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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: C-278/07
Rechtsgebiete: VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, VerfO


Vorschriften:

VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Art. 3 Abs. 3
VerfO Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

30. Juli 2007(*)

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-278/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2007, in dem Verfahren

Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb GmbH & Co.

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas,

in der Rechtssache C-279/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2007, in dem Verfahren

Vion Trading GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

und in der Rechtssache C-280/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2007, in dem Verfahren

Ze Fu Fleischhandel GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Ersten Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).

2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssachen C-278/07 bis C-280/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 30. Juli 2007

Ende der Entscheidung

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