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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: C-279/98 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1 (jetzt Art. 81 Abs. 1 EG)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.

(vgl. Randnrn. 39, 41)

2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

(vgl. Randnrn. 42-43, 45)

3 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

(vgl. Randnr. 78)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2000. - Cascades SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbuße - Begründung - Diskriminierungsverbot. - Rechtssache C-279/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-279/98 P

Cascades SA mit Sitz in Bagnolet (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-Y. Art, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, 1998, Slg. II-925) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und E. Gippini Fournier, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cascades SA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) abwies.

Sachverhalt

2 Mit der Entscheidung setzte die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass diese Entscheidung erging, nachdem die British Printing Industries Federation, eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, und die Fédération française du cartonnage im Jahr 1990 informelle Beschwerden eingelegt hatten und nachdem Beamte der Kommission im April 1991 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ohne Vorankündigung in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors Nachprüfungen vorgenommen hatten.

4 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und im Anschluss an Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten. Sie beschloss daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jedes der fraglichen Unternehmen, die alle schriftlich darauf antworteten. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung.

5 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

ii) gegen Cascades S.A. eine Geldbuße in Höhe von 16 200 000 ECU;

..."

6 Das angefochtene Urteil enthält ferner folgende Angaben zum Sachverhalt:

"9 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

10 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

11 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

12 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

13 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

14 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

15 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

16 Die Klägerin wurde im September 1985 gegründet. Die Mehrheit ihres Kapitals wird von der Gesellschaft kanadischen Rechts Cascades Paperboard International Inc. gehalten.

17 Der kanadische Konzern gelangte im Mai 1985 durch die Übernahme der Cartonnerie Maurice Franck (umbenannt in Cascades La Rochette SA; im Folgenden: Cascades La Rochette) auf den europäischen Kartonmarkt. Im Mai 1986 erwarb Cascades die Kartonfabrik Blendecques (umbenannt in Cascades Blendecques SA; im Folgenden: Cascades Blendecques).

18 In der Entscheidung heißt es, die Gesellschaft belgischen Rechts Van Duffel NV (im Folgenden: Van Duffel) und die Gesellschaft schwedischen Rechts Djupafors AB (im Folgenden: Djupafors), die im März 1989 von der Klägerin übernommen worden seien, hätten vor ihrer Übernahme an dem in Artikel 1 der Entscheidung beschriebenen Kartell teilgenommen. 1989 seien die beiden Unternehmen umbenannt worden und hätten als eigenständige Tochtergesellschaften innerhalb des Cascades-Konzerns fortbestanden (Randnr. 147 der Entscheidung). Sowohl für die Zeit vor als auch für die Zeit nach ihrer Übernahme durch Cascades war die Entscheidung jedoch nach Ansicht der Kommission an die von der Klägerin vertretene Cascades-Gruppe zu richten.

19 Schließlich nahm die Klägerin der Entscheidung zufolge von Mitte 1986 bis April 1991 an Sitzungen des PWG, des JMC und der WK teil. Sie wurde von der Kommission zu den "Anführern" des Kartells gezählt, die besondere Verantwortung trügen.

...

20 Mit Klageschrift, die am 6. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

21 Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie ferner die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 3 und 4 der Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 17. Februar 1995 in der Rechtssache T-308/94 R (Cascades/Kommission, Slg. 1995, II-265) hat der Präsident des Gerichts die Verpflichtung der Klägerin, der Kommission zur Abwendung einer sofortigen Beitreibung der durch Artikel 3 der Entscheidung festgesetzten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen, unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt. Außerdem hat er der Klägerin aufgegeben, der Kommission innerhalb einer bestimmten Frist einige Informationen zu übermitteln."

7 Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-309/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).

Das angefochtene Urteil

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

8 Da das Rechtsmittel mit Ausnahme eines Rechtsmittelgrundes die Gründe des angefochtenen Urteils betrifft, die sich mit dem Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße befassen, ist nur darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung selbst insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass der Klagegrund, mit dem geltend gemacht wurde, dass Cascades das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor der Übernahme dieser Unternehmen nicht zugerechnet werden könne, unbegründet sei.

9 Das Gericht hat hierzu folgendes ausgeführt:

"139... [Erstens ist] die Begründung der Entscheidung in diesem Punkt zu prüfen und festzustellen, ob die Kommission der Klägerin gegenüber die in der Entscheidung genannten Kriterien richtig angewandt hat. Zweitens ist zu prüfen, ob der Klägerin in der Entscheidung die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme zu Recht zugerechnet wurden.

140 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer beschwerenden Entscheidung eine wirksame Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise geben, anhand deren er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet ist. Ob eine Begründung ausreicht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten an Erläuterungen haben können. Um diese Funktionen zu erfuellen, muss eine ausreichende Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben. Betrifft eine Entscheidung über die Anwendung von Artikel 85 oder 86 des Vertrages wie im vorliegenden Fall mehrere Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muss sie in Bezug auf jeden Adressaten ausreichend begründet sein, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (vgl. u. a. Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26).

141 Im vorliegenden Fall werden die allgemeinen Kriterien, auf die sich die Kommission bei der Ermittlung der Adressaten der Entscheidung gestützt hat, in den Randnummern 140 bis 146 der Entscheidung hinreichend klar dargelegt.

142 Gemäß Randnummer 143 hat die Kommission die Entscheidung grundsätzlich an die in der Mitgliederliste der PG Karton genannte Firma gerichtet, ausgenommen folgende Fälle:

"1. War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt oder

2. [lagen] ausdrückliche Beweise dafür vor, dass die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war,

so war der (von der Muttergesellschaft vertretene) Konzern der Adressat."

143 Die Klägerin räumt ein, dass die Kommission sie in Anwendung des Kriteriums, nach dem die Entscheidung an den von der Muttergesellschaft vertretenen Konzern zu richten war, wenn mehrere Unternehmen dieses Konzerns an dem Verstoß beteiligt waren, für die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel nach deren Übernahme verantwortlich machen konnte.

144 In den Fällen des Übergangs von Unternehmen ermittelte die Kommission die Adressaten der Entscheidung anhand folgender, in Randnummer 145 genannter Kriterien:

"Die Anwendung der obigen Grundsätze hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen sich das Verfahren - falls es nicht zu einem Erwerb gekommen wäre - von Rechts wegen an die Tochtergesellschaft selbst gerichtet hätte, die Verantwortung für ihre vor der Übernahme begangenen Handlungen zusammen mit ihr übergeht...

Andererseits geht in Fällen, in denen eine Muttergesellschaft oder eine Gruppe, die selbst nachweislich an dem Verstoß beteiligt war, eine Tochtergesellschaft an ein anderes Unternehmen überträgt, die Haftung für die Zeit bis zur Übertragung nicht auf den Erwerber über, sondern bleibt bei dem Veräußerer.

Im einen wie im anderen Fall wird es, wenn die übertragene Tochtergesellschaft weiterhin dem Kartell angehörte, auf die jeweiligen Umstände ankommen, ob bei einem Verfahren wegen dieser Beteiligung der Adressat die Tochtergesellschaft als solche oder der übernehmende Konzern sein sollte."

145 Nach Ansicht des Gerichts geht aus dieser Begründung mit hinreichender Klarheit hervor, dass ein Konzern, der ein Unternehmen erwirbt, das sich eigenständig an der Zuwiderhandlung beteiligte, Adressat der Entscheidung sein muss, wenn mehrere andere Unternehmen dieses Konzerns ebenfalls an der von dem genannten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung mitgewirkt haben.

146 Die Angabe in Randnummer 145 Absatz 1 der Entscheidung, wonach bei einer übergegangenen Gesellschaft "die Verantwortung für ihre vor der Übernahme begangenen Handlungen zusammen mit ihr übergeht", stellt die Argumentation der Kommission nicht in Frage.

147 Sie kann nicht dahin verstanden werden, dass die Entscheidung hinsichtlich des Verhaltens vor der Übernahme an die übergegangene Gesellschaft gerichtet werden müsste. Eine Gesamtbetrachtung der ersten beiden Absätze von Randnummer 145 der Entscheidung zeigt nämlich, dass der erste Absatz die Frage betrifft, ob die Verantwortung für das Verhalten der übergegangenen Gesellschaft vor ihrer Übernahme bei dieser Gesellschaft verbleibt oder auf den übertragenden Konzern übergeht.

148 Im Fall einer Gesellschaft, die sich vor ihrer Übernahme eigenständig an der Zuwiderhandlung beteiligte, richtet sich die Ermittlung des Adressaten der Entscheidung - übergegangene Gesellschaft oder neue Muttergesellschaft - somit allein nach den in Randnummer 143 der Entscheidung genannten Kriterien.

149 Diese Auslegung wird durch Randnummer 147 der Entscheidung bestätigt, in der es um die individuelle Situation der Klägerin geht. Dort heißt es: "Wegen der Beteiligung aller Karton-Geschäftsbereiche von Cascades an dem Verstoß (siehe Randnr. 143) ist diese Entscheidung... zweckmäßigerweise an die von Cascades S.A. vertretene Cascades-Gruppe zu richten."

150 Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

151 In diesem Schriftstück führte die Kommission aus (S. 91 und 92), dass sich das Verfahren im Prinzip gegen die in der Mitgliederliste der PG Karton aufgeführte Firma richtete, aber u. a. dann den (von der Muttergesellschaft vertretenen) Konzern betraf, wenn mehrere Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt waren.

152 Zu den Fällen des Unternehmensübergangs heißt es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte (S. 92):

"[I]n den Fällen, in denen eine eigenständig an dem Kartell beteiligte Tochtergesellschaft von einem anderen Unternehmen übernommen wird, [geht] die Verantwortung für ihre vor der Übernahme begangenen Handlungen an das übernehmende Unternehmen [über]."

153 Diesem Hinweis ist klar zu entnehmen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verantwortung für das Verhalten einer übergegangenen Gesellschaft vor der Übernahme mit ihr übergeht. Da dort jedoch nicht zu der Frage Stellung genommen wird, ob sich das Verfahren gegen die übergegangene Gesellschaft oder gegen die neue Muttergesellschaft zu richten hat, ist sie zwangsläufig anhand der allgemeinen Kriterien zu beantworten, von denen es abhängt, ob die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zur Verantwortung zu ziehen ist.

154 Aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergibt sich somit eindeutig, dass sich das Verfahren in Anwendung des Kriteriums der Beteiligung mehrerer Unternehmen eines Konzerns an der Zuwiderhandlung auch hinsichtlich der Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme gegen die Klägerin richtete.

155 Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte entgegen den Angaben in ihren Schriftsätzen nicht geltend gemacht, dass sich das Verfahren nach den in den Beschwerdepunkten aufgestellten Kriterien hinsichtlich der Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften Van Duffel und Djupafors vor deren Übernahme gegen diese hätte richten müssen. Sie hat vielmehr - ohne die Richtigkeit der von der Kommission für Fälle des Übergangs von Unternehmen aufgestellten allgemeinen Kriterien anzuzweifeln - lediglich vorgetragen, dass die früheren Muttergesellschaften der beiden fraglichen Unternehmen in die Beteiligung ihrer ehemaligen Tochtergesellschaften an der Zuwiderhandlung verwickelt gewesen seien, so dass sich das Verfahren gegen sie hätte richten müssen. Diese Argumentation hat sie jedoch in ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen nicht wiederholt.

156 Da Randnummer 145 der Entscheidung im Licht der allgemeinen Systematik der Entscheidung und der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die hinreichend klar formuliert ist, auszulegen ist (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 230), hat die Kommission im Ergebnis, als sie die Entscheidung hinsichtlich des Verhaltens von Djupafors und Van Duffel während der gesamten Dauer ihrer Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung an die Klägerin richtete, die Kriterien, die sie sich in der Entscheidung selbst vorgegeben hatte, nicht falsch angewandt und nicht gegen die Begründungspflicht nach Artikel 190 des Vertrages verstoßen. Hinzu kommt, dass die Kommission angesichts des Inhalts der Erwiderung der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gründe, aus denen der Klägerin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme aufzuerlegen war, in der Entscheidung nicht näher zu erläutern brauchte.

157 Schließlich genügt zu der Frage, ob der Klägerin die Zuwiderhandlungen von Djupafors und Van Duffel vor deren Übernahme zu Recht zugerechnet wurden, der Hinweis, dass sich diese beiden Unternehmen zum Zeitpunkt ihrer Übernahme unstreitig an einer Zuwiderhandlung beteiligten, an der auch die Klägerin über die Firmen Cascades La Rochette und Cascades Blendecques mitwirkte.

158 Unter diesen Umständen konnte die Kommission der Klägerin das Verhalten von Djupafors und Van Duffel für die Zeit vor und nach deren Übernahme durch die Klägerin zurechnen. Es war Sache der Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung der ihr bekannten Zuwiderhandlung zu verhindern.

159 Demnach ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen."

Zum Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße

10 In Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße berief sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht auf fünf Klagegründe. Sie gingen dahin, dass die Zuwiderhandlung nur begrenzte Auswirkungen gehabt habe, dass das allgemeine Bußgeldniveau überhöht sei, dass die Begründungspflicht verletzt und die Rechtsmittelführerin zu Unrecht zu den "Anführern" gezählt worden sei und dass schließlich mildernde Umstände vorlägen.

11 In Anbetracht des Vorbringens, auf das die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel stützt, werden im Folgenden nur die Teile des angefochtenen Urteils wiedergegeben, in denen auf die Rügen eingegangen wird, die die begrenzten Auswirkungen der Zuwiderhandlung und die Überhöhtheit des allgemeinen Bußgeldniveaus sowie die Verletzung der Begründungspflicht betreffen.

Zu den Klagegründen, mit denen geltend gemacht wurde, dass die Zuwiderhandlung nur begrenzte Auswirkungen gehabt habe und dass das allgemeine Bußgeldniveau überhöht sei

12 Die Rechtsmittelführerin brachte im Wesentlichen vor, dass das allgemeine Bußgeldniveau wegen der geringen Schwere der gerügten Zuwiderhandlung überhöht sei. Sie machte insbesondere geltend, wenn die Kommission die Schwere der Zuwiderhandlung prüfe und daraufhin das allgemeine Bußgeldniveau festlege, müsse sie die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Markt berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 bis 107).

13 Wegen der strukturellen und konjunkturellen Merkmale des Kartonmarkts in dem betreffenden Zeitraum wäre aber auch ohne jede Abstimmung das gleiche Preisniveau erreicht worden. Außerdem habe die Kommission den Wettbewerb durch austauschbare Produkte außer Acht gelassen, obwohl dieser Wettbewerb den preislichen Spielraum der Kartellteilnehmer beträchtlich eingeengt habe.

14 Schließlich habe die Absprache über die Marktanteile keine konkreten Auswirkungen gehabt. Dass die Rechtsmittelführerin selbst in dem betreffenden Zeitraum einen Marktanteil von 6,5 % erlangt habe, belege eindeutig das Fehlen solcher Auswirkungen, auch wenn diese Erhöhung auf den Erwerb von Produktionseinheiten zurückzuführen gewesen sei.

15 Hierzu äußerte sich das Gericht wie folgt:

"- Zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung

172 Gemäß Randnummer 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen u. a. berücksichtigt, dass das Kartell, "was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich" war. Es ist unstreitig, dass mit dieser Erwägung auf die Auswirkungen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung auf den Markt Bezug genommen wird.

173 Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung braucht nach Ansicht des Gerichts nur die Beurteilung der Auswirkungen der Preisabsprache untersucht zu werden. Erstens geht nämlich aus der Entscheidung hervor, dass die Feststellung, wonach die Ziele weitgehend erreicht worden seien, im Wesentlichen auf den Auswirkungen der Preisabsprache beruht. Während diese Auswirkungen in den Randnummern 100 bis 102, 115 und 135 bis 137 der Entscheidung analysiert werden, wird die Frage, ob die Absprachen über die Marktanteile und über die Abstellzeiten Auswirkungen auf den Markt hatten, darin nicht gesondert geprüft.

174 Zweitens kann durch die Untersuchung der Auswirkungen der Preisabsprache jedenfalls zugleich festgestellt werden, ob das Ziel der Absprache über die Abstellzeiten erreicht wurde, da mit ihr verhindert werden sollte, dass die konzertierten Preisinitiativen durch ein Überangebot gefährdet würden.

175 Drittens macht die Kommission hinsichtlich der Absprache über die Marktanteile nicht geltend, dass die an den Sitzungen des PWG teilnehmenden Unternehmen das völlige Einfrieren ihrer Marktanteile bezweckt hätten. Nach Randnummer 60 Absatz 2 der Entscheidung war die Vereinbarung über die Marktanteile keine statische Regelung, "sondern wurde in regelmäßigen Abständen angepasst und neu ausgehandelt". Angesichts dieser Klarstellung kann der Kommission somit kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie die Ansicht vertreten hat, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei, ohne dass sie den Erfolg dieser Absprache über die Marktanteile in der Entscheidung gesondert geprüft hat.

176 Wie die Kommission in der Verhandlung bestätigt hat, ist der Entscheidung hinsichtlich der Preisabsprache zu entnehmen, dass zwischen drei Arten von Auswirkungen unterschieden wurde. Außerdem hat sich die Kommission darauf gestützt, dass die Hersteller selbst die Preisinitiativen im Wesentlichen als Erfolg gewertet hätten.

177 Die erste von der Kommission berücksichtigte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Art von Auswirkungen besteht darin, dass die vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich angekündigt wurden. Die neuen Preise dienten somit als Referenz bei der individuellen Aushandlung der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden (vgl. u. a. Randnrn. 100 und 101 Absätze 5 und 6 der Entscheidung).

178 Die zweite Art von Auswirkungen besteht darin, dass die Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise der Entwicklung der angekündigten Preise folgte. Hierzu führt die Kommission aus, dass "sich die Hersteller nicht darauf [beschränkten], die vereinbarten Preiserhöhungen anzukündigen, sondern... - mit wenigen Ausnahmen - auch alles [taten], um sicherzustellen, dass sie bei den Kunden durchgesetzt wurden" (Randnr. 101 Absatz 1 der Entscheidung). Sie räumt ein, dass den Kunden bisweilen Zugeständnisse hinsichtlich des Termins des Inkrafttretens der Erhöhungen gemacht oder - vor allem bei Großaufträgen - individuelle Rabatte oder Skonti gewährt worden seien und dass "die durchschnittliche Netto-Preiserhöhung, die nach allen Nachlässen, Rabatten und sonstigen Zugeständnissen erzielt wurde, stets geringer [war] als der volle Betrag der angekündigten Preisanhebung" (Randnr. 102 letzter Absatz der Entscheidung). Unter Bezugnahme auf Schaubilder im [Bericht von London Economics (im Folgenden: LE-Bericht)] macht sie jedoch geltend, in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum habe es einen "engen linearen Zusammenhang" zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise - ausgedrückt in Landeswährung oder umgerechnet in Ecu - gegeben. Sie zieht daraus folgenden Schluss: "Die erzielten Netto-Preiserhöhungen vollzogen die Preisankündigungen - wenngleich mit etwas zeitlichem Abstand - nach. Der Verfasser des Berichts räumte bei der mündlichen Anhörung selbst ein, dass dies für die Jahre 1988 und 1989 zutrifft" (Randnr. 115 Absatz 3 der Entscheidung).

179 Bei der Beurteilung dieser zweiten Art von Auswirkungen war die Kommission zweifellos zu der Annahme berechtigt, dass die Existenz eines linearen Zusammenhangs zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise den Beweis für eine Auswirkung der Preisinitiativen auf die letztgenannten Preise entsprechend dem von den Herstellern verfolgten Ziel darstellte. Denn unstreitig hat die Praxis individueller Verhandlungen mit den Kunden auf dem fraglichen Markt zur Folge, dass die tatsächlichen Verkaufspreise im Allgemeinen nicht mit den angekündigten Preisen übereinstimmen. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Erhöhungen der angekündigten Preise übereinstimmen würde.

180 Hinsichtlich des Bestehens einer Wechselbeziehung zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und dem Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise hat die Kommission zu Recht auf den LE-Bericht Bezug genommen, da in diesem die Entwicklung des Kartonpreises in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum unter Heranziehung der von mehreren Herstellern gemachten Angaben untersucht wird.

181 Dieser Bericht bestätigt jedoch in zeitlicher Hinsicht nur teilweise, dass es einen "engen linearen Zusammenhang" gab. Bei der Prüfung des Zeitraums von 1987 bis 1991 ergeben sich nämlich drei gesonderte Abschnitte. Während der Anhörung vor der Kommission hat der Verfasser des LE-Berichts seine Schlussfolgerungen hierzu wie folgt zusammengefasst: "Es gibt keinen engen Zusammenhang, auch nicht in zeitlichem Abstand, zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den Marktpreisen zu Beginn des Zeitraums, von 1987 bis 1988. 1988/89 besteht ein solcher Zusammenhang, und dann löst sich der Zusammenhang auf und verhält sich im Zeitraum 1990/91 recht seltsam [oddly]" (Anhörungsprotokoll, S. 28). Ferner führte er aus, dass diese Veränderungen im Lauf der Zeit eng mit den Nachfrageschwankungen zusammenhingen (vgl. u. a. Anhörungsprotokoll, S. 20).

182 Diese mündlichen Schlussfolgerungen des Verfassers stimmen mit der in seinem Bericht vorgenommenen Analyse und insbesondere mit den Schaubildern überein, in denen die Entwicklung der angekündigten Preise mit der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise verglichen wird (LE-Bericht, Schaubilder 10 und 11, S. 29). Somit ist festzustellen, dass die Kommission nur teilweise nachgewiesen hat, dass es den von ihr geltend gemachten "engen linearen Zusammenhang" gab.

183 In der Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass sie noch eine dritte Art von Auswirkungen der Preisabsprache berücksichtigt habe, die darin bestehe, dass die tatsächlichen Verkaufspreise stärker gestiegen seien, als wenn es keinerlei Absprache gegeben hätte. Hierzu hat die Kommission unter Hinweis darauf, dass Zeitpunkt und Reihenfolge der Ankündigungen von Preiserhöhungen vom PWG festgelegt worden seien, in der Entscheidung die Ansicht vertreten, es sei "unter solchen Umständen undenkbar, dass die abgestimmten Preisankündigungen keine Auswirkungen auf das tatsächliche Preisniveau hatten" (Randnr. 136 Absatz 3 der Entscheidung). Im LE-Bericht (Abschnitt 3) wurde jedoch eine Modellrechnung vorgenommen, die die Vorhersage des Preisniveaus ermöglicht, das sich aus den objektiven Marktbedingungen ergibt. Nach diesem Bericht hätte sich das anhand objektiver wirtschaftlicher Faktoren in der Zeit von 1975 bis 1991 ermittelte Preisniveau mit unerheblichen Abweichungen ebenso entwickelt wie das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise; dies gilt auch für den von der Entscheidung erfassten Zeitraum.

184 Trotz dieser Ergebnisse lässt die im Bericht vorgenommene Analyse nicht den Schluss zu, dass die konzertierten Preisinitiativen es den Herstellern nicht ermöglicht haben, höhere tatsächliche Verkaufspreise als bei freiem Wettbewerb zu erzielen. Insoweit ist es möglich, wie die Kommission in der Verhandlung ausgeführt hat, dass die bei dieser Analyse herangezogenen Faktoren durch die Existenz der Absprache beeinflusst wurden. So hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass das abgesprochene Verhalten z. B. den Anreiz für die Unternehmen verringern konnte, ihre Kosten zu senken. Sie hat jedoch keinen direkten Fehler in der im LE-Bericht enthaltenen Analyse gerügt und auch keine eigenen wirtschaftlichen Analysen zur hypothetischen Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise bei Fehlen jeder Abstimmung vorgelegt. Unter diesen Umständen geht ihre Behauptung, dass die tatsächlichen Verkaufspreise ohne die Absprache zwischen den Herstellern niedriger gewesen wären, fehl.

185 Folglich gibt es für die Existenz dieser dritten Art von Auswirkungen der Preisabsprache keinen Beweis.

186 Auf die vorstehenden Feststellungen hat die subjektive Einschätzung der Hersteller keinen Einfluss, auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hat, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei. Dabei hat die Kommission auf eine von ihr in der Verhandlung vorgelegte Liste von Schriftstücken Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellt, dass sie ihre Beurteilung des möglichen Erfolges der Preisinitiativen auf Schriftstücke stützen konnte, in denen die subjektiven Empfindungen einiger Hersteller zum Ausdruck kommen, ist aber festzustellen, dass mehrere Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in der Verhandlung zu Recht auf zahlreiche andere Aktenstücke verwiesen haben, in denen von den Problemen die Rede ist, die die Hersteller bei der Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen hatten. Unter diesen Umständen reicht die Bezugnahme der Kommission auf Erklärungen der Hersteller selbst nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich war.

187 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die von der Kommission geltend gemachten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur teilweise bewiesen. Das Gericht wird die Tragweite dieses Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbußen bei der Beurteilung der Schwere der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung prüfen (siehe unten, Randnr. 194).

- Zum allgemeinen Bußgeldniveau

188 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Die Höhe der Geldbuße richtet sich sowohl nach der Schwere als auch nach der Dauer der Zuwiderhandlung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

189 Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Dauer der Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden Erwägungen Rechnung getragen (Randnr. 168 der Entscheidung):

"- Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar;

- das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;

- der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5 Milliarden ECU darstellt;

- die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten Markt;

- das Kartell wurde in einem System regelmäßiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im Einzelnen reguliert wurde;

- es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, dass die Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);

- das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich."

190 Außerdem geht aus einer Antwort der Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts hervor, dass gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt wurden.

191 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und dass es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und ICI/Kommission, Randnr. 385).

192 Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission - insbesondere in der Polypropylen-Entscheidung, die die Kommission selbst als die mit dem vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht - vorgenommen werden kann. Im Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen kein genereller mildernder Umstand berücksichtigt. Außerdem zeigen die zur Verschleierung der Absprache getroffenen Maßnahmen, dass sich die betreffenden Unternehmen der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens voll und ganz bewusst waren. Die Kommission konnte diese Maßnahmen folglich bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigen, da sie einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung darstellten, der diese von den zuvor von der Kommission aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet.

193 Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte darstellen müssen.

194 Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbußen. Das Gericht hat zwar bereits festgestellt, dass die Auswirkungen der Preisabsprache, die die Kommission der Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen zugrunde gelegt hat, nur teilweise bewiesen sind. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann dieses Ergebnis die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung jedoch nicht spürbar beeinflussen. Insoweit lässt sich schon allein daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat. Das Gericht ist daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, dass die Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung keine Herabsetzung des von der Kommission festgelegten allgemeinen Niveaus der Geldbußen rechtfertigen.

195 Angesichts dessen sind die Klagegründe zurückzuweisen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Zuwiderhandlung nur begrenzte Auswirkungen gehabt habe und dass das allgemeine Bußgeldniveau überhöht sei."

Zum Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht

16 Die Rechtsmittelführerin warf der Kommission im Wesentlichen vor, in der Entscheidung nicht ausreichend begründet zu haben, weshalb sie zu den "Anführern" des Kartells gezählt worden sei, und dort keine genauen Angaben über den Prozentsatz der Umsätze gemacht zu haben, der bei der Festlegung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen herangezogen worden sei.

17 Zur Begründung hinsichtlich der Ermittlung der individuellen Geldbußen führte das Gericht aus:

"208 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

209 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

210 Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

211 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in Bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer 170 aus, dass die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, dass die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und dass acht andere Unternehmen ebenfalls in den Genuss einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

212 In ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbußen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

213 Im Übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, dass diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, dass diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.

214 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.

215 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil Petrofina/Kommission, Randnr. 264).

216 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Randnummer 170 Absatz 1 der Entscheidung lautet: "Die "Anführer" des Kartells, d. h. die im PWG vertretenen führenden Kartonhersteller (Cascades, Finnboard, [Mayr-Melnhof], MoDo, Sarrió und Stora) tragen eine besondere Verantwortung. Sie waren eindeutig die Hauptentscheidungsträger und die eigentlichen treibenden Kräfte des Kartells."

217 Außerdem wird in der Entscheidung die zentrale Rolle des PWG im Kartell ausführlich beschrieben (insbesondere in den Randnrn. 36 bis 38 und 130 bis 132).

218 Die Entscheidung enthält somit eine ausreichende Begründung dafür, dass die Klägerin von der Kommission als einer der "Anführer" angesehen wurde. Im Übrigen hat die Kommission nach ihren Angaben berücksichtigt, dass Weig im Kartell keine so wichtige Rolle wie die anderen Hersteller gespielt zu haben scheine (Randnr. 170 Absatz 3 der Entscheidung); dies ist eine ausreichende Begründung dafür, dass die Klägerin und Weig bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt wurden.

219 Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

220 Die Kommission hat im Übrigen in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz am Tag ihres Erlasses bekannt gegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muss und dass nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil Hilti/Kommission, Randnr. 136).

221 Gleichwohl ist festzustellen, dass die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

222 Folglich muss die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

223 Unter den zuvor in Randnummer 221 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt.

224 Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen."

18 Unter diesen Umständen wies das Gericht die Klage ab.

Das Rechtsmittel

19 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

20 Erstens hält sie die Begründung des angefochtenen Urteils insofern für widersprüchlich, als das Gericht aus seinen eigenen Feststellungen zur Unzulänglichkeit der Begründung, die die Entscheidung hinsichtlich der Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen enthalte, keine Konsequenzen gezogen habe.

21 Zweitens habe das Gericht den Begriff "Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt" falsch ausgelegt und jedenfalls gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da es die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt habe, obwohl es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission nicht alle von ihr bei der Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen herangezogenen Auswirkungen nachgewiesen habe.

22 Drittens habe das Gericht dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass es die diskriminierenden Kriterien der Kommission für die Zurechenbarkeit des Verhaltens von Unternehmen gebilligt habe, die während der Zuwiderhandlung übertragen worden seien.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

23 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Entscheidung nicht für nichtig erklärt habe, obwohl es in den Randnummern 214, 219 und 220 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Begründung der Entscheidung den Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) nicht genüge, da die Kommission die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogenen Berechnungsfaktoren in der Entscheidung nicht angegeben habe.

24 Solche Angaben müssten nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnummer 220 des angefochtenen Urteils hinweise, in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission gegenüber der Presse oder im Verfahren vor dem Gericht könnten nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Wie das Gericht in Randnummer 220 ausdrücklich festgestellt habe, habe die Kommission in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die fraglichen Gesichtspunkte durchaus hätte aufzählen können. Unter diesen Umständen hätte das Gericht nicht berücksichtigen dürfen, "dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben" (Randnr. 223 des angefochtenen Urteils).

25 Außerdem ermögliche eine nachträgliche Begründung weder den Unternehmen noch dem Gemeinschaftsrichter, sich zu vergewissern, dass die von der Kommission im gerichtlichen Verfahren angegebenen Kriterien tatsächlich den bei der ursprünglichen Berechnung der Geldbuße herangezogenen Gesichtspunkten entsprächen. Es sei nämlich nicht gewährleistet, dass das Kommissionskollegium, bei dem es sich um die für den Erlass und die Begründung einer Entscheidung allein zuständige Stelle handele, diese Kriterien beim Erlass der Entscheidung berücksichtigt habe.

26 Ferner sei dem Gericht vorzuwerfen, dass es die in seinen Urteilen Tréfilunion/Kommission, Société métallurgique de Normandie/Kommission und Société des treillis et panneaux soudés/Kommission (im Folgenden: Betonstahlmatten-Urteile), auf die in Randnummer 221 des angefochtenen Urteils verwiesen werde, vorgenommene Auslegung der Anforderungen von Artikel 190 des Vertrages im Bereich der Festsetzung von Geldbußen zeitlich begrenzt habe, obwohl der Gerichtshof stets entschieden habe, dass durch seine Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts erläutert und verdeutlicht werde, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift von Anfang an zu verstehen und anzuwenden sei oder gewesen wäre, sofern im auslegenden Urteil nichts anderes bestimmt werde.

27 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe in Randnummer 215 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden". Dass das Gericht neben dieser Feststellung Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der Aufnahme weiterer, über die eigentliche Begründungspflicht hinausgehender Informationen in die Entscheidungen der Kommission angestellt habe, sei entgegen der Behauptung der Rechtsmittelführerin keineswegs widersprüchlich.

28 Die Randnummern 219 bis 222 des angefochtenen Urteils seien an sich überfluessig, da dort auf die Konsequenzen der Betonstahlmatten-Urteile hingewiesen werde. Überdies habe die Rechtsmittelführerin diese Urteile falsch verstanden. Das Gericht habe dort, wie im angefochtenen Urteil, den Wunsch nach größerer Transparenz der angewandten Berechnungsmethode geäußert. Dabei habe das Gericht die fehlende Transparenz nicht als Begründungsmangel der Entscheidung eingestuft. Der Standpunkt des Gerichts sei allenfalls in dem Sinne aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung abzuleiten, dass den Adressaten von Entscheidungen nicht zugemutet werden solle, ein Verfahren vor dem Gericht einzuleiten, um alle Einzelheiten der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu erfahren. Solche Erwägungen könnten jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Nichtigerklärung der Entscheidung darstellen.

29 Schließlich habe das Gericht den in den Betonstahlmatten-Urteilen vertretenen Standpunkt kürzlich bekräftigt. Seines Erachtens seien die Informationen, bei denen es wünschenswert sei, dass die Kommission sie dem Empfänger einer Entscheidung mitteile, nicht als zusätzliche und nachträgliche Begründung der Entscheidung anzusehen, sondern nur als "zahlenmäßige Umsetzung der in der Entscheidung genannten Kriterien, sofern diese selbst quantifizierbar sind" (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. März 1999 in den "Stahlträger-Rechtssachen" T-134/94, NMH Stahlwerke/Kommission, Slg. 1999, II-239, T-136/94, Eurofer/Kommission, Slg. 1999, II-263, T-137/94, Arbed/Kommission, Slg. 1999, II-303, T-138/94, Cockerill-Sambre/Kommission, Slg. 1999, II-333, T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, T-147/94, Krupp Hoesch/Kommission, Slg. 1999, II-603, T-148/94, Preussag/Kommission, Slg. 1999, II-613, T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, T-156/94, Aristrain/Kommission, Slg. 1999, II-645 und T-157/94, Ensidesa/Kommission, Slg. 1999, II-707, und speziell das Urteil Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 610).

30 Zuerst sind die verschiedenen Stufen der Erwägungen darzulegen, mit denen das Gericht auf den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen eingegangen ist.

31 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 208 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. neben der vom Gericht genannten Rechtsprechung u. a. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39).

32 Sodann hat das Gericht in Randnummer 209 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn es sich um eine Entscheidung handele, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt würden, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen von einer Vielzahl von Gesichtspunkten abhänge, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

33 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 215 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten:

"[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil Petrofina/Kommission, Randnr. 264)."

34 In Randnummer 218 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt: "Die Entscheidung enthält somit eine ausreichende Begründung dafür, dass die Klägerin von der Kommission als einer der "Anführer" angesehen wurde."

35 In den Randnummern 219 bis 223 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Tragweite der Ausführungen in den Randnummern 215 und 218 jedoch in nicht widerspruchsfreier Weise abgeschwächt.

36 Den Randnummern 219 und 220 des angefochtenen Urteils zufolge enthält die Entscheidung keine genauen Angaben zu den Faktoren, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogen hat, obwohl sie diese hätte offen legen können und den Unternehmen damit die Beurteilung der Frage erleichtert hätte, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob deren Höhe in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. In Randnummer 221 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, es sei in den Betonstahlmatten-Urteilen als wünschenswert bezeichnet worden, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

37 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 223 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" aufgrund der besonderen Umstände des Falles - Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und neue Auslegung von Artikel 190 des Vertrages in den Betonstahlmatten-Urteilen - nicht zu beanstanden sei.

38 Bevor auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hin die Stichhaltigkeit der Erwägungen geprüft wird, die das Gericht zu der Frage angestellt hat, welche Konsequenzen sich für die Einhaltung der Begründungspflicht aus der Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und der Neuartigkeit der Betonstahlmatten-Urteile ergeben könnten, ist zu klären, ob die Kommission zur Erfuellung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht außer den Gesichtspunkten, die ihr die Ermittlung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten, eingehendere Angaben zum Berechnungsmodus der Geldbußen in die Entscheidung hätte aufnehmen müssen.

39 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse.

40 Zum einen hat es gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann.

41 Zum anderen hat es im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 des Vertrages genügt.

42 Bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, ist zu beachten, dass es in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

43 Unter diesen Umständen sind im Hinblick auf die in den Randnummern 208 und 209 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

44 Das Gericht hat in Randnummer 215 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission diesen Anforderungen genügt hat. Wie das Gericht feststellt, werden in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung die Kriterien aufgeführt, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen herangezogen hat. So betrifft Randnummer 167 u. a. die Dauer der Zuwiderhandlung; sie enthält ferner, ebenso wie Randnummer 168, die Erwägungen, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbußen gestützt hat; in Randnummer 169 sind die Umstände genannt, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigt hat; in Randnummer 170 werden die als "Anführer" des Kartells eingestuften Unternehmen genannt, die im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung trugen; schließlich werden in den Randnummern 171 und 172 die Konsequenzen für die Höhe der Geldbußen gezogen, die sich daraus ergeben, dass verschiedene Hersteller bei den Nachprüfungen zur Ermittlung des Sachverhalts oder in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Kommission zusammenarbeiteten.

45 Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission bekannt gegeben wurden, kann die Feststellung in Randnummer 215 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

46 Die Kommission darf zwar nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Es steht ihr jedoch frei, ihre Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, die über die in Randnummer 43 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen hinausgeht und u. a. Zahlenangaben enthält, von denen sie sich vor allem hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere Unternehmen, die in unterschiedlich starkem Maß an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihr Ermessen ausübte.

47 Es kann wünschenswert sein, dass die Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um den Unternehmen nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße zu verschaffen. Darüber hinaus kann dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Gericht die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen es außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat. Diese Befugnis ändert jedoch, wie die Kommission ausgeführt hat, nichts am Umfang der Begründungspflicht.

48 Folglich hat das Gericht die Tragweite von Artikel 190 des Vertrages verkannt, als es in Randnummer 222 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass "die Kommission, wenn sie... systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben [muss]". Ferner hat es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils dadurch widersprochen, dass es im Anschluss an die Feststellung in Randnummer 215, dass die Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten [enthält], die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden", in Randnummer 223 vom "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" sprach.

49 Der somit vom Gericht begangene Rechtsfehler kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn nach den vorstehenden Erwägungen hat das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen ungeachtet der Randnummern 219 bis 223 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen.

50 Da aus der Begründungspflicht nicht folgt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen musste, brauchen die verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführerin, die auf dieser falschen Prämisse beruhen, nicht geprüft zu werden.

51 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

52 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den Begriff "Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt", den es bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße herangezogen habe, falsch ausgelegt zu haben. Es habe diesen Begriff, der nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 für die Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung relevant sei, mit der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung einer Vereinbarung zwischen Unternehmen verwechselt, bei der es sich um ein Anwendungskriterium von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages handele (vgl. Randnr. 194 des angefochtenen Urteils).

53 Im vorliegenden Fall hätte von den drei Auswirkungen der Absprache, die das Gericht berücksichtigt habe (vgl. Randnrn. 176 ff. des angefochtenen Urteils: die Tatsache, dass die vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden angekündigt worden seien, die Tatsache, dass die Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise der Entwicklung der den Kunden angekündigten Preise gefolgt sei, und die Tatsache, dass sich die tatsächlichen Verkaufspreise ohne die Absprache auf einem anderen Niveau befunden hätten), nur die dritte herangezogen werden dürfen, um die Schwere der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Die beiden anderen beträfen nur die Durchführung der Absprache, da sie zeigten, dass die Unternehmen über die Ausarbeitung einer Preisabsprache hinaus diese tatsächlich umgesetzt hätten, ohne aber zu beweisen, dass sich die Vereinbarung wirklich auf die Preise oder andere Wettbewerbsbedingungen des Marktes ausgewirkt habe.

54 Hilfsweise fügt die Rechtsmittelführerin hinzu, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da es trotz der Feststellung, dass die Kommission eine Auswirkung der Zuwiderhandlung auf die Kartonpreise nicht nachgewiesen habe, die Geldbuße auf dem von der Kommission festgesetzten Niveau belassen habe.

55 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass es nicht Sache des Gerichtshofes sei, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Höhe von Geldbußen durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen, da er sonst in die Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung eingreifen würde (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31).

56 Das Gericht habe in Randnummer 194 des angefochtenen Urteils die wettbewerbsbeschränkende Wirkung, die zu den Merkmalen einer gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßenden Praxis gehöre, nicht mit der Auswirkung dieser Praxis auf den Markt verwechselt, die zu den vielen Kriterien gehöre, die das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung heranziehen könne. Das Gericht habe insoweit die Ansicht vertreten, dass die Schwere der Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall auch ohne Beweis für ihren Einfluss auf die tatsächlichen Verkaufspreise im Wesentlichen gleich bleibe.

57 Falls es der Kommission nicht gelinge, den einen oder anderen Gesichtspunkt nachzuweisen, auf den sie ihre Beurteilung der Schwere gestützt habe, so wäre das Gericht nach der These der Rechtsmittelführerin verpflichtet, die Geldbuße herabzusetzen, und der Ermessensspielraum des Gerichts bei Sanktionen würde durch die Ermessensausübung der Kommission begrenzt; dies würde der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zuwiderlaufen.

58 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Gericht zunächst in Randnummer 188 auf die Befugnisse der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17, ihre Pflicht, bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere als auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, und die Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen hat, nach der die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

59 Das Gericht hat sodann in Randnummer 189 des angefochtenen Urteils die Erwägungen aufgezählt, die in der Entscheidung zur Schwere der Zuwiderhandlung angestellt werden, und diese anschließend überprüft.

60 Insoweit hat das Gericht entschieden, die Kommission sei berechtigt gewesen, das allgemeine Niveau der Geldbußen gegenüber der früheren Entscheidungspraxis anzuheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken (Randnr. 191 des angefochtenen Urteils) und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Unternehmen Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen hätten; dies stelle "einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung [dar], der diese von den zuvor... aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet" (Randnr. 192 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat ferner auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hingewiesen (Randnr. 193 des angefochtenen Urteils).

61 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 194 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, angesichts der vorstehenden Erwägungen könne die Tatsache, dass die Kommission die Auswirkungen der Preisabsprache nur teilweise bewiesen habe, "die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung... nicht spürbar beeinflussen". Dazu hat es ausgeführt: "Insoweit lässt sich schon allein daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat."

62 Daraus ergibt sich, dass das Gericht keineswegs die wettbewerbsbeschränkende Wirkung eines Kartells mit dessen Auswirkungen auf den Markt verwechselt, sondern im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Ansicht vertreten hat, dass seine Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung nichts an der Beurteilung von deren Schwere durch die Kommission ändern, also die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung nicht verringern könnten. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und des Kontexts der Zuwiderhandlung, die in der Entscheidung berücksichtigt und in den Randnummern 56 und 57 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, sowie der Abschreckungswirkung der verhängten Geldbußen - sämtlich Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung einfließen können (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 106, Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54, und Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 33) - hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die Geldbuße herabzusetzen.

63 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

64 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen zu haben, dass es die Kriterien der Kommission für die Zurechenbarkeit der Handlungen von Unternehmen gebilligt habe, die im Zeitraum der Zuwiderhandlung erworben worden seien.

65 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig. Sie führt aus, die Rechtsmittelführerin habe schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung die Gesichtspunkte gekannt, die sie veranlasst hätten, sich vor dem Gerichtshof auf ihn zu berufen. Wenn sie der Ansicht gewesen sei, dass verschiedene an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen ungleich behandelt worden seien, hätte sie dies schon in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift geltend machen müssen. Der dritte Rechtsmittelgrund sei somit ein neues Angriffsmittel, das nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf Rechtsmittel entsprechende Anwendung finde, nicht mehr vorgebracht werden könne.

66 Die Rechtsmittelführerin hält dem entgegen, sie habe sich wegen des äußerst vagen Charakters der von der Kommission herangezogenen Kriterien, deren genaue Bedeutung sich erst im gerichtlichen Verfahren herausgestellt habe, vor dem Gericht nicht auf dieses Angriffsmittel berufen.

67 Dem Standpunkt der Kommission kann insoweit nicht gefolgt werden. Wie der Generalanwalt in den Nummern 20 und 40 seiner Schlussanträge feststellt, hat sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht auf einen Klagegrund berufen, der dahin ging, "dass Cascades das Verhalten von Van Duffel und Djupafors vor der Übernahme dieser Unternehmen nicht zugerechnet werden könne", und in dessen Rahmen sich der dritte Rechtsmittelgrund ohne Zweifel einfügt. Er stellt somit kein neues Angriffsmittel dar, das im Rahmen eines Rechtsmittels nicht vorgebracht werden könnte.

68 In der Sache trägt die Rechtsmittelführerin vor, aus Randnummer 145 der Entscheidung ergebe sich, dass die Verantwortung für das Verhalten einer Tochtergesellschaft vor deren Erwerb entweder der Tochtergesellschaft selbst auferlegt werden könne, wenn sie eigenständig an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, oder dem veräußernden Konzern, wenn dieser an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. Zudem könne die Kommission nach Randnummer 143 der Entscheidung, wenn die Tochtergesellschaft selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und der erwerbende Konzern an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, diesem Konzern die Geldbuße für das Verhalten der Tochtergesellschaft vor deren Erwerb auferlegen.

69 Daraus folge, dass ein Konzern, der eine Tochtergesellschaft erwerbe, die an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, auf zwei völlig verschiedene Arten behandelt werden könne, die von dem - dem Einfluss des Erwerbers völlig entzogenen - Umstand abhingen, ob der Veräußerer an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe. So müsse der Erwerber die Geldbuße für das Verhalten der Tochtergesellschaft vor der Übertragung zahlen, wenn der veräußernde Konzern nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe; im umgekehrten Fall sei er nicht für das Verhalten der Tochtergesellschaft verantwortlich und brauche die Geldbuße daher nicht zu zahlen. Die Anwendung dieser Kriterien führe zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung von zwei Erwerbern.

70 In Anwendung der genannten Kriterien habe das Gericht sie für das Verhalten ihrer beiden Tochtergesellschaften Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb zur Verantwortung gezogen, während in der Rechtssache T-347/94 die Mayr-Melnhof Kartongesellschaft mbH (im Folgenden: Mayr-Melnhof) nicht für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft Mayr-Melnhof Eerbeek BV (im Folgenden: Eerbeek) in der Zeit vor deren Erwerb verantwortlich gemacht worden sei; die Verantwortung für deren Verhalten sei der NV Koninklijke KNP BT (im Folgenden: KNP), dem veräußernden Konzern, der an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, auferlegt worden (vgl. Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnrn. 400 bis 405).

71 Die Rechtsmittelführerin ersucht den Gerichtshof deshalb, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sie darin für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften Van Duffel und Djupafors vor deren Erwerb verantwortlich gemacht werde, und, wenn er die Sache für entscheidungsreif halte, auch die Entscheidung auf dieser Grundlage für nichtig zu erklären.

72 Die Kommission macht geltend, die in der Entscheidung dargestellten und vom Gericht bestätigten Kriterien beschränkten sich darauf, die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zur Zurechenbarkeit einer Zuwiderhandlung innerhalb eines Konzerns auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

73 Bei der Rechtsmittelführerin seien diese Grundsätze wie bei Mayr-Melnhof (in Bezug auf die Tochtergesellschaft Deisswil) in der Weise angewandt worden, dass der Muttergesellschaft die Verantwortung für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften sowohl vor als auch nach deren Erwerb auferlegt worden sei. Nur im Fall von Eerbeek, einer Tochtergesellschaft zunächst von Mayr-Melnhof und dann von KNP, habe die Kommission die Verantwortung unter den zwei Muttergesellschaften, die beide an der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, aufgeteilt.

74 Hierzu hat sich das Gericht in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils wie folgt geäußert: "Im Fall einer Gesellschaft, die sich vor ihrer Übernahme eigenständig an der Zuwiderhandlung beteiligte, richtet sich die Ermittlung des Adressaten der Entscheidung - übergegangene Gesellschaft oder neue Muttergesellschaft -... allein nach den in Randnummer 143 der Entscheidung genannten Kriterien."

75 Gemäß Randnummer 143 der Entscheidung hat die Kommission bei

"Handlungen so genannter "selbstständiger Tochtergesellschaften"... grundsätzlich die in der Mitgliederliste der PG Karton genannte Firma als "Unternehmen" für die Zwecke dieses Verfahrens angesehen, allerdings mit folgenden zwei Ausnahmen:

1. War mehr als ein Unternehmen eines Konzerns an dem Verstoß beteiligt oder

2. liegen ausdrückliche Beweise dafür vor, dass die Muttergesellschaft oder der Konzern in die Kartellteilnahme der Tochtergesellschaft verwickelt war,

so war der (von der Muttergesellschaft vertretene) Konzern der Adressat."

76 Zum vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 157 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich Djupafors und Van Duffel zum Zeitpunkt ihrer Übernahme "an einer Zuwiderhandlung beteiligten, an der auch die Klägerin über die Firmen Cascades La Rochette und Cascades Blendecques mitwirkte", und hat daraus in Randnummer 158 folgenden Schluss gezogen:

"Unter diesen Umständen konnte die Kommission der Klägerin das Verhalten von Djupafors und Van Duffel für die Zeit vor und nach deren Übernahme durch die Klägerin zurechnen. Es war Sache der Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung der ihr bekannten Zuwiderhandlung zu verhindern."

77 Es trifft zwar zu, dass die Rechtsmittelführerin für das Verhalten ihrer beiden fraglichen Tochtergesellschaften ab deren Erwerb zur Verantwortung zu ziehen war, doch ist fraglich, ob ihr auch deren vorherige Zuwiderhandlungen zugerechnet werden durften.

78 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

79 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass Djupafors und Van Duffel von Mitte 1986 bis zu ihrem Erwerb durch die Rechtsmittelführerin im März 1989 eigenständig an der Zuwiderhandlung teilnahmen (vgl. Randnr. 18 des angefochtenen Urteils). Zudem wurden diese Gesellschaften nicht einfach in die Rechtsmittelführerin eingegliedert, sondern setzten ihre Tätigkeit als deren Tochtergesellschaften fort. Sie müssen somit selbst für ihre Zuwiderhandlungen vor ihrem Erwerb durch die Rechtsmittelführerin einstehen, ohne dass diese dafür verantwortlich gemacht werden kann.

80 Folglich ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es die Rechtsmittelführerin für die Zuwiderhandlungen verantwortlich machte, die Van Duffel und Djupafors vor ihrem Erwerb begingen, und das angefochtene Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben.

81 Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

82 Da den Akten nicht entnommen werden kann, welcher Teil der Geldbuße auf die eigenständige Beteiligung von Van Duffel und Djupafors am Kartell von Mitte 1986 bis zu ihrem Erwerb durch die Rechtsmittelführerin im März 1989 entfällt, ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es unter Berücksichtigung des Vorstehenden die Höhe der Geldbuße prüft; die Kostenentscheidung ist vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-308/94 (Cascades/Kommission) wird aufgehoben, soweit der Cascades SA darin die Verantwortung für die Zuwiderhandlungen auferlegt wird, die von der Van Duffel NV und der Djupafors AB in der Zeit von Mitte 1986 bis einschließlich Februar 1989 begangen wurden.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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