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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: C-281/01
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 2001/469/EG


Vorschriften:

EGV Art. 230
EGV Art. 133
EGV Art. 175 Abs. 1
Beschluss 2001/469/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft ist auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände zu gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören. Zeigt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er eine zweifache Zielsetzung hat oder zwei Komponenten aufweist, von denen sich eine als wesentliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert. Ausnahmsweise, wenn feststeht, dass gleichzeitig Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, kann ein solcher Rechtsakt auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden.

( vgl. Randnrn. 33-35 )

2. Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (Energy Star-Abkommen) verfolgt gleichzeitig ein handelspolitisches Ziel und ein Ziel des Umweltschutzes, denn zum einen erleichtert eine derartige Koordinierung zwangsläufig den Handel, da sich die Hersteller nur auf eine einzige Kennzeichnungsregelung berufen und sich nur einem einzigen Registrierungsverfahren bei einem einzigen Verwaltungsorgan unterziehen müssen, um Geräte, die das Energy Star-Emblem tragen, auf dem europäischen und dem amerikanischen Markt in den Verkehr bringen zu können, und zum anderen soll das betreffende Kennzeichnungsprogramm durch Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten langfristig Energieeinsparungen fördern und dürfte damit einen günstigen Einfluss auf die Umwelt haben.

Allerdings ist dem handelspolitischen Ziel die überwiegende Bedeutung beizumessen, so dass die Entscheidung über die Genehmigung des Abkommens auf Artikel 133 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 EG hätte gestützt werden müssen, denn die günstige Wirkung auf die Umwelt ist nur mittelbar und langfristig im Gegensatz zu der Wirkung auf den Handel mit Bürogeräten, die unmittelbar ist und sofort eintritt. Ferner enthält das Abkommen selbst keine neuen Stromsparanforderungen, sondern beschränkt sich darauf, dass die ursprünglich von der Environment Protection Agency (Amerikanisches Umweltbundesamt) festgelegten Spezifikationen sowohl auf dem amerikanischen als auch auf dem europäischen Markt gelten und dass deren Änderung des Einvernehmens der beiden Parteien bedarf.

Der Umstand, dass die Beteiligung am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm nicht zwingend ist, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, denn zum einen ist dieses Abkommen ungeachtet dessen geschaffen worden, um den Handelsverkehr mit Bürogeräten unmittelbar dadurch zu beeinflussen, dass dieser für die Hersteller erleichtert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Erzeugnisse zu wählen, die am wenigsten Energie verbrauchen, und zum anderen geht aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation eindeutig hervor, dass auch unverbindliche Regelungen über Kennzeichnungen ein Hemmnis für den internationalen Handel darstellen können.

( vgl. Randnrn. 36-45, 48 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union. - Völkerrechtliche Vereinbarungen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Artikel 133 und 175 Absatz 1 EG - Energy Star-Abkommen - Kennzeichnungsprogramme für Strom sparende Bürogeräte. - Rechtssache C-281/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-281/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Lier und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Jacqué und E. Karlsson als Bevollmächtigte,

eklagter,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2001/469/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 172, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 13. Juni 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2001/469/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 172, S. 1)

Energy Star-Abkommen

2 1992 schuf die Environmental Protection Agency (Amerikanisches Umweltbundesamt, im Folgenden: EPA) ein Programm zur freiwilligen Kennzeichnung von Bürogeräten mit dem Titel Energy Star Program". Eine große Zahl von Herstellern beteiligte sich an diesem Programm, das die weitaus meisten von ihnen dazu ermutigte, Energiesparfunktionen einzuführen, und die Verbraucher für die Energieverluste von Bürogeräten im Stand-by-Modus sensibilisierte. Dieses Programm wurde später insbesondere auf Haushaltsgeräte, Heiz- und Kühlanlagen, Unterhaltungselektronik, Bürogeräte für den Privatgebrauch, Wasserkühler, Hochbau und Beleuchtung ausgedehnt. Das Emblem Energy Star wurde für die Kennzeichnung von Geräten eingeführt, die bestimmte im Rahmen dieses Programms entwickelte Regeln in Bezug auf den Energieverbrauch einhalten.

3 Die Kommission war der Ansicht, statt in der Gemeinschaft ein anderes Kennzeichnungsprogramm für energiesparende Bürogeräte zu entwickeln, sei es vorzuziehen, dort das amerikanische Energy Star-Programm einzuführen, nachdem sie festgestellt hatte, dass dieses Programm bereits die Normen für die auf dem amerikanischen Markt in den Verkehr gebrachten Bürogeräte festsetzte und dass die Kriterien dieses Programms auch in der Gemeinschaft allmählich den Status internationaler Normen annahmen.

4 Daher wurde am 19. Dezember 2000 in Washington das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (im Folgenden: Energy Star-Abkommen) unterzeichnet.

5 Aus der Präambel dieses Abkommens geht hervor, dass die Parteien durch die Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten und der entsprechenden Nachfrage ein Hoechstmaß an Energieeinsparung und Umweltschutz verwirklichen [möchten]".

6 Artikel I des Energy Star-Abkommens, mit dem Titel Allgemeine Grundsätze", lautet:

(1) Die Parteien verwenden eine Reihe gemeinsamer Stromsparspezifikationen und ein gemeinsames Emblem als konsequente Zielvorgabe für die Hersteller, um so die Wirkung ihrer individuellen Bemühungen um eine Steigerung des Angebots und der Nachfrage nach Geräten dieser Art zu verstärken.

(2) Die Parteien verwenden das Gemeinsame Emblem für die Kennzeichnung normgerechter Strom sparender Geräte der in Anhang C aufgeführten Kategorien [d. h. Computer, Bildschirme, Drucker, Faxgeräte, Frankiermaschinen, Kopierer, Scanner und Mehrzweckgeräte].

(3) Die Parteien stellen sicher, dass gemeinsame Spezifikationen die weitere Verbesserung des Stromsparens unter Berücksichtigung der besten technischen Methoden fördern, die auf dem Markt verfügbar sind.

(4) Die Parteien stellen sicher, dass die Verbraucher Strom sparende Produkte auf dem Markt am Emblem erkennen können."

7 In Anhang A des Energy Star-Abkommens wird ein Gemeinsames Emblem festgelegt.

8 Nach Artikel III des Energy Star-Abkommens bestellen die Europäische Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika die Kommission bzw. das EPA zu ihrem für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Verwaltungsorgan.

9 Nach Artikel IV des Energy Star-Abkommens sind die Verwaltungsorgane insbesondere mit der Registrierung der Teilnehmer am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm auf freiwilliger Basis, der Durchsetzung der in Anhang B dieses Abkommens festgelegten Leitlinien für die Bedingungen der Verwendung des Emblems und der Aufklärung der Verbraucher über die Energy Star-Marken betraut.

10 Nach Artikel V Absatz 1 des Energy Star-Abkommens können sich Hersteller, Verkäufer oder Wiederverkäufer am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm beteiligen, indem sie sich bei dem Verwaltungsorgan der jeweiligen Partei des Abkommens registrieren lassen. Nach Absatz 2 dieses Artikels sind die Programmteilnehmer befugt, das Energy Star-Emblem zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die die Spezifikationen für Energie sparende Geräte in Anhang C dieses Abkommens erfuellen, zu verwenden. Nach Absatz 3 dieses Artikels wird die Registrierung eines Programmteilnehmers durch das Verwaltungsorgan einer Partei vom Verwaltungsorgan der anderen Partei anerkannt. Nach Absatz 5 dieses Artikels unterrichten und unterstützen die Verwaltungsorgane einander in vollem Umfang, um sicherzustellen, dass jedes das Gemeinsame Emblem tragende Gerät die Spezifikation dieses Anhangs C erfuellt.

11 Die Artikel VI bis VIII des Energy Star-Abkommens regeln die Koordinierung des Energy Star-Kennzeichnungsprogramms zwischen den Parteien, die Registrierung der Energy Star-Marken in der Gemeinschaft und die Überwachung der Durchsetzung der Bestimmungen über die ordnungsgemäße Verwendung der Energy Star-Marken.

12 Artikel IX des Energy Star-Abkommens legt die Verfahren zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge A und B sowie zur Aufnahme weiterer Anhänge fest. Artikel X dieses Abkommens regelt die Verfahren zur Änderung der in dessen Anhang C enthaltenen technischen Spezifikationen.

13 Nach Artikel XI des Abkommens fallen andere Programme zur Förderung von Umweltzeichen, die von beiden Parteien aufgelegt und angenommen werden können, nicht unter dieses Abkommen; ferner ist jedes Verwaltungsorgan befugt, Kennzeichnungsprogramme für nicht in Anhang C dieses Abkommens aufgeführte Gerätekategorien durchzuführen, und keine Partei behindert die Einfuhr, die Ausfuhr, den Verkauf oder den Vertrieb eines Geräts, weil es die Stromsparzeichen des Verwaltungsorgans der anderen Partei trägt.

14 Nach Artikel XII Absatz 2 des Energy Star-Abkommens wird dieses für fünf Jahre unter Vorbehalt einer Verlängerung geschlossen. Artikel XIII Absatz 1 bestimmt, dass das Abkommen von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden kann.

15 Schließlich heißt es im Austausch diplomatischer Noten nach der Unterzeichnung des Energy Star-Abkommens in Nummer 1:

Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten werden im Hinblick auf eine maximale Wirkung ihrer auf die Energie-Effizienz von Bürogeräten ausgerichteten Programme eine einheitliche Reihe von Stromsparspezifikationen und ein gemeinsames Emblem gemäß Anhang A des [Energy Star-]Abkommens verwenden."

Das Verfahren zum Abschluss des Energy Star-Abkommens durch die Gemeinschaft

16 Am 1. Juli 1999 legte die Kommission dem Rat einen auf Artikel 133 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 EG gestützten Vorschlag für eine Entscheidung betreffend den Abschluss des Energy Star-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika vor.

17 Der Rat erließ am 14. Dezember 2000 einstimmig den Beschluss, mit dem die Unterzeichnung des Energy Star-Abkommens genehmigt wurde, auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 EG.

18 Nach zustimmender Stellungnahme des Parlaments genehmigte der Rat am 14. Mai 2001 mit dem Beschluss 2001/469 das Energy Star-Abkommen im Namen der Gemeinschaft auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 Unterabsatz 1 Satz 1, 3 Unterabsatz 1 und 4 EG.

19 Das Energy Star-Abkommen trat gemäß seinem Artikel XII Absatz 1 am 7. Juni 2001 in Kraft.

Die Klage

Vorbringen der Parteien

20 Die Kommission macht geltend, dass der Beschluss 2001/469 auf der Grundlage von Artikel 133 EG, der die gemeinsame Handelspolitik betreffe, zu erlassen gewesen wäre, da das Energy Star-Abkommen der Erleichterung des Handels diene. Es ermögliche nämlich den Herstellern, ihre Geräte sowohl auf dem europäischen als auch auf dem amerikanischen Markt unter Verwendung ein und desselben Kennzeichens und nach Durchlaufen eines einzigen Registrierungsverfahrens zu vertreiben. Auf diese Weise sparten die Hersteller von Bürogeräten die Kosten, die durch die Einführung unterschiedlicher Kennzeichnungsprogramme mit unterschiedlichen Anforderungen und unterschiedlichen Registrierungsverfahren entstanden wären. Das Ziel des Abkommens, wie es aus seinem Titel hervorgehe, sei daher die Koordinierung des europäischen Kennzeichnungsprogramms mit dem amerikanischen mit der Folge der Beseitigung von Hindernissen für den Handel, die sich aus dem Nebeneinander konkurrierender Programme ergeben hätten.

21 Die Kommission führt im Übrigen eine Reihe von Übereinkünften an, die auf der Grundlage der Artikel 113 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 133 EG) oder 133 EG von der Gemeinschaft mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung technischer Standards geschlossen worden seien.

22 Der Umstand, dass die Beteiligung am Energy Star-Programm freiwillig sei und dass die Anbringung des Energy Star-Emblems keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse sei, rechtfertige nicht den Rückgriff auf eine andere Rechtsgrundlage, da freiwillig angewandte Standards ebenfalls Handelshemmnisse bilden könnten.

23 Zudem könne eine Maßnahme, die den internationalen Handel betreffe, nicht allein mit der Begründung vom Bereich der gemeinsamen Handelspolitik ausgenommen werden, dass sie gemäß Artikel 6 EG die Erfordernisse des Umweltschutzes berücksichtige. Werde ferner der Umstand berücksichtigt, dass den Auswirkungen von Umweltregelungen auf den Handelsverkehr insbesondere von der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werde, so stelle eine enge Auslegung, die die Umweltgesichtspunkte vom Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik ausnehme, einen Rückschritt im Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung und Rechtspraxis dar und beeinträchtige die Wirksamkeit der gemeinsamen Handelspolitik.

24 Ferner präjudiziere die Wahl der Rechtsgrundlage für den Erlass eines innergemeinschaftlichen Rechtsakts nicht die Wahl der Rechtsgrundlage für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch die Gemeinschaft. So betreffe die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 237, S. 1) im Gegensatz zum Energy Star-Abkommen weder die Koordinierung des Gemeinschaftsprogramms mit Programmen von Drittländern noch die Anerkennung von Bescheinigungen, die Drittländer im Rahmen derartiger Programme ausstellten. Der Umstand, dass diese Verordnung auf der Grundlage von Artikel 175 Absatz 1 EG erlassen worden sei, sei daher mit dem Standpunkt der Kommission, dass das Energy Star-Abkommen auf der Grundlage von Artikel 133 EG abzuschließen gewesen wäre, keineswegs unvereinbar.

25 Hilfsweise trägt die Kommission vor, Artikel 175 Absatz 1 EG komme auf keinen Fall als Rechtsgrundlage für den Abschluss einer internationalen Übereinkunft in Frage, da diese Bestimmung nur zum Erlass interner Rechtsakte ermächtige. Der Abschluss internationaler Übereinkünfte im Bereich der Umweltpolitik müsse auf Artikel 174 Absatz 4 EG gestützt werden.

26 Nach Ansicht des Rates gehören Zweck und Inhalt des Energy Star-Abkommens vollständig zur Umweltpolitik der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 174 EG.

27 Denn das Energy Star-Abkommen diene jedenfalls hauptsächlich der Verringerung des Energieverbrauchs durch eine Förderung der Nachfrage und des Angebots an Energie sparenden Bürogeräten. Der Rat stützt seine Auslegung auf die Präambel und Artikel I Absatz 1 dieses Abkommens sowie auf Nummer 1 des Austauschs diplomatischer Noten zu diesem Abkommen.

28 Dagegen habe das Energy Star-Abkommen keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handelsverkehr. Das Energy Star-Emblem sei nämlich bereits de facto Standard für die Hersteller gewesen. Im Übrigen hindere dieses Abkommen die Parteien oder die Mitgliedstaaten nicht daran, weitere Kennzeichnungsprogramme zum Zweck der Förderung des Energiesparens einzuführen.

29 Zum Inhalt des Energy Star-Abkommens macht der Rat geltend, dass dieses keine Bestimmung enthalte, die eindeutig einen Bezug zur gemeinsamen Handelspolitik aufweise oder die unmittelbar der Förderung des internationalen Handelsverkehrs diene. Dagegen stehe der Zweck der Erzielung von Energieeinsparungen im Mittelpunkt der Bestimmungen dieses Abkommens, wie sie in den Artikeln IV bis VI und VIII bis X über die Aufklärung der Verbraucher, die Kontrollen und Maßnahmen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwendung des Emblems, die Zusammenarbeit zwischen Parteien sowie die gegenseitige Anerkennung der Registrierungen enthalten seien.

30 Zur Stützung seiner Ansicht führt der Rat aus, zum einen seien zahlreiche internationale Übereinkünfte auf der Grundlage von Artikel 175 EG geschlossen worden, obwohl sie einen Bezug zu Fragen der Handelspolitik aufwiesen, und zum anderen beruhten die internen Maßnahmen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verleihung eines freiwilligen Umweltschutzkennzeichens ebenfalls auf den Bestimmungen des Vertrages über die Umweltpolitik. Insbesondere nennt der Rat seine Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 99, S. 1), die auf der Grundlage von Artikel 130s EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 175 EG) erlassen worden sei, und die Entscheidung 1999/205/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an Personal-Computer (ABl. L 70, S. 46). In den Begründungserwägungen dieser Entscheidung werde ausdrücklich auf die Verhandlungen über das Energy Star-Programm Bezug genommen und ausgeführt: Es empfiehlt sich, die Kriterien im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen, um den Energiebedarf der technologischen Innovation, den Marktentwicklungen sowie dem oben erwähnten ,Energy Star-Programm anzupassen." Nach dem Abschluss dieses Abkommens sei es nicht für erforderlich gehalten worden, diese Entscheidung anhand des durch die Verordnung Nr. 1980/2000, die selbst auf Artikel 175 EG gestützt worden sei, eingeführten revidierten Systems für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens zu erneuern.

31 Der Rat beruft sich zur Stützung seiner Ansicht auch darauf, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, ihr eigenes Umweltschutzzeichen, wie den Blauen Engel in Deutschland, Svanen (Schwan) in den nordischen Ländern und das GEA-Zeichen für Bürogeräte in Deutschland, einzuführen. Wäre die Einführung eines Umweltschutzkennzeichens eine Maßnahme der Handelspolitik, so wäre die Gemeinschaft ausschließlich zuständig und das Tätigwerden der Mitgliedstaaten in diesem Bereich rechtswidrig.

32 Zur hilfsweise vorgetragenen Rüge, dass die richtige Rechtsgrundlage für den Abschluss des Energy Star-Abkommens jedenfalls nicht Artikel 175 EG Absatz 1, sondern Artikel 174 Absatz 4 EG gewesen wäre, beruft sich der Rat auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der hervorgehe, dass Artikel 174 EG Absatz 4 EG nur die allgemeinen Ziele der Umweltpolitik festlege, während Artikel 175 EG die Rechtsgrundlage für die zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen Gemeinschaftsrechtsakte darstelle (Urteile vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95, Safety Hi-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnr. 43, und in der Rechtssache C-341/95, Bettati, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 41). Das Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Slg. 2001, I-9713, Randnrn. 23 bis 25) bestätige diese Auslegung.

Würdigung durch den Gerichtshof

33 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände zu gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, und vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43).

34 Zeigt die Prüfung eines Gemeinschaftsrechtsakts, dass er eine zweifache Zielsetzung hat oder zwei Komponenten aufweist, von denen sich eine als wesentliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur von untergeordneter Bedeutung ist, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf diejenige, die die wesentliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (vgl. Urteile vom 17. März 1993 in der Rechtssache C-155/91, Kommission/Rat, Slg. 1993, I-939, Randnrn. 19 und 21, vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnrn. 39 und 40, und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 59).

35 Ausnahmsweise, wenn feststeht, dass gleichzeitig Ziele verfolgt werden, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, kann ein solcher Rechtsakt auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, Randnrn. 13 und 17, Parlament/Rat, Randnrn. 38 und 43, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-336/00, Huberg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, sowie Gutachten 2/00, Randnr. 23).

36 Im vorliegenden Fall steht fest, dass mit dem Energy Star-Abkommen, wie sich ausdrücklich aus seinem Titel ergibt, die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte bezweckt ist.

37 Wie die Kommission ausführt, erleichtert eine derartige Koordinierung zwangsläufig den Handel, da sich die Hersteller nur auf eine einzige Kennzeichnungsregelung berufen und sich nur einem einzigen Registrierungsverfahren bei einem einzigen Verwaltungsorgan unterziehen müssen, um Geräte, die das Energy Star-Emblem tragen, auf dem europäischen und dem amerikanischen Markt in den Verkehr bringen zu können. Diese Koordinierung stellt daher eindeutig eine Maßnahme der Handelspolitik dar.

38 Allerdings ist angesichts der Präambel und des Artikels I des Energy Star-Abkommens auch festzustellen, dass das betreffende Kennzeichnungsprogramm durch Förderung des Angebots an Strom sparenden Geräten Energieeinsparungen fördern soll, und damit als solches eine Maßnahme der Umweltpolitik darstellt.

39 Demgemäß verfolgt das Energy Star-Abkommen gleichzeitig ein Ziel der Handelspolitik und ein Ziel des Umweltschutzes. Daher bestimmt sich die zutreffende Rechtsgrundlage für den Rechtsakt des Abschlusses dieses Abkommens danach, ob das Abkommen eines der beiden Ziele als wesentliches oder überwiegendes verfolgt, so dass dieser Rechtsakt auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestützt werden könnte, oder ob die verfolgten Ziele untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass das eine im Verhältnis zum anderen zweitrangig ist und mittelbaren Charakter hat, so dass dieser Rechtsakt auf eine doppelte Rechtsgrundlage gestützt werden müsste.

40 Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut des Energy Star-Abkommens, insbesondere seinen Artikeln I und V, hervorgeht, dass es das Energy Star-Kennzeichnungsprogramm in erster Linie den Herstellern ermöglichen soll, aufgrund eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung ein Gemeinsames Emblem zu benutzen, um für die Verbraucher bestimmte Erzeugnisse kenntlich zu machen, die gemeinsamen Spezifikationen wirksamer Energienutzung entsprechen und die sie auf dem amerikanischen sowie auf dem Markt der Gemeinschaft in den Verkehr bringen wollen. Es handelt sich also um ein Instrument, das den Handel mit Bürogeräten unmittelbar beeinflusst.

41 Zwar sollte das betreffende Programm aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Hersteller und der Verbraucher langfristig durch die Verringerung des Energieverbrauchs, das es herbeiführen soll, eine günstige Wirkung auf die Umwelt haben. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine mittelbare und langfristige Wirkung im Gegensatz zu der Wirkung auf den Handel mit Bürogeräten, die unmittelbar ist und sofort eintritt.

42 Ferner steht zwar fest, dass das amerikanische Energy Star-Programm dazu geschaffen wurde, Angebot und Nachfrage für Strom sparende Geräte und somit Energieeinsparungen zu fördern, und dass seine Erstreckung auf die Gemeinschaft eindeutig zur Verwirklichung dieses Zieles beiträgt, doch enthält das Energy Star-Abkommen selbst keine neuen Stromsparanforderungen. Es beschränkt sich nämlich auf die Vereinbarung, dass die ursprünglich vom EPA festgelegten Spezifikationen sowohl auf dem amerikanischen als auch auf dem europäischen Markt gelten und dass deren Änderung des Einvernehmens der beiden Parteien bedarf.

43 Daher ist dem mit dem Energy Star-Abkommen verfolgten handelspolitischen Ziel die überwiegende Bedeutung beizumessen, so dass die Entscheidung über die Genehmigung dieses Abkommens auf Artikel 133 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 EG hätte gestützt werden müssen.

44 Der Umstand, dass die Beteiligung am Energy Star-Kennzeichnungsprogramm nicht zwingend ist, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Denn ungeachtet dessen ist dieses Abkommen geschaffen worden, um den Handelsverkehr mit Bürogeräten unmittelbar dadurch zu beeinflussen, dass dieser für die Hersteller erleichtert wird und die Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Erzeugnisse zu wählen, die am wenigsten Energie verbrauchen.

45 Ferner geht, wie der Generalanwalt in Nummer 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallende Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 336, S. 1) genehmigt worden ist, eindeutig hervor, dass auch unverbindliche Regelungen über Kennzeichnungen ein Hemmnis für den internationalen Handel darstellen können.

46 Zudem ergibt sich daraus, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Politik im Umweltbereich als Rechtsgrundlage für den Erlass interner Rechtsakte wie der Verordnungen Nrn. 880/92 und 1980/2000 gewählt worden sind, nicht schon, dass für die Billigung einer internationalen Übereinkunft mit ähnlichem Gegenstand die gleiche Rechtsgrundlage zu wählen wäre. Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie der Generalanwalt in Nummer 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der den Außenhandel betreffende Artikel 133 EG ohnehin nicht als Rechtsgrundlage für eine rein innergemeinschaftlich wirkende Maßnahme dienen kann. Da es gerade um die Verwirklichung des Binnenmarktes geht, wäre gegebenenfalls auf Artikel 95 EG zurückzugreifen. Im Übrigen wurde die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297, S. 16) auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) erlassen.

47 Ferner hindert der Umstand, dass einige Mitgliedstaaten ihr eigenes Umweltzeichen geschaffen haben, nicht daran, das Energy Star-Abkommen als von Artikel 133 EG gedeckte Maßnahme der Handelspolitik zu betrachten, die damit einem Bereich angehört, in dem die Gemeinschaft über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt. Denn die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Umweltzeichen, die der Rat angeführt hat, betreffen gerade nicht den Außenhandel der Gemeinschaft.

48 Nach allem hätte der Rat Artikel 133 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 EG als Rechtsgrundlage des Beschlusses über den Abschluss des Energy Star-Abkommens im Namen der Gemeinschaft wählen müssen.

49 Da in diesem Rechtsakt als einzige Rechtsgrundlage Artikel 175 Absatz 1 EG in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 EG genannt ist, ist der Beschluss 2001/469 für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss 2001/469/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird für nichtig erklärt.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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