Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.1993
Aktenzeichen: C-296/93 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 685/93 vom 24. März 1993, VerfO


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 83
Verordnung (EWG) Nr. 685/93 vom 24. März 1993
VerfO Art. 83 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung geforderte Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug der Maßnahme, die Gegenstand der Klage in der Hauptsache ist, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

Wird die Aussetzung des Vollzugs einer Verordnung beantragt, durch die die Anforderungen für den Ankauf bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention verschärft werden, so ist die Dringlichkeit der beantragten Maßnahme zur Vermeidung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nicht nachgewiesen, wenn die Argumentation des Antragstellers auf einem vermuteten wirtschaftlichen Verhalten der im betroffenen Bereich tätigen Landwirte beruht, ohne auf Angaben gestützt zu sein, die ein solches Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen ließen.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 16. JULI 1993. - FRANZOESISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RINDFLEISCH - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - NICHTIGKEITSKLAGE - AUSSETZUNG DES VOLLZUGS. - RECHTSSACHE C-296/93 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 25. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 685/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (ABl. L 73, S. 9).

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Französische Republik weiterhin gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag und Artikel 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, den Vollzug der angefochtenen Verordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.

3 Mit Beschluß vom 5. Juli 1993 ist das Vereinigte Königreich im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Unterstützung der Anträge der Kommission als Streithelfer zugelassen worden.

4 Die Kommission hat am 30. Juni 1993 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht; die mündlichen Ausführungen der Beteiligten einschließlich des Streithelfers sind am 5. Juli 1993 angehört worden.

5 Vor Prüfung der Begründetheit des Antrags auf einstweilige Anordnung ist der rechtliche Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch kurz zu skizzieren.

6 Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch wurde durch die ° mehrfach geänderte ° Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 24) geschaffen, die, neben weiteren Maßnahmen zur Preisregelung, verschiedene Maßnahmen der Prämiengewährung und Intervention vorsieht.

7 Die Prämienregelung wurde im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 vom 30. Juni 1992 (ABl. L 215, S. 49) grundlegend geändert, um der Neuorientierung dieser Politik und insbesondere der Senkung des Interventionspreises im Rindfleischsektor Rechnung zu tragen, die notwendig geworden war, um die angestrebte Stabilisierung der Landwirtschaft zu erreichen.

8 Die Interventionsmaßnahmen bestehen in Beihilfen zur privaten Lagerhaltung oder in Aufkäufen durch die Interventionsstellen. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 können diese Interventionsmaßnahmen "bei ausgewachsenen Rindern sowie frischem oder gekühltem Fleisch von diesen Tieren angewandt werden, das in Form von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, 'quartiers compensés' , Vordervierteln oder Hintervierteln angeboten wird und dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema nach der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 entspricht".

9 Die öffentliche Intervention umfasst drei Arten von Maßnahmen:

° die sogenannten normalen oder herkömmlichen Interventionsmaßnahmen mittels Ausschreibungen innerhalb der Grenzen einer für die ganze Gemeinschaft geltenden, von Jahr zu Jahr abnehmenden Hoechstmenge von 750 000 Tonnen für 1993 bis 350 000 Tonnen ab 1997; die Eröffnung dieser Interventionsankäufe liegt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Kommission, die im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren beschließt;

° die als "Sicherheitsnetz" bezeichneten Interventionsmaßnahmen, die für die genannte Hoechstgrenze der Ankäufe nicht angerechnet werden und über deren Ergreifung die Kommission in eigener Zuständigkeit entscheidet;

° die besonderen Interventionsmaßnahmen für leichte Schlachtkörper männlicher Rinder (150 bis 200 kg), die nur innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995) und nur unter bestimmten Voraussetzungen ergriffen werden können.

10 Die Modalitäten der Durchführung der öffentlichen Intervention in einem Mitgliedstaat sind in der Verordnung Nr. 805/68 des Rates festgelegt, die in Artikel 6 Absatz 7 die verschiedenen der Kommission in diesem Bereich übertragenen Zuständigkeiten aufführt.

11 Die Durchführungsbestimmungen für die Interventionsmaßnahmen wurden mit der Verordnung Nr. 859/89 der Kommission vom 29. März 1989 (ABl. L 91, S. 5) erlassen, die im einzelnen das Ausschreibungsverfahren regelt und in Artikel 4 die verschiedenen Anforderungen festlegt, denen die Erzeugnisse entsprechen müssen, um zur Intervention angekauft werden zu können. Eben diese Anforderungen wurden durch den angefochtenen, im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 7 der Verordnung Nr. 805/68 erlassenen Rechtsakt geändert, mit dem eine schrittweise Begrenzung des zur normalen Intervention zugelassenen Schlachtkörpergewichts eingeführt wurde, nach der nur noch Fleisch angekauft werden darf, das von Schlachtkörpern mit höchstens folgendem Gewicht stammt:

° 380 kg ab der ersten Ausschreibung im Juli 1993,

° 360 kg ab der ersten Ausschreibung im Januar 1994,

° 340 kg ab der ersten Ausschreibung im Juli 1994.

12 Mit der Verordnung Nr. 685/93 wollte die Kommission gegenüber den Erzeugern ein Signal setzen, durch das sie veranlasst werden sollten, die Erzeugung schwerer Schlachtkörper für die Intervention zu vermeiden. In den Begründungserwägungen wird darauf hingewiesen, daß es eine ° vor allem durch genetische Fortschritte ermöglichte ° Entwicklung zu höheren Schlachtkörpergewichten gebe, durch die eine Erzeugung für die Intervention begünstigt werde, da für diese Schlachtkörper auf dem Markt häufig keine Nachfrage bestehe. Die Kommission hat vor dem Gerichtshof ausgeführt, daß ein solches Signal notwendig bereits 1993 Wirkung zeigen müsse, da die Marktaussichten für dieses Jahr und für 1994 verhältnismässig günstig seien, während für 1995 die Rückkehr zu einer Phase der erhöhten Erzeugung im Produktionszyklus zu erwarten sei.

13 Gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag haben Klagen beim Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann der Gerichtshof nach den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

14 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt eine Entscheidung, mit der der Vollzug einer Handlung ausgesetzt oder eine einstweilige Maßnahme angeordnet wird, das Vorliegen von Umständen voraus, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.

15 Was die Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angeht, beruft sich die Antragstellerin darauf, daß die Verordnung Nr. 685/93 rechtswidrig sei.

16 Sie stützt dies auf eine Reihe von Rügen, die eine Verletzung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 805/68, insbesondere des Artikels 6 Absatz 7, die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlaß der angefochtenen Verordnung und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zum Gegenstand haben. Ausserdem liege der Ausarbeitung der Verordnung eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung der Tatsachen zugrunde.

17 Insoweit genügt der Hinweis, daß die Klage komplexe Rechtsfragen aufwirft, die einer eingehenden Prüfung nach streitiger Verhandlung bedürfen, und daß der Antrag nicht von vornherein als völlig unbegründet angesehen werden kann. Seine Zurückweisung unter diesem Gesichtspunkt kommt daher nicht in Betracht.

18 Die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung geforderte Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug der Maßnahme, die Gegenstand der Klage in der Hauptsache ist, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht.

19 Insoweit macht die Antragstellerin geltend, daß der gesamte Personenkreis der Zuechter von Mastrindern in Frankreich durch den sofortigen Vollzug der Maßnahmen zur Begrenzung des zur Intervention zugelassenen Schlachtkörpergewichts bereits im Herbst 1993 einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden würde; ebenso würden schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für die Raumordnung des Staatsgebiets eintreten.

20 Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hätte die Begrenzung des Schlachtkörpergewichts für die Intervention auf 340 kg ab Juli 1994 zur Folge, daß von diesem Zeitpunkt an 70 % der Schlachtkörper nicht mehr zur Intervention zugelassen werden könnten und auf dem Markt angeboten würden, der damit eine zusätzliche Menge von 100 000 Tonnen aufzunehmen hätte. Daraus würde sich ein Preisrückgang um ungefähr 10 % ergeben.

21 Die Antragstellerin führt weiter aus, daß die französischen Landwirte, die auf die Rindermast spezialisiert seien, diesen Preisrückgang voraussehen und bereits im Herbst 1993 ihre Ankäufe magerer Rinder auf dem Markt einschränken würden; dies würde einen Rückgang des Preises dieser Rinder um 15 % nach sich ziehen. Für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Zuechter, die wegen ihrer Spezialisierung und geringen Mittel sehr anfällig seien, wäre dies eine unmittelbare Bedrohung. Da diese Landwirte hauptsächlich in bestimmten Regionen (Limousin, Auvergne, Bourgogne) ansässig seien, die zu den wirtschaftlich schwächsten zählten, hätte die Verordnung schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für die Raumordnung des französischen Staatsgebiets. Die Zuechter hätten zudem keinerlei Möglichkeit, ihre Verluste zu begrenzen, da die im Herbst 1994 zu schlachtenden Tiere bereits geboren seien.

22 Die Antragsgegnerin bestreitet die Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf die Rindfleischmenge, die im Juli 1994 auf dem Markt angeboten werde; sie hält insbesondere die von der Antragstellerin genannte Zahl von 70 % für unzutreffend. Den französischen Erzeugern sei lange vor Erlaß der streitigen Verordnung bekannt gewesen, daß für den Zugang zur Intervention neue Begrenzungen des Schlachtkörpergewichts zu beachten sein würden, und sie hätten genug Zeit gehabt, um ihre mittelfristige Zuchtplanung auf die Erzeugung leichterer Schlachtkörper auszurichten. Die Begrenzung auf 340 kg werde erst ein Jahr nach dem 1. Juli 1993, d. h. ungefähr 15 Monate nach Erlaß der angefochtenen Verordnung, wirksam.

23 Zudem hätten die auf die Rindermast spezialisierten Landwirte die Möglichkeit, das erzeugte Schlachtkörpergewicht durch eine frühere Schlachtung der Tiere und den mässigeren Einsatz von eiweißhaltigem Futter zu begrenzen, das als Ergänzung des Grasfutters verwendet werde.

24 Im übrigen liege es nicht in ihrer Absicht, die Erzeugung schwerer Schlachtkörper zum Erliegen zu bringen, soweit diese für konkrete Absatzmöglichkeiten auf dem Markt und nicht für jenen zweiten Markt produziert würden, zu dem die Intervention für bestimmte Erzeuger geworden sei.

25 Sollte es wider jede Erwartung und entgegen den günstigen Vorhersagen für 1994 zu einem Zusammenbruch des Rindfleischmarkts kommen, so werde sie von allen ihr verfügbaren Mitteln einschließlich der Änderung und sogar Aufhebung der beanstandeten Grenzen Gebrauch machen.

26 Die gesamte Argumentation der Antragstellerin beruht auf einem vermuteten wirtschaftlichen Verhalten der auf die Rindermast spezialisierten Landwirte, die nach Auffassung der Antragstellerin unter Vorwegnahme der Folgen, die die Begrenzung des zur Intervention zugelassenen Schlachtkörpergewichts für den Markt haben würde, ihre Ankäufe magerer Rinder einschränken würden. Die Antragstellerin hat jedoch nichts vorgetragen, was ein solches Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen ließe.

27 Erstens hat sie nicht überzeugend dargelegt, warum die Erzeuger ihre Erzeugung nicht weiterhin, trotz der Gewichtsbegrenzung für die Intervention, auf die schwereren Schlachtkörper ausrichten sollten, da diese nach den Ausführungen der Antragstellerin qualitativ höherwertiges Fleisch bieten und sich auf dem Markt besser verkaufen lassen.

28 Zweitens hat sie nicht dargetan, warum die betroffenen Erzeuger keinerlei Spielraum hätten, um ° soweit sie dies wünschen ° die Verwendungsfähigkeit ihrer Erzeugung für die Intervention durch eine frühere Schlachtung ihrer Tiere oder Beschränkungen beim Einsatz eiweißhaltigen Futters zu erhalten.

29 Im übrigen mussten die Fleischerzeuger in ihre wirtschaftliche Planung zum einen die verhältnismässig guten Aussichten für die Marktentwicklung im Jahr 1994 und zum anderen, für den Fall einer Verschlechterung der Marktlage, die Möglichkeiten einbeziehen, die die Beihilfen zur privaten Lagerhaltung und die als "Sicherheitsnetz" bezeichneten Interventionsmaßnahmen bieten, für die die beanstandeten Gewichtsbegrenzungen nicht gelten.

30 Demnach hat die Antragstellerin nicht dargetan, daß die beantragte Anordnung dringlich ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden.

31 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 16. Juli 1993

Ende der Entscheidung

Zurück