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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: C-298/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/157/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/157/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

4 Was die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht anbelangt, so können einzelne materielle Handlungen oder unvollständige Regelungen die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufstellung eines umfassenden Programms zur Erreichung bestimmter Ziele, wie Artikel 6 der Richtlinie 91/157 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren es vorsieht, nicht erfuellen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. Mai 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/157/EWG - Nichterlaß der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen Programme durch den Mitgliedstaat. - Rechtssache C-298/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. August 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. L 78, S. 38; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, indem es nicht die in diesem Artikel vorgesehenen Programme aufgestellt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist vorgelegt hat.

2 Gemäß Artikel 6 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten Programme aufzustellen, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollten:

- Verringerung des Schwermetallgehalts von Batterien und Akkumulatoren,

- Förderung des Angebots an Batterien und Akkumulatoren, die geringere Mengen an gefährlichen Stoffen und/oder umweltfreundlichere Stoffe enthalten,

- schrittweise Verringerung der Zahl von unter Anhang I fallenden Altbatterien und Altakkumulatoren im Hausmüll,

- Förderung der Forschung über die Möglichkeiten einer Verringerung des Gehalts der Batterien und Akkumulatoren an gefährlichen Stoffen und über die Verwendung umweltfreundlicherer Ersatzstoffe sowie über Verfahren für die Wiederverwertung,

- gesonderte Beseitigung von unter Anhang I fallenden Altbatterien und Altakkumulatoren.

Diese Programme waren erstmalig für eine Laufzeit von vier Jahren aufzustellen, die am 18. März 1993 begann, und bis spätestens 17. September 1992 der Kommission vorzulegen.

3 Da das Königreich Spanien die genannten Programme nicht der Kommission vorgelegt hatte und die Kommission über keine weiteren Informationen verfügte, anhand deren sie hätte feststellen können, daß das Königreich Spanien seine Verpflichtung zur Aufstellung dieser Programme erfuellt hatte, forderte sie diesen Staat am 10. Juli 1995 gemäß dem Verfahren des Artikels 169 des Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.

4 Am 6. März 1996 teilte das Königreich Spanien der Kommission mit, daß es die Programme gerade ausarbeite; während dieser Ausarbeitung würden aufgrund von Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften, die im Rahmen des vom Ministerrat vom 17. Februar 1995 genehmigten nationalen Planes für gefährliche Abfälle geschlossen worden seien, Maßnahmen auf dem Gebiet des Einsammelns, der Behandlung und der Wiederverwertung von Batterien und Akkumulatoren durchgeführt.

5 Die Kommission bat mit Schreiben vom 3. Mai 1996 um zusätzliche Informationen über diese Maßnahmen und brachte diese Bitte am 4. Juli 1996 erneut vor. Bis zum Ablauf der in diesen Schreiben gesetzten Frist erhielt sie keine Antwort.

6 Am 21. Oktober 1996 richtete die Kommission an das Königreich Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, daß das Königreich gegen Artikel 6 der Richtlinie verstossen habe.

7 Am 20. Januar 1997 teilte das Königreich Spanien der Kommission mit, daß das Umweltministerium gerade den Entwurf eines nationalen Planes für Hausmüll verfasst habe, in dessen Rahmen alle Maßnahmen entwickelt und koordiniert würden, die von den Autonomen Gemeinschaften - den nach Artikel 6 des Königlichen Dekrets Nr. 45/96, mit dem insbesondere die Richtlinie umgesetzt worden sei, insoweit zuständigen Stellen - durchgeführt würden.

8 Da die Kommission der Ansicht war, daß es Aufgabe der spanischen Behörden sei, rechtzeitig die erforderlichen Verfahren anzuwenden, um die genannten Programme innerhalb der dafür vorgeschriebenen Frist aufzustellen und zu beschließen und sie ihr mitzuteilen, stellte sie fest, daß das Königreich Spanien noch nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen habe, und beschloß, die vorliegende Klage zu erheben.

9 In seiner Klagebeantwortung bestreitet das Königreich Spanien nicht, daß es die Programme weder aufgestellt noch der Kommission vorgelegt habe. Das Königreich beschränkt sich auf den Hinweis, die Richtlinie sei mit dem Königlichen Dekret Nr. 45/96, dessen Artikel 6 ihren Artikel 6 übernehme, in der spanischen Rechtsordnung umgesetzt worden und die Autonomen Gemeinschaften seien mit der Durchführung der fraglichen Programme betraut.

10 Das Königreich Spanien trägt sodann vor, es sei bestrebt, das in der Richtlinie festgelegte Ziel gemäß Artikel 189 EG-Vertrag schrittweise zu erreichen. Das Ziel des Artikels 6 der Richtlinie könne nicht nur durch die Aufstellung von Programmen erreicht werden, die als solche keinen Wert hätten, wenn sie nicht von konkreten Maßnahmen begleitet würden, die es ermöglichten, die Ziele, die dieser Artikel als Inhalt der Programme festlege, tatsächlich zu erreichen.

11 Aus diesem Grund sei für die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie tatsächlich nachgekommen sei, nicht darauf abzustellen, ob er die erforderlichen Programme aufgestellt habe, die, auch wenn sie den Vorschriften entsprächen, doch eher theoretisch seien, sondern vielmehr darauf, ob er konkrete praktische Maßnahmen in Angriff genommen habe, mit denen er die Ziele, deren Verwirklichung diese Programme bezweckten, erreichen könne. Soweit diese Ziele erreicht würden, müsse das von der Richtlinie angestrebte Ziel ebenfalls als erreicht angesehen werden.

12 Solche konkreten Maßnahmen seien in allen autonomen Gebieten getroffen worden, um die Ziele des Artikels 6 der Richtlinie zu erreichen. Das Königreich Spanien führt als Beispiele eine Reihe von Initiativen unterschiedlicher Art an, mit denen in Spanien die Erreichung dieser Ziele verfolgt würden, wie die Ley Básica de Residuos (Abfallgesetz), bei der es sich um ein landesweit geltendes Gesetz handele, die Ley 6/93 reguladora de los residuos de Cataluña (Gesetz über die Abfallwirtschaft in Katalonien), die Vereinbarungen zwischen der autonomen Verwaltung von Kastilien-León und den Gemeindeverwaltungen in ihrem Bereich über das Einsammeln, die Lagerung und die Behandlung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die in Aragon, Katalonien und Galicien eingeführten Abfallwirtschaftspläne, die Studien, die durchgeführt worden seien, um das Kontaminationspotential der verschiedenen Arten von Batterien festzustellen und Systeme für ihre Beseitigung oder Wiederverwertung einzuführen, die Dekrete der Gemeinschaft Valencia zur Regelung von Subventionen, die das gesonderte Einsammeln, die Lagerung und die Behandlung von Altbatterien gewährleisten sollten, die direkten Verträge, die mit spezialisierten Unternehmen in Asturien, auf den Balearen und in der Region Rioja geschlossen worden seien, sowie die in allen Autonomen Gemeinschaften an die Allgemeinheit gerichteten Informationskampagnen.

13 Dem Königreich Spanien zufolge führen diese Maßnahmen zu materiellen und konkreten Handlungen, insbesondere zu Investitionen in die Infrastruktur, infolge deren die Bevölkerung mit den Mitteln ausgestattet werden könne, um die Altbatterien tatsächlich einzusammeln. Diese Investitionen bezweckten nicht nur die Anschaffung und Verteilung von Spezialbehältern für das Einsammeln dieser Art von Abfall, sondern auch den Bau von Behandlungs- und Wiederverwertungszentralen sowie die Einrichtung von Sicherheitsdeponien für Batterien, die nicht wiederverwertet werden könnten. Das Ergebnis all dieser Handlungen, die es in allen Autonomen Gemeinschaften gebe, sei, daß die Ziele des Artikels 6 der Richtlinie praktisch verwirklicht seien.

14 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-107/96, Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-3193, Randnr. 10).

15 Das Königreich Spanien hatte, wie es in der Klagebeantwortung einräumt, an dem in der Richtlinie vorgeschriebenen Termin, dem 17. September 1992, kein Programm vorbereitet oder veröffentlicht, mit dem die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten spezifischen Ziele erreicht werden sollen.

16 Einzelne materielle Handlungen oder unvollständige Regelungen können die Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Aufstellung eines umfassenden Programms zur Erreichung bestimmter Ziele, wie Artikel 6 der Richtlinie es vorsieht, nicht erfuellen.

17 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die in diesem Artikel vorgesehenen Programme aufgestellt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spaniens beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die in diesem Artikel vorgesehenen Programme aufgestellt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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