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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: C-298/98 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 94/601/EG vom 13. Juli 1994, EG-Vertrag, EG


Vorschriften:

Entscheidung 94/601/EG vom 13. Juli 1994 Art. 2
EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 190
EG-Vertrag Art. 173
EG Art. 81 Abs. 1
EG Art. 253
EG Art. 230
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.

(vgl. Randnrn. 40, 42)

2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

(vgl. Randnrn. 43-44, 46)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2000. - Metsä-Serla Sales Oy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Geldbuße - Festsetzung der Höhe - Begründung - Kooperation während des Verwaltungsverfahrens. - Rechtssache C-298/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-298/98 P

Metsä-Serla Sales Oy, früher Finnish Board Mills Association (Finnboard), mit Sitz in Espoo (Finnland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hellmann, Köln, und H.-J. Hellmann, Mannheim, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94 (Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt D. Schroeder, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Metsä-Serla Sales Oy hat mit Rechtsmittelschrift, die am 29. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94 (Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

Sachverhalt

2 Mit der Entscheidung setzte die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass diese Entscheidung erging, nachdem die British Printing Industries Federation, eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, und die Fédération française du cartonnage im Jahr 1990 informelle Beschwerden eingelegt hatten und nachdem Beamte der Kommission im April 1991 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ohne Vorankündigung in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors Nachprüfungen vorgenommen hatten.

4 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und im Anschluss an Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten. Sie beschloss daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jedes der fraglichen Unternehmen, die alle schriftlich darauf antworteten. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung.

5 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

Artikel 2

Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen Gleiches oder Ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen, oder

b) durch den auch ohne Offenlegung individueller Informationen eine gemeinsame Reaktion der Branche auf wirtschaftliche Verhältnisse hinsichtlich der Preise oder der Kontrolle der Produktion gefördert oder erleichtert wird, oder

c) durch die die Teilnehmer in die Lage versetzt werden könnten, die Erfuellung oder Beachtung ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen betreffend die Preise oder die Marktaufteilung in der Gemeinschaft zu überwachen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, dass es nicht nur alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, sondern auch alle Daten über den gegenwärtigen Stand der Auftragseingänge und der Auftragslage, die erwartete Kapazitätsausnutzung (in beiden Fällen auch in globaler Form) oder die Produktionskapazität jeder Maschine ausschließt.

Ein eventueller Informationsaustausch beschränkt sich auf die Beschaffung und Verbreitung von Produktions- und Verkaufsstatistiken in globaler Form, die nicht dazu benutzt werden können, ein gemeinsames Geschäftsverhalten zu fördern oder zu erleichtern.

Die Unternehmen nehmen außerdem von jedem Austausch weiterer wettbewerbsrelevanter Informationen über den zulässigen Informationsaustausch hinaus sowie von allen Treffen oder sonstigen Kontakten zur Erörterung des Aussagegehalts der ausgetauschten Informationen oder der möglichen oder wahrscheinlichen Reaktion der Branche oder einzelner Hersteller auf diese Informationen Abstand.

Für die notwendigen Änderungen an einem etwaigen Informationsaustauschsystem wird eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung eingeräumt.

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

v) gegen Finnboard - the Finnish Board Mills Association eine Geldbuße in Höhe von 20 000 000 ECU, für die Oy Kyro AB bis zu einem Betrag von 3 000 000 ECU, Metsä-Serla Oy bis zu einem Betrag von 7 000 000 ECU, Tampella Corp. bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU und United Paper Mills Ltd bis zu einem Betrag von 5 000 000 ECU gesamtschuldnerisch mit Finnboard haften;

..."

6 Das angefochtene Urteil enthält ferner folgende Angaben zum Sachverhalt:

"13 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

14 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

15 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

16 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

17 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

18 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

19 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

20 Die Klägerin ist eine Wirtschaftsvereinigung finnischen Rechts, die 1991 sechs Mitglieder hatte, zu denen die Kartonhersteller Oy Kyro AB, Metsä-Serla Oy, Tampella Corporation und United Paper Mills gehörten. Die Klägerin vermarktet den von diesen vier Mitgliedsunternehmen hergestellten Karton in der gesamten Gemeinschaft, wobei sie sich teilweise eigener Tochtergesellschaften bedient.

21 Gemäß der Entscheidung hat sie von Mitte 1986 bis mindestens April 1991 an Sitzungen aller Organe der PG Karton teilgenommen. Ein Vertreter der Klägerin soll etwa zwei Jahre lang den Vorsitz im PWG und in der PK geführt haben."

7 Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94 bis T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).

Das angefochtene Urteil

8 Dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung gab das Gericht nur insoweit statt, als es Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung in Bezug auf die Rechtsmittelführerin mit Ausnahme folgender Passagen für nichtig erklärte:

"Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen stellen, soweit noch nicht geschehen, den genannten Verstoß unverzüglich ab. Sie sehen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Kartonbereich künftig von allen Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen ab, mit denen Gleiches oder Ähnliches bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich jedes Austauschs von Geschäftsinformationen,

a) durch den die Teilnehmer mittel- oder unmittelbar Kenntnis von der Produktion, den Verkäufen, dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten oder den Absatzplänen anderer einzelner Hersteller erlangen.

Jedes System für den Austausch allgemeiner Informationen (wie das FIDES-System oder dessen Nachfolgesystem), an dem sie sich beteiligen, ist so zu gestalten, dass es alle Informationen, mit denen sich das Verhalten einzelner Hersteller ermitteln lässt, ausschließt."

9 Im Übrigen wies das Gericht den Antrag zurück.

10 Überdies machte die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht mehrere Klagegründe im Zusammenhang mit der Festsetzung der Geldbuße geltend. Gegen die Gründe des angefochtenen Urteils, die sich auf diese Festsetzung beziehen, richtet sich das Rechtsmittel. In Anbetracht des Vorbringens, auf das die Rechtsmittelführerin ihr Rechtsmittel stützt, werden im Folgenden nur die Teile des angefochtenen Urteils wiedergegeben, in denen auf die Rügen eingegangen wird, die die Heranziehung eines nicht maßgeblichen Umsatzes, eine Verletzung der Begründungspflicht, eine falsche Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung und Fehler der Kommission bei der allgemeinen Beurteilung der Geldbußen oder ihrer Herabsetzung betreffen.

Zum Klagegrund, dass die Geldbuße nicht anhand des maßgeblichen Umsatzes berechnet worden sei

11 Vor dem Gericht machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Geldbuße zu Unrecht anhand des Umsatzes von vier ihr angehörenden Kartonherstellern - Oy Kyro AB, Metsä-Serla Oy, Tampella Corporation und United Paper Mills - berechnet worden sei und dass die Kommission, wie die Klagebeantwortung zeige, der Bußgeldbemessung eine falsche Umsatzzahl zugrunde gelegt habe, da sie das von der Metsä-Serla Oy hergestellte Tapetenpapier einbezogen und damit den Umsatz für das Jahr 1990 um 17 % zu hoch angesetzt habe.

12 Dazu führte das Gericht Folgendes aus:

"268 Zum ersten Teil des Klagegrundes ergibt sich aus der Prüfung der von der Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung geltend gemachten Klagegründe, dass die Kommission die Beteiligung der Klägerin an den Sitzungen der Gremien der PG Karton und an den bei diesen Sitzungen getroffenen wettbewerbswidrigen Absprachen nachgewiesen hat. Die Klägerin hat für den Fall, dass ein solcher Nachweis erbracht wird, nicht bestritten, dass sie für die in Artikel 1 der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen und dass aufgrund dessen gegen sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine Geldbuße verhängt werden könnte.

269 In dieser Bestimmung heißt es:

"Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel 85 Absatz (1)... verstoßen..."

270 Nach ständiger Rechtsprechung zeigt die Gattungsbezeichnung "Zuwiderhandlung" in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, die unterschiedslos Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen umfasst, dass die dort genannten Hoechstgrenzen für Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen ebenso gelten wie für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen. Die Hoechstgrenze von 10 % des Umsatzes ist folglich anhand des Umsatzes jedes Unternehmens zu berechnen, das an den Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen mitwirkt, oder anhand der Umsätze aller Mitgliedsunternehmen solcher Unternehmensvereinigungen, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird dadurch bestätigt, dass der Einfluss, den eine Unternehmensvereinigung auf dem Markt ausüben konnte, nicht von ihrem eigenen "Umsatz" abhängt, der weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft erkennen lässt, sondern vom Umsatz ihrer Mitglieder, der einen Anhaltspunkt für ihre Größe und ihre Wirtschaftskraft darstellt (Urteile des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnrn. 136 und 137, und vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289, Randnr. 385).

271 Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwar als "Unternehmen" eingestuft (Randnr. 173 Absatz 1 der Entscheidung), aber die gegen sie verhängte Geldbuße wurde nicht anhand des in ihren Jahresberichten und veröffentlichten Abschlüssen genannten Umsatzes festgesetzt, der ihren Kommissionen für die Kartonverkäufe entspricht, die sie für Rechnung ihrer Mitgliedsunternehmen getätigt hat. Der bei der Bußgeldbemessung herangezogene Umsatz besteht nämlich im Gesamtwert der von der Klägerin für ihre Mitglieder getätigten Verkäufe (vgl. Randnrn. 173 Absatz 3 und 174 Absatz 1 der Entscheidung).

272 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Kommission zur Heranziehung eines solchen Umsatzes berechtigt war, sind die wesentlichen Auskünfte zu berücksichtigen, die sich aus den Akten und insbesondere aus der Antwort der Klägerin auf schriftliche Fragen des Gerichts nach ihrer Arbeitsweise und nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen ihr und ihren Mitgliedsunternehmen ergeben.

273 Gemäß ihrer Satzung vom 1. Januar 1987 ist die Klägerin eine Vereinigung, die den von einigen ihrer Mitglieder hergestellten Karton sowie die von anderen Mitgliedern hergestellten Papiererzeugnisse vermarktet.

274 Nach den §§ 10 und 11 der Satzung nominiert jedes Mitglied einen Vertreter für den "Board of Directors", der u. a. die Aufgabe hat, Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinigung zu beschließen, den Etat, den Finanzierungsplan und die Grundsätze für die Verteilung der Ausgaben auf die Mitglieder zu genehmigen sowie den "Managing Director" zu bestellen.

275 § 20 der Satzung lautet:

"Die Mitglieder haften für Verpflichtungen, die im Namen der Vereinigung eingegangen werden, gesamtschuldnerisch wie für eigene Schulden.

Die Schulden und Verpflichtungen werden im Verhältnis der Nettorechnungen der Mitglieder im laufenden Jahr und in den beiden Vorjahren aufgeteilt."

276 Zum Verkauf der Kartonprodukte geht aus der Antwort der Klägerin auf schriftliche Fragen des Gerichts hervor, dass ihre Mitgliedsunternehmen sie im maßgeblichen Zeitraum mit der Abwicklung ihrer gesamten Kartonverkäufe betraut hatten; ausgenommen waren nur Verkäufe der Mitgliedsunternehmen an Gesellschaften der eigenen Gruppe und der Verkauf kleinerer Mengen an gelegentliche Kunden in Finnland (siehe auch § 14 der Satzung). Außerdem legte die Klägerin für die ihr angehörenden Kartonhersteller einheitliche Preise fest und gab diese bekannt.

277 Ferner führt die Klägerin aus, die einzelnen Verkaufsvorgänge seien so abgelaufen, dass die Kunden ihr die Aufträge erteilt und dabei im Allgemeinen das gewünschte Werk angegeben hätten; derartige Wünsche seien vor allem mit Qualitätsunterschieden zwischen den Erzeugnissen ihrer einzelnen Mitgliedsunternehmen zu erklären. Sei kein Wunsch geäußert worden, so seien die Aufträge gemäß § 15 ihrer Satzung unter ihren Mitgliedsunternehmen aufgeteilt worden; dieser lautet:

"Die eingehenden Aufträge sind gerecht und gleichmäßig zur Ausführung durch die Mitglieder zu verteilen; dabei sind die Produktionskapazität jedes Mitglieds sowie die vom Board of Directors festgelegten Grundsätze für die Verteilung zu berücksichtigen."

278 Die Klägerin sei berechtigt gewesen, mit jedem potentiellen Kunden die Verkaufsbedingungen einschließlich des Preises auszuhandeln; für diese individuellen Verhandlungen hätten ihre Mitgliedsunternehmen allgemeine Richtlinien aufgestellt. Jede Bestellung habe jedoch dem betreffenden Mitgliedsunternehmen vorgelegt werden müssen, das über ihre Annahme entschieden habe.

279 Der Ablauf der einzelnen Verkaufsvorgänge und die dabei angewandten Buchungsgrundsätze werden in einer Erklärung des Wirtschaftsprüfers der Klägerin vom 4. Juni 1997 wie folgt beschrieben:

"Finnboard handelt als Kommissionär für die Kommittenten und stellt die Rechnungen "im eigenen Namen für den jeweiligen Kommittenten".

1. Jeder Auftrag wird vom Werk des Kommittenten bestätigt.

2. Zum Zeitpunkt der Auslieferung durch das Werk stellt dieses Finnboard einen Ausgangsbetrag in Rechnung ("Werksrechnung"). Die Rechnung wird in das Kommittentenkonto als Forderung und in das Lieferantenbuch von Finnboard als Schuld gegenüber dem Werk aufgenommen.

3. Die Werksrechnung (abzüglich der geschätzten Transport-, Lagerungs-, Liefer- und Finanzierungskosten) wird von Finnboard innerhalb eines vereinbarten Zeitraums (1990/91 waren dies 10 Tage) im Voraus bezahlt. Finnboard finanziert somit die Lagerbestände im Ausland und die Kundenforderungen des Werkes, ohne das Eigentum an der gelieferten Ware zu erwerben.

4. Zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden erstellt Finnboard für das Werk eine Kundenrechnung. Die Rechnung wird im Kommittentenkonto als Verkauf und im Debitorenbuch von Finnboard als Forderung verbucht.

5. Zahlungen der Kunden werden in den Konten der Kommittenten verzeichnet, und etwaige Unterschiede zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Preisen und Kosten (siehe oben, 3) werden über das Kommittentenkonto ausgeglichen."

280 Daraus ist erstens zu ersehen, dass die Klägerin zwar verpflichtet war, jeden einzelnen Auftrag dem betreffenden Mitgliedsunternehmen zur endgültigen Genehmigung vorzulegen, dass aber die von ihr für Rechnung ihrer Mitgliedsunternehmen geschlossenen Kaufverträge diese binden konnten, da die Unternehmen gemäß § 20 der Satzung der Klägerin für die von ihr eingegangenen Verpflichtungen hafteten.

281 Zweitens decken die von der Klägerin bezogenen Kommissionen, die als Umsatz in ihren Jahresberichten erscheinen, nur die Kosten - wie z. B. Transport- oder Finanzierungskosten - im Zusammenhang mit den Verkäufen, die sie für Rechnung ihrer Mitgliedsunternehmen getätigt hat. Folglich hatte die Klägerin kein eigenes wirtschaftliches Interesse daran, sich an der Preisabsprache zu beteiligen, denn die Preiserhöhungen, die von den in den Gremien der PG Karton vertretenen Unternehmen angekündigt und durchgeführt wurden, konnten ihr keinen Gewinn bringen. Dagegen war die Beteiligung der Klägerin an dieser Absprache für die ihr angehörenden Kartonhersteller von unmittelbarem wirtschaftlichem Interesse.

282 Der buchmäßige Umsatz der Klägerin lässt somit weder ihre Größe noch ihre Wirtschaftskraft auf dem Markt erkennen. Er kann deshalb nicht als Grundlage für die Berechnung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Obergrenze einer über eine Million ECU hinausgehenden Geldbuße dienen. Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, sich bei der Ermittlung dieser Obergrenze auf den Gesamtwert der den Kunden in Rechnung gestellten Kartonverkäufe zu stützen, die von der Klägerin im eigenen Namen und für Rechnung ihrer Mitgliedsunternehmen vorgenommen wurden. Der Wert dieser Verkäufe stellte nämlich einen Anhaltspunkt für die wirkliche Größe und Wirtschaftskraft der Klägerin dar (vgl. analog dazu Urteil CB und Europay/Kommission, Randnrn. 136 und 137).

283 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles können diese Erwägungen nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass die Kommission die Klägerin formal als Unternehmen und nicht als Unternehmensvereinigung eingestuft hat.

284 Der erste Teil des Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

285 Zum zweiten Teil genügt die Feststellung, dass die Kommission in ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 1995 erläutert hat, dass die in ihrer Klagebeantwortung enthaltene Angabe falsch sei. Sie hat sich nämlich auf einen Absatz der Klägerin von 221 000 Tonnen Karton im Jahr 1990 gestützt; dies entspricht der von der Klägerin selbst in einem Schreiben vom 27. September 1991 genannten Zahl. Diese Erläuterung wird durch ein Schreiben der Kommission an die Klägerin vom 28. März 1994 bestätigt, in dem dargelegt wird, wie der Umsatz bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße berechnet wurde. Der so ermittelte Umsatzbetrag ist auch in einer von der Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts vorgelegten Übersicht über die Festlegung der Höhe der individuellen Geldbußen zu finden.

286 Somit kann dem zweiten Teil des Klagegrundes nicht gefolgt werden.

287 Nach alledem ist der Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen."

Zur unzureichenden Begründung für die Höhe der Geldbußen

13 Vor dem Gericht warf die Rechtsmittelführerin der Kommission vor, in ihrer Entscheidung nicht dargelegt zu haben, wie die bei der Bußgeldbemessung herangezogenen Kriterien konkret angewandt worden seien.

14 Das Gericht äußerte sich dazu wie folgt:

"300 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil Van Megen Sports/Kommission, Randnr. 51).

301 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

302 Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

303 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in Bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer 170 aus, dass die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, dass die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und dass acht andere Unternehmen, darunter die Klägerin, ebenfalls in den Genuss einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

304 In ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbußen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

305 Im Übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, dass diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, dass diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.

306 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen andererseits.

307 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264). Ebenso enthält Randnummer 168 der Entscheidung, die im Licht der allgemeinen Erwägungen über die Geldbußen in Randnummer 167 zu sehen ist, ausreichende Angaben zu den Gesichtspunkten, die bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen herangezogen wurden.

308 Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

309 Die Kommission hat im Übrigen in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz am Tag ihres Erlasses bekannt gegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muss und dass nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

310 Gleichwohl ist festzustellen, dass die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache Tréfilunion/Kommission (Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

311 Folglich muss die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

312 Unter den zuvor in Randnummer 310 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt."

Zur falschen Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung

15 Vor dem Gericht trug die Rechtsmittelführerin vor, entgegen der Behauptung der Kommission gebe es keinen Beleg dafür, dass das Kartell erfolgreich gewesen sei.

16 Hierzu vertrat das Gericht folgende Ansicht:

"313 Gemäß Randnummer 168, siebter Gedankenstrich, der Entscheidung hat die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen u. a. berücksichtigt, dass das Kartell, "was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich" war. Es ist unstreitig, dass mit dieser Erwägung auf die Auswirkungen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung auf den Markt Bezug genommen wird.

314 Zur Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung braucht nach Ansicht des Gerichts nur die Beurteilung der Auswirkungen der Preisabsprache untersucht zu werden. Die Prüfung der Auswirkungen der Preisabsprache - der einzigen Auswirkungen, die die Klägerin bestreitet - erlaubt es nämlich, den generellen Erfolg des Kartells zu beurteilen, denn die Absprachen über die Abstellzeiten und über die Marktanteile dienten dazu, den Erfolg der abgestimmten Preisinitiativen sicherzustellen.

315 Bei der Preisabsprache hat die Kommission die allgemeinen Auswirkungen beurteilt. Selbst wenn die von der Klägerin gemachten individuellen Angaben - wie sie behauptet - zeigen sollten, dass die Preisabsprache für sie geringere als die auf dem europäischen Kartonmarkt als Ganzem festgestellten Auswirkungen hatte, würden diese individuellen Gegebenheiten daher als solche nicht ausreichen, um die Beurteilung der Kommission in Frage zu stellen. Die Behauptung der Klägerin, dass sich die Kommission in Randnummer 16 der Entscheidung auf eine falsche Definition der durchschnittlichen Gewinnspanne der Kartonhersteller gestützt habe, ist ebenfalls unerheblich. Es gibt nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission die so definierte Gewinnspanne bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen der Preisabsprache auf den Markt herangezogen hätte oder dass die erzielte Gewinnspanne bei dieser Beurteilung hätte herangezogen werden müssen.

316 Wie die Kommission in der Verhandlung bestätigt hat, ist der Entscheidung zu entnehmen, dass zwischen drei Arten von Auswirkungen unterschieden wurde. Außerdem hat sich die Kommission darauf gestützt, dass die Hersteller selbst die Preisinitiativen im Wesentlichen als Erfolg gewertet hätten.

317 Die erste von der Kommission berücksichtigte und von der Klägerin nicht in Abrede gestellte Art von Auswirkungen besteht darin, dass die vereinbarten Preiserhöhungen den Kunden tatsächlich angekündigt wurden. Die neuen Preise dienten somit als Referenz bei der individuellen Aushandlung der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Kunden (vgl. u. a. Randnrn. 100 und 101 Absätze 5 und 6 der Entscheidung).

318 Die zweite Art von Auswirkungen besteht darin, dass die Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise der Entwicklung der angekündigten Preise folgte. Hierzu führt die Kommission aus, dass "sich die Hersteller nicht darauf [beschränkten], die vereinbarten Preiserhöhungen anzukündigen, sondern... - mit wenigen Ausnahmen - auch alles [taten], um sicherzustellen, dass sie bei den Kunden durchgesetzt wurden" (Randnr. 101 Absatz 1 der Entscheidung). Sie räumt ein, dass den Kunden bisweilen Zugeständnisse hinsichtlich des Termins des Inkrafttretens der Erhöhungen gemacht oder - vor allem bei Großaufträgen - individuelle Rabatte oder Skonti gewährt worden seien und dass "die durchschnittliche Netto-Preiserhöhung, die nach allen Nachlässen, Rabatten und sonstigen Zugeständnissen erzielt wurde, stets geringer [war] als der volle Betrag der angekündigten Preisanhebung" (Randnr. 102 letzter Absatz der Entscheidung). Unter Bezugnahme auf Schaubilder im LE-Bericht, einer im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Kommission im Auftrag mehrerer Adressaten der Entscheidung erstellten Wirtschaftsstudie, macht sie jedoch geltend, in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum habe es einen "engen linearen Zusammenhang" zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise - ausgedrückt in Landeswährung oder umgerechnet in Ecu - gegeben. Sie zieht daraus folgenden Schluss: "Die erzielten Netto-Preiserhöhungen vollzogen die Preisankündigungen - wenngleich mit etwas zeitlichem Abstand - nach. Der Verfasser des Berichts räumte bei der mündlichen Anhörung selbst ein, dass dies für die Jahre 1988 und 1989 zutrifft" (Randnr. 115 Absatz 3 der Entscheidung).

319 Bei der Beurteilung dieser zweiten Art von Auswirkungen war die Kommission zweifellos zu der Annahme berechtigt, dass die Existenz eines linearen Zusammenhangs zwischen der Entwicklung der angekündigten Preise und der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise den Beweis für eine Auswirkung der Preisinitiativen auf die letztgenannten Preise entsprechend dem von den Herstellern verfolgten Ziel darstellte. Denn unstreitig hat die Praxis individueller Verhandlungen mit den Kunden auf dem fraglichen Markt zur Folge, dass die tatsächlichen Verkaufspreise im Allgemeinen nicht mit den angekündigten Preisen übereinstimmen. Es war daher nicht zu erwarten, dass der Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise mit den Erhöhungen der angekündigten Preise übereinstimmen würde.

320 Hinsichtlich des Bestehens einer Wechselbeziehung zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und dem Anstieg der tatsächlichen Verkaufspreise hat die Kommission zu Recht auf den LE-Bericht Bezug genommen, da in diesem die Entwicklung des Kartonpreises in dem von der Entscheidung erfassten Zeitraum unter Heranziehung der von mehreren Herstellern, darunter der Klägerin selbst, gemachten Angaben untersucht wird.

321 Dieser Bericht bestätigt jedoch in zeitlicher Hinsicht nur teilweise, dass es einen "engen linearen Zusammenhang" gab. Bei der Prüfung des Zeitraums von 1987 bis 1991 ergeben sich nämlich drei gesonderte Abschnitte. Während der Anhörung vor der Kommission hat der Verfasser des LE-Berichts seine Schlussfolgerungen hierzu wie folgt zusammengefasst: "Es gibt keinen engen Zusammenhang, auch nicht in zeitlichem Abstand, zwischen den angekündigten Preiserhöhungen und den Marktpreisen zu Beginn des Zeitraums, von 1987 bis 1988. 1988/89 besteht ein solcher Zusammenhang, und dann löst sich der Zusammenhang auf und verhält sich im Zeitraum 1990/91 recht seltsam [oddly]" (Anhörungsprotokoll, S. 28). Ferner führte er aus, dass diese Veränderungen im Lauf der Zeit eng mit den Nachfrageschwankungen zusammenhingen (vgl. u. a. Anhörungsprotokoll, S. 20).

322 Diese mündlichen Schlussfolgerungen des Verfassers stimmen mit der in seinem Bericht vorgenommenen Analyse und insbesondere mit den Schaubildern überein, in denen die Entwicklung der angekündigten Preise mit der Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise verglichen wird (LE-Bericht, Schaubilder 10 und 11, S. 29). Somit ist festzustellen, dass die Kommission nur teilweise nachgewiesen hat, dass es den von ihr geltend gemachten "engen linearen Zusammenhang" gab.

323 In der Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass sie noch eine dritte Art von Auswirkungen der Preisabsprache berücksichtigt habe, die darin bestehe, dass die tatsächlichen Verkaufspreise stärker gestiegen seien, als wenn es keinerlei Absprache gegeben hätte. Hierzu hat die Kommission unter Hinweis darauf, dass Zeitpunkt und Reihenfolge der Ankündigungen von Preiserhöhungen vom PWG festgelegt worden seien, in der Entscheidung die Ansicht vertreten, es sei "unter solchen Umständen undenkbar, dass die abgestimmten Preisankündigungen keine Auswirkungen auf das tatsächliche Preisniveau hatten" (Randnr. 136 Absatz 3 der Entscheidung). Im LE-Bericht (Abschnitt 3) wurde jedoch eine Modellrechnung vorgenommen, die die Vorhersage des Preisniveaus ermöglicht, das sich aus den objektiven Marktbedingungen ergibt. Nach diesem Bericht hätte sich das anhand objektiver wirtschaftlicher Faktoren in der Zeit von 1975 bis 1991 ermittelte Preisniveau mit unerheblichen Abweichungen ebenso entwickelt wie das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise; dies gilt auch für den von der Entscheidung erfassten Zeitraum.

324 Trotz dieser Ergebnisse lässt die im Bericht vorgenommene Analyse nicht den Schluss zu, dass die konzertierten Preisinitiativen es den Herstellern nicht ermöglicht haben, höhere tatsächliche Verkaufspreise als bei freiem Wettbewerb zu erzielen. Insoweit ist es möglich, wie die Kommission in der Verhandlung ausgeführt hat, dass die bei dieser Analyse herangezogenen Faktoren durch die Existenz der Absprache beeinflusst wurden. So hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass das abgesprochene Verhalten z. B. den Anreiz für die Unternehmen verringern konnte, ihre Kosten zu senken. Sie hat jedoch keinen direkten Fehler in der im LE-Bericht enthaltenen Analyse gerügt und auch keine eigenen wirtschaftlichen Analysen zur hypothetischen Entwicklung der tatsächlichen Verkaufspreise bei Fehlen jeder Abstimmung vorgelegt. Unter diesen Umständen geht ihre Behauptung, dass die tatsächlichen Verkaufspreise ohne die Absprache zwischen den Herstellern niedriger gewesen wären, fehl.

325 Folglich gibt es für die Existenz dieser dritten Art von Auswirkungen der Preisabsprache keinen Beweis.

326 Auf die vorstehenden Feststellungen hat die subjektive Einschätzung der Hersteller keinen Einfluss, auf die die Kommission ihre Annahme gestützt hat, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betreffe, weitgehend erfolgreich gewesen sei. Dabei hat die Kommission auf eine von ihr in der Verhandlung vorgelegte Liste von Schriftstücken Bezug genommen. Selbst wenn man unterstellt, dass sie ihre Beurteilung des möglichen Erfolges der Preisinitiativen auf Schriftstücke stützen konnte, in denen die subjektiven Empfindungen einiger Hersteller zum Ausdruck kommen, ist aber festzustellen, dass mehrere Unternehmen, zu denen auch die Klägerin gehört, in der Verhandlung zu Recht auf zahlreiche andere Aktenstücke verwiesen haben, in denen von den Problemen die Rede ist, die die Hersteller bei der Durchführung der vereinbarten Preiserhöhungen hatten. Unter diesen Umständen reicht die Bezugnahme der Kommission auf Erklärungen der Hersteller selbst nicht aus, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass das Kartell, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich war.

327 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind die von der Kommission geltend gemachten Auswirkungen der Zuwiderhandlung nur teilweise bewiesen. Das Gericht wird die Tragweite dieses Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbußen bei der Beurteilung des im vorliegenden Fall gewählten allgemeinen Niveaus der Geldbußen prüfen (siehe unten, Randnr. 342)."

Zum allgemeinen Niveau der Geldbußen

17 Vor dem Gericht wandte sich die Rechtsmittelführerin gegen das allgemeine Niveau der Geldbußen und bestritt insbesondere die Schwere des angeblichen Kartells.

18 Das Gericht entschied insoweit wie folgt:

"336 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoßen haben, durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1 000 ECU bis 1 000 000 ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen. Die Höhe der Geldbuße richtet sich sowohl nach der Schwere als auch nach der Dauer der Zuwiderhandlung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

337 Im vorliegenden Fall hat die Kommission bei der Festsetzung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Dauer der Zuwiderhandlung (Randnr. 167 der Entscheidung) und folgenden Erwägungen Rechnung getragen (Randnr. 168 der Entscheidung):

"- Preis- und Marktaufteilungsabsprachen stellen als solche schwere Wettbewerbsbeschränkungen dar;

- das Kartell erstreckte sich praktisch auf das ganze Gebiet der Gemeinschaft;

- der EG-Kartonmarkt ist ein bedeutender Industriesektor, der jedes Jahr einen Wert von bis zu 2,5 Milliarden ECU darstellt;

- die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen repräsentieren praktisch den gesamten Markt;

- das Kartell wurde in einem System regelmäßiger Sitzungen institutionalisiert, in denen der Kartonmarkt in der Gemeinschaft im Einzelnen reguliert wurde;

- es wurden aufwendige Schritte unternommen, um die wahre Natur und das wahre Ausmaß der Absprachen zu verschleiern (Fehlen jeglicher offiziellen Sitzungsniederschriften oder Dokumente für den PWG und das JMC; Vorkehrungen gegen das Anfertigen von Notizen; Maßnahmen mit dem Ziel, die Zeitpunkte und die zeitliche Reihenfolge der Preiserhöhungsankündigungen so zu inszenieren, dass die Unternehmen behaupten können, einem Preisführer zu folgen usw.);

- das Kartell war, was die Erreichung seiner Ziele betrifft, weitgehend erfolgreich."

338 Außerdem wurden unstreitig gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt.

339 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen der Tatsache Rechnung tragen darf, dass offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft immer noch verhältnismäßig häufig sind, und dass es ihr daher freisteht, das Niveau der Geldbußen anzuheben, um deren abschreckende Wirkung zu verstärken. Folglich ist die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und ICI/Kommission, Randnr. 385).

340 Zweitens hat die Kommission zu Recht geltend gemacht, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles kein direkter Vergleich zwischen dem allgemeinen Niveau der Geldbußen in der streitigen Entscheidung und dem Niveau nach der früheren Entscheidungspraxis der Kommission - insbesondere in der Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen, ABl. L 230, S. 1; im Folgenden: Polypropylen-Entscheidung), die die Kommission selbst als die mit dem vorliegenden Fall am besten vergleichbare Entscheidung ansieht - vorgenommen werden kann. Im Gegensatz zu dem Fall, der Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung war, wurde hier nämlich bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen kein genereller mildernder Umstand berücksichtigt. Im Übrigen bilden, wie das Gericht bereits festgestellt hat, die aufwendigen Maßnahmen der Unternehmen zur Verschleierung der Existenz der Zuwiderhandlung einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung, der sie von den früheren von der Kommission aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet.

341 Drittens ist auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hinzuweisen, die trotz der Warnung begangen wurde, die die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und insbesondere die Polypropylen-Entscheidung hätte darstellen müssen.

342 Aufgrund dieser Gesichtspunkte rechtfertigen die in Randnummer 168 der Entscheidung wiedergegebenen Kriterien das von der Kommission festgelegte allgemeine Niveau der Geldbußen. Das Gericht hat zwar bereits festgestellt, dass die Auswirkungen der Preisabsprache, die die Kommission der Bestimmung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen zugrunde gelegt hat, nur teilweise bewiesen sind. Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann dieses Ergebnis die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung jedoch nicht spürbar beeinflussen. Insoweit lässt sich schon allein daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat. Das Gericht ist daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, dass die Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung keine Herabsetzung des von der Kommission festgelegten allgemeinen Niveaus der Geldbußen rechtfertigen."

Zum Klagegrund, mit dem Fehler der Kommission bei den Bußgeldnachlässen gerügt werden

19 Vor dem Gericht trug die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen vor, ihre Geldbuße hätte herabgesetzt werden müssen, da sie die gegen sie vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten habe. Zudem sei der Nachlass für die Stora Kopparbergs Bergslags AB, deren Aussagen dazu gedient hätten, ihre Hauptkonkurrenten zu schwächen, ungerechtfertigt. Dieser Nachlass habe wegen der Höhe der Geldbußen zu Wettbewerbsverzerrungen geführt.

20 Das Gericht entschied wie folgt:

"362 In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Klägerin - ebenso wie vor dem Gericht - jede Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bestritten.

363 Die Kommission hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, dass sich die Klägerin mit dieser Erwiderung nicht in einer Weise verhalten habe, die eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Kooperation während des Verwaltungsverfahrens rechtfertige. Eine Herabsetzung aus diesem Grund ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil ICI/Kommission, Randnr. 393).

364 Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Geldbuße von Stora zu stark herabgesetzt worden sei, ist festzustellen, dass Stora gegenüber der Kommission Aussagen gemacht hat, die eine eingehende Beschreibung von Art und Gegenstand der Zuwiderhandlung, der Funktionsweise der verschiedenen Gremien der PG Karton und der Beteiligung der einzelnen Hersteller an der Zuwiderhandlung enthalten. Durch diese Aussagen hat Stora Auskünfte gegeben, die weit über das hinausgehen, was die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 verlangen kann. Auch wenn die Kommission in der Entscheidung erklärt, dass sie Beweise erlangt habe, die die in den Aussagen von Stora enthaltenen Auskünfte bestätigten (Randnrn. 112 und 113), steht außer Frage, dass die Aussagen von Stora den wichtigsten Beweis für das Vorliegen der Zuwiderhandlung darstellten. Ohne diese Aussagen wäre es somit für die Kommission zumindest sehr viel schwieriger gewesen, die den Gegenstand der Entscheidung bildende Zuwiderhandlung fest- und gegebenenfalls abzustellen.

365 Unter diesen Umständen hat die Kommission durch die Herabsetzung der gegen Stora verhängten Geldbuße um zwei Drittel das ihr bei der Festlegung der Höhe von Geldbußen zustehende Ermessen nicht überschritten. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die gegen sie verhängte Geldbuße im Verhältnis zur Geldbuße von Stora überhöht sei.

366 Somit besteht kein Anlass, die Kommission um Auskunft darüber zu ersuchen, ob mit Stora Gespräche über die Bußgeldhöhe und/oder über mögliche Nachlässe geführt wurden.

367 Daher ist auch dieser Klagegrund zurückzuweisen."

21 Im Ergebnis entschied das Gericht, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße nicht herabzusetzen, da keiner der zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße geltend gemachten Klagegründe durchgreife.

Das Rechtsmittel

22 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Nichtigerklärung von Artikel 2 Absätze 1 bis 4 der Entscheidung aufzuheben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise ihre Geldbuße herabzusetzen.

23 Zur Stützung ihres Rechtsmittels beruft sich die Rechtsmittelführerin auf fünf Gründe:

- unzureichende Begründung der Entscheidung in Bezug auf die Festsetzung der Geldbuße;

- Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch die Kommission bei ihrer Ermessensausübung im Rahmen der Herabsetzung der Geldbußen einiger Mitglieder der Vereinigung;

- Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes;

- Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 durch Nichtberücksichtigung der Auswirkungen des Kartells auf die Preise bei der Ermittlung der Geldbuße;

- Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch Aufrundung der Geldbußen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

24 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es die Entscheidung nicht wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt habe, obwohl es in Randnummer 306 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission die bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogenen Faktoren in der Entscheidung nicht angegeben habe.

25 Solche Angaben müssten nach ständiger Rechtsprechung, auf die das Gericht in Randnummer 309 des angefochtenen Urteils hinweise, in der Entscheidung selbst enthalten sein; nachträgliche Erläuterungen der Kommission gegenüber der Presse oder im Verfahren vor dem Gericht könnten nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden. Wie das Gericht in Randnummer 309 ausdrücklich festgestellt habe, habe die Kommission in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die fraglichen Gesichtspunkte durchaus hätte aufzählen können. Unter diesen Umständen hätte das Gericht nicht berücksichtigen dürfen, "dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben" (Randnr. 312 des angefochtenen Urteils).

26 Ferner habe das Gericht zu Unrecht berücksichtigt, dass die Kommission bei Erlass der Entscheidung die vom Gericht in seinen Urteilen vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063), Société métallurgique de Normandie/Kommission und Société des treillis et panneaux soudés/Kommission (im Folgenden: Betonstahlmatten-Urteile), auf die in Randnummer 310 des angefochtenen Urteils verwiesen werde, vorgenommene Auslegung der Anforderungen von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) im Bereich der Festsetzung von Geldbußen noch nicht gekannt habe und dass die Begründung der Entscheidung der früherer Entscheidungen der Kommission entspreche (Randnr. 310 des angefochtenen Urteils).

27 Dieser Standpunkt sei auch rechtlich fehlerhaft, denn bei der Überprüfung der Anforderungen an die Begründungspflicht gehe es um objektive Rechtsanwendung, die nicht von der subjektiven Kenntnis der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung abhängen könne. Das Gericht dürfe zudem keine Rechtsregeln für die Zukunft aufstellen, wenn es diese nicht sogleich auf den zu entscheidenden Fall anwende und dadurch die Auswirkungen der Entscheidung aufrechterhalte, deren unzureichende Begründung es selbst festgestellt habe.

28 Die Kommission trägt vor, das Gericht brauche in Anbetracht seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht unbedingt alle Einzelheiten zu kennen, anhand deren die Kommission, die insoweit ebenfalls über ein Ermessen verfüge, die Höhe der Geldbuße festgesetzt habe.

29 Das Gericht habe in Randnummer 307 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden".

30 Die Randnummern 308 bis 312 des angefochtenen Urteils seien an sich überfluessig, da dort auf die Konsequenzen der Betonstahlmatten-Urteile hingewiesen werde. Überdies habe die Rechtsmittelführerin diese Urteile falsch verstanden. Das Gericht habe dort, wie im angefochtenen Urteil, den Wunsch nach größerer Transparenz der angewandten Berechnungsmethode geäußert. Dabei habe das Gericht die fehlende Transparenz nicht als Begründungsmangel der Entscheidung eingestuft. Der Standpunkt des Gerichts sei allenfalls aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung abzuleiten, ohne dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz für sich genommen einen Grund für die Nichtigerklärung der Entscheidung darstellen könne.

31 Schließlich habe das Gericht den in den Betonstahlmatten-Urteilen vertretenen Standpunkt kürzlich bekräftigt. Seines Erachtens seien die Informationen, bei denen es wünschenswert sei, dass die Kommission sie dem Empfänger einer Entscheidung mitteile, nicht als zusätzliche Begründung anzusehen, sondern nur als zahlenmäßige Umsetzung in der Entscheidung aufgeführter Kriterien, soweit diese quantifizierbar seien (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-141/94, Thyssen Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-347, Randnr. 610).

32 Zuerst sind die verschiedenen Stufen der Erwägungen darzulegen, mit denen das Gericht auf den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen eingegangen ist.

33 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 300 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. neben der vom Gericht genannten Rechtsprechung u. a. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39).

34 Sodann hat das Gericht in Randnummer 301 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn es sich um eine Entscheidung handele, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt würden, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen von einer Vielzahl von Gesichtspunkten abhänge, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

35 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 307 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten:

"[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264). Ebenso enthält Randnummer 168 der Entscheidung, die im Licht der allgemeinen Erwägungen über die Geldbußen in Randnummer 167 zu sehen ist, ausreichende Angaben zu den Gesichtspunkten, die bei der Festlegung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen herangezogen wurden."

36 In den Randnummern 308 bis 312 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Tragweite der Ausführungen in Randnummer 307 jedoch in nicht widerspruchsfreier Weise abgeschwächt.

37 Den Randnummern 308 und 309 des angefochtenen Urteils zufolge enthält die Entscheidung keine genauen Angaben zu den Faktoren, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogen hat, obwohl sie diese hätte offen legen können und den Unternehmen damit die Beurteilung der Frage erleichtert hätte, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob deren Höhe in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. In Randnummer 310 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, es sei in den Betonstahlmatten-Urteilen als wünschenswert bezeichnet worden, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

38 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 312 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" aufgrund der besonderen Umstände des Falles - Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und neue Auslegung von Artikel 190 des Vertrages in den Betonstahlmatten-Urteilen - nicht zu beanstanden sei.

39 Bevor auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hin die Stichhaltigkeit der Erwägungen geprüft wird, die das Gericht zu der Frage angestellt hat, welche Konsequenzen sich für die Einhaltung der Begründungspflicht aus der Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und der Neuartigkeit der Betonstahlmatten-Urteile ergeben könnten, ist zu klären, ob die Kommission zur Erfuellung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht außer den Gesichtspunkten, die ihr die Ermittlung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten, eingehendere Angaben zum Berechnungsmodus der Geldbußen in die Entscheidung hätte aufnehmen müssen.

40 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse.

41 Zum einen hat es gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann.

42 Zum anderen hat es im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 des Vertrages genügt.

43 Bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, ist zu beachten, dass es in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

44 Unter diesen Umständen sind im Hinblick auf die in den Randnummern 300 und 301 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

45 Das Gericht hat in Randnummer 307 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission diesen Anforderungen genügt hat. Wie das Gericht feststellt, werden in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung die Kriterien aufgeführt, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen herangezogen hat. So betrifft Randnummer 167 u. a. die Dauer der Zuwiderhandlung; sie enthält ferner, ebenso wie Randnummer 168, die Erwägungen, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbußen gestützt hat; in Randnummer 169 sind die Umstände genannt, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigt hat; in Randnummer 170 werden die als "Anführer" des Kartells eingestuften Unternehmen genannt, die im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung trugen; schließlich werden in den Randnummern 171 und 172 die Konsequenzen für die Höhe der Geldbußen gezogen, die sich daraus ergeben, dass verschiedene Hersteller bei den Nachprüfungen zur Ermittlung des Sachverhalts oder in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Kommission zusammenarbeiteten.

46 Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission bekannt gegeben wurden, kann die Feststellung in Randnummer 307 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

47 Die Kommission darf zwar nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Es steht ihr jedoch frei, ihre Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, die über die in Randnummer 44 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen hinausgeht und u. a. Zahlenangaben enthält, von denen sie sich vor allem hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere Unternehmen, die in unterschiedlich starkem Maß an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihr Ermessen ausübte.

48 Es kann wünschenswert sein, dass die Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um den Unternehmen nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße zu verschaffen. Darüber hinaus kann dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Gericht die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen es außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat. Diese Befugnis ändert jedoch, wie die Kommission ausgeführt hat, nichts am Umfang der Begründungspflicht.

49 Folglich hat das Gericht die Tragweite von Artikel 190 des Vertrages verkannt, als es in Randnummer 311 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass "die Kommission, wenn sie... systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben [muss]". Ferner hat es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils dadurch widersprochen, dass es im Anschluss an die Feststellung in Randnummer 307, dass die Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten [enthält], die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden", in Randnummer 312 vom "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" sprach.

50 Der somit vom Gericht begangene Rechtsfehler kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn nach den vorstehenden Erwägungen hat das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen ungeachtet der Randnummern 308 bis 312 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen.

51 Da aus der Begründungspflicht nicht folgt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen musste, brauchen die verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführerin, die auf dieser falschen Prämisse beruhen, nicht geprüft zu werden.

52 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

53 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht beanstandet zu haben, wie die Kommission bei ihrer Ermessensausübung im Rahmen der Festsetzung der Geldbußen das kooperative Verhalten einiger Kartellteilnehmer im Verwaltungsverfahren berücksichtigt habe.

54 Die Bußgeldnachlässe, die die Kommission aufgrund dieses Verhaltens anhand zuvor festgelegter abstrakt-genereller Kriterien gewährt habe, entbehrten einer Rechtsgrundlage und verstießen gegen fundamentale Rechte. Zum einen habe die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 in jedem Einzelfall ihr Ermessen auszuüben. Zum anderen veranlasse die fragliche Praxis die Unternehmen dazu, sich selbst zu belasten oder ihre Verteidigungsrechte nicht mehr auszuüben, oder schränke diese zumindest unangemessen ein und bestrafe umgekehrt diejenigen Unternehmen, die von diesen Rechten Gebrauch machten.

55 Schließlich habe das Gericht die unzureichende Begründung für die Herabsetzung der Geldbußen einiger Unternehmen nicht beanstandet.

56 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 enthält keine abschließende Aufzählung der Kriterien, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße heranziehen kann (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn. 32 und 33); das Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren kann somit zu den Gesichtspunkten gehören, die bei dieser Festsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, abgekürzte Veröffentlichung).

57 Zudem kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie Leitlinien für die Ausübung ihres Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen aufstellt, um die Gleichbehandlung der betroffenen Unternehmen besser zu gewährleisten.

58 Auch dem Vorwurf einer Verletzung der Verteidigungsrechte kann nicht gefolgt werden. Ein Unternehmen, das sich gegen den Standpunkt der Kommission wendet und nur in dem nach der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Umfang kooperiert, muss aus diesem Grund nicht mit einer erhöhten Geldbuße rechnen. Glaubt die Kommission, eine diesem Unternehmen zuzurechnende Zuwiderhandlung nachgewiesen zu haben, so belegt sie es anhand der Kriterien, zu deren Heranziehung sie berechtigt ist und die der Nachprüfung durch das Gericht oder den Gerichtshof unterliegen, mit einer Sanktion. Wie der Generalanwalt in Nummer 25 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht die These der Rechtsmittelführerin auf dem rein theoretischen Fall, dass sich ein Unternehmen einer Zuwiderhandlung beschuldigt, die es entgegen der Annahme der Kommission nicht begangen hat, um sicherzugehen, dass die Geldbuße herabgesetzt wird, deren Verhängung es gleichwohl befürchtet. Auf eine solche Annahme kann eine Argumentation, mit der eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird, nicht gestützt werden.

59 Schließlich genügt zum Vorwurf einer unzureichenden Begründung der Entscheidung hinsichtlich der gewährten Nachlässe die Feststellung, dass das Gericht in Randnummer 303 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt hat:

"[Die Kommission] weist... in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, dass die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und dass acht andere Unternehmen, darunter die Klägerin, ebenfalls in den Genuss einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten."

60 Diese Randnummern der Entscheidung enthalten eine ausreichende Begründung für die Gewährung der Bußgeldnachlässe.

61 Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

62 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, weder darin, dass ihre Geldbuße anhand des Umsatzes ihrer vier Mitgliedsunternehmen Metsä-Serla Oy, Tampella Corporation, United Paper Mills Ltd und Oy Kyro AB, deren Kartonproduktion sie vermarkte, berechnet worden sei, noch in der Nichtberücksichtigung des im Jahr 1990, dem Referenzjahr für die Bemessung der Geldbuße, tatsächlich erzielten Umsatzes einen Verstoß der Kommission gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gesehen zu haben.

Zur Heranziehung des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen der Vereinigung

63 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, weder aus der Entscheidung noch aus dem angefochtenen Urteil gehe hervor, dass ihre vier Mitgliedsunternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien; deshalb könne deren Umsatz bei der Ermittlung der Geldbuße nicht herangezogen werden.

64 Überdies sei es widersprüchlich, wenn das Gericht die Verhängung einer Geldbuße gegen die Rechtsmittelführerin damit begründe, dass diese selbständig gehandelt habe (vgl. Randnrn. 273 bis 280 des angefochtenen Urteils), und im Urteil vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94 (Metsä-Serla u. a./Kommission, Slg. 1998, II-1727, speziell Randnrn. 55, 56 und 58) die gesamtschuldnerische Haftung der Mitgliedsunternehmen für die Zahlung der Geldbuße der Rechtsmittelführerin daraus ableite, dass diese nur als "Hilfsorgan" ihrer Mitglieder gehandelt habe.

65 Schließlich habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Rechtsmittelführerin kein eigenes wirtschaftliches Interesse an Preiserhöhungen besessen habe (Randnr. 281 des angefochtenen Urteils), obwohl die Provisionen, die sie für ihre Vermittlungstätigkeit von den Mitgliedsunternehmen erhalten habe, in einem Prozentsatz des mit dem Kunden vereinbarten Preises bestanden hätten.

66 Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, erlaubt im Fall der Verhängung einer Geldbuße gegen eine Unternehmensvereinigung, deren eigener Umsatz meist nicht ihrer Größe und Marktmacht entspricht, nur die Heranziehung des Umsatzes der Mitgliedsunternehmen die Festsetzung einer abschreckenden Sanktion (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 120 und 121). Dabei brauchen die Mitglieder der Vereinigung nicht tatsächlich an der Zuwiderhandlung teilgenommen zu haben; es genügt, dass die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten kann.

67 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 280 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von der Rechtsmittelführerin für Rechnung ihrer Mitglieder geschlossenen Kaufverträge diese binden konnten. Die Rechtsmittelführerin hat nichts vorgetragen, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte.

68 Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission ist der Kommission darin zuzustimmen, dass das letztgenannte Urteil dem angefochtenen Urteil keineswegs widerspricht, sondern einen zusätzlichen Grund für die Heranziehung des Umsatzes der Mitglieder der Rechtsmittelführerin bei der Ermittlung ihrer Geldbuße liefert; aus den Randnummern 55 und 58 des Urteils Metsä-Serla u. a./Kommission geht nämlich hervor, dass die Rechtsmittelführerin berechtigt war, unter Beachtung der von ihren Mitgliedern festgelegten Richtlinien mit den Endabnehmern die Preise und sonstigen Verkaufsbedingungen auszuhandeln, so dass vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit mit jedem ihrer Mitgliedsunternehmen ausgegangen werden konnte.

69 Schließlich handelt es sich bei der Feststellung des Gerichts in Randnummer 281 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin kein eigenes wirtschaftliches Interesse daran gehabt habe, sich an der Preisabsprache zu beteiligen, um eine tatsächliche Feststellung, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden kann.

Zur Höhe des herangezogenen Umsatzes

70 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, die Weigerung der Kommission, den von ihr mitgeteilten Umsatz ihrer Mitglieder heranzuziehen, nicht beanstandet und jedenfalls die Zurückweisung ihres Vorbringens zu diesem Punkt nicht begründet zu haben.

71 So habe die Kommission in ihrem Fall, anders als bei der Festsetzung der Geldbußen aller anderen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen, nicht die von ihr übermittelten Zahlenangaben herangezogen, sondern eine bloße Schätzung vorgenommen. Das Gericht habe insoweit die Beweislastregeln nicht korrekt angewandt und nicht erläutert, weshalb es sein Urteil auf die Zahlen der Kommission stützen wolle.

72 Hierzu ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die Rechtsmittelführerin über die Gründe informiert war, aus denen die Kommission die von ihr übermittelten Zahlen nicht heranziehen zu können glaubte und eine Schätzung für erforderlich hielt. In Randnummer 267 des angefochtenen Urteils heißt es, nach Angaben der Kommission hätten die mitgeteilten Zahlen einen durchschnittlichen Verkaufspreis vorausgesetzt, der um fast 15 % unter dem Betrag liege, den die Rechtsmittelführerin nach einem in den Geschäftsräumen ihrer britischen Tochtergesellschaft gefundenen vertraulichen Protokoll in den Angeboten an ihre größten Kunden im Vereinigten Königreich angekündigt habe; trotz der Bitten der Kommission habe die Rechtsmittelführerin diese Unstimmigkeiten nicht erläutert.

73 Mangels solcher Erläuterungen, die die Zweifel der Kommission an der Glaubwürdigkeit der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern hätten ausräumen können, kann dem Gericht die Heranziehung der Schätzungen der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden.

74 Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

75 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht herabgesetzt zu haben, nachdem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht alle von ihr behaupteten Auswirkungen der Zuwiderhandlung bewiesen habe (Randnr. 325 des angefochtenen Urteils).

76 Sie trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Fehlen negativer Auswirkungen auf das Niveau der tatsächlichen Verkaufspreise seine Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht spürbar beeinflussen und deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen könne (Randnr. 342 des angefochtenen Urteils). Es habe den Grundsatz, dass die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen müsse, und den Grundsatz der Gleichbehandlung missachtet.

77 Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht sei berechtigt gewesen, sich im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine eigene Meinung über die angemessene Höhe der Geldbuße zu bilden. Im vorliegenden Fall sei eine Zuwiderhandlung festgestellt und nachgewiesen worden, deren Schwere nicht nur von ihren Auswirkungen abhänge, sondern auch von der Absicht der Beteiligten, die Märkte zu kontrollieren und die Preise auf hohem Niveau zu halten, obwohl sie genau gewusst hätten, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen rechtswidrig seien und dass sie Gefahr liefen, mit hohen Geldbußen belegt zu werden.

78 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Gericht zunächst in Randnummer 336 auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen hat, nach der die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

79 Das Gericht hat sodann in Randnummer 337 des angefochtenen Urteils die Erwägungen aufgezählt, die in der Entscheidung zur Schwere der Zuwiderhandlung angestellt werden, und diese anschließend überprüft.

80 Insoweit hat das Gericht entschieden, die Kommission sei berechtigt gewesen, das allgemeine Niveau der Geldbußen gegenüber der früheren Entscheidungspraxis anzuheben, um ihre abschreckende Wirkung zu verstärken (Randnr. 339 des angefochtenen Urteils) und um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Unternehmen Maßnahmen zur Verschleierung der Absprache getroffen hätten; dies stelle "einen besonders schwerwiegenden Aspekt der Zuwiderhandlung [dar], der sie von den früheren von der Kommission aufgedeckten Zuwiderhandlungen unterscheidet" (Randnr. 340 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat ferner auf die lange Dauer und die Offenkundigkeit der Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages hingewiesen (Randnr. 341 des angefochtenen Urteils).

81 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 342 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, angesichts der vorstehenden Erwägungen könne die Tatsache, dass die Kommission die Auswirkungen der Preisabsprache nur teilweise bewiesen habe, "die Beurteilung der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung... nicht spürbar beeinflussen". Dazu hat es ausgeführt: "Insoweit lässt sich schon allein daraus, dass die Unternehmen die vereinbarten Preiserhöhungen tatsächlich angekündigt und dass die angekündigten Preise als Grundlage für die Bestimmung der individuellen tatsächlichen Verkaufspreise gedient haben, ableiten, dass die Preisabsprache eine schwere Wettbewerbsbeschränkung sowohl bezweckt als auch bewirkt hat."

82 Daraus ergibt sich, dass das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Ansicht vertreten hat, dass seine Feststellungen zu den Auswirkungen der Zuwiderhandlung nichts an der Beurteilung von deren Schwere durch die Kommission ändern, also die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung nicht verringern könnten. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und des Kontexts der Zuwiderhandlung, die in der Entscheidung berücksichtigt und in den Randnummern 74 und 75 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, sowie der Abschreckungswirkung der verhängten Geldbußen - sämtlich Gesichtspunkte, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung einfließen können (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 106, Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54, und Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 33) - hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die Geldbuße herabzusetzen.

83 Der vierte Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

84 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dass es die Praxis der Kommission, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ermittelten Geldbußen auf- oder abzurunden, nicht als ermessensmissbräuchlich, diskriminierend und unzureichend begründet eingestuft habe.

85 Die Kommission, die nicht bestreitet, dass die Geldbußen auf- oder abgerundet wurden, hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Argumentation, deren Zurückweisung dem Gericht vorgeworfen werde, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragen worden sei. In der Sache führt die Kommission aus, durch die Aufrundung der Geldbuße der Rechtsmittelführerin habe sie deren Höhe nur ganz geringfügig, um 1 %, verändert; eine vergleichbare Aufrundung sei auch bei anderen Unternehmen vorgenommen worden.

86 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist der Rechtsmittelgrund als zulässig anzusehen, denn wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, kannte die Rechtsmittelführerin, als sie vor dem Gericht Klage erhob, die genaue Berechnungsweise der Geldbuße nicht, so dass sie berechtigt war, diese erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zu rügen.

87 In der Sache weist das Gericht in Randnummer 302 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hin, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße über ein Ermessen verfügt und nicht verpflichtet ist, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden. In Anbetracht der oben angeführten Randnummern 336 bis 342 des angefochtenen Urteils, die das allgemeine Bußgeldniveau betreffen, war das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu dem Schluss berechtigt, dass die gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzte Geldbuße von 20 000 000 ECU angemessen war.

88 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

89 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Metsä-Serla Sales Oy trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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