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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1992
Aktenzeichen: C-30/91 P
Rechtsgebiete: EWGS, Freisetzungsverordnung, Personalstatut


Vorschriften:

EWGS Art. 49
Freisetzungsverordnung Art. 4
Personalstatut Art. 34
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz haben alle Beamten, die von den Europäischen Gemeinschaften Bezuege oder eine Vergütung erhalten und noch nicht in den Ruhestand getreten sind, in gleicher Weise zur Versorgungsordnung beizutragen.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte mit der Möglichkeit einer finanziellen Sonderregelung für die endgültig aus dem Dienst ausscheidenden Beamten, die ihre Laufbahn unter dem Personalstatut der EGKS begonnen haben, nicht vom System der Beitragsleistung zur Versorgungsordnung abweichen, sondern verhindern, daß diese Beamten schlechter gestellt werden, als wenn sie vor dem Inkrafttreten der Freisetzungsmaßnahmen aus dem Dienst ausgeschieden wären.

Folglich hat das Gericht Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3518/85 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst zu Recht dahin ausgelegt, daß diese Vorschrift an der Verpflichtung des Beziehers einer nach Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS gewährten Vergütung, den Beitrag zur Versorgungsordnung zu leisten, nichts ändert.

2. Wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. JUNI 1992. - JEAN LESTELLE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - VERSORGUNG - VERGUETUNG WEGEN FREIWILLIGEN AUSSCHEIDENS AUS DEM DIENST - OBLIGATORISCHER ODER FAKULTATIVER CHARAKTER DES BEITRAGS ZUR VERSORGUNGSORDNUNG. - RECHTSSACHE C-30/91 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger und Rechtsmittelführer (im folgenden: Kläger) hat mit Schriftsatz, der am 26. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung sowie den entsprechenden Bestimmungen der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1990 in der Rechtssache T-4/90 (Lestelle/Kommission, Slg. 1990, II-689) eingelegt, soweit damit seine Klage abgewiesen worden ist und jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt worden sind.

2 Aus den Feststellungen, die das Gericht in seinem Urteil (Randnrn. 1 bis 10) getroffen hat, ergibt sich, daß der am 9. Oktober 1925 geborene Kläger am 1. Juni 1956 als Beamter in den Dienst der Hohen Behörde der EGKS trat.

3 Mit Vermerk vom 30. Juni 1988 stellte er einen Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates vom 12. Dezember 1985 zur Einführung von Sondermaßnahmen aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 335, S. 56; im folgenden: Freisetzungsverordnung). Seinem Antrag wurde stattgegeben, und am 1. November 1988 schied der Kläger endgültig aus dem Dienst aus. Von diesem Tag an erhielt er bis zum 31. Oktober 1990 - dem Zeitpunkt, von dem an ihm Ruhegehalt gewährt wurde, da er das 65. Lebensjahr erreicht hatte - eine Vergütung nach den einschlägigen Vorschriften der Freisetzungsverordnung.

4 Artikel 4 der Freisetzungsverordnung sieht vor, daß ein Beamter, der von einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst betroffen ist, Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von grundsätzlich 70 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe hat, in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war. In Artikel 4 Absatz 7 heisst es weiter:

"Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag... geleistet wurde..."

5 Nach Artikel 5 Absatz 1 können jedoch bestimmte Beamte, die ihre Laufbahn wie der Kläger im Dienst der EGKS begonnen haben, "beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 50 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden". Nach Artikel 5 Absatz 2 bleiben jedoch "Artikel 4 Absätze 3 und 5 bis 9 der vorliegenden Verordnung... auf die in vorliegendem Artikel genannten Beamten... anwendbar".

6 Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS, auf das somit verwiesen wird, betraf die Versetzung von Bediensteten in den Wartestand. Er sah vor, daß diese Bediensteten während der Dauer von zwei Jahren eine ihren Bezuegen entsprechende monatliche Vergütung und anschließend für die Dauer von weiteren zwei Jahren eine Vergütung in Höhe der Hälfte dieser Bezuege erhalten konnten. Das Personalstatut wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1962 aufgehoben.

7 Mit Vermerk vom 25. Januar 1989 teilte der Dienst "Pensionen" der Kommission dem Kläger mit, daß seine Freisetzungsvergütung auf der Grundlage des vorgenannten Artikels 5 Absatz 1 so hoch sei wie seine Gesamtbezuege, daß davon aber der Beitrag zur Finanzierung der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften abgezogen werde.

8 Mit Schreiben vom 22. März 1989 bat der Kläger den Dienst "Pensionen", diesen Abzug nicht mehr vorzunehmen. Er machte geltend, er strebe keine Erhöhung seiner Ruhegehaltsansprüche an, wie sie am 1. November 1988 bestanden hätten. Hierbei leitete er aus Artikel 4 Absatz 7 der Freisetzungsverordnung ab, daß die fragliche Beitragsleistung freiwillig sei. Mit Entscheidung vom 24. Oktober 1989, die dem Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1989 mitgeteilt wurde, lehnte die Kommission diesen Antrag u. a. mit der Begründung ab, daß der Zeitraum, während dessen die Freisetzungsvergütung gezahlt werde, als Dienstzeit gelte, für die folglich die fraglichen Beiträge zu entrichten seien.

9 Der Kläger beantragte mit Klageschrift, die am 29. Januar 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, im wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, von der Freisetzungsvergütung über den 22. März 1989 hinaus den Beitrag zur Versorgungsordnung einzubehalten. Er beantragte ausserdem, festzustellen, daß nach Artikel 4 Absatz 7 der Freisetzungsverordnung für die ehemaligen Beamten, auf die diese Verordnung Anwendung findet, ein Recht und keine Verpflichtung zur Leistung des Beitrags zur Versorgungsordnung besteht.

10 Das Gericht weist in seinem Urteil darauf hin, daß der Kläger zur Begründung seines Aufhebungsantrags zwei Klagegründe geltend mache, die auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 7 der Freisetzungsverordnung und auf einen angeblichen Tatsachenirrtum der Verwaltung gestützt seien.

11 Nachdem es eine von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede verworfen hat (Randnr. 30 des angefochtenen Urteils), prüft das Gericht das Vorbringen der Parteien zu diesen beiden Klagegründen.

12 Zum ersten Klagegrund meint das Gericht in den Randnummern 32 bis 40 seines Urteils, daß für den Kläger eine Verpflichtung zur Leistung des Beitrags zur Versorgungsordnung bestehe, die sich aus Artikel 95 der Personalordnung der EGKS ergebe. Das Gericht weist ausserdem darauf hin, daß die Artikel 4 Absatz 7 und 5 Absatz 1 der Freisetzungsverordnung zum einen den Artikeln 5 Absatz 7 und 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), und zum anderen den Artikeln 3 Absatz 7 und 5 Absatz 1 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272, S. 1) entsprächen, die anläßlich des Beitritts Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs erlassen wurde. Während des Anwendungszeitraums dieser Verordnungen sei die Beitragsleistung aber zwangsläufig obligatorisch gewesen, da zu dieser Zeit noch kein Beamter der Gemeinschaften über die Anzahl von Dienstjahren verfügt habe, die für den Anspruch auf das Hoechstruhegehalt unerläßlich sei.

13 Zum zweiten Klagegrund weist das Gericht in den Randnummern 41 bis 44 seines Urteils darauf hin, daß sich die Verwaltung zwar geirrt habe, als sie davon ausgegangen sei, daß der Kläger noch nicht das Hoechstmaß an für ihn erreichbaren Ruhegehaltsansprüchen erworben habe, daß dieser Irrtum aber für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sei, da der Beitrag zur Versorgungsordnung in allen Fallgestaltungen obligatorisch sei.

14 Das Gericht zieht daraus den Schluß, daß die Klage abzuweisen sei.

15 Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung dieses Urteils zunächst auf einen ersten Rechtsmittelgrund, mit dem er einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 7 der Freisetzungsverordnung geltend macht. Er rügt zum einen, daß das Gericht seine Entscheidung auf das Personalstatut der EGKS gestützt habe, das nicht mehr in Kraft sei. Zum anderen rügt er, daß das Gericht nicht berücksichtigt habe, daß die Freisetzungsverordnung vorübergehend eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Recht eingeführt habe, und daß es zu Unrecht einen Analogieschluß gezogen habe, indem es diese Verordnung mit den früheren Verordnungen verglichen habe.

16 Der Kläger macht sodann mit einem zweiten Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen den Grundsatz der Begründung von Entscheidungen geltend. Hierfür trägt er vor, das Urteil des Gerichts enthalte keine angemessene Antwort auf die Klagegründe, die er im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe.

17 Wegen weiterer Einzelheiten des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Rechtsmittelgrund des Verstosses gegen Artikel 4 Absatz 7 der Freisetzungsverordnung

18 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Rat die Freisetzungsverordnung ausweislich der ersten Begründungserwägung deswegen erließ, weil der Beitritt Spaniens und Portugals die Notwendigkeit einer Änderung der Zusammensetzung der Beamtenschaft der Gemeinschaften bedingte.

19 Wie die anläßlich des Beitritts Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs ergangene Verordnung Nr. 2530/72 sieht Artikel 5 der Freisetzungsverordnung vor, daß bestimmte Beamte, die ihre Laufbahn im Dienst der EGKS begonnen haben, beantragen können, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche so geregelt werden, als wenn sie auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften des Personalstatuts der EGKS in den Wartestand versetzt worden wären.

20 Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS sah nämlich eine Regelung für die Versetzung in den Wartestand vor, die für die Beamten in bestimmten Fällen günstiger ist als die mit der Freisetzungsverordnung geschaffene Vergütungsregelung. Nach dieser Vorschrift wurden die Bezuege für die Dauer von zwei Jahren in voller Höhe und für die Dauer von weiteren zwei Jahren in Höhe der Hälfte dieser Bezuege gezahlt, während die Freisetzungsverordnung die monatliche Vergütung auf 70 % des Grundgehalts beschränkt. Somit ist die Vergütung bei der Versetzung in den Wartestand in den ersten vier Jahren insgesamt höher als die Freisetzungsvergütung.

21 Wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der anläßlich des Beitritts Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs erlassenen Verordnung festgestellt hat (vgl. Urteil vom 19. März 1975 in der Rechtssache 28/74, Gillet/Kommission, Slg. 1975, 463, Randnr. 6), wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Möglichkeit einer finanziellen Sonderregelung für die Beamten, die nach dem Personalstatut der EGKS eingestellt worden waren, verhindern, daß diese finanziell schlechter gestellt werden, als wenn sie vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts aus dem Dienst ausgeschieden wären.

22 Ausserdem ergibt sich aus Artikel 83 Absatz 2 des Statuts, daß die Beamten zur Finanzierung der Versorgungsordnung beizutragen haben. Nach Artikel 36 des Anhangs VIII des Statuts ist dieser Beitrag bei jeder Gehaltszahlung einzubehalten. Artikel 37 des Anhangs VIII bestimmt weiter, daß ein abgeordneter Beamter den in Artikel 36 erwähnten Beitrag weiterhin abzuführen hat. Das gleiche gilt, jedoch begrenzt auf fünf Jahre, für einen Beamten, der die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und bei Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen vorgesehene Vergütung erhält, sowie für einen Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt.

23 Diese Vorschriften sind Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes, nach dem alle Beamten, die von den Europäischen Gemeinschaften Bezuege oder eine Vergütung erhalten und noch nicht in den Ruhestand getreten sind, in gleicher Weise zur Versorgungsordnung beizutragen haben.

24 Bei Anwendung dieses Grundsatzes, von dem die Freisetzungsverordnung keine Ausnahme macht, unterliegt die Freisetzungsvergütung daher in jedem Fall der Beitragsleistung zur Versorgungsordnung.

25 Unter Berücksichtigung dieser Feststellung ist der erste Rechtsmittelgrund des Rechtsmittelführers zu prüfen.

26 Der Kläger wirft dem Gericht in erster Linie vor, es habe die Beitragspflicht auf Artikel 95 der Personalordnung der EGKS gestützt, die seit dem 1. Januar 1962 aufgehoben gewesen sei.

27 Auch wenn das Gericht die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu Unrecht auf eine aufgehobene Vorschrift gestützt hat, besteht diese Verpflichtung doch auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen zu Recht.

28 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß, wenn die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen aber als richtig darstellt, das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

29 Daher ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes des Rechtsmittelführers zurückzuweisen.

30 Der Kläger macht ausserdem in einem zweiten Teil geltend, daß das Gericht nicht berücksichtigt habe, daß die Freisetzungsverordnung vorübergehend eine Ausnahmeregelung zum allgemeinen Recht eingeführt habe, und daß es zu Unrecht einen Analogieschluß gezogen habe, indem es diese Verordnung mit den früheren Verordnungen verglichen habe.

31 Wie oben bereits festgestellt wurde, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Sondermaßnahmen für Beamte, die ihre Laufbahn unter dem Personalstatut der EGKS begonnen hatten, nicht vom System der Beitragsleistung zur Versorgungsordnung abweichen, die auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten beruht.

32 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund des Verstosses gegen den Grundsatz der Begründung von Entscheidungen

33 Der Kläger wirft dem Gericht weiter vor, es habe nicht angegeben, welcher Sinn dem Vorbehalt bezueglich der Beitragsleistung zur Versorgungsordnung in Artikel 4 Absatz 7 der Freisetzungsverordnung beizumessen sei.

34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht der Auffassung gewesen ist, daß Artikel 4 Absatz 7 der Freisetzungsverordnung an der Verpflichtung des Beziehers einer nach Artikel 34 des Personalstatuts der EGKS gewährten Vergütung, den Beitrag zur Versorgungsordnung zu leisten, nichts ändere. Unbestreitbar hat das Gericht somit erkannt, daß der Rat mit dieser Vorschrift bestimmten Beamten kein blosses Recht auf Beitragsleistung habe einräumen wollen, dessen Wahrnehmung davon abhänge, ob sie weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche erwerben wollten.

35 Der zweite Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch.

36 Aus all den vorstehenden Erwägungen folgt, daß das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

37 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4 kann der Gerichtshof entscheiden, daß andere Streithelfer als Mitgliedstaaten und Organe ihre eigenen Kosten tragen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen in Beamtensachen die Organe ihre Kosten selbst. Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 jedoch keine Anwendung, wenn Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe Rechtsmittel einlegen.

38 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission beantragt, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. Dieser Antrag kann aber nicht als ein Antrag angesehen werden, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen. Daher sind den Parteien und der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Die Parteien und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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