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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: C-30/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 226
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Regelung eines Mitgliedstaats über den Feingehalt von Edelmetallarbeiten, die den Vertrieb von Edelmetallarbeiten (aus Gold, Silber oder Platin), die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, aber den nationalen Vorschriften über den Feingehalt nicht entsprechen, im Inland unter der Bezeichnung und mit der Feingehaltsangabe, die sie in ihrem Herkunftsland tragen, untersagt, soweit die Prägestempel dieser Arbeiten nicht durch Prägestempel ersetzt werden, die den jeweils geringeren amtlichen nationalen Feingehalt angeben, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).

Ein solches Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist nicht durch Gründe des Verbraucherschutzes oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt, wenn ein Stempel, der einer aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Edelmetallarbeit eingestanzt ist, einem mit dem nationalen System der Feingehaltsangaben für Edelmetall vertrauten Verbraucher eine gleichwertige und verständliche Information vermittelt.

( vgl. Randnrn. 28-29, 33, 76 und Tenor )

2. Die Regelung eines Mitgliedstaats über die Punzierung von Edelmetallarbeiten, wonach aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und im Inland vertriebene Edelmetallarbeiten mit einem den Hersteller, Verarbeiter oder Vertreiber der Arbeit bezeichnenden Verantwortlichkeitsstempel zu versehen sind, der bei einer nationalen Goldschmiedeinnung - die die Stelle benennt, die den zugelassenen Stempel in die Arbeit einzustanzen hat - registriert sein muss, auch wenn die Arbeiten bereits einen den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats entsprechenden Verantwortlichkeitsstempel tragen, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG).

Ein solches Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr wird durch Erwägungen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs nur gerechtfertigt, wenn die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Edelmetallarbeiten noch nicht mit Stempeln versehen sind, die den gleichen Zweck, nämlich die Identifizierung eines Verantwortlichen, erfuellen können. Dabei ist die Identifizierung des für eine Edelmetallarbeit Verantwortlichen grundsätzlich möglich, wenn die Arbeit einen Verantwortlichkeitsstempel trägt, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entspricht.

( vgl. Randnrn. 46, 49-51, 76 und Tenor )

3. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), wenn er verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und im Inland vertriebene Edelmetallarbeiten, denen eine Stelle mit gewährleisteter Unabhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig einen Prägestempel mit angemessenem Informationsgehalt für den Verbraucher eingestanzt hat, durch eine von einer nationalen Goldschmiedeinnung benannten Stelle mit einem zugelassenen Prägestempel versehen werden oder einen internationalen Prägestempel gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen tragen.

( vgl. Randnr. 76 und Tenor )

4. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG), wenn er Unterschiede zwischen den zugelassenen Prägestempeln für im Inland hergestellte Arbeiten und gleichartigen Prägestempeln für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Arbeiten festlegt. Das Erfordernis, Edelmetallarbeiten je nachdem, ob sie inländischer Herkunft oder eingeführt worden sind, unterschiedliche Stempel einzuprägen, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, die nach den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr nicht gerechtfertigt werden kann.

( vgl. Randnrn. 74, 76 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Freier Warenverkehr - Edelmetalle - Vorgeschriebener Prägestempel. - Rechtssache C-30/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-30/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und M. Shotter als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch M. A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von A. M. Collins, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass es

- in Irland den Vertrieb von Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin), die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, aber den irischen Vorschriften über den Feingehalt nicht entsprechen, unter der Bezeichnung und mit der Feingehaltsangabe, die sie in ihrem Herkunftsland tragen, untersagt oder verlangt, dass die Prägestempel dieser Arbeiten durch Prägestempel ersetzt werden, die den jeweils geringeren amtlichen irischen Feingehalt angeben,

- verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und in Irland vertriebene Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin) mit einem den Hersteller, Verarbeiter oder Vertreiber der Arbeit bezeichnenden Verantwortlichkeitsstempel versehen werden, der bei der Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin - die den Assay Master (Prüfmeister) benennt, der den zugelassenen Stempel in die Arbeit einzustanzen hat - registriert sein muss, wenn die Arbeiten bereits einen den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats entsprechenden Verantwortlichkeitsstempel tragen,

- verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und in Irland vertriebene Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin), denen eine Stelle mit gewährleisteter Unabhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig einen Prägestempel mit angemessenem Informationsgehalt für den Verbraucher eingestanzt hat, durch den Assay Master, den die Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin benannt hat, mit einem zugelassenen Prägestempel versehen werden, und

- Unterschiede zwischen den zugelassenen Prägestempeln für in Irland hergestellte Arbeiten und gleichartigen Prägestempeln für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Arbeiten festgelegt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 7. Dezember 2000,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen hat, dass es

- in Irland den Vertrieb von Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin), die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, aber den irischen Vorschriften über den Feingehalt nicht entsprechen, unter der Bezeichnung und mit der Feingehaltsangabe, die sie in ihrem Herkunftsland tragen, untersagt oder verlangt, dass die Prägestempel dieser Arbeiten durch Prägestempel ersetzt werden, die den jeweils geringeren amtlichen irischen Feingehalt angeben,

- verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und in Irland vertriebene Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin) mit einem den Hersteller, Verarbeiter oder Vertreiber der Arbeit bezeichnenden Verantwortlichkeitsstempel versehen werden, der bei der Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin - die den Prüfmeister (Assay Master) benennt, der den zugelassenen Stempel in die Arbeit einzustanzen hat - registriert sein muss, wenn die Arbeiten bereits einen den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats entsprechenden Verantwortlichkeitsstempel tragen,

- verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und in Irland vertriebene Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin), denen eine Stelle mit gewährleisteter Unabhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig einen Prägestempel mit angemessenem Informationsgehalt für den Verbraucher eingestanzt hat, durch den Assay Master, den die Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin benannt hat, mit einem zugelassenen Prägestempel versehen werden, und

- Unterschiede zwischen den zugelassenen Prägestempeln für in Irland hergestellte Arbeiten und gleichartigen Prägestempeln für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Arbeiten festgelegt hat.

2 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. September 1999 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge Irlands zugelassen worden.

Die nationale Regelung

3 Die in Irland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Edelmetallarbeiten sind insbesondere im Hallmarking Act 1981 (Punzierungsgesetz, im Folgenden: Gesetz), den Hallmarking (Approved Hallmarks) Regulations 1983 (Verordnung über zugelassene Prägestempel), den Hallmarking (Approved Hallmarks) (Amendment) Regulations 1990 (Geänderte Verordnung über zugelassene Prägestempel), den Hallmarking (Irish Standards of Fineness) Regulations 1983 (Verordnung über den Feingehalt von Edelmetallen) und den Hallmarking (Irish Standards of Fineness) (Amendment) Regulations 1990 (Geänderte Verordnung über den Feingehalt von Edelmetallen) enthalten.

4 Die Hallmarking (Irish Standards of Fineness) Regulations 1983 und die Hallmarking (Irish Standards of Fineness) (Amendment) Regulations 1990 legen die zugelassenen Feingehalte für Arbeiten fest, die aus Edelmetall bestehen oder es enthalten. Diese Verordnungen ergänzen die Feingehalte, die bereits in der Charta der Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin vom 22. Dezember 1637, in Section 22 des Plate Assay Act 1783 (Gesetz über den Feingehalt von Edelmetallen) und Section 3 des Plate Assay (Ireland) Act 1807 (Gesetz über den Feingehalt von Edelmetallen in Irland) aufgeführt sind. Die damit zugelassenen Feingehalte sind für Gold 916,6, 833, 750, 585, 417 und 375 Tausendstel, was jeweils 22, 20, 18, 14, 10 und 9 Karat entspricht, für Silber 925 und 958,4 Tausendstel und für Platin 950 Tausendstel.

5 Edelmetallarbeiten müssen einen zugelassenen Prägestempel tragen. Ein zugelassener Prägestempel ist nach Section 2 des Gesetzes:

(a) ein vom Assay Master vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß dem zur fraglichen Zeit geltenden Gesetz rechtmäßig eingeprägter Stempel;

(b) ein in einem Assay Office im Vereinigten Königreich vor dem 21. Februar 1927 rechtmäßig eingeprägter Stempel;

(c) ein ,internationaler Prägestempel, d. h. ein in Verordnungen gemäß Section 3 dieses Gesetzes festgelegter Prägestempel, den die Regierung oder der Minister nach einem internationalen Vertrag oder Abkommen über Edelmetalle, dem Irland beigetreten ist, anerkennt und der rechtmäßig vom Assay Master oder in einem anderen Land als Irland eingestanzt wurde".

6 Gemäß Regulation 7 der Hallmarking (Approved Hallmarkts) Regulations 1983 ist ein internationaler Prägestempel" ein gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (im Folgenden: Übereinkommen) notifizierter Prägestempel; Irland und mehrere andere Mitgliedstaaten sind dem Übereinkommen beigetreten.

7 Regulation 5 der Hallmarking (Approved Hallmarks) Regulations 1983 legt drei Stempel als die zugelassenen Prägestempel fest, die allen Edelmetallarbeiten, ausgenommen eingeführte Arbeiten mit bereits eingeprägtem internationalen Prägestempel, einzustanzen sind: den entsprechenden Prägestempel des Dublin Assay Office, den in diesem Amt eingeschlagenen Feingehaltsstempel und ein in dem Amt eingeprägtes Zeichen oder eingeprägter Buchstabe, das oder der das Jahr der Herstellung oder Stempelung des Erzeugnisses angibt.

8 Nach Section 9 des Gesetzes muss in Edelmetallarbeiten, die dem Assay Master zum Einstanzen eines zugelassenen Prägestempels vorgelegt werden, auch ein Verantwortlichkeitsstempel eingeschlagen sein. Der mit diesem Stempel bezeichnete Verantwortliche ist der Hersteller, Verarbeiter oder Vertreiber der gestempelten Arbeit. Der Assay Master und ein Verantwortlicher können vereinbaren, dass der Assay Master den Verantwortlichkeitsstempel anbringt. Dieser muss bei der Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin registriert sein.

9 Nach Section 3 (2) des Gesetzes können durch Verordnung für im Inland hergestellte Arbeiten und für eingeführte Arbeiten unterschiedliche Prägestempel festgelegt werden.

10 Auf dieser Grundlage normiert Regulation 5 der Hallmarking (Approved Hallmarks) Regulations 1983 Unterschiede zwischen dem Prägestempel des Assay Office für in Irland hergestellte Arbeiten und seinem Stempel für bestimmte eingeführte Arbeiten. Unterschiedliche Stempel für in Irland hergestellte und für eingeführte Arbeiten legen auch Regulation 4 der Hallmarking (Approved Hallmarks) Regulations 1983 für Platin und Regulation 4 der Hallmarking (Approved Hallmarks) (Amendment) Regulations 1990 für zehnkarätiges Gold fest.

Vorgerichtliches Verfahren

11 Da die Kommission der Auffassung war, dass die irischen Punzierungsvorschriften Artikel 30 EG-Vertrag zuwiderliefen, forderte sie Irland mit Mahnschreiben vom 28. Juni 1993 gemäß Artikel 169 EG-Vertrag auf, sich dazu innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Die irischen Behörden antworteten hierauf mit Schreiben vom 13. Oktober 1993.

12 Da die Kommission die Antwort für ungenügend hielt, richtete sie am 11. November 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland und räumte ihm eine Frist von zwei Monaten ein, um der Stellungnahme nachzukommen. Mit Antwortschreiben vom 3. April 1997 bestritten die irischen Behörden, dass die geltenden irischen Rechtsvorschriften den freien Verkehr mit Edelmetallarbeiten anders als nach Artikel 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) zulässig einschränkten.

13 Da weitere Kontakte zwischen den Dienststellen der Kommission und den irischen Behörden kein die Kommission zufriedenstellendes Ergebnis hatten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Begründetheit

Zur Regelung des Feingehalts von Edelmetallarbeiten

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

14 Die Kommission macht geltend, die irischen Verordnungsbestimmungen über den Feingehalt von Edelmetallen seien Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen, da sie den Vertrieb von Edelmetallarbeiten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Vertrieb gebracht worden seien, aber den irischen Bestimmungen nicht entsprächen, unter der Bezeichnung und mit der Feingehaltsangabe ihres Herkunftslandes in Irland untersagten.

15 Diese Arbeiten dürften nämlich nicht als Gold-, Platin- oder Silbergegenstände nach Irland eingeführt und dort als solche bezeichnet werden. Da sie mit dem Feingehalt, den ihr Herkunftsstempel angebe, auch nicht verkauft werden dürften, müsse dieser Stempel beseitigt und durch einen Prägestempel ersetzt werden, der den nächstgeringeren amtlichen irischen Feingehalt angebe.

16 Zwar trage die irische Regelung zum Schutz der Verbraucher und zur Lauterkeit des Handelsverkehrs bei. Diese Interessen seien aber unter gegenseitiger Achtung der lauteren und überkommenen Gepflogenheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu sichern.

17 Ein Mitgliedstaat könne nicht verlangen, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnissen ein neuer Stempel eingeprägt werde, wenn die Angaben, die sich aus den im letztgenannten Staat vorgeschriebenen Prägestempeln ergäben, einen gleichwertigen Informationsgehalt hätten und den Verbrauchern des Einfuhrstaats verständlich seien. Ein Stempel, der den Nennfeingehalt in Tausendstel angebe, vermittle aber dem Verbraucher eine gleichwertige Information. Es gebe auch die Möglichkeiten etwa der Etikettierung oder Anbringung von Hinweisschildern beim Feilbieten der Ware, mit denen der Verbraucher über die Bedeutung eines nichtirischen Prägestempels voll und ganz unterrichtet werden könne.

18 Die Kommission habe von den irischen Behörden Kopie eines Verordnungsentwurfs zur Änderung der irischen Feingehaltsregelung erhalten, wonach die Feingehalte gemäß dem Entwurf vom 22. April 1996 für den Vorschlag einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Arbeiten aus Edelmetall (im Folgenden: Entwurf des Richtlinienvorschlags) einbezogen werden sollten. Sie sei bereit, eine Beschränkung der Feingehalte auf die in der Gemeinschaft am häufigsten verwendeten als angemessene Maßnahme anzuerkennen. Der irische Verordnungsentwurf sei aber noch nicht in Kraft.

19 Die irische Regierung trägt vor, die Mitgliedstaaten dürften auch das Inverkehrbringen eingeführter Waren, die den lauteren und überkommenen Gepflogenheiten eines anderen Mitgliedstaats entsprächen, untersagen, wenn dies aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei.

20 Der Feingehaltsstempel sei geeignet, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern. Ohne ihn könnte der Verbraucher leicht über den genauen Edelmetallgehalt einer Arbeit getäuscht werden. Eine Etikettierungspflicht könne dem Verbraucher ihrem Wesen nach nicht die gleiche Garantie bieten wie unverrückbare und nicht ablösbare Punzen.

21 Wie der Entwurf des Richtlinienvorschlags zeige und die Kommission in ihrer Klageschrift offenbar selbst einräume, sei zur Erreichung dieser Ziele eine Beschränkung der Zahl der Feingehalte eine angemessene Maßnahme.

22 In ihrer Erwiderung führt die Kommission aus, dass für die Angabe des Feingehalts der sogenannte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung" gelten müsse. Soweit in der Klageschrift auf die Etikettierung von Edelmetallarbeiten Bezug genommen werde, solle diese die Punze nicht ersetzen, sondern ergänzen.

23 Auch die in anderen Mitgliedstaaten anerkannten und rechtmäßig angebrachten Prägestempel gäben den Feingehalt im Allgemeinen in Tausendstel an. Im Einklang mit dem Übereinkommen erkenne Irland bereits Prägestempel an, die den Feingehalt ohne Karatangabe nur in Tausendstel bezifferten. Deshalb müssten auch andere Feingehalte als die, die die irische Regelung gegenwärtig anerkenne, akzeptabel sein.

24 In ihrer Gegenerwiderung macht die irische Regierung geltend, die Kommission habe zwar eingeräumt, dass eine Beschränkung der Zahl der Feingehalte aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelverkehrs gerechtfertigt sein könne, aber nicht dargelegt, warum eine solche Beschränkung nur dann angemessen sei, wenn mit ihr die in der Gemeinschaft am häufigsten verwendeten Feingehalte zugelassen würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 59).

26 Nach dem Urteil Cassis de Dijon (Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649) stellen Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 30 verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung dar, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen läßt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (Urteil vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-293/93, Houtwipper, Slg. 1994, I-4249, Randnr. 11).

27 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erschwert und verteuert eine nationale Regelung über Edelmetallarbeiten die Einfuhren, wenn sie vorschreibt, dass Arbeiten, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, in denen sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und entsprechend den Rechtsvorschriften dieser Staaten punziert worden sind, im Einfuhrmitgliedstaat erneut punziert werden müssen (Urteil Houtwipper, Randnr. 13).

28 Dies trifft für die irische Regelung über die Feingehalte von Edelmetallarbeiten zu. Dieser Regelung nicht entsprechende Arbeiten dürfen nämlich erst nach einer erneuten Punzierung, die den nach der nationalen Regelung zulässigen niedrigeren Feingehalt angibt, nach Irland eingeführt und dort vertrieben werden.

29 Was die Frage angeht, ob die beschränkenden Auswirkungen der irischen Regelung möglicherweise gerechtfertigt sind, so kann zwar die Verpflichtung des Importeurs, Edelmetallarbeiten einen Feingehaltsstempel einzuprägen, grundsätzlich geeignet sein, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern (Urteil Houtwipper, Randnr. 14).

30 Wie aber der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 1982 in der Rechtssache 220/81 (Robertson u. a., Slg. 1982, 2349, Randnr. 12) festgestellt hat, darf ein Mitgliedstaat keine erneute Punzierung von Erzeugnissen vorschreiben, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit einem Prägestempel versehen worden sind, sofern die sich aus diesem Stempel ergebenden Angaben unabhängig von ihrer Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben entsprechen und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind.

31 Nach der irischen Regelung ist der Feingehalt von Edelmetallarbeiten in Tausendstel anzugeben.

32 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Angabe eines in dieser Regelung nicht vorgesehenen Feingehalts in Tausendstel den Verbrauchern gleichwertige und verständliche Informationen vermittelt, ist, wie es der Gerichtshof bei der Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung, Marke oder Werbeaussage nach den Bestimmungen des Vertrages oder des abgeleiteten Rechts als zur Irreführung geeignet anzusehen ist, mehrfach getan hat, auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-210/96, Gut Springenheide und Tusky, Slg. 1998, I-4657, Randnr. 31).

33 Dazu ist festzustellen, dass ein Stempel, der einer aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Edelmetallarbeit eingestanzt ist und den Feingehalt in Tausendstel angibt, einem mit dem irischen System der Feingehaltsangaben für Edelmetall vertrauten Verbraucher eine gleichwertige und verständliche Information vermittelt.

34 Demgemäß braucht nicht geprüft zu werden, inwieweit eine etwaige Unklarheit der durch einen solchen Prägestempel vermittelten Information durch eine Etikettierung oder Anbringung von Hinweisschildern beim Feilbieten der Ware ausgeglichen werden kann.

35 Ebenso wenig braucht geprüft zu werden, ob Irland Tausendstelangaben sämtlicher Feingehalte von Edelmetallarbeiten zulassen muss oder sich auf die in der Gemeinschaft am häufigsten verwendeten Feingehalte beschränken darf. Die Kommission legt Irland nämlich unstreitig nur zur Last, dass es die in der Gemeinschaft am häufigsten verwendeten Feingehalte nicht zulasse, und die irische Regelung, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist gegolten hat, erlaubt nicht einmal die Verwendung dieser Feingehalte.

36 Die Rüge bezüglich der irischen Regelung über den Feingehalt von Edelmetallarbeiten ist deshalb begründet.

Zur Regelung über die Verantwortlichkeitsstempel

Vorbringen der Parteien

37 Zu dem durch Section 9 des Gesetzes vorgeschriebenen Verantwortlichkeitsstempel führt die Kommission aus, eine Regelung, wonach die Hersteller, Verarbeiter oder Vertreiber von Edelmetallarbeiten anderer Mitgliedstaaten in Irland unter ihrem Namen einen Prägestempel registrieren lassen müssten, sei geeignet, die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten stammender Edelmetallarbeiten nach Irland zu beschränken. Die Einführer müssten danach nämlich entweder mit einem Einführer zusammenarbeiten, der bereits einen in Irland registrierten Verantwortlichkeitsstempel habe, und damit Arbeiten erneut punzieren, die schon einen in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Verantwortlichkeitsstempel trügen, oder aber selbst die vorgeschriebenenen Förmlichkeiten für die Registrierung ihres Verantwortlichkeitsstempels in Irland erfuellen.

38 Der Gerichtshof habe die Verpflichtung zur Benennung eines Vertreters im Einfuhrmitgliedstaat in mehreren Urteilen als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung und als Verstoß gegen Artikel 30 EG-Vertrag gewertet (Urteile vom 2. März 1983 in der Rechtssache 155/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 531, und vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 247/81, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 1111).

39 Der im Allgemeininteresse liegende Zweck, den Verantwortlichen für eine Edelmetallarbeit zu identifizieren, lasse sich grundsätzlich auch erreichen, wenn der Arbeit ein Verantwortlichkeitsstempel gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingeprägt sei. Nur in den Ausnahmefällen einer Verwechslungsgefahr dürften zusätzliche Förmlichkeiten verlangt werden, um die Wirksamkeit der Kontrollregelung zu erhalten. Es sei aber nicht gerechtfertigt, solche zusätzlichen Förmlichkeiten systematisch zu verlangen.

40 Die irische Regierung macht insoweit geltend, es werde nicht verlangt, dass der mit dem Stempel bezeichnete Verantwortliche die irische Staatsangehörigkeit besitze, in Irland ansässig sei, einen Vertreter in Irland benenne oder eine Niederlassung in Irland unterhalte. Grundsätzlich könne jedermann einen Prägestempel in Irland registrieren lassen. Der Verantwortlichkeitsstempel brauche auch nicht in Irland angebracht zu werden. Überdies füge das Assay Office, wenn es einen Prägestempel anbringe, ohne Zusatzkosten einen Verantwortlichkeitsstempel hinzu.

41 Das Erfordernis eines irischen Verantwortlichkeitsstempels sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, denn es gelte nur für Edelmetallarbeiten, die nicht schon einen Prägestempel trügen, der eine Garantie biete, die der des entsprechenden irischen Prägestempels gleichwertig sei. Die Gleichwertigkeit sei insbesondere für Arbeiten anerkannt, die aus dem Übereinkommen angehörenden Mitgliedstaaten eingeführt würden.

42 Irland habe der Kommission im Übrigen mitgeteilt, dass es bereit sei, Edelmetallarbeiten mit einem in einem anderen Mitgliedstaat eingeschlagenen Verantwortlichkeitsstempel zuzulassen, wenn die Arbeit nach den Rechtsvorschriften dieses Staates in den Verkehr gebracht werden dürfe und dieser Staat die dortige Registrierung des Verantwortlichkeitsstempels nachweise. Die Kommission habe aber nicht belegt, dass die Verantwortlichkeitsstempel, die in aus anderen Mitgliedstaaten stammende Edelmetallarbeiten eingestanzt seien, wirklich gleichwertig seien.

43 Die Kommission billige es, dass die irischen Behörden den Nachweis der Registrierung des fraglichen Verantwortlichkeitsstempels in einem anderen Mitgliedstaat verlangten und dass sie zusätzliche Förmlichkeiten vorschrieben, um die Wirksamkeit ihrer Kontrollregelung zu erhalten. Sie räume damit ein, dass es für einen Mitgliedstaat erforderlich sein könne, eine Regelung der vorherigen Kontrolle der Verantwortlichkeitsstempel von Edelmetallarbeiten beizuhalten. Eine Regelung, wie sie die Kommission vorschlage, beeinträchtige den freien Warenverkehr aber nicht weniger als die gegenwärtig von Irland angewandte Regelung für Verantwortlichkeitsstempel.

44 Die Kommission weist insoweit darauf hin, dass eingeführte Edelmetallarbeiten mit einem internationalen Prägestempel gemäß Section 2 des Gesetzes in Irland von der Pflicht zur Punzierung mit einem beim Assay Master registrierten Verantwortlichkeitsstempel befreit seien. Es müsse deshalb ausreichen, dass der Verantwortlichkeitsstempel den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens entspreche, wonach die Verantwortlichkeitsmarke... aus dem Namen des Verantwortlichen, einer Abkürzung des Namens oder einem Symbol [bestehe und] in einem amtlichen Register des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Arbeit geprüft [werde], oder bei einem seiner ermächtigten Edelmetallkontrollämter eingetragen" sei. Amtliche Register von Verantwortlichkeitsstempeln gebe es auch in anderen Mitgliedstaaten, die dem Übereinkommen nicht angehörten. Im Allgemeinen könne eine Verwechslungsgefahr nicht entstehen, da der Verantwortlichkeitsstempel gemeinsam mit den anderen Prägestempeln geprüft werden könne. Es müsse auch möglich sein, ein Netz zum Informationsaustausch einzurichten, das eine rasche Überprüfung ermögliche, ob ein Prägestempel tatsächlich registriert worden sei und wer der Verantwortliche sei.

45 Die irische Regierung weist die Argumentation der Kommission zurück, soweit diese vorträgt, die amtlichen Register von Verantwortlichkeitsmarken der Mitgliedstaaten, die dem Übereinkommen nicht angehörten, seien denen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens seien, gleichwertig. Da eine echte Gleichwertigkeit der Stempel, die unter Berücksichtigung aller ihrer Merkmale zu würdigen sei, fehle, brauche Irland die Vorschriften des Übereinkommens nicht auf Verantwortlichkeitsstempel anzuwenden, die in dem Übereinkommen nicht angehörenden Mitgliedstaaten registriert seien. Die Kommission habe auch nichts unternommen, um ein Netz für den Informationsaustausch zwischen den Registerbehörden zu schaffen; der Entwurf des Richtlinienvorschlags sehe dazu gleichfalls nichts vor.

Würdigung durch den Gerichtshof

46 Die irische Regelung über Verantwortlichkeitsstempel ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, da sie den Vertrieb eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses entweder von einer erneuten Punzierung oder von zusätzlichen Förmlichkeiten der Registrierung eines Verantwortlichkeitsstempels in Irland abhängig macht.

47 Insoweit ist unbeachtlich, ob diese speziell mit der Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten, wie die irische Regierung behauptet, verhältnismäßig einfach zu erfuellen sind und nur geringe Kosten verursachen.

48 Die Feststellung, dass die fragliche Regelung geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, setzt auch nicht den Nachweis voraus, dass Irland tatsächlich einem in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Verantwortlichkeitsstempel die Anerkennung versagt hat.

49 Zur etwaigen Rechtfertigung einer solchen Regelung hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verpflichtung des Herstellers oder Importeurs, auf Edelmetallarbeiten Herstellerzeichen anzubringen, grundsätzlich geeignet ist, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern (Urteil Robertson u. a., Randnr. 11).

50 Das Erfordernis eines in Irland registrierten Verantwortlichkeitsstempels ist aber durch solche Erwägungen nur dann gerechtfertigt, wenn die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Edelmetallarbeiten noch nicht mit Prägestempeln versehen sind, die den gleichen Zweck, nämlich die Identifizierung eines Verantwortlichen, erfuellen können.

51 Insoweit hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass die Identifizierung des für eine Edelmetallarbeit Verantwortlichen grundsätzlich möglich ist, wenn die Arbeit einen Verantwortlichkeitsstempel trägt, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entspricht.

52 So ist zunächst die Verwechslungsgefahr, die im Hinblick auf die Tatsache, dass der Verantwortlichkeitsstempel nicht isoliert, sondern zusammen mit den übrigen Bestandteilen des Prägestempels zu prüfen ist, nicht sehr hoch erscheint, nicht ausreichend, um eine allgemeine Verpflichtung zur Registrierung eines Verantwortlichkeitsstempels in Irland zu rechtfertigen.

53 Dass Irland bereits die Gleichwertigkeit von Verantwortlichkeitsstempeln anerkennt, die in anderen, dem Übereinkommen angehörenden Mitgliedstaaten registriert sind, belegt überdies, dass Irland selbst die Registrierung im eigenen Land nicht für unerlässlich hält.

54 Da die irische Regelung, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist galt, schon die Möglichkeit ausschließt, einen in einem nicht dem Übereinkommen angehörenden Mitgliedstaat registrierten Verantwortlichkeitsstempel als gleichwertig anzuerkennen, geht sie jedenfalls über das zur Erreichung des verfolgten Zweckes Erforderliche hinaus.

55 Schließlich ist das Argument Irlands zurückzuweisen, dass eine auf dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten basierende Kontrollregelung den freien Warenverkehr ebenso einschränke wie das Erfordernis der Registrierung eines Verantwortlichkeitsstempels in Irland. Eine solche Kontrollregelung würde nämlich auf dem Grundsatz beruhen, dass Edelmetallarbeiten mit einem in einem Mitgliedstaat eingestanzten Verantwortlichkeitsstempel frei in der Gemeinschaft vertrieben werden könnten, während die systematische Anforderung der Registrierung eines Prägestempels in Irland ein vorheriges Hindernis für den freien Vertrieb bildet.

56 Aus diesen Gründen ist auch die Rüge bezüglich der irischen Regelung über den Verantwortlichkeitsstempel begründet.

Zur Regelung über den zugelassenen Prägestempel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

57 Nach Auffassung der Kommission verstößt das im Gesetz festgelegte Erfordernis, dass Edelmetallarbeiten einen zugelassenen Prägestempel, also entweder einen vom Assay Master gemäß der irischen Regelung angebrachten oder einen internationalen Prägestempel, tragen, gegen Artikel 30 EG-Vertrag, da es den Vertrieb eingeführter Edelmetallarbeiten mit einem Stempel verbiete, der von einer Stelle mit hinreichend gewährleisteter Unabhängigkeit eingeprägt sei und Informationen vermittle, die denen, die die in Irland vorgeschriebenen Stempel vermittelten, gleichwertig und für die irischen Verbraucher verständlich seien.

58 Insoweit sei ein gesondertes Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden, das die Frage betreffe, ob auch ein vom Hersteller oder seiner Werkstatt eingeprägter Stempel eine hinreichende Unabhängigkeitsgarantie biete.

59 Die irische Regierung räumt ein, dass ein Mitgliedstaat gleichwertige Prägestempel auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen anerkennen müsse. Die Gleichwertigkeit müsse sich aber sowohl auf den Inhalt und die Klarheit des Stempels als auch auf die durch Kontrolle des Feingehalts gebotene Garantie beziehen.

60 Die Kommission habe den Beweis dafür zu erbringen, dass die in bestimmten Mitgliedstaaten in Edelmetallarbeiten eingestanzten Stempel tatsächlich den Punzen gleichwertig seien, die die irische Regelung für den Vertrieb solcher Gegenstände fordere. Diesen Beweis habe die Kommission aber nicht erbracht.

61 In ihrer Erwiderung führt die Kommission dazu aus, sie rüge, dass die irischen Rechtsvorschriften selbst die Möglichkeit der Anerkennung in anderen Mitgliedstaaten eingeprägter Stempel ausschlössen. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 30 EG-Vertrag bedürfe es keines zusätzlichen Beweises. Außerdem gelte Artikel 30 EG-Vertrag auch für nur potenzielle Auswirkungen der fraglichen Rechtsvorschriften.

62 Die irische Regierung widerspricht diesem Vorbringen der Kommission. Den einschlägigen irischen Rechtsvorschriften sei zu entnehmen, dass Irland zu keinem Zeitpunkt die Anerkennung gleichwertiger Stempel abgelehnt habe, die in nicht dem Übereinkommen angehörenden Mitgliedstaaten eingestanzt worden seien. Dies belege die von Irland geplante Änderung der Hallmarking (Approved Hallmarks) Regulations 1983, mit der eine solche Anerkennung ausdrücklich vorgesehen werden solle. Die Änderungsverordnung müsse sich nämlich in den vorgegebenen Rahmen des Gesetzes einfügen, das seinerseits unverändert bleibe, was seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht beweise. Folglich hätte die Kommission nachweisen müssen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift über die fragliche Anerkennung im irischen Recht ein auch nur potenzielles Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handel mit Edelmetallarbeiten bilde.

63 Die Tatsache, dass die Kommission in einem gesonderten Verfahren beanstande, dass Irland einen von einem Hersteller in einem Qualitätskontrollverfahren eingestanzten Stempel nicht als gleichwertig anerkenne, spreche für die Abweisung der vorliegenden Klage aus Verfahrensgründen, denn nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthaltene Rügen dürften für die Entscheidung des Gerichtshofes nicht berücksichtigt werden.

64 Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht geltend, dass selbst eine Regelung, wonach eine unabhängige Stelle gelegentliche Kontrollen vornehme, bei weitem nicht die gleichen Garantien wie eine Regelung biete, nach der eine solche Stelle die Kontrolle und Punzierung selbst tatsächlich durchführe. Soweit die betreffende Rüge dahin aufzufassen sei, dass mit ihr die Feststellung angestrebt werde, dass ein vom Hersteller selbst oder von seiner Werkstatt eingeschlagener Stempel als dem Stempel einer unabhängigen Stelle gleichwertig anzusehen sei, sei sie deshalb zurückzuweisen.

65 In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Regierung des Vereinigten Königreichs bestätigt die Kommission, dass sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Entscheidung des Gerichtshofes darüber begehre, ob die Punzierung durch einen Hersteller im Rahmen einer Regelung zur Zertifizierung der Produktqualität eine ausreichende Unabhängigkeitsgarantie biete, um als der Punzierung durch eine unabhängige Stelle gleichwertig betrachtet zu werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

66 Zunächst lässt sich den Erläuterungen der Kommission entnehmen, dass die vorliegende Klage nicht die Frage betrifft, ob ein vom Hersteller oder seiner Werkstatt eingestanzter Stempel eine ausreichende Unabhängigkeitsgarantie bietet, um als dem Prägestempel einer unabhängigen Stelle gleichwertig angesehen zu werden. Die Ausführungen der irischen Regierung und der des Vereinigten Königreichs zu dieser Frage sind deshalb gegenstandslos.

67 Was zweitens allgemeiner das Erfordernis eines zugelassenen Stempels angeht, so ist es als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung einzustufen.

68 Entgegen dem Vorbringen der irischen Regierung braucht die Kommission insoweit nicht nachzuweisen, dass die in anderen Mitgliedstaaten eingeprägten Stempel tatsächlich den durch die irische Regelung vorgeschriebenen Stempeln gleichwertig sind. Die irische Regelung, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist galt, schloss nämlich, wie der Vertreter der irischen Regierung, in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, einräumen musste, schon die Möglichkeit einer Anerkennung von Stempeln aus, die in nicht dem Übereinkommen angehörenden Mitgliedstaaten eingestanzt wurden. Dieser Ausschluss hat zumindest potenzielle Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel.

69 Wie der Gerichtshof in Randnummer 12 des Urteils Robertson und Randnummer 15 des Urteils Houtwipper entschieden hat, ist das Erfordernis eines der nationalen Regelung entsprechenden Stempels nicht gerechtfertigt, wenn die Angaben, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat von einer unabhängigen Stelle eingeprägten Stempel ergeben, den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben gleichwertig und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind.

70 Da die irische Regelung, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist galt, nur Stempel anerkennt, die den Rechtsvorschriften dem Übereinkommen angehörender Mitgliedstaaaten entsprechen, und für die in den übrigen Mitgliedstaaten punzierten Edelmetallarbeiten eine Anerkennung systematisch versagt, kann sie nicht gerechtfertigt werden.

71 Demnach ist auch die Rüge bezüglich der irischen Regelung über die zugelassenen Prägestempel begründet.

Zu den diskriminierenden Punzierungsvorschriften

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

72 Die Kommission macht geltend, die oben in den Randnummern 9 und 10 wiedergegebene irische Regelung lege Unterschiede zwischen zugelassenen Stempeln, die in Irland hergestellten Arbeiten eingeprägt würden, und gleichartigen Stempeln für eingeführte Arbeiten fest. Diese Unterschiede liefen den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr zuwider.

73 Die irische Regierung bekundet ihre Absicht, ihre Regelung dahin zu ändern, dass Edelmetallarbeiten nicht mehr ein nach der Herkunft unterschiedlicher Stempel einzuprägen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

74 Das Erfordernis, Edelmetallarbeiten je nachdem, ob sie inländischer Herkunft oder eingeführt worden sind, unterschiedliche Stempel einzuprägen, ist eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung, die nach den Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr nicht gerechtfertigt werden kann.

75 Die Rüge bezüglich der diskriminierenden Vorschriften der irischen Punzierungsregelung ist deshalb gleichfalls begründet.

76 Nach alledem hat Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen, dass es

- in Irland den Vertrieb von Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin), die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, aber den irischen Vorschriften über den Feingehalt nicht entsprechen, unter der Bezeichnung und mit der Feingehaltsangabe, die sie in ihrem Herkunftsland tragen, untersagt, soweit die Prägestempel dieser Arbeiten nicht durch Prägestempel ersetzt werden, die den jeweils geringeren amtlichen irischen Feingehalt angeben,

- verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und in Irland vertriebene Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin) mit einem den Hersteller, Verarbeiter oder Vertreiber der Arbeit bezeichnenden Verantwortlichkeitsstempel versehen werden, der bei der Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin - die den Assay Master (Prüfmeister) benennt, der den zugelassenen Stempel in die Arbeit einzustanzen hat - registriert sein muss, wenn die Arbeiten bereits einen den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats entsprechenden Verantwortlichkeitsstempel tragen,

- verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und in Irland vertriebene Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin), denen eine Stelle mit gewährleisteter Unabhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig einen Prägestempel mit angemessenem Informationsgehalt für den Verbraucher eingestanzt hat, durch den Assay Master, den die Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin benannt hat, mit einem zugelassenen Prägestempel versehen werden oder einen internationalen Prägestempel gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen tragen, und

- Unterschiede zwischen den zugelassenen Prägestempeln für in Irland hergestellte Arbeiten und gleichartigen Prägestempeln für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Arbeiten festgelegt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

77 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich als Streithelfer seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen, dass es

- in Irland den Vertrieb von Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin), die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, aber den irischen Vorschriften über den Feingehalt nicht entsprechen, unter der Bezeichnung und mit der Feingehaltsangabe, die sie in ihrem Herkunftsland tragen, untersagt, soweit die Prägestempel dieser Arbeiten nicht durch Prägestempel ersetzt werden, die den jeweils geringeren amtlichen irischen Feingehalt angeben;

- verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und in Irland vertriebene Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin) mit einem den Hersteller, Verarbeiter oder Vertreiber der Arbeit bezeichnenden Verantwortlichkeitsstempel versehen werden, der bei der Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin - die den Assay Master (Prüfmeister) benennt, der den zugelassenen Stempel in die Arbeit einzustanzen hat - registriert sein muss, wenn die Arbeiten bereits einen den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats entsprechenden Verantwortlichkeitsstempel tragen;

- verlangt, dass aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte und in Irland vertriebene Edelmetallarbeiten (Gold, Silber oder Platin), denen eine Stelle mit gewährleisteter Unabhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig einen Prägestempel mit angemessenem Informationsgehalt für den Verbraucher eingestanzt hat, durch den Assay Master, den die Goldschmiedeinnung der Stadt Dublin benannt hat, mit einem zugelassenen Prägestempel versehen werden oder einen internationalen Prägestempel gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen tragen, und

- Unterschiede zwischen den zugelassenen Prägestempeln für in Irland hergestellte Arbeiten und gleichartigen Prägestempeln für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Arbeiten festgelegt hat.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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