Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: C-300/00 P-R
Rechtsgebiete: EGV, EWG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 2742/1999


Vorschriften:

EGV Art. 242
EGV Art. 243
EGV Art. 225
EWG-Satzung Art. 50 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 2742/1999
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Nach Artikel 225 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sein. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist daher allein das Gericht zuständig. (vgl. Randnrn. 31-32)

2 Zwar ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen, doch muss der Rechtsmittelführer, damit der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Handlung für zulässig erklärt wird, die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen, denn nur so lässt sich verhindern, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnt, weil die Klage im Verfahren zur Hauptsache für unzulässig erklärt worden ist. Eine solche Prüfung der Zulässigkeit der Klage ist aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarisch und kann nur auf der Grundlage des Vortrags des Klägers durchgeführt werden. Das Ergebnis, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung gelangt, greift der Entscheidung, die das Gericht im Verfahren zur Hauptsache zu fällen haben wird, im Übrigen nicht vor. (vgl. Randnrn. 34-35)


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000. - Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa und andere gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren wegen einstweiliger Anordnung - Fangquoten für Sardellen - Zulässigkeit. - Rechtssache C-300/00 P-R.

Ende der Entscheidung

Zurück