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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: C-301/99 P
Rechtsgebiete: EGV, EG-Satzung, Verordnung (EG) Nr. 2565/95, Verordnung (EG) Nr. 3366/94


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 4
EGV Art. 225
EG-Satzung Art. 49
Verordnung (EG) Nr. 2565/95
Verordnung (EG) Nr. 3366/94
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, dass ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich ebenfalls, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

( vgl. Randnrn. 32-33 )


Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 1. Februar 2001. - Area Cova SA und andere gegen Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Fischerei - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände - Gemeinschaftsfangquote für Schwarzen Heilbutt - Zum Teil offensichtlich unzulässiges und zum Teil offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-301/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-301/99 P

Area Cova SA mit Sitz in Vigo (Spanien),

Armadora José Pereira SA mit Sitz in Vigo,

Armadores Pesqueros de Aldán SA mit Sitz in Vigo,

Centropesca SA mit Sitz in Vigo,

Chymar SA mit Sitz in Vigo,

Eloymar SA mit Sitz in Estribela (Spanien),

Exfaumar SA mit Sitz in Bueu (Spanien),

Farpespan SL mit Sitz in Moaña (Spanien),

Freiremar SA mit Sitz in Vigo,

Hermanos Gandón SA mit Sitz in Cangas (Spanien),

Heroya SA mit Sitz in Vigo,

Hiopesca SA mit Sitz in Vigo,

José Pereira e Hijos SA mit Sitz in Vigo,

Juana Oya Pérez, wohnhaft in Vigo,

Manuel Nores González, wohnhaft in Marín (Spanien),

Moradiña SA mit Sitz in Cangas,

Navales Cerdeiras SL mit Sitz in Camariñas (Spanien),

Nugago Pesca SA mit Sitz in Bueu,

Pesquera Austral SA mit Sitz in Vigo,

Pescaberbés SA mit Sitz in Vigo,

Pesquerías Bígaro Narval SA mit Sitz in Vigo,

Pesquera Cíes SA mit Sitz in Vigo,

Pesca Herculina SA mit Sitz in Vigo,

Pesquera Inter SA mit Sitz in Cangas,

Pesquerías Marinenses SA mit Sitz in Marín,

Pesquerías Tara SA mit Sitz in Cangas,

Pesquera Vaqueiro SA mit Sitz in Vigo,

Sotelo Dios SA mit Sitz in Vigo,

Prozessbevollmächtigte: A. Creus Carreras, E. Contreras Ynzenga und A. Agustinoy Guilayn, abogados,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96 (Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery und G. Ramos Ruano als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn und J. Guerra Fernandez als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Asociación Nacional de Armadores de Buques Congeladores de Pesca de Merluza (Anamer) mit Sitz in Vigo,

Asociación Nacional de Armadores de Buques Congeladores de Pesquerías Varias (Anavar) mit Sitz in Vigo,

und

Asociación de Sociedades Pesqueras Españolas (ASPE) mit Sitz in Vigo,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Area Cova SA und 27 andere in den spanischen Provinzen La Coruña und Pontevedra niedergelassene Reeder (im Folgenden: Area Cova u. a.) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 11. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache T-12/96 (Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 1999, II-2301, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2565/95 der Kommission vom 30. Oktober 1995 zur Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats (ABl. L 262, S. 27, im Folgenden: streitige Verordnung) als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt, wie er sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt und in den Randnummern 1 bis 11 des angefochtenen Beschlusses dargelegt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Die Fischereikommission der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden: NAFO), die durch das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden: NAFO-Übereinkommen) eingerichtet wurde, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 (ABl. L 378, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde, führte im September 1994 zum ersten Mal eine Begrenzung des Fangs von Schwarzem Heilbutt im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens (im Folgenden: NAFO-Bereich) ein, indem sie die zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) für diesen Fisch in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 auf 27 000 t für 1995 festlegte.

4 Am 20. Dezember 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 3366/94 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (1995) (ABl. L 363, S. 60). In der siebten Begründungserwägung dieser Verordnung stellte er insbesondere fest, dass die Hoechstfangmenge für Schwarzen Heilbutt von 1995 in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 noch nicht auf die NAFO-Vertragsparteien aufgeteilt worden sei und dass die Fischereikommission der NAFO zusammentreten solle, um über diese Aufteilung zu entscheiden. Bis dahin seien die 1995 zulässigen Fänge von Schwarzem Heilbutt auf den Umfang der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Quoten anzurechnen.

5 Die in der vorstehenden Randnummer erwähnte Aufteilung wurde auf einer außerordentlichen Tagung vom 30. Januar bis 1. Februar 1995 vorgenommen, auf der die Fischereikommission der NAFO beschloss, der Europäischen Gemeinschaft von der TAC für Schwarzen Heilbutt von 27 000 t einen Anteil von 3 400 t zuzuteilen.

6 Da sie diese Aufteilung als unzureichend betrachtete, erhob die Gemeinschaft am 3. März 1995 gemäß Artikel XII Absatz 1 des NAFO-Übereinkommens Einspruch.

7 Am gleichen Tag passte Kanada offensichtlich als Reaktion auf diesen Einspruch seine Rechtsvorschriften an, um Schiffe jenseits seiner ausschließlichen Wirtschaftszone aufbringen zu können. Am 9. März 1995 brachten die kanadischen Behörden auf der Grundlage dieser angepassten Rechtsvorschriften das der Rechtsmittelführerin José Pereira e Hijos SA gehörende Schiff Estai auf, das im NAFO-Bereich fischte.

8 Mit seiner Verordnung (EG) Nr. 850/95 vom 6. April 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 3366/94 (ABl. L 86, S. 1) setzte der Rat dann für 1995 eine autonome Gemeinschaftsquote fest, die die Gemeinschaftsfänge von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 auf 18 630 t beschränkte; dabei wurde klargestellt, dass [b]ei der Festsetzung der autonomen Quote... die zur Erhaltung des Bestands vorgegebene TAC von 27 000 Tonnen zu berücksichtigen [ist]" und dass es [z]u diesem Zweck... erforderlich [ist], die Einstellung der Fischerei bei Erreichen der TAC vorzusehen, auch wenn die autonome Quote zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft ist".

9 Um den diplomatischen Konflikt zu beenden, der zwischen der Gemeinschaft und der kanadischen Regierung aufgrund des in den Randnummern 6 und 7 dieses Beschlusses beschriebenen Sachverhalts entstanden war, unterzeichneten die beiden Parteien am 20. April 1995 eine Übereinkunft in Form einer Vereinbarten Niederschrift, eines Briefwechsels, eines Notenwechsels und der dazugehörigen Anhänge über Fischereifragen in Zusammenhang mit dem NAFO-Übereinkommen, die durch den Beschluss 95/586/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 327, S. 35, im Folgenden: bilaterale Fischereiübereinkunft).

10 Gemäß dieser Übereinkunft erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1761/95 vom 29. Juni 1995 zur zweiten Änderung der Verordnung Nr. 3366/94 (ABl. L 171, S. 1), die mit Wirkung vom 16. April 1995 für 1995 eine Gemeinschaftsquote für Fänge von Schwarzem Heilbutt von 5 013 t in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 festsetzte.

11 Die Ausschöpfung dieser Quote wurde am 30. Oktober 1995 mit der streitigen Verordnung festgestellt.

Verfahren vor dem Gericht

12 Da Area Cova u. a. sowie drei Reedervereinigungen mit Sitz in Vigo (Spanien), die Asociación Nacional de Armadores de Buques Congeladores de Pesca de Merluza (Anamer), die Asociación Nacional de Armadores de Buques Congeladores de Pesquerías Varias (Anavar) und die Asociación de Sociedades Pesqueras Españolas (ASPE), der Ansicht waren, dass die Einstellung des Fangs von Schwarzem Heilbutt in den NAFO-Teilbereichen 2 und 3 ihre wirtschaftlichen und finanziellen Interessen beeinträchtige und die Rechtsstellung aller spanischen Reeder verändere, die den Fang von Schwarzem Heilbutt im Meeresgrund betrieben, haben sie am 25. Januar 1996 beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung erhoben, in deren Rahmen sie im Wege einer Einrede die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1761/95 und der bilateralen Fischereiübereinkunft geltend gemacht haben.

13 Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts haben der Rat und die Kommission mit besonderen Schriftsätzen die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht. Da - nach dem Vorbringen des Rates - die Klage fälschlicherweise gegen den Rat erhoben wurde, weil dieser die streitige Verordnung nicht erlassen habe, und - nach dem Vorbringen der Kommission - diese Verordnung ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist, der zudem die Rechtsmittelführer nicht unmittelbar und individuell betreffe, haben der Rat und die Kommission beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Am 29. April 1996 haben die Rechtsmittelführer ihre Stellungnahmen zu diesen Einreden der Unzulässigkeit eingereicht. Die Entscheidung darüber ist mit Beschluss des Gerichts vom 29. Mai 1997 dem Endurteil vorbehalten worden. Die Rechtsmittelführer haben zum einen geltend gemacht, dass die Kommission die streitige Verordnung in Durchführung der Verordnung Nr. 1761/95 des Rates erlassen habe, so dass dieser ebenfalls für den Erlass der streitigen Verordnung verantwortlich sei, auch wenn er nicht deren direkter materieller Verfasser sei. Zum anderen haben die Rechtsmittelführer darauf verwiesen, dass sie ein Rechtsschutzinteresse hätten, da die streitige Verordnung sie nicht nur aufgrund bestimmter besonderer und einmaliger Eigenschaften, sondern auch wegen der sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebenden tatsächlichen Umstände des Erlasses dieser Verordnung berühre. Dementsprechend haben sie im Verfahren vor dem Gericht beantragt, ihnen die Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen die streitige Verordnung zuzuerkennen sowie dem Rat und der Kommission die Kosten des Zwischenstreits aufzuerlegen.

Der angefochtene Beschluss

15 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

16 Zunächst hat das Gericht in den Randnummern 26 bis 35 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die streitige Verordnung eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung sei. Es hat insbesondere in Randnummer 27 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Verordnung ohne Unterschied für jedes Schiff [gilt], das die Flagge eines Mitgliedstaats führt oder in einem Mitgliedstaat registriert ist und tatsächlich oder potenziell den Fang von Schwarzem Heilbutt in den [NAFO-Teilbereichen 2 und 3] betreibt".

17 Ferner hat das Gericht - in den Randnummern 36 bis 70 des angefochtenen Beschlusses - festgestellt, dass die streitige Verordnung die 28 klagenden Reeder nicht individuell betreffe und - in den Randnummern 71 bis 74 des angefochtenen Beschlusses - dass sie auch die drei klagenden Reedervereinigungen nicht individuell betreffe. Nach Prüfung der streitigen Verordnung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und u. a. der Urteile vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853) hat das Gericht insbesondere entschieden, dass Area Cova u. a. von dieser Verordnung nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie im Hinblick auf die Verordnung aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände betroffen seien.

18 Hinsichtlich der gegen die Verordnung Nr. 1761/95 und die bilaterale Fischereiübereinkunft erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit hat das Gericht ferner in Randnummer 77 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass eine solche in Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) vorgesehene Einrede nur inzident erhoben und Artikel 184 EG-Vertrag nicht herangezogen werden könne, wenn kein Klagerecht bestehe. Da das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung für unzulässig gehalten hat, hat es auch die gegen die Verordnung Nr. 1761/95 und die bilaterale Fischereiübereinkunft erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für unzulässig erklärt.

19 In Bezug auf das Argument, die Weigerung, den Rechtsmittelführern eine Klagebefugnis vor dem Gericht zuzuerkennen, nehme ihnen die Möglichkeit, sich gegen die streitige Verordnung zu verteidigen, und verstoße somit gegen das in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegte grundlegende Recht auf Zugang zu den Gerichten, hat das Gericht schließlich in den Randnummern 80 bis 84 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Schiffe unter spanischer Flagge in den Gebieten auf Hoher See, die nicht der Gerichtsbarkeit des Königreichs Spanien unterlägen, der vorherigen Einholung einer vorläufigen Fangerlaubnis bedürfe, die sowohl das Gebiet, in dem diese Tätigkeit ausgeübt werden dürfe, als auch den Zeitraum, für den diese gestattet werde, angebe. Da solche Erlaubnisse mit Inkrafttreten der streitigen Verordnung abgelaufen seien, hätten die Rechtsmittelführer die Möglichkeit gehabt, bei den spanischen Behörden die Erteilung neuer Erlaubnisse zu beantragen, um 1995 den Fang von Schwarzem Heilbutt in den betreffenden Gebieten ungeachtet der Ausschöpfung der Gemeinschaftsquote weiterhin betreiben zu können, und danach gegebenenfalls die nationalen Gerichte anzurufen, um die Gültigkeit der Entscheidungen, mit denen die Anträge möglicherweise abgelehnt worden wären, zu bestreiten und die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidungen zu erreichen. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführer im Rahmen dieser nationalen Verfahren nichts daran gehindert hätte, die Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung, auf deren Grundlage die etwaigen Ablehnungsentscheidungen erlassen worden wären, in Frage zu stellen und damit das nationale Gericht zu zwingen, über alle insoweit erhobenen Rügen - gegebenenfalls nach Vorlage an den Gerichtshof zur Beurteilung der Gültigkeit - zu entscheiden.

Das Rechtsmittel

20 Area Cova u. a. stützen ihr auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gerichtetes Rechtsmittel auf zwei Gründe.

21 Zum einen habe das Gericht Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) fehlerhaft angewandt, indem es entschieden habe, dass die streitige Verordnung eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung sei, obwohl sie eine eingeschränkte Geltung habe und für eine völlig individualisierte und feststehende Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gelte.

22 Area Cova u. a. machen hierzu insbesondere geltend, dass der Fang von Schwarzem Heilbutt eine durch strenge Bedingungen hinsichtlich Planung, Investitionen, Vorbereitung und Vergabe von Verwaltungslizenzen vollkommen festgelegte Tätigkeit sei.

23 Zum anderen habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt. Denn dadurch, dass es die Klage von Area Cova u. a. für unzulässig erklärt habe, habe es diesen eine Möglichkeit wirksamen Rechtsschutzes genommen, was gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Verbindung mit Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Artikel 6 Absatz 2 EU) verstoße.

24 Area Cova u. a. beanstanden in diesem Zusammenhang die Unzulänglichkeit des in Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vorgesehenen Rechtsbehelfs. Abgesehen davon, dass das Vorabentscheidungsersuchen kein Recht des Klägers, sondern eine Befugnis des nationalen Gerichts darstelle, führe dieser Rechtsbehelf zu einer erheblichen Verlängerung der Verfahrensdauer. Artikel 173 EG-Vertrag sei daher der einzige angemessene Rechtsbehelf, um eine Gemeinschaftsverordnung anzufechten, die einen Einzelnen unmittelbar und individuell betreffe.

25 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung machen sowohl der Rat als auch die Kommission die Unzulässigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung geltend, dass es allgemein gefasst sei und sich im Wesentlichen auf Tatsachenfragen beziehe, die bereits vom Gericht entschieden worden seien.

26 Zu dem ersten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Artikel 173 EG-Vertrag gerügt wird, stellen der Rat und die Kommission fest, dass Area Cova u. a. den Gerichtshof aufforderten, eine erneute Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen, die sie bereits vor dem Gericht angeführt hätten, um darzutun, dass sie von der streitigen Verordnung individuell betroffen seien. Dies falle indessen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, da das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt sei.

27 Im Hinblick auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Verweigerung eines wirksamen Rechtsschutzes bezieht, tragen der Rat und die Kommission vor, dass das Gericht in den Randnummern 79 bis 84 des angefochtenen Beschlusses klar aufgezeigt habe, dass für Area Cova u. a. angemessene Rechtsbehelfe existiert hätten. Diese Analyse des spanischen Verwaltungs- und Gerichtssystems müsse als eine Tatsachenfeststellung angesehen werden, die als solche nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden könne.

28 Für den Fall, dass das Rechtsmittel für zulässig erklärt werden sollte, beruft sich die Kommission hilfsweise auf die Wirksamkeit der Area Cova u. a. eröffneten Rechtsbehelfe. Das Bestehen interner Klagemöglichkeiten, verbunden mit dem im EG-Vertrag vorgesehenen Vorabentscheidungssystem, biete jede Gewähr für eine vollständige Wahrung der Rechte des Einzelnen, so dass das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

29 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

30 Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/98 P, Parlament/Bieber, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30).

31 Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt, dass die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers enthalten muss.

32 Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig (vgl. u. a. Urteil Parlament/Bieber, Randnr. 31).

33 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich ebenfalls, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnrn. 20 und 21, und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 34 und 35).

Zum ersten Rechtsmittelgrund

34 Der erste Rechtsmittelgrund, der die Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das Gericht betrifft, entspricht keiner der in den Randnummern 30 bis 33 dieses Beschlusses dargestellten Anforderungen.

35 Zum einen beschränken sich Area Cova u. a. darauf, die von ihnen vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente weitgehend zu wiederholen, ohne den Rechtsfehler zu bezeichnen, mit dem der angefochtene Beschluss behaftet sein soll.

36 Zum anderen wird mit diesem Rechtsmittelgrund letztlich der Gerichtshof aufgefordert, die Würdigung der tatsächlichen Umstände, die das Gericht bezüglich der Frage vorgenommen hat, ob der Adressatenkreis der streitigen Verordnung offen oder geschlossen ist, zu überprüfen, obwohl diese Würdigung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann.

37 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher für offensichtlich unzulässig zu erklären.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

38 Der zweite Rechtsmittelgrund, der sich auf das Fehlen eines wirksamen Rechtsschutzes bezieht, lässt sich in drei Teile untergliedern.

39 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bestreiten Area Cova u. a. die Behauptung des Gerichts in Randnummer 84 des angefochtenen Beschlusses, dass das in Spanien bestehende Rechtsschutzsystem ihnen eine wirksame Möglichkeit geboten habe, die Gültigkeit der streitigen Verordnung in Frage zu stellen.

40 Hierzu ist lediglich festzustellen, dass Area Cova u. a. zu dieser Frage die von ihnen vor dem Gericht dargelegten Argumente wiedergeben und nicht den Rechtsfehler bezeichnen, den dieses begangen haben soll, sowie dass die betreffende Feststellung des Gerichts, da sie von tatsächlicher Art ist, im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden kann.

41 Da Area Cova u. a. außerdem nicht durch ihre Argumentation oder den Akteninhalt dargetan haben, dass das Gericht die ihm zur Beurteilung unterbreiteten Gesichtspunkte verfälscht hätte, ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für offensichtlich unzulässig zu erklären.

42 Mit dem zweiten Teil desselben Rechtsmittelgrundes werfen Area Cova u. a. dem Gericht vor, dass es das Vorabentscheidungsersuchen als zwingende" Möglichkeit des gerichtlichen Schutzes der Interessen des Einzelnen dargestellt habe, obwohl dieser Rechtsbehelf im Ermessen des nationalen Gerichts liege und keineswegs ein Recht des Klägers darstelle.

43 Hierzu ist lediglich festzustellen, dass das Gericht keineswegs auf das Vorabentscheidungsverfahren als zwingenden" Rechtsbehelf verwiesen hat. Vielmehr hat es in Randnummer 84 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt, dass das nationale Gericht, wenn es von den Rechtsmittelführern angerufen worden wäre, über die Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung, auf deren Grundlage die ablehnenden Entscheidungen über die Erteilung neuer Fanglizenzen erlassen worden wären, gegebenenfalls nach Vorlage an den Gerichtshof zur Beurteilung der Gültigkeit" hätte entscheiden müssen.

44 Die Verwendung dieser Formulierung zeigt deutlich, dass es sich bei einer solchen Vorlage lediglich um eine Möglichkeit handelt, so dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

45 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bestreiten Area Cova u. a. schließlich die Wirksamkeit eines Rechtsschutzsystems, das den Einzelnen dazu verpflichte, sich zunächst, um die Anwendung einer Gemeinschaftsverordnung in Frage zu stellen, für einen nationalen Rechtsbehelf zu entscheiden, der mit der Möglichkeit einer Vorlage zur Beurteilung der Gültigkeit verbunden sei. Da eine solche Vorlage äußerst ungewiss und das vorgesehene Verfahren sehr schwerfällig sei, genüge dieser Rechtsbehelf nicht den Erfordernissen eines wirksamen Rechtsschutzes gemäß Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Verbindung mit Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union. Ein solcher Schutz könne ihnen nur durch eine direkte Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag gewährt werden.

46 Hierzu ist festzustellen, dass die Befugnis des Einzelnen, seine Rechte durch eine Klage vor den nationalen Gerichten schützen zu lassen, die einstweilige Maßnahmen treffen und gegebenenfalls Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen können, wie dies in Randnummer 84 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt worden ist, geradezu das Wesen des gemeinschaftlichen Rechtsschutzsystems darstellt. Denn neben der Befugnis - sofern die vom Vertrag vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfuellt sind - eine Gemeinschaftshandlung durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten, hat der Einzelne Zugang zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsbehelfen, um die ihm vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte geltend zu machen, wobei das Vorabentscheidungsverfahren zu diesem Zweck eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ermöglicht.

47 Was das Argument betrifft, dass einer dieser Rechtsbehelfe im vorliegenden Fall nicht wirksam sei, so kann dieser Umstand, selbst wenn er bewiesen wäre, keine Änderung - auf gerichtlichem Weg - des in den Artikeln 173 und 177 sowie 178 EG-Vertrag (dieser jetzt Artikel 235 EG) geregelten Rechtsschutz- und Verfahrenssystems rechtfertigen, das dem Gemeinschaftsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe überträgt. Keinesfalls kann deshalb eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person für zulässig erklärt werden, die nicht die in Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt (vgl. Beschlüsse vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 26, vom 24. April 1996 in der Rechtssache C-87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I-2003, Randnr. 38, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P(R), Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 37). In dieser Hinsicht ist der angefochtene Beschluss also nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.

48 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund hinsichtlich seines ersten Teils für offensichtlich unzulässig und im Übrigen für offensichtlich unbegründet zu erklären.

49 Aus diesen Gründen ist das Rechtsmittel als zum Teil offensichtlich unzulässig und als zum Teil offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem entsprechenden Antrag des Rates und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Area Cova u. a. tragen die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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