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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: C-303/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ASVG (Österreich)


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 1
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Art. 4 Abs. 1
ASVG (Österreich) § 253
ASVG (Österreich) § 253a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 4. März 2004. - Peter Haackert gegen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit - Je nach Geschlecht unterschiedliches Rentenalter. - Rechtssache C-303/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-303/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom österreichischen Obersten Gerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Peter Haackert

gegen

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn P. Haackert, vertreten durch Rechtsanwalt J. Winkler,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrel und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

25. September 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Juli 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 26. August 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger Haackert und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über deren Weigerung, dem Kläger eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 1 der Richtlinie bestimmt:

Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - im Folgenden Grundsatz der Gleichbehandlung genannt - schrittweise verwirklicht wird.

4. Artikel 2 der Richtlinie lautet:

Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung - einschließlich der [S]elbständigen, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitsuchenden - sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen.

5. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Diese Richtlinie findet Anwendung

a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:

...

- Alter,

...

- Arbeitslosigkeit;

...

6. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Berechnung der Leistungen.

7. Artikel 7 der Richtlinie bestimmt:

(1) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, Folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen;

...

(2) Die Mitgliedstaaten überprüfen in regelmäßigen Abständen die aufgrund des Absatzes 1 ausgeschlossenen Bereiche, um festzustellen, ob es unter Berücksichtigung der sozialen Entwicklung in dem Bereich gerechtfertigt ist, die betreffenden Ausnahmen aufrechtzuerhalten.

Nationales Recht

8. § 253a - Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit - des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (im Folgenden: ASVG) lautet in der durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (BGBl. I 92/2000) ab 1. Oktober 2000 geänderten Fassung:

(1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonats, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonats, wenn

1. die Wartezeit (§ 236) erfuellt ist,

2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind... und

3. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 Z 4 erfuellt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat...

...

9. Nach § 253a Abs. 4 ASVG wird die Pension mit Vollendung des Regelpensionsalters nach § 253 ASVG (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) als Alterspension gezahlt.

10. § 253 ASVG - Alterspension - bestimmt:

(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfuellt ist.

...

(3) Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a)... besteht.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen Antrag des am 14. Februar 1944 geborenen Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mit der Begründung ab, nach § 253a Abs. 1 ASVG müssten männliche Versicherte den 738. Lebensmonat (61 Jahre und 6 Monate) vollendet haben, damit ihnen diese Leistung gewährt werden könne. Da der Kläger dieses Lebensalter erst am 14. August 2005 vollenden werde, sei der Versicherungsfall noch nicht eingetreten.

12. Mit Urteil vom 1. August 2001 wies das Arbeits- und Sozialgericht Wien als Erstgericht die gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2000 gerichtete Klage auf Gewährung der beantragten Leistung ab 1. Oktober 2000 ab. Dabei folgte es der von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in dem Bescheid vertretenen rechtlichen Begründung.

13. Mit Urteil vom 29. Januar 2002 bestätigte das Oberlandesgericht Wien das Urteil vom 1. August 2001. Es nahm an, dass die begehrte Leistung unter den Ausnahmetatbestand des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie falle und dass folglich das für Männer und Frauen unterschiedliche Pensionsanfallsalter nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße.

14. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil des Berufungsgerichts Revision an den Obersten Gerichtshof. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Beklagte hielt dem Begehren des Klägers entgegen, dass dieser zum Stichtag den 678. Lebensmonat (56 Jahre und 6 Monate) vollendet habe. Da er noch nicht den 738. Lebensmonat (61 Jahre und 6 Monate) vollendet habe, bestehe gemäß § 253a ASVG kein Anspruch auf die begehrte Leistung. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind nicht bestritten. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass das unterschiedliche Anfallsalter für Männer und Frauen dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widerspreche und für seinen Anspruch ein Alter von 56 Jahren und 6 Monaten ausreiche.

15. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a ASVG den Zweck habe, den Anfall der Alterspension für Fälle vorzuziehen, in denen die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess innerhalb eines bestimmten Zeitraums infolge Alters, Krankheit, verminderter Leistungsfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht oder nur schwer möglich sei.

16. Der Kläger falle in den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie, das System der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gehöre zum sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie und das Regime habe auch diskriminierenden Charakter, da das Mindestalter für seine Anwendung für Männer und Frauen unterschiedlich sei. Entscheidend sei somit, ob die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit auf die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, für die eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze gelte, anwendbar sei.

17. Hierbei sei zweifelhaft, ob es sich bei dem System der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit um eine Alters- bzw. Ruhestandsrente im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie handele. Im Licht des Zweckes dieses Systems stelle nämlich der Anspruch auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung für 52 Wochen ein wesentliches Element bei der Qualifizierung der Leistung dar. So sei die Arbeitslosigkeit der betroffenen Person das die Leistung bestimmende Kriterium, zu dem die Erreichung einer bestimmten Altersgrenze und die Erfuellung von Anwartschaftszeiten lediglich ergänzend hinzuträten.

18. Werde eine Qualifizierung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit als Altersrente verneint, so stelle sich noch die Frage, ob diese Leistung unter den Begriff andere Leistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie subsumiert werden könne, auf die das unterschiedliche Rentenalter Auswirkungen habe.

19. Dabei könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedliche Festsetzung des Alters in einer Regelung über andere Leistungen als Alters- und Ruhestandsrenten nur gerechtfertigt sein, wenn diese Ungleichbehandlung objektiv erforderlich sei, um zu verhindern, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet werde, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Ruhestandsrenten und dem System der anderen Leistungen zu gewährleisten (Urteile vom 30. März 1993 in der Rechtssache C328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I1247, Randnr. 12, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I3625, Randnr. 26).

20. Was die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit angehe, so seien im Dezember 2001 in Österreich 1 083 134 Alterspensionen, 123 220 vorzeitige Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer, 82 852 vorzeitige Alterspensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit (diese Pensionsart sei vom Gesetzgeber am 30. Juni 2000 aufgehoben worden) und 15 386 vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit (davon 2 860 an Männer und 12 526 an Frauen) ausbezahlt worden. Der Anteil der im Dezember 2001 ausbezahlten vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit an den insgesamt ausbezahlten Alterspensionen und vorzeitigen Alterspensionen habe somit knapp 1,2 % betragen. Weiters seien im Dezember 2001 insgesamt 381 228 Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ausbezahlt worden.

21. Die Aufhebung der Diskriminierung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, dürfte somit keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit insgesamt haben.

22. Was die Gewährleistung der Kohärenz zwischen der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und der Alterspension des § 253 ASVG betreffe, so bestehe ein Zusammenhang zwischen diesen beiden Leistungen zunächst insoweit, als die Letztere an die Stelle der Ersteren trete, wenn der Versicherte das gesetzliche Pensionsalter erreiche. Weiters bestehe zwischen dem Mindestalter für den Bezug der fraglichen Leistung und dem gesetzlichen Regelpensionsalter auch insofern ein direkter Zusammenhang, als das Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen ursprünglich jeweils mit fünf Jahren und nach Anhebung des Pensionsanfallsalters für die vorzeitigen Alterspensionen jeweils mit dreieinhalb Jahren vor Erreichung des Regelpensionsalters festgesetzt worden sei.

23. Da der Oberste Gerichtshof der Ansicht ist, dass der Ausgang des ihm vorliegenden Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie so auszulegen, dass sie auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die im nationalen Recht ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter festgesetzt wurde?

Zur Vorlagefrage

24. Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst zu prüfen, ob eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren streitige als Altersrente im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie anzusehen ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, ist anschließend zu prüfen, ob die Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Alters als Voraussetzung für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung als eine mögliche Auswirkung des für den Bezug der Altersrente festgesetzten Rentenalters anzusehen ist.

25. Zum ersten Punkt ist festzustellen, dass für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit zwar eine Altersgrenze gilt, diese Leistung nach der fraglichen nationalen Regelung aber ausschließlich Personen gewährt wird, die innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben.

26. Daraus folgt, dass diese Leistung keine Altersrente im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist, der als Ausnahmebestimmung nach ständiger Rechtsprechung angesichts der wesentlichen Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eng auszulegen ist (vgl. insbesondere die Urteile Thomas u. a., Randnr. 8, und Buchner u. a, Randnr. 21).

27. Deshalb ist weiters zu prüfen, ob es sich bei der Festsetzung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Alters als Voraussetzung für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistung um eine Auswirkung des im nationalen Recht für den Bezug der Altersrente festgesetzten Rentenalters im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie handelt.

28. Der Kläger, die österreichische Regierung und die Kommission verweisen wie das vorlegende Gericht auf die vom Gerichtshof im Urteil Buchner u. a. vorgenommene Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a. Dabei sind der Kläger und die Kommission der Auffassung, dass die für Männer und Frauen unterschiedlich festgesetzte Altersgrenze für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit keine Auswirkung der nach dem nationalen Recht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für die Gewährung der Alterspensionen sei. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit falle daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie. Die österreichische Regierung trägt dagegen vor, dass diese Leistung in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmung falle, weil die von ihr eingeführte Diskriminierung objektiv notwendig sei, um die Kohärenz zwischen der Alterspension und der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit zu gewährleisten.

29. Nach ständiger Rechtsprechung kann die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlass von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen. Der Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie würde nämlich ihre praktische Wirksamkeit genommen, wenn ein Mitgliedstaat, der für Männer und Frauen ein unterschiedliches Rentenalter festgesetzt hat, nach Ablauf der Umsetzungsfrist keine damit zusammenhängenden Maßnahmen erlassen oder ändern dürfte.

30. Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen in dieser Bestimmung definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehende Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind. Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. Urteil Buchner u. a., Randnrn. 23 bis 26, und die dort zitierte Rechtsprechung).

31. Was zunächst die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit angeht, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass der Anteil der im Dezember 2001 ausbezahlten vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit an den insgesamt ausbezahlten Alterspensionen und vorzeitigen Alterspensionen nur knapp 1,2 % betrug. Außerdem hat die österreichische Regierung vor dem Gerichtshof zur Frage der Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit nichts vorgetragen.

32. Daher ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der in Rede stehenden Diskriminierung keine schwerwiegenden Auswirkungen auf das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit hätte.

33. Was weiters die Gewährleistung der Kohärenz zwischen der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und der Alterspension betrifft, so hat der Gerichtshof zwar im Urteil Buchner u. a. festgestellt, dass die unterschiedliche Altersgrenze für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei Erwerbsunfähigkeit nicht objektiv notwendig war, um die Kohärenz zwischen dieser Leistung und der Alterspension zu gewährleisten. In der Rechtssache Buchner u. a. ging es aber um eine Regelung, nach der Frauen mit 55 Jahren, d. h. 5 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, Männer dagegen mit 57 Jahren, d. h. 8 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter, Anspruch auf die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hatten.

34. Im vorliegenden Fall hingegen ist die Altersgrenze für die im Ausgangsverfahren streitige Leistung nicht nur deshalb objektiv mit dem gesetzlichen Rentenalter verbunden, weil die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit von der Alterspension abgelöst wird, wenn die Betroffenen das gesetzliche Rentenalter erreichen, sondern auch deshalb, weil das relative Alter, mit dem die im Ausgangsverfahren streitige Leistung beantragt werden kann, für Männer und Frauen gleich ist, nämlich dreieinhalb Jahre vor Erreichen des jeweiligen gesetzlichen Rentenalters (in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C139/95, Balestra, Slg. 1997, I549, Randnr. 40).

35. Nach der fraglichen nationalen Regelung ist das gesetzliche Rentenalter nämlich für Männer auf 65 Jahre und für Frauen auf 60 Jahre festgesetzt, während die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit Männern mit 61 Jahren und 6 Monaten und Frauen mit 56 Jahren und 6 Monaten gewährt werden kann.

36. Außerdem ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss und aus den schriftlichen Erklärungen der österreichischen Regierung, dass das System der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a ASVG den Zweck hat, den Anfall der Alterspension für Fälle vorzuziehen, in denen die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess innerhalb eines bestimmten Zeitraums infolge Alters, Krankheit, verminderter Leistungsfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht oder nur schwer möglich ist. Diese Leistung bezweckt folglich, Personen ein Einkommen zu sichern, die vor Erreichen des Pensionsalters nicht wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden können.

37. Unter diesen Umständen kann die Einführung der im Ausgangsverfahren streitigen Diskriminierung als objektiv notwendig angesehen werden, um die Kohärenz zwischen der Alterspension und der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit zu gewährleisten.

38. Aus diesen Gründen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Ausnahme in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar ist, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

39. Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 23. Juli 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vorgesehene Ausnahme ist auf eine Leistung wie die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit anwendbar, für die als Anspruchsvoraussetzung eine für Männer und Frauen unterschiedliche Altersgrenze festgesetzt wurde, da diese Voraussetzung im Sinne der genannten Bestimmung als eine Auswirkung der im nationalen Recht nach dem Geschlecht unterschiedlich festgesetzten Altersgrenze für den Bezug der Altersrente angesehen werden kann.

Ende der Entscheidung

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