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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.1997
Aktenzeichen: C-303/96 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geht hervor, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag im einzelnen gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.

Diesem Erfordernis genügt ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben.

4 In dem Fall, in dem alle anderen mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, ist der die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffende Rechtsmittelgrund gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.


Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. März 1997. - Giorgio Bernardi gegen Europäisches Parlament. - Rechtsmittel - Europäischer Bürgerbeauftragter - Bewerbung - Ernennungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-303/96 P.

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