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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: C-316/99
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 96/43/EWG, Richtlinie Nr. 85/73/EWG


Vorschriften:

Richtlinie Nr. 96/43/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie Nr. 85/73/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 8. März 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-316/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-316/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1, und Berichtigung ABl. 1997, L 8, S. 32) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. August 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1, und Berichtigung ABl. 1997, L 8, S. 32) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 96/43 erhalten der Titel, die Artikel und die Anhänge der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 32, S. 14) die Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43. Der neue Titel der Richtlinie 85/73 lautet nun: Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG".

3 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 bestimmt für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung:

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um

i) Artikel 7 und Kapitel I Nummer 1 Buchstabe e) des Anhangs A bis zum 1. Juli 1996 nachzukommen;

ii) Kapitel II und Kapitel III Abschnitt II des Anhangs A sowie Kapitel II des Anhangs C bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen;

iii) den übrigen Änderungen bis zum 1. Juli 1997 nachzukommen."

4 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/43 sieht jedoch vor:

Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zusätzliche Frist bis zum 1. Juli 1999, um Kapitel III Abschnitt I des Anhangs A nachzukommen."

5 Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 96/43 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

6 Gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG gab die Kommission der Bundesrepublik Deutschland zunächst Gelegenheit zur Äußerung und richtete dann mit Schreiben vom 7. August 1998 an diese eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/43 nachzukommen.

7 Da die der Kommission von den deutschen Behörden nach dieser Stellungnahme übermittelten Informationen gezeigt hatten, dass die Umsetzung der Richtlinie 96/43 im innerstaatlichen deutschen Recht unvollständig war, beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

8 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die deutschen Regierung nicht, dass die Richtlinie 96/43 nicht vollständig umgesetzt worden ist, sie macht aber geltend, dies sei darauf zurückzuführen, dass diese Richtlinie in vielen Einzelaspekten unklar oder in sich widersprüchlich sei.

9 Aus dem vom Generalanwalt im letzten Satz der Nummer 13 seiner Schlussanträge angegebenen Grund, dass nämlich ein Mitgliedstaat sich nicht auf mit der Auslegung einer Richtlinie zusammenhängende Schwierigkeiten dafür berufen kann, dass er die Umsetzung über die vorgesehenen Fristen hinaus aufschiebt, und nach der vom Generalanwalt in diesem Zusammenhang angeführten Rechtsprechung ist die Klage als begründet anzusehen, soweit sie sich darauf bezieht, dass die deutschen Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen haben, um den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 genannten Bestimmungen nachzukommen.

10 Aus den vom Generalanwalt in Nummer 10 seiner Schlussanträge genannten Gründen ist die Klage dagegen abzuweisen, soweit sie sich auch darauf bezieht, dass diese Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/43 genannten Bestimmungen nachzukommen, nicht erlassen haben.

11 Daher ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen nachzukommen; im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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