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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.06.1992
Aktenzeichen: C-318/90
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die Tarifstelle 05.15 B fällt, da es kein Erzeugnis der chemischen Industrie ist, das durch eine besondere Behandlung zum Zuechten von Mikrobenkulturen zubereitet ist, oder einem solchen Erzeugnis so stark ähnelt, daß es nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2a zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs unter dieselbe Tarifposition fallen kann wie dieses.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 3. JUNI 1992. - HAUPTZOLLAMT MANNHEIM GEGEN BOEHRINGER MANNHEIM GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESFINANZHOF - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - UNSTERILES FOETALES KAELBERSERUM. - RECHTSSACHE C-318/90.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 25. September 1990, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 22. Oktober 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Tarifierung von "unsterilem fötalem Kälberserum" nach dem Gemeinsamen Zolltarif (GZT) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates vom 16. November 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 335, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Mannheim und der Böhringer Mannheim GmbH wegen der Tarifierung von tiefgefrorenen Waren, die die Firma Böhringer aus Drittländern eingeführt hatte und die 1982 zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt und als "fötales Kälberserum" oder "newborn calf serum" angemeldet worden waren.

3 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das Hauptzollamt diese Waren zunächst der Tarifstelle 05.15 B des GZT ("Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar", andere als Fische, Krebstiere und Weichtiere) zuwies und sie dementsprechend vom Zoll freistellte.

4 Im Anschluß an eine Einfuhrhandelsprüfung ordnete das Hauptzollamt sodann aufgrund geänderter Rechtsauffassung die Waren in die Tarifnummer 38.16 des GZT ("Zubereitete Nährsubstrate zum Zuechten von Mikrobenkulturen") ein und erhob dementsprechend 47 810,95 DM Zoll nach.

5 Das von der Firma Böhringer wegen dieser zweiten Tarifierung angerufene Finanzgericht gab der Klage im wesentlichen statt, und gegen sein Urteil legte das Hauptzollamt Revision zum Bundesfinanzhof ein.

6 Da der Bundesfinanzhof der Auffassung war, daß der Ausgang des Rechtsstreits von der Auslegung des GZT in der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung abhänge, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

War im Jahre 1982 tiefgefrorenes unsteriles fötales Kälberserum der Tarifstelle 05.15 B oder der Tarifnummer 38.16 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen? Falls die Frage zu verneinen ist: Welcher anderen Tarifposition des Gemeinsamen Zolltarifs war die Ware zuzuordnen?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß es in der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 zum Schema des GZT heisst:

"Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

b)..."

9 Da die fraglichen Waren offenbar in die Tarifnummer 38.16 oder in die Tarifnummer 05.15 einzuordnen sind, ist zunächst zu prüfen, ob unsteriles fötales Kälberserum unter die Tarifnummer 38.16 des GZT fällt, deren Wortlaut zeigt, daß sie genauer ist als die Tarifnummer 05.15. Verneinendenfalls wird zu prüfen sein, ob die Ware der Tarifnummer 05.15, und zwar der Tarifstelle 05.15 B, zuzuordnen ist.

10 Zur Klärung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware unter die Tarifnummer 38.16 des GZT fällt, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und zur Erleichterung der Kontrollen das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe zuletzt Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-120/90, Ludwig Post, Slg. 1991, I-2391, Randnr. 11).

11 Insoweit ist festzustellen, daß die Tarifnummer 38.16 zu Kapitel 38 des GZT, "Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie", gehört und die entsprechenden Erzeugnisse als "Zubereitete Nährsubstrate zum Zuechten von Mikrobenkulturen" bezeichnet.

12 Somit müssen die Waren der Tarifnummer 38.16 folgende Merkmale aufweisen: Sie müssen Erzeugnisse der chemischen Industrie sein und ausserdem zum Zuechten von Mikrobenkulturen zubereitet, d. h. einer besonderen Behandlung unterworfen worden sein.

13 Diese Merkmale besitzt das Erzeugnis, um das es im Ausgangsverfahren geht, nicht. Denn wie sich aus den Antworten der Firma Böhringer und der Kommission in der mündlichen Verhandlung ergibt, handelt es sich bei unsterilem fötalem Kälberserum um den fluessigen Teil des Blutes von ungeborenen oder neugeborenen Kälbern. Diese Ware, die keiner besonderen Behandlung unterworfen wurde, kann deshalb nicht als Erzeugnis der chemischen Industrie, das als Nährsubstrat zum Zuechten von Mikrobenkulturen zubereitet wurde, angesehen werden.

14 Diese Auslegung wird durch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, wonach zu Tarifnummer 38.16 "ganz verschiedenartige Zubereitungen [gehören]" und diese Zubereitungen "mit Säuren, Verdauungsfermenten... besonders behandelt sein [können]". In den Erläuterungen heisst es weiter: "Hierher gehören nicht solche Erzeugnisse, die als Nährsubstrate nicht besonders zubereitet sind..."

15 Die Kommission verweist jedoch auf die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 2a zum GZT, die wie folgt lautet: "Jede Anführung einer Ware in einer Tarifnummer gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für die vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn sie zerlegt gestellt wird." Die Kommission vertritt die Auffassung, wenn die Ware nicht als fertige Ware in die Tarifnummer 38.16 eingereiht werden könne, falle sie doch als "unvollständige" oder "unfertige" Ware unter diese Tarifnummer.

16 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

17 Nach den Erläuterungen zur Vorschrift 2a, die im Rahmen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erlassen wurden, wird diese Vorschrift im allgemeinen nicht auf die Erzeugnisse der Abschnitte I bis VI, d. h. die Kapitel 1 bis 38, angewendet.

18 Auch wenn sich aufgrund der Worte "im allgemeinen nicht" nicht völlig ausschließen lässt, daß die genannte Tarifierungs-Vorschrift ausnahmsweise auf eine Tarifposition des Kapitels 38 des GZT angewendet werden kann, bedeutet doch die blosse Tatsache, daß das unsterile fötale Kälberserum als Grundlage für die Zusammensetzung des Nährsubstrats für Mikrobenkulturen dient, nicht, daß dieses Serum die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat, die in die Tarifnummer 38.16, "Zubereitete Nährsubstrate zum Zuechten von Mikrobenkulturen", einzureihen ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 22 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann "diese Eigenschaft... nämlich nur dem Erzeugnis zuerkannt werden, das dem fertigen Erzeugnis so stark ähnelt, daß es unter dieselbe Tarifposition fallen kann wie dieses". Sonst stellt es ein anderes Erzeugnis dar. Dies ist der Fall bei dem in Rede stehenden Erzeugnis, solange es noch keiner besonderen Behandlung unterzogen worden ist.

19 Diese Auslegung wird im übrigen durch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, in denen es, wie oben (Randnr. 14) ausgeführt, heisst, daß zu Tarifnummer 38.16 die Erzeugnisse nicht gehören, die als Nährsubstrate nicht besonders zubereitet sind.

20 Es ist hinzuzufügen, daß die - nach den Ereignissen des Ausgangsverfahrens ergangene - Verordnung (EWG) Nr. 1945/86 des Rates vom 18. Juni 1986 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABl. L 174, S. 1), wonach "unsteriles Blutserum, gewonnen aus dem Blut von Rinderföten oder nicht immunisierten neugeborenen Kälbern", unter die Tarifnummer 38.16 fällt, keine Auslegungshilfe darstellen kann, da es sich, wie die Kommission bemerkt, nicht um eine allgemein geltende Verordnung zur Einreihung von Waren in den GZT handelt.

21 Unsteriles fötales Kälberserum fällt somit nicht unter die Tarifnummer 38.16.

22 Zur Klärung der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ware unter die Tarifnummer 05.15 des GZT fällt, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Tarifnummer, nach der die ihr zugewiesenen Erzeugnisse nicht zubereitet worden sein müssen, "Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar", umfasst.

23 Unter diesen Erzeugnissen fasst die Tarifstelle 05.15 B diejenigen zusammen, die keine Fische, Krebstiere oder Weichtiere sind. Da unsteriles fötales Kälberserum eine Ware tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist, fällt es unter diese Tarifstelle.

24 Diese Tarifierung wird durch die Erläuterung zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestätigt, wonach insbesondere Tierblut, auch genießbar, fluessig oder getrocknet, zu Tarifnummer 05.15 gehört.

25 Somit ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates vom 16. November 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen ist, daß unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die Tarifstelle 05.15 B des GZT fällt.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 25. September 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates vom 16. November 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die Tarifstelle 05.15 B des GZT fällt.

Ende der Entscheidung

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