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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: C-320/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 51
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Mindestbeitragszeit zu einem Altersrentensystem, die ein Leistungsempfänger zurückgelegt haben muß, bevor er eine Arbeitslosenunterstützung erhalten kann, wie sie durch eine nationale Regelung für Arbeitslose eingeführt wurde, die älter als 52 Jahre sind, bestimmt sich nach dieser nationalen Regelung mit der Maßgabe, daß diese Zeit auch durch Beiträge, die ganz oder teilweise zu den Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet wurden, als erfuellt gilt.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. Februar 1999. - José Ferreiro Alvite gegen Instituto Nacional de Empleo (Inem) und Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Social de Santiago de Compostela - Spanien. - Artikel 51 EG-Vertrag - Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind. - Rechtssache C-320/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela hat mit Beschluß vom 21. September 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1995, geändert durch Beschluß vom 30. April 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 51 EG-Vertrag und 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen José Ferreiro Alvite (Kläger) und dem Instituto Nacional de Empleo (Inem) sowie dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS); es geht dabei um die Zahlung einer Arbeitslosenunterstützung, die das spanische Recht für Empfänger vorsieht, die älter als 52 Jahre sind.

Das Gemeinschaftsrecht

3 In Kapitel 6 ("Arbeitslosigkeit") des Titels III der Verordnung Nr. 1408/71, der besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten enthält, heisst es in Artikel 67:

"(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

(3) Absätze 1 und 2 gelten... nur unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person unmittelbar zuvor

- im Fall des Absatzes 1 Versicherungszeiten,

- im Fall des Absatzes 2 Beschäftigungszeiten

nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

..."

Das spanische Recht

4 Nach Artikel 215 Absatz 3 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in der durch das Real Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994 (BÖ Nr. 154 vom 29. Juni 1994) kodifizierten Fassung (im folgenden: spanisches Gestz) wird die Arbeitslosenunterstützung für über 52 Jahre alte Leistungsempfänger einem Arbeitslosen gewährt, der sechs Jahre lang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hat und mit Ausnahme des Alters alle Voraussetzungen für den Empfang einer auf Beiträgen beruhenden Altersrente im System der sozialen Sicherheit erfuellt.

5 Nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b des spanischen Gesetzes setzt die Gewährung einer solchen Rente voraus, daß eine Mindestbeitragszeit von fünfzehn Jahren zurückgelegt wurde, davon mindestens zwei Jahre im Laufe der acht Jahre unmittelbar vor der Erfuellung des Entstehungstatbestands des Leistungsanspruchs.

Der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens

6 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß der am 10. Februar 1936 geborene Kläger als Beschäftigter im Lohn- oder Gehaltsverhältnis 1 303 Wochen lang Beiträge zum System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs entrichtet, jedoch in seinem Berufsleben keine Versicherungszeit im spanischen System der sozialen Sicherheit zurückgelegt hat. Er bezog sechs Monate lang eine Arbeitslosenunterstützung für nach Spanien zurückgekehrte Wanderarbeitnehmer. In diesem Zeitraum entrichtete der nach dem spanischen Gesetz zuständige Träger in seinem Namen Beiträge zum System der Krankenversicherung und zum System der Familienleistungen.

7 Der Kläger beantragte am 11. April 1994 die Arbeitslosenunterstützung für Empfänger, die älter als 52 Jahre sind. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 5. August 1994 mit der Begründung abgelehnt, daß er nicht die erforderliche Mindestbeitragszeit zurückgelegt habe, um Anspruch auf die im spanischen System der sozialen Sicherheit vorgesehene Altersrente zu haben. Am 19. September 1994 legte er Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 zurückgewiesen wurde.

8 Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Juzgado de lo Social Santiago de Compostela, das die Frage nach der Anwendbarkeit von Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die bei ihm anhängige Rechtssache und nach der Auslegung von Artikel 67 dieser Verordnung aufwirft. Das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

9 Da diese Fragen gleichlautend mit der zweiten, der dritten und der vierten Frage sind, die der Gerichtshof in den vom selben Gericht vorgelegten Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95 (Martínez Losada u. a.) untersucht hat, hat dieser am 19. Oktober 1995 beschlossen, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache Martínez Losada u. a. auszusetzen.

10 Nach dem Erlaß des Urteils Martínez Losada u. a. am 20. Februar 1997 (Slg. 1997, I-869) hat der Gerichtshof das Juzgado de lo Social Santiago de Compostela gefragt, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhält.

11 Das spanische Gericht hat erklärt, es erhalte sein Vorabentscheidungsersuchen vorbehaltlich einer Umformulierung der Vorlagefragen aufrecht, denn es habe weiterhin Zweifel in bezug auf die Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen.

12 Das vorlegende Gericht führt dazu aus, die Erklärungen, die die spanische Regierung vor dem Gerichtshof in der Rechtssache Martínez Losada u. a. abgegeben habe, würden durch die Anwendung des spanischen Rechts durch die spanische Verwaltung in den Fällen widerlegt, in denen Wanderarbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung stellten.

13 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht auf die Ausführungen des Gerichtshofes in Randnummer 41 des Urteils Martínez Losada u. a. hin, wonach die spanische Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ausdrücklich bestätigt habe, daß der Anspruch auf die Arbeitslosenunterstützung für über 52 Jahre alte Leistungsempfänger nicht voraussetze, daß die Beiträge des Betroffenen für die erforderliche Zeit an das Altersrentensystem der spanischen sozialen Sicherheit entrichtet worden seien. Vielmehr reiche es aus, daß die Betroffenen fünfzehn Jahre lang Beiträge zum System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats entrichtet hätten oder daß sie im gleichen Zeitraum Beiträge teilweise zum spanischen System und teilweise zum System eines anderen Mitgliedstaats entrichtet hätten. Die spanische Regierung weigere sich trotz dieses Vorbringens weiterhin, die in Rede stehende Leistung zu gewähren, mit der Begründung, daß der Antragsteller eine bestimmte Zeit lang in Spanien im System der Altersversicherung versichert gewesen sein müsse.

Die Vorlagefragen

14 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht mit Beschluß vom 30. April 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 1997, die Vorlagefragen wie folgt umformuliert:

1. Ist Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (in seiner geltenden Fassung) in bezug auf den zu regelnden Sachverhalt so auszulegen, daß nach dieser Bestimmung Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, im Hinblick auf eine Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, gemäß Artikel 215 Absatz 3 des Real Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994, mit dem der neugefasste Wortlaut der Ley General de la Seguridad Social gebilligt wird, zusammenzurechnen sind, soweit mit solchen Beiträgen bei Erfuellung der insoweit bestehenden Voraussetzungen - mit Ausnahme des Alters - der Anspruch auf eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers erlangt werden kann?

2. Ist für den Fall, daß Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht anwendbar ist, weil es sich um eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente handelt, Artikel 51 EG-Vertrag unmittelbar anwendbar, und muß der zuständige Träger die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf eine Altersrente für die Feststellung berücksichtigen, daß das Erfordernis eines Anspruchs auf Altersrente gemäß Artikel 215 des neugefassten Textes der Ley General de la Securidad Social - abgesehen vom Alter - erfuellt ist?

3. Unabhängig davon, ob Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 oder Artikel 51 des Vertrages zur Gründung der EG anwendbar ist, und wenn der zuständige Träger verpflichtet ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf eine Altersrente zu berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer sowohl bei Anwendung nur der nationalen Rechtsvorschriften als auch bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts Anspruch auf Leistungen des Systems der sozialen Sicherheit hätte, genügt es dann für die Bewilligung der Arbeitslosenunterstützung für Personen, die älter als 52 Jahre sind, daß ein Arbeitnehmer die von bestimmten Mitgliedstaaten verlangte Wartezeit nur mit den in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Beiträgen oder unter Zusammenrechnung der in Spanien und der in diesem oder in anderen Mitgliedstaaten entrichteten Beiträge erfuellt, oder muß er vielmehr die in Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b der Ley General de la Seguridad Social in der kodifizierten Fassung verlangten Wartezeiten erfuellen?

15 Die erste Frage entspricht der vom Gerichtshof im Urteil Martínez Losada u. a. beantworteten zweiten Frage; in dem genannten Urteil wird auch die in der vorliegenden Rechtssache gestellte zweite Frage, soweit sie nicht rein hypothetisch ist, beantwortet. Daher sind die Vorlagefragen umzuformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, die es ihm erlaubt, den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, zu entscheiden.

16 Der Gerichtshof hat im Urteil Martínez Losada u. a. für Recht erkannt, daß eine Unterstützung, wie sie im spanischen Recht für Arbeitslose vorgesehen ist, die älter als 52 Jahre sind, eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 darstellt. Nach Artikel 67 dieser Verordnung ist die Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit von zwei Arten von Voraussetzungen abhängig, zum einen von der in Artikel 67 Absatz 3 aufgestellten Voraussetzung (im folgenden: Gemeinschaftsvoraussetzung), und zum anderen von der oder den in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen (im folgenden: nationale Voraussetzungen).

17 Im vorliegenden Fall ist die Gemeinschaftsvoraussetzung nur dann erfuellt, wenn der Betroffene Beiträge zum System der sozialen Sicherheit gezahlt hat oder so behandelt wird, als ob er solche Beiträge entrichtet hätte. Wie der Gerichtshof in Randnummer 37 des Urteils Martínez Losada u. a. ausgeführt hat, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob die Zeiten, in denen der zuständige spanische Träger im Namen des Klägers Beiträge zu den Systemen der Krankenversicherung und der Familienleistungen entrichtet hat, Versicherungszeiten im Sinne des nationalen Rechts sind.

18 Zeigt sich, daß der Betroffene nicht unmittelbar zuvor Beiträge zum spanischen System der sozialen Sicherheit entrichtet hat und auch nicht so zu behandeln ist, als ob er solche Beiträge entrichtet hätte, so kann er weder nach Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71 noch nach Artikel 51 des Vertrages einen Anspruch auf die in Rede stehende Leistung geltend machen. Hat er dagegen unmittelbar zuvor Beiträge zum spanischen System der sozialen Sicherheit entrichtet oder ist er so zu behandeln, also ob er solche Beiträge entrichtet hätte, ist zu prüfen, ob die nationalen Voraussetzungen erfuellt sind. Dabei geht es nicht darum, zu bestimmen, ob der Betroffene in Spanien Anspruch auf eine Altersrente hat, sondern darum, ob er die in den spanischen Rechtsvorschriften für die Bewilligung einer Altersrente vorgesehenen Voraussetzungen mit Ausnahme derjenigen des Alters erfuellt hat.

19 Somit geht es bei dem Problem, das das vorlegende Gericht aufwirft, im Kern um die Frage, ob sich die Wartezeit, die der Betroffene erfuellt haben muß, bevor er eine Arbeitslosenunterstützung erhalten kann, wie sie durch das spanische Gesetz für Arbeitslose eingeführt wurde, die älter als 52 Jahre sind, nur nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten bestimmt, zu deren System der sozialen Sicherheit der Betroffene Beiträge entrichtet hat. Ferner möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die von den spanischen Rechtsvorschriften verlangte Wartezeit durch Beiträge erfuellt werden kann, die ganz oder teilweise zu den Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet worden sind.

20 Die spanische Regierung macht geltend, der Betroffene könne nur dann die Arbeitslosenunterstützung erhalten, die Artikel 215 Absatz 3 des spanischen Gesetzes für Arbeitslose eingeführt habe, die älter als 52 Jahre seien, wenn er die Wartezeiten gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe b dieses Gesetzes erfuellt habe.

21 Die Kommission hält die im spanischen Recht bestehende Voraussetzung, die die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung für Arbeitslose, die älter als 52 Jahre sind, davon abhängig macht, daß fünfzehn Jahre lang Beiträge zu einem Altersrentensystem gezahlt wurden, für mit den Artikeln 48 und 51 des Vertrages sowie mit der Verordnung Nr. 1408/71 vereinbar; dabei sei jedoch davon auszugehen, daß die Beiträge in dieser Zeit ganz oder teilweise zum System eines anderen Mitgliedstaats entrichtet werden könnten.

22 Der Gerichtshof hat in seiner Antwort auf die vierte Frage im Urteil Martínez Losada u. a. für Recht erkannt, daß es die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag ebensowenig wie die Verordnung Nr. 1408/71 untersagen, daß nationales Recht die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an Empfänger, die älter als 52 Jahre sind, davon abhängig macht, daß der Betroffene fünfzehn Jahre lang Beiträge zu einem Altersrentensystem in einem oder mehreren Mitgliedstaaten entrichtet hat.

23 Denn nach ständiger Rechtsprechung bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen, und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 1994 in der Rechtssache C-12/93, Drake, Slg. 1994, I-4337, Randnr. 27).

24 Der zuständige Träger ist daher berechtigt, nach seinen nationalen Rechtsvorschriften die in diesen vorgesehene Wartezeit zwingend vorzuschreiben.

25 Allerdings können, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, zur Erfuellung der Wartezeit die Beiträge ganz oder teilweise zum System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats entrichtet worden sein.

26 Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß sich die Wartezeit, die der Betroffene erfuellt haben muß, bevor er eine Arbeitslosenunterstützung erhalten kann, wie sie durch das spanische Gesetz für Arbeitslose eingeführt wurde, die älter als 52 Jahre sind, nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats bestimmt mit der Maßgabe, daß diese Zeit auch durch Beiträge, die ganz oder teilweise zu den Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet wurden, als erfuellt gilt.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der spanischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Juzgado de lo Social Santiago de Compostela mit Beschlüssen vom 21. September 1995 und vom 30. April 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Wartezeit, die der Betroffene erfuellt haben muß, bevor er eine Arbeitslosenunterstützung erhalten kann, wie sie durch die Ley General de la Seguridad Social in ihrer durch das Real Decreto Legislativo Nr. 1/94 vom 20. Juni 1994 kodifizierten Fassung für Arbeitslose eingeführt wurde, die älter als 52 Jahre sind, bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit der Maßgabe, daß diese Zeit auch durch Beiträge, die ganz oder teilweise zu den Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten entrichtet wurden, als erfuellt gilt.

Ende der Entscheidung

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