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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.10.2002
Aktenzeichen: C-327/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/20/EG


Vorschriften:

Richtlinie 98/20/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. Oktober 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/20/EG. - Rechtssache C-327/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-327/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Huttunen als Bevollmächtigten, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan und C. O'Rourke als Bevollmächtigte, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. L 107, S. 4) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls nicht vom Erlass dieser Maßnahmen unterrichtet hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.- P. Puissochet (Berichterstatter) sowie der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 31. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. L 107, S. 4) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder die Kommission jedenfalls nicht vom Erlass dieser Maßnahmen unterrichtet hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/20 bestimmt: Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. März 1999 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

Vorverfahren

3 Die Kommission gab Irland gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG zunächst Gelegenheit zur Äußerung und richtete dann mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/20 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

4 Die irischen Behörden antworteten auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme mit zwei Schreiben vom 12. Januar und 1. März 2000. Sie trugen vor, die Nichteinhaltung der Umsetzungsfrist beruhe darauf, dass Irland beschlossen habe, die Richtlinie 98/20 zusammen mit der Richtlinie 1999/28/EG der Kommission vom 21. April 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (ABl. L 118, S. 53) umzusetzen. Außerdem verwiesen sie darauf, dass ein Gesetzentwurf, den sie der Kommission übermittelt hätten, derzeit im Kabinett des Attorney General geprüft und sehr bald verabschiedet werde.

5 Da die Kommission bis zum 30. August 2001 keinen endgültigen Text der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/20 in die irische Rechtsordnung erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

6 Die Kommission ist der Ansicht, dass Irland dadurch, dass es nicht das erforderliche Verfahren eingeleitet habe, um die Richtlinie 98/20 rechtzeitig vor Ablauf der hierfür gesetzten Frist in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, seinen Verpflichtungen aus dieser Richtlinie sowie aus den Artikeln 249 Absatz 3 EG und 10 Absatz 1 EG nicht nachgekommen sei.

7 Die irische Regierung bestreitet nicht, dass die Richtlinie 98/20 nicht innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt wurde. Sie macht geltend, dass der Erlass der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie sehr bald erfolgen werde.

8 Selbst wenn die Vertragsverletzung mit dem Erlass des von der irischen Regierung angekündigten Gesetzes beendet würde, ist es doch unstreitig, dass dieses bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht erlassen worden war.

9 Folglich ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/20 verstoßen hat, dass es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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