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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.2000
Aktenzeichen: C-332/98
Rechtsgebiete: Entscheidung 1999/133/EWG, EG-Satzung


Vorschriften:

Entscheidung 1999/133/EWG
EG-Satzung Art. 47 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen wegen eines Verfahrensfehlers, nämlich der Nichteinleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehenen kontradiktorischen Verfahrens, verleiht der durch diese Entscheidung vorgenommenen Qualifizierung der Maßnahme als "staatliche Beihilfe", die ohne vorherige Anmeldung und somit rechtswidrig gewährt worden sei, keine Bestandskraft. Die Kommission ist nämlich durch das Urteil, durch das diese Entscheidung für nichtig erklärt wurde, nur insoweit gebunden, als dieses es den Betroffenen ermöglichte, an dem Verfahren einer genaueren Prüfung teilzunehmen. Darüber hinaus bleibt ihr Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Inhalts der fraglichen Maßnahme unberührt.

Unter diesen Umständen hat eine spätere Entscheidung, die nach Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen Verfahrens hinsichtlich derselben Maßnahme erlassen wurde, nicht die Bestätigung einer in einem früheren Rechtsakt enthaltenen bestandskräftigen Feststellung zum Inhalt, so daß die Klage gegen diese spätere Entscheidung zulässig ist.

(vgl. Randnrn. 19-21)

2 Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sichert den durch diesen Artikel eingeführten Kontrollmechanismus, um das Wirksamwerden vertragswidriger Beihilfen zu unterbinden. Deshalb ist ein Mitgliedstaat auch dann nicht berechtigt, sich über die eindeutigen Bestimmungen des Artikels 93 EG-Vertrag hinwegzusetzen, wenn er eine Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält. Gegenstand des Artikels 93 Absatz 3 ist also nicht eine bloße Anmeldepflicht, sondern eine Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung, die als solche die im letzten Satz dieses Absatzes bezeichnete aufschiebende Wirkung hat. Deshalb sind die dort aufgestellten Verpflichtungen - die Verpflichtung zur Anmeldung jeder neuen Beihilfe und die zur Aussetzung der Durchführung dieser Beihilfe - nicht voneinander zu trennen.

(vgl. Randnrn. 31-32)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. Juni 2000. - Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beihilfe für die Coopérative d'exportation du livre français (CELF). - Rechtssache C-332/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-332/98

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und F. Million, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/133/EG der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (ABl. L 44, S. 37)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), P. Jann und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. Oktober 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 8. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/133/EG der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (ABl. L 44, S. 37; im folgenden: streitige Entscheidung) beantragt.

2 Am 29. September 1998 erhob die Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) beim Gericht erster Instanz eine Klage (Rechtssache T-155/98), mit der sie geltend machte, die streitige Entscheidung sei insoweit rechtswidrig, als die Beihilfe darin gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde.

3 Das Gericht setzte das Verfahren in der Rechtssache T-155/98 durch Beschluß vom 25. März 1999 gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache aus.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

4 Die CELF wurde in ihrer derzeitigen Form im Jahr 1980 auf Initiative des Kultusministeriums und des Syndicat national de l'édition gegründet, um Bestellungen von Buchhandlungen aus der ganzen Welt nachzukommen, deren Annahme nicht rentabel ist, wenn der Preis der Werke den Endverbraucher nicht vom Kauf abschrecken soll. Die CELF hat also die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur zum Ziel. Sie erhält für diese Tätigkeit jährliche Beihilfen vom Kultusministerium, die 1991 2,4 Mio. FRF und 1992 2,7 Mio. FRF betrugen. Auch verwaltet sie für Rechnung des Staates drei Beihilfesysteme, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind.

5 1991 wollte die SIDE, deren Tätigkeit insbesondere in der Ausfuhr französischer Bücher in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer besteht, in den Genuß der genannten Beihilferegelung kommen. Dies wurde ihr vom Kultusministerium mit der Begründung versagt, sie habe sich geweigert, die Anforderungen der Verwaltung an die Transparenz ihrer Tätigkeit zu erfuellen.

6 Obwohl die Regelung ihrer Natur nach nicht nur für die CELF gilt, war dabei nur diese in der Lage, die Anforderungen der staatlichen Stellen zu erfuellen.

7 Die SIDE machte die Dienststellen der Kommission mit Schreiben vom 20. März 1992 auf die der CELF vom Kultusministerium gewährten Beihilfen aufmerksam. In diesem Schreiben fragte sie an, ob die Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) angemeldet worden seien.

8 Im Anschluß an einen Briefwechsel und verschiedene Mitteilungen erließ die Kommission am 18. Mai 1993 eine Entscheidung (ABl. C 174, S. 6), in der sie die der CELF gewährten Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte (im folgenden: Entscheidung vom 18. Mai 1993). Darüber unterrichtete sie die französische Regierung mit Schreiben vom 10. Juni 1993. In diesem Schreiben hieß es, die Anwendung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme beruhe auf der besonderen Wettbewerbssituation im Buchsektor und dem kulturellen Zweck der fraglichen Beihilfen. Die Kommission brachte außerdem ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, daß die französische Regierung die Verpflichtung, diese Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorab bei ihr anzumelden, nicht erfuellt habe.

9 Die SIDE erhob mit Klageschrift, die am 2. August 1993 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. Mai 1993. Die Französische Republik wurde als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

10 Das Gericht erklärte die Entscheidung vom 18. Mai 1993 durch Urteil vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93 (SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501) für nichtig, soweit sie die Beihilfe betraf, die ausschließlich der CELF gewährt wurde, um die Mehrkosten für die Bearbeitung der geringen Bestellungen französischsprachiger Bücher, die von im Ausland ansässigen Buchhändlern aufgegeben werden, auszugleichen. Diese teilweise Nichtigerklärung wurde wegen eines Verfahrensfehlers ausgesprochen, der darin bestanden haben soll, daß die Kommission es unterlassen hat, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene kontradiktorische Verfahren einzuleiten.

11 Nach Erlaß dieses Urteils wandte sich die Kommission mit Schreiben vom 17. Oktober 1995 im Hinblick auf die Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens am 30. Juli 1996 erneut an die französischen Behörden. Dieses Verfahren wurde durch den Erlaß der streitigen Entscheidung abgeschlossen, deren Artikel 1 bestimmt:

"Die der CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte Beihilfe ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde sie rechtswidrig gewährt. Da sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d dieses Vertrags erfuellt, ist sie dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar."

12 Diese Entscheidung wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 2. Juli 1998 bekanntgegeben.

Zur Zulässigkeit der Klage

13 Die Französische Republik beantragt, die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) nicht angewendet wurde.

14 Die französische Regierung wendet sich insbesondere gegen die Ausführungen der Kommission in Teil XII der streitigen Entscheidung, wo es heißt, "daß es sich bei der der CELF gewährten Beihilfe um eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt und daß diese nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) vereinbar ist. Gemäß der Rechtsprechung [Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 21] braucht sie folglich die subventionierte Tätigkeit der CELF nicht weiter im Hinblick auf Artikel 90 Absatz 2 zu untersuchen, da die Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag nicht die Einstellung der Bearbeitung geringer Bestellungen durch die CELF, für die sie eine staatliche Beihilfe erhält, bewirken kann."

15 Die Französische Republik führt aus, ihr Rechtsschutzinteresse beruhe darauf, daß sich die französischen Behörden während des gesamten Verwaltungsverfahrens bemüht hätten, der Kommission deutlich zu machen, daß die streitigen Beihilfen unter die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme von den Wettbewerbsregeln fielen, so daß sie nicht anmeldepflichtig gewesen seien.

16 Die Prüfung dieses Standpunkts habe daher erhebliche praktische Bedeutung. Sollte der Gerichtshof bestätigen, daß Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag nicht anwendbar sei, so sei die CELF möglicherweise verpflichtet, die als Ausgleich für die Bearbeitung geringer Bestellungen gewährten Subventionen für den ganzen Zeitraum vor Erlaß der streitigen Entscheidung zurückzuzahlen. Darüber hinaus könnte in den von der SIDE auf nationaler Ebene angestrengten Verfahren die Verantwortung der Französischen Republik für eine Verletzung des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag festgestellt werden.

17 Die Kommission hat, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert.

18 Durch das Urteil in der Rechtssache SIDE/Kommission, gegen das kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt worden sei, habe die in der Entscheidung vom 18. Mai 1993 vorgenommene Qualifizierung der streitigen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" - und sogar als "rechtswidrige Beihilfe", da sie ohne vorherige Anmeldung erlassen worden sei - Bestandskraft erlangt. Folglich beschränke sich die streitige Entscheidung in Wirklichkeit auf die Bestätigung einer in einem früheren Rechtsakt enthaltenen bestandskräftigen Feststellung; sie sei deshalb keine anfechtbare Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag.

19 Das Gericht stellte in Randnummer 66 des Urteils SIDE/Kommission fest, daß die Kommission in der Lage gewesen sei, eine positive Entscheidung in bezug auf die von der CELF verwalteten Beihilfesysteme zu erlassen, erklärte jedoch die Entscheidung vom 18. Mai 1993, soweit sie die Beihilfe betraf, die ausschließlich der CELF für die Bearbeitung der geringen Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährt worden war, wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig, der darin bestanden haben soll, daß die Kommission es unterlassen hat, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene kontradiktorische Verfahren einzuleiten.

20 Entgegen der Auffassung der Kommission verleiht die so begründete Nichtigerklärung der durch die Entscheidung vom 18. Mai 1993 vorgenommenen Qualifizierung der Maßnahme als "staatliche Beihilfe", die ohne vorherige Anmeldung und somit rechtswidrig gewährt worden sei, keine Bestandskraft. Die Kommission war nämlich durch das Urteil SIDE/Kommission nur insoweit gebunden, als dieses es den Betroffenen ermöglichte, an dem Verfahren einer genaueren Prüfung teilzunehmen. Darüber hinaus blieb ihr Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Inhalts der fraglichen Maßnahme unberührt.

21 Die streitige Entscheidung hat also nicht die Bestätigung einer in einem früheren Rechtsakt enthaltenen bestandskräftigen Feststellung zum Inhalt, so daß die Klage zulässig ist.

Zur Begründetheit

22 Die französische Regierung stützt ihren Klageantrag, die streitige Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag nicht angewendet wurde, auf drei Gründe, von denen zwei hilfsweise vorgebracht werden.

23 In erster Linie rügt sie die Ansicht der Kommission, sie habe, nachdem die Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, die Tätigkeit der CELF nicht weiter im Hinblick auf Artikel 90 Absatz 2 zu untersuchen brauchen, da die Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag nicht die Einstellung der Bearbeitung geringer Bestellungen durch die CELF, für die sie eine staatliche Beihilfe erhalte, bewirken könne. Auf diese Weise habe die Kommission rechtsfehlerhaft einen Gedanken, der nur im Fall einer bestehenden Beihilfe einen Sinn habe, auf eine neue Beihilfe angewandt.

24 Hilfsweise rügt die französische Regierung, die Feststellung der Kommission, daß die staatlichen Stellen der CELF nicht die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertragen hätten, enthalte einen Tatsachenirrtum. Zudem habe die Kommission rechtsirrig gemeint, Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag sei ohnehin nur anwendbar, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, dem die Aufgabe übertragen worden sei, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, eine Monopolstellung innehabe.

25 Die hilfsweise vorgebrachten Klagegründe beziehen sich auf Teil XII der streitigen Entscheidung, wo die Kommission zwar ausgeführt hat, daß sie auf die Frage der Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag nicht einzugehen brauche, dann aber die subventionierte Tätigkeit doch anhand dieser Vorschrift beurteilt hat.

26 Die Prüfung dieser hilfsweise vorgebrachten Klagegründe ist hier nur von Nutzen, wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen sollte, daß der Kommission durch die Nichtanwendung des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag ein Rechtsirrtum unterlaufen ist.

27 Die französische Regierung trägt zu dem Hauptklagegrund vor, aus den Artikeln 92 und 93 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ergebe sich, daß eine neue Beihilfe - anders als eine bestehende Beihilfe - so lange nicht durchgeführt werden könne, als sie nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei. Es gebe jedoch nur einen einzigen Fall, in dem eine derartige Beihilfe durchgeführt werden könne, ohne daß eine Entscheidung über ihre Vereinbarkeit erlassen worden sei. Dies sei der Fall, daß gerade das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen möglicherweise unter die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme von den Wettbewerbsregeln falle.

28 Dazu führt die französische Regierung aus, daß die eventuelle Anwendbarkeit des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag es wohl ermögliche, von der Verpflichtung zur Aussetzung abzuweichen, nicht dagegen von der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung, denn diese Verwaltungsformalität sei nicht geeignet, die Erfuellung der der CELF übertragenen besonderen Aufgabe zu verhindern.

29 Die staatlichen Beihilfen, die unter Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag fielen, machten schon aufgrund ihrer Natur eine Behandlung in einem besonderen Verfahren erforderlich. Die genannte Vorschrift ermögliche es insbesondere, von der Anwendung der sich aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergebenden Verpflichtung zur Aussetzung abzusehen, wenn die Erfuellung der betreffenden öffentlichen Dienstleistungsaufgabe durch diese Aussetzung verhindert werden könne.

30 Deshalb sei im Fall von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die wie die in Artikel 90 Absatz 2 aufgeführten mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut seien, die Verpflichtung zur Aussetzung zwangsläufig ohne weiteres unanwendbar, wenn jede Unterbrechung der Erbringung dieser Dienstleistungen vermieden werden solle.

31 Nach ständiger Rechtsprechung hat Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag den Zweck, das Wirksamwerden vertragswidriger Beihilfen zu unterbinden (Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4). Außerdem hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, daß Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz den durch diesen Artikel eingeführten Kontrollmechanismus sichert, der für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist. Deshalb ist ein Mitgliedstaat dieser Rechtsprechung zufolge auch dann nicht berechtigt, sich über die eindeutigen Bestimmungen des Artikels 93 hinwegzusetzen, wenn er die Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält (Beschlüsse vom 21. Mai 1977 in den Rechtssachen 31/77 R und 53/77 R, Slg. 1977, 921, Randnrn. 17 und 18, und vom 20. September 1983 in der Rechtssache 171/83 R, Kommission/Frankreich, Slg. 1983,2621, Randnr. 12).

32 Gegenstand des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag ist also nicht eine bloße Anmeldepflicht, sondern eine Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung, die als solche die im letzten Satz dieses Absatzes bezeichnete aufschiebende Wirkung hat. Deshalb sind die dort aufgestellten Verpflichtungen - die Verpflichtung zur Anmeldung jeder neuen Beihilfe und die zur Aussetzung der Durchführung dieser Beihilfe - entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung nicht voneinander zu trennen. Folglich ist der in erster Linie vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen.

33 Dies muß um so mehr gelten, wenn die Beihilfen wie im vorliegenden Fall nicht bei der Kommission angemeldet worden sind. Selbst wenn die von der Klägerin befürwortete Trennung rechtlich zulässig wäre - was in Randnummer 32 dieses Urteils verneint worden ist -, könnte sie doch wegen der fehlenden Anmeldung nicht dazu führen, eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts auszuschließen.

34 Folglich ist der in erster Linie vorgebrachte Klagegrund zurückzuweisen. Die beiden von der Klägerin hilfsweise vorgebrachten Klagegründe brauchen somit nicht geprüft zu werden.

35 Aus diesen Gründen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten der Französischen Republik aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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