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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.01.1997
Aktenzeichen: C-340/94
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71, EG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71 Art. 14 a
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 14 c
Verordnung Nr. 1408/71 Art. 14 c Abs. 1
EG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Für die Anwendung der Artikel 14a und 14c von Titel II der Verordnung Nr. 1408/71, der die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" die Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeuebt werden, als solche angesehen werden.

Da nämlich dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung zu entnehmen ist, daß sich ihr Titel II insbesondere auf die Arbeitnehmer und Selbständigen bezieht, wie sie in Artikel 1 Buchstabe a definiert werden, gebietet es eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln, die Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit in Titel II der Verordnung im Licht der Definitionen von Artikel 1 Buchstabe a auszulegen. Die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne dieses Artikels richtet sich aber nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit, dem diese Person angeschlossen ist und dessen Definitionen, die von denen des Arbeitsrechts abweichen können, allein maßgebend sind.

Dieser Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit kann nicht entgegengehalten werden, daß es eine gemeinschaftsrechtliche Definition des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 des Vertrages gibt, denn die Verordnung Nr. 1408/71 enthält zum einen keinen Anhaltspunkt dafür, daß diese Definition auch in ihrem Rahmen gelten sollte, und setzt zum anderen in Anbetracht ihres auf die Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit beschränkten Zieles keine solche Definition voraus, während sich bei Artikel 48 des Vertrages der Kreis der Begünstigten aus dem Gemeinschaftsrecht selbst ergeben muß.

4 Für den Fall, daß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist, verstösst es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedstaaten nur gegen einen Teil der durch das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats abgedeckten Risiken versichert ist, solange dabei nicht in diskriminierender Weise zwischen den Angehörigen dieses Staates und den Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird. Es ist nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß.

Im Fall der Anwendung des genannten Artikels verstösst es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn einer der beiden Mitgliedstaaten die von einem Versicherten, der nur an einigen Werktagen der Woche eine Tätigkeit in seinem Gebiet ausübt, zu zahlenden Beiträge festlegt, ohne die Beiträge zu berücksichtigen, die dieser Versicherte möglicherweise im anderen Mitgliedstaat wegen der Tätigkeit entrichtet, die er dort an den übrigen Tagen ausübt. Die Verordnung enthält nämlich keine Vorschrift, die einen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, bei der Berechnung der Beiträge, die er auf den von einem Versicherten in seinem Gebiet erzielten Teil der Einkünfte erhebt, den Umstand zu berücksichtigen, daß diese Person dort nur an einigen Werktagen der Woche eine Tätigkeit ausübt.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 1997. - E.J.M. de Jaeck gegen Staatssecretaris van Financiën. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad - Niederlande. - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit. - Rechtssache C-340/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 21. Dezember 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Dezember 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 14a und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. L 230, S. 6; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn De Jäck und dem Staatssecretaris van Financiën wegen der Zahlung eines Beitrags zur Einheitssozialversicherung in den Niederlanden.

3 Herr De Jäck, ein belgischer Staatsangehöriger, übte 1984 zwei berufliche Tätigkeiten aus. Neben einer selbständigen Tätigkeit in Belgien, wo er wohnte, war er Direktor und Alleingesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Niederlanden, wohin er sich in der Regel an zwei Tagen pro Woche begab. Wegen der letztgenannten Tätigkeit wurde er aufgefordert, an die niederländische Einheitssozialversicherung einen Beitrag zu zahlen.

4 Herr De Jäck widersprach seiner Einbeziehung in diese Versicherung und erhob beim Gerechtshof Den Haag Klage auf Rückerstattung des insoweit gezahlten Betrages. Der Gerechtshof setzte den Beitrag nach einer nochmaligen Berechnung herab. Er wies die Klage jedoch im übrigen mit der Begründung ab, daß nach der Rechtsprechung des Hoge Raad der Nederlanden bei dem Direktor einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der einen Grossteil der Anteile an dieser Gesellschaft besitze, sowohl in bezug auf die Einkommensteuer als auch bei der Erhebung des Beitrags zur Einheitssozialversicherung davon ausgegangen werde, daß er eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis für diese Gesellschaft ausübe. Unter diesen Umständen unterliege der Betroffene, der in den Niederlanden eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und in Belgien eine selbständige Tätigkeit ausübe, nach Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung in Verbindung mit ihrem Anhang VII den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten.

5 Herr De Jäck legte beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde ein. Er macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Centrale Raad van Beroep Utrecht zur Versicherung von Arbeitnehmern, nach der der Direktor einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der einen Grossteil der Anteile an dieser Gesellschaft besitze, nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei, in erster Linie geltend, da er somit in den Niederlanden ebenso wie in Belgien eine selbständige Tätigkeit ausgeuebt habe, unterliege er gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung nur den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates, in dem er wohne.

6 Hilfsweise trägt Herr De Jäck vor, falls er mit seinen beruflichen Tätigkeiten in den Niederlanden dennoch den niederländischen Rechtsvorschriften unterliegen sollte, müsse bei der Berechnung seines Beitrags berücksichtigt werden, daß er dort nur zwei Tage pro Woche tätig sei, während er an den übrigen Tagen in Belgien eine selbständige Tätigkeit ausübe, mit der er den belgischen Rechtsvorschriften unterliege.

7 Da die Entscheidung über den Rechtsstreit nach Ansicht des Hoge Raad der Nederlanden von der Auslegung der Verordnung abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff "im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung dahin auszulegen, daß darunter das Beschäftigungsverhältnis des gegen Entgelt als Direktor angestellten Leiters einer Gesellschaft, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, fällt, der zugleich einen Grossteil der Anteile dieser Gesellschaft besitzt und somit die tatsächliche Macht in der Gesellschafterversammlung ausüben kann?

2. Falls für die Antwort auf die erste Frage auf das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats verwiesen werden muß, lassen es dann die Gemeinschaftsvorschriften zu, daß - wie es sich im vorliegenden Fall aus der Anwendung des niederländischen nationalen Rechts ergeben würde - Artikel 14c der Verordnung in der Weise angewandt wird, daß eine Person im Sinne der ersten Frage nur gegen einen Teil der durch das System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckten Risiken - im vorliegenden Fall die von der Einheitssozialversicherung erfassten - versichert ist und in bezug auf die übrigen durch dieses System abgedeckten Risiken - im vorliegenden Fall die von der Arbeitnehmerversicherung erfassten - nicht als Versicherter angesehen wird und daß von ihr dementsprechend Beiträge erhoben werden?

3. Falls infolge der Anwendung von Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten anwendbar sind, verwehren es dann die Gemeinschaftsvorschriften einem dieser Mitgliedstaaten, in Zusammenhang mit der in seinem Gebiet - nicht an allen Werktagen pro Woche - ausgeuebten Tätigkeit nach seinen Rechtsvorschriften Beiträge zur Einheitssozialversicherung zu erheben, ohne dabei zu berücksichtigen, daß möglicherweise nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats Beiträge in Zusammenhang mit der in dessen Gebiet - an den übrigen Werktagen der Woche - ausgeuebten Tätigkeit erhoben werden, und, falls diese Frage zu bejahen ist, inwieweit ist dies der Fall?

Zur ersten Frage

8 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tätigkeiten, die eine Person in der Lage von Herrn De Jäck in den Niederlanden ausübt, für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung als Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder als selbständige Tätigkeiten anzusehen sind. Im weiteren Sinne geht es bei dieser Frage um die Auslegung der Begriffe "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständige Tätigkeit" in dem die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffenden Titel II der Verordnung.

9 Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung wird im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Titels I in Artikel 2 festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung insbesondere "für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind".

10 Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" werden in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung definiert. Sie bezeichnen jede Person, die als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Systeme der sozialen Sicherheit versichert ist.

11 Artikel 13, der am Anfang von Titel II der Verordnung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften steht, sieht in Absatz 1 vor, daß Personen, für die die Verordnung gilt, vorbehaltlich des Artikels 14c den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Daher unterliegt gemäß Artikel 14a Absatz 2 der Verordnung eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt.

12 Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung bestimmt jedoch, daß Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben, in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten in bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeuebte Tätigkeit unterliegen. Anhang VII Nummer 1 erfasst Personen, die eine selbständige Tätigkeit in Belgien und eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausser Luxemburg ausüben.

13 Die Bestimmungen des Titels II nehmen somit im Gegensatz zu denen des Titels I nicht auf Arbeitnehmer und Selbständige Bezug, sondern auf Personen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben, und auf Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben. Die beiden letztgenannten Begriffe werden aber in der Verordnung nicht definiert.

14 Nach Ansicht der Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" im Sinne von Titel II der Verordnung die Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeuebt werden, als solche angesehen werden.

15 Die Kommission weist darauf hin, daß diese Auslegung, die sich an die Definitionen des "Arbeitnehmers" und des "Selbständigen" in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung anlehne, die Kohärenz von Artikel 2 Absatz 1 und Titel II der Verordnung sicherstelle, indem sie dafür sorge, daß die in diesem Titel vorgesehenen Kollisionsregeln auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Personen anwendbar seien.

16 Die niederländische Regierung, die sich auf die unterschiedliche Wortwahl in Artikel 2 Absatz 1 und Titel II der Verordnung stützt, trägt dagegen vor, die Begriffe der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit müssten, wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-71/93 (Van Poucke, Slg. 1994, I-1101) selbst entschieden habe, in der Gemeinschaft unter Heranziehung der Artikel 48 und 52 EG-Vertrag einheitlich ausgelegt werden.

17 Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern gegebenenfalls auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1983 in der Rechtssache 292/82, Merck, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12).

18 Artikel 51 EG-Vertrag, dessen Durchführung die Verordnung dient, sieht eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor. Die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20).

19 Daher nimmt die Verordnung bei der Festlegung des Kreises der Personen, die sich auf die in ihr enthaltenen Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit berufen können, auf die diesen Systemen angeschlossenen Personen Bezug. Gemäß Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, wobei unter Arbeitnehmern und Selbständigen die Personen zu verstehen sind, die in einer dieser Eigenschaften im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit versichert sind. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, verweisen die in der Verordnung verwendeten Begriffe des Arbeitnehmers und des Selbständigen damit auf die Definitionen dieser Begriffe in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und sind von der Natur der ausgeuebten Tätigkeit unabhängig.

20 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung, der die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft, sieht sodann vor, daß "Personen, für die diese Verordnung gilt", vorbehaltlich des Artikels 14c den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, wobei sich nach Titel II bestimmt, welche Rechtsvorschriften dies sind.

21 Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß sich Titel II insbesondere auf die Arbeitnehmer und Selbständigen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung bezieht, wie sie in Artikel 1 Buchstabe a definiert werden.

22 Unter diesen Umständen ist es zwar richtig, daß sich die Vorschriften des Titels II der Verordnung nach ihrem Wortlaut auf Personen beziehen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, und nicht auf Arbeitnehmer oder Selbständige; eine logische und kohärente Auslegung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung und des durch sie geschaffenen Systems von Kollisionsregeln gebietet es aber, die fraglichen Begriffe des Titels II der Verordnung im Licht der Definitionen von Artikel 1 Buchstabe a auszulegen.

23 Ebenso wie sich die Einstufung einer Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Artikel 1 Buchstabe a und 2 Absatz 1 der Verordnung nach dem nationalen System der sozialen Sicherheit richtet, dem diese Person angeschlossen ist, sind folglich unter einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Titels II der Verordnung die Tätigkeiten zu verstehen, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie ausgeuebt werden, nach den dort im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften als solche angesehen werden.

24 Das Vorbringen der niederländischen Regierung, wonach der Begriff "Person, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt" in Titel II der Verordnung der Definition des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 des Vertrages durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes entspreche, kann die vorstehende Auslegung nicht in Frage stellen.

25 Wie der Gerichtshof entschieden hat, darf der Begriff "Arbeitnehmer", wie er im Vertrag und insbesondere in dessen Artikel 48 verwandt wird, nicht durch Verweisung auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten definiert werden, sondern hat eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung. Andernfalls könnte die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden, denn der Inhalt dieses Begriffes könnte ohne Kontrolle seitens der Gemeinschaftsorgane einseitig durch die nationalen Gesetzgeber festgelegt und verändert werden; diese wären somit in der Lage, bestimmten Personengruppen nach Belieben den Schutz des Vertrages zu entziehen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 24).

26 Der Begriff des Arbeitnehmers ist folglich anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen, wobei das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin besteht, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94, Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 25).

27 Die Vorschriften des Titels II der Verordnung dienen nicht dazu, den von ihnen erfassten Personen besondere Rechte zu verleihen, die ihnen in bestimmten Fällen von den Mitgliedstaaten genommen werden könnten. Wie der Gerichtshof zu Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a entschieden hat, sollen diese Vorschriften nur die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, nicht aber die Voraussetzungen für das Vorliegen des Rechts oder der Verpflichtung zum Anschluß an ein System der sozialen Sicherheit festlegen (Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 19).

28 Unter diesen Umständen ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Verordnung nicht davon auszugehen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung, die zur Bestimmung der anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften dienen, den in der Verordnung verwendeten Begriffen der Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und der selbständigen Tätigkeit eine eigenständige gemeinschaftsrechtliche Bedeutung verleihen wollte, die zudem noch dem Arbeitsrecht entlehnt ist. Dies gilt um so mehr, als es sich um Vorschriften einer Verordnung handelt, die sich auf die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit beschränkt.

29 Zudem hätte - wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat - die von der niederländischen Regierung befürwortete Auslegung die nachteilige Folge, daß in bestimmten Fällen auf Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbständige im Rahmen eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit versichert sind und aus diesem Grund vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden, die Kollisionsregeln ihres Titels II nicht angewandt werden könnten, da sie nicht unter Artikel 48 oder Artikel 52 des Vertrages fallen. Dies würde z. B. für einen Versicherten gelten, der nur berufliche Tätigkeiten von so geringem Umfang ausübt, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Urteil vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17, und Urteil Asscher, a. a. O., Randnr. 25).

30 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht zwar hervor, daß die Vorschriften des Titels II der Verordnung nur die Tatbestände regeln, auf die sie sich beziehen, und daß eine Person, die in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt, möglicherweise keinen dieser Tatbestände erfuellt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-245/88, Daalmeijer, Slg. 1991, I-555, Randnrn. 11 und 12). Die ordnungsgemässe Anwendung der Verordnung gebietet es dennoch, den Vorschriften über ihren persönlichen Geltungsbereich und den Vorschriften über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften eine möglichst kohärente Auslegung zu geben.

31 Die niederländische Regierung hat ferner geltend gemacht, der analogen Auslegung der in Artikel 1 Buchstabe a enthaltenen und der in Titel II der Verordnung verwendeten Begriffe stehe ihr unterschiedlicher Wortlaut entgegen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil Van Poucke, daß die Personen, auf die sich Titel II beziehe, zwangsläufig die von den Artikeln 48 und 52 des Vertrages erfassten Personen seien.

32 Zum ersten Punkt hat die Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes zu Recht darauf hingewiesen, daß die Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger für die Anwendung der Verordnung erst nach der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften endgültig festgestellt werden könne. Folgerichtig wird daher in Titel II der Verordnung, der gerade zur Bestimmung dieser Rechtsvorschriften dient, die Verwendung dieser Begriffe vermieden und allgemeiner auf die Personen Bezug genommen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Es ist insoweit zwar richtig, daß diese Formulierungen gegebenenfalls - wie hier - Anlaß zur Verwirrung geben können; gleichwohl besteht in den meisten Fällen Übereinstimmung zwischen der Art der von einem Versicherten ausgeuebten Tätigkeit und seiner Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit als Arbeitnehmer oder Selbständiger.

33 Was den zweiten Punkt anbelangt, so hat der Gerichtshof zwar im Urteil Van Poucke bei der Entscheidung darüber, ob die von einer Person, die in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, ausgeuebte Tätigkeit als Beamter eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Sinne von Artikel 14c dieser Verordnung ist, auf den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 des Vertrages zurückgegriffen. In dieser Rechtssache ging es jedoch um ein Auslegungsproblem, das sich nur im Rahmen des Titels II der Verordnung stellte. Herr Van Poucke war nämlich zugleich in einem Mitgliedstaat als Beamter und in einem anderen Mitgliedstaat als Selbständiger tätig. Während aber in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung, der den Fall der Ausübung nur einer Berufstätigkeit betrifft, zwischen Beamten und Personen, die im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, unterschieden wird, bezieht sich Artikel 14c, der im Fall der Ausübung mehrerer verschiedenartiger Tätigkeiten gilt, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf Beamte nur auf Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausüben. Unter diesen besonderen Umständen sah sich der Gerichtshof zu der Entscheidung veranlasst, daß Beamte im System des Vertrages als Arbeitnehmer angesehen würden. Jedenfalls hat er diese Lösung erst gewählt, nachdem er geprüft hatte, daß sie nicht in Widerspruch zu den Vorschriften der Artikel 13 und 14 der Verordnung selbst stand.

34 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" die Tätigkeiten zu verstehen sind, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeuebt werden, als solche angesehen werden.

Zur zweiten Frage

35 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es für den Fall, daß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung anwendbar ist, gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedstaaten nur gegen einen Teil der durch das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats abgedeckten Risiken versichert ist.

36 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange dabei nicht in diskriminierender Weise zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und Urteil Daalmeijer, a. a. O., Randnr. 15).

37 Auf die zweite Frage ist deshalb zu antworten, daß es für den Fall, daß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung anwendbar ist, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedstaaten nur gegen einen Teil der durch das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats abgedeckten Risiken versichert ist, solange dabei nicht in diskriminierender Weise zwischen den Angehörigen dieses Staates und den Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird.

Zur dritten Frage

38 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Fall der Anwendung von Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, wenn einer der beiden Mitgliedstaaten die von einem Versicherten, der nur an einigen Werktagen der Woche eine Tätigkeit in seinem Gebiet ausübt, zu zahlenden Beiträge festlegt, ohne die Beiträge zu berücksichtigen, die dieser Versicherte möglicherweise im anderen Mitgliedstaat wegen der Tätigkeit entrichtet, die er dort an den übrigen Tagen ausübt.

39 Wie der Gerichtshof in Randnummer 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt hat, geht aus Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung hervor, daß eine Person, die in einem Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat eine selbständige Tätigkeit ausübt, in den in Anhang VII aufgeführten Fällen gleichzeitig den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten unterliegt. Diese Person ist somit verpflichtet, die Beiträge zu entrichten, die ihr gegebenenfalls von den Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten auferlegt werden.

40 Wie die niederländische Regierung und die Kommission zu Recht ausgeführt haben, darf jeder der betreffenden Mitgliedstaaten jedoch nur auf den in seinem Gebiet erzielten Teil der Einkünfte Beiträge erheben. Gemäß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung sind die Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten nämlich in den in Anhang VII aufgeführten Fällen nur in bezug auf die in seinem Gebiet ausgeuebte Tätigkeit anzuwenden.

41 Die Verordnung enthält somit keine Vorschrift, die einen Mitgliedstaat dazu verpflichtet, bei der Berechnung der Beiträge, die er auf den von einem Versicherten in seinem Gebiet erzielten Teil der Einkünfte erhebt, den Umstand zu berücksichtigen, daß diese Person dort nur an einigen Werktagen der Woche eine Tätigkeit ausübt.

42 Auf die dritte Frage ist deshalb zu antworten, daß es im Fall der Anwendung von Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst, wenn einer der beiden Mitgliedstaaten die von einem Versicherten, der nur an einigen Werktagen pro Woche eine Tätigkeit in seinem Gebiet ausübt, zu zahlenden Beiträge festlegt, ohne die Beiträge zu berücksichtigen, die dieser Versicherte möglicherweise im anderen Mitgliedstaat wegen der Tätigkeit entrichtet, die er dort an den übrigen Tagen ausübt.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 21. Dezember 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind unter "Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" und "selbständiger Tätigkeit" die Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeuebt werden, als solche angesehen werden.

2. Für den Fall, daß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung anwendbar ist, verstösst es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedstaaten nur gegen einen Teil der durch das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats abgedeckten Risiken versichert ist, solange dabei nicht in diskriminierender Weise zwischen den Angehörigen dieses Staates und den Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird.

3. Im Fall der Anwendung von Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verstösst es nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn einer der beiden Mitgliedstaaten die von einem Versicherten, der nur an einigen Werktagen pro Woche eine Tätigkeit in seinem Gebiet ausübt, zu zahlenden Beiträge festlegt, ohne die Beiträge zu berücksichtigen, die dieser Versicherte möglicherweise im anderen Mitgliedstaat wegen der Tätigkeit entrichtet, die er dort an den übrigen Tagen ausübt.

Ende der Entscheidung

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