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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1998
Aktenzeichen: C-343/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 90/220/EWG, Richtlinie 94/51/EG


Vorschriften:

EGV Art. 169
Richtlinie 90/220/EWG
Richtlinie 94/51/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Juli 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 90/220/EWG und 94/51/EG. - Rechtssache C-343/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 1. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien

- 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, S. 15) und

- 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt (ABl. L 297, S. 29)

verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Nach Artikel 23 der Richtlinie 90/220 und Artikel 2 der Richtlinie 94/51 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien vor dem 23. Oktober 1991 und bis zum 30. April 1995 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich davon zu unterrichten.

3 Bei Ablauf dieser Fristen hatte die Kommission vom Königreich Belgien keine anderen Informationen über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 90/220 und 94/51 erhalten als über Maßnahmen der Flämischen Region, die ausschließlich die Richtlinie 90/220 betrafen. Die Kommission forderte daher die belgische Regierung hinsichtlich der Richtlinie 90/220 am 8. Februar 1994 und hinsichtlich der Richtlinie 94/51 am 2. August 1995 auf, sich gemäß Artikel 169 des Vertrages innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äussern.

4 Im Hinblick auf die Richtlinie 90/220 teilte die belgische Regierung mit zwei Schreiben vom 22. März und 12. Oktober 1994 mit, daß die Umsetzungsarbeiten im Gange seien, so daß die Richtlinie vor Ablauf des Jahres 1994 im ganzen Königreich anwendbar sein werde. In bezug auf die Richtlinie 94/51 blieb das Aufforderungsschreiben unbeantwortet.

5 Da der Kommission keine offizielle Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinien 90/220 und 94/51 in belgisches Recht mitgeteilt worden war, übersandte sie der belgischen Regierung am 11. Oktober und 27. Dezember 1996 zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen, in denen sie die Regierung aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Verpflichtungen aus diesen beiden Richtlinien binnen zwei Monaten nachzukommen.

6 Im Hinblick auf die Richtlinie 90/220 übermittelte die belgische Regierung der Kommission den Text einer Kooperationsvereinbarung zwischen den föderativen und den regionalen Stellen mit dem Hinweis, daß die Wallonische Region dieser Vereinbarung bereits förmlich zugestimmt habe und die anderen Regionen des Bundesstaats demnächst zustimmen würden. Für die Richtlinie 94/51 teilte die belgische Regierung mit, daß die Umsetzung im Gange sei.

7 Da die Kommission keine Mitteilung über den Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinien 90/220 und 94/51 erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß es nicht alle für die Umsetzung der Richtlinien 90/220 und 94/51 erforderlichen Vorschriften erlassen hat.

9 Da die beiden Richtlinien nicht innerhalb der darin festgesetzten Fristen umgesetzt worden sind, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

10 Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 90/220 und Artikel 2 der Richtlinie 94/51 verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus

- Artikel 23 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und

- Artikel 2 der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt

verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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