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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: C-35/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

EGV Art. 169
EGV Art. 48 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Regelungen über die zusätzliche Altersrente, die in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden sind und für die durch eine Entscheidung staatlicher Stellen die Versicherungspflicht eingeführt worden ist, sind keine Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71. Folglich fallen diese Regelungen - mit einem dazugehörenden System der Anrechnung beitragsfreier Punkte - nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, so daß sie nicht an dieser gemessen werden können.

2 Ein Mitgliedstaat darf Grenzgänger nach deren Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters von der Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente ausschließen. Ein solches System der Anrechnung beitragsfreier Punkte, das Bestandteil der Vergünstigungen ist, die den Arbeitnehmern des betreffenden Sektors gewährt werden, stellt eine für sie geltende Kündigungsbedingung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft dar. Der sowohl in Artikel 48 des Vertrages als auch in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet indes nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen. Daher diskriminiert eine Wohnortvoraussetzung für die Gewährung von Altersrentenpunkten, deren Erfuellung für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzen, von denen die meisten in diesem Mitgliedstaat wohnen, einfacher ist als für Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten, mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, daß sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. September 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung - Artikel 48 EG-Vertrag - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente - Kündigungsvoraussetzungen - Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Grenzgänger. - Rechtssache C-35/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) verstossen hat, daß sie die in Belgien wohnenden Grenzgänger von der Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente nach Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ausgeschlossen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68 "[muß] allen Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten... das Recht zuerkannt werden, eine von ihnen gewählte Tätigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben"; nach der vierten Begründungserwägung dieser Verordnung "[steht] dieses Recht... gleichermassen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu, die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben".

3 Artikel 7 Absätze 1 und 4 dieser Verordnung sieht vor:

"(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

...

(4) Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen."

4 Nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 "[berührt] diese Verordnung... nicht die gemäß Artikel 51 des Vertrages erlassenen Bestimmungen".

5 Artikel 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der aktualisierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) definiert den Begriff "Rechtsvorschriften" als "die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen". In Unterabsatz 2 dieser Bestimmung heisst es jedoch: "Dieser Begriff umfasst bestehende oder künftige tarifvertragliche Vereinbarungen nicht, selbst wenn eine behördliche Entscheidung sie für allgemein verbindlich erklärt oder ihren Geltungsbereich erweitert hat..."

6 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie Nr. 1408/71 lautet:

"Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten..."

Die nationalen Rechtsvorschriften

7 In Frankreich bestehen als Ergänzung des staatlichen Systems der Altersversicherung durch Tarifverträge zwischen den Sozialpartnern (Arbeitgeber und Gewerkschaften) geschaffene Systeme der zusätzlichen Altersrente. Diese Systeme werden aus Beiträgen finanziert, die sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Beschäftigten an die das System verwaltende Einrichtung geleistet werden. Nach Artikel L 731-5 des Code de la sécurité sociale besteht für die Beschäftigten Versicherungspflicht in einem der Zusatzrentensysteme.

8 Titel IV der Convention générale de protection sociale pour le personnel des sociétés sidérurgiques de l'est et du nord concernées par les restructurations (Allgemeine Sozialschutzvereinbarung für das Personal der von den Umstrukturierungen betroffenen Stahlunternehmen des Ostens und des Nordens) vom 24. Juli 1979 (im folgenden: Vereinbarung) enthält in den Artikeln 18 bis 27 eine Schutzregelung für "die ab dem 55. Lebensjahr in den Vorruhestand versetzten Beschäftigten".

9 Artikel 18 der Vereinbarung bestimmt: "Die Versetzung der in Belgien wohnenden, mindestens 55 Jahre alten Grenzgänger in den Vorruhestand erfolgt nach den Voraussetzungen des Anhangs VI."

10 Gemäß Artikel 21 erhalten die übrigen ab dem 55. Lebensjahr in den Vorruhestand versetzten Beschäftigten bis zum gesetzlichen Rentenalter Arbeitslosengeld nach der der Vereinbarung vom 27. März 1979 zur Festlegung der Entschädigungsregelung für arbeitslose Arbeitnehmer als Anlage beigefügten Regelung. Bis zum Alter von 60 Jahren werden diese Leistungen, soweit erforderlich, durch einen aus dem Staatshaushalt finanzierten Zuschlag dergestalt ergänzt, daß die Betroffenen mindestens über Monatseinkünfte verfügen, die 70 % des früheren Bruttoarbeitsentgelts entsprechen.

11 Artikel 22 der Vereinbarung sieht vor, daß die Beschäftigten, die ab dem 55. Lebensjahr in den Vorruhestand treten, bis zum Alter von 59 Jahren eine weitere, ebenfalls aus dem Staatshaushalt finanzierte Einkommensergänzung erhalten. Die Höhe der Ergänzung hängt vom Alter ab, in dem der Beschäftigte in den Vorruhestand tritt.

12 Artikel 23 der Vereinbarung setzt die Mindesthöhe der den Betroffenen garantierten Einkünfte fest.

13 Nach Artikel 27 der Vereinbarung erhalten die Betroffenen bestimmte soziale Garantien, zu denen die Gewährung beitragsfreier Punkte für die zusätzliche Altersrente (im folgenden: beitragsfreie Punkte) bis zur Erreichung des gesetzlichen Rentenalters zählt. Wie die französische Regierung im Vorverfahren ausgeführt hat, wird diese Vergünstigung finanziert "durch vom System der Arbeitslosenversicherung an die Einrichtungen der zusätzlichen Altersrente (AGIRC - Association générale des institutions de retraite des cadres - und ARRCO - Association des régimes de retraite complémentaire) geleistete Zahlungen von Beträgen, die den Beiträgen entsprechen, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt worden wären, wenn letztere weiter erwerbstätig geblieben wären".

14 Nach Artikel 2 des Anhangs VI der Vereinbarung erhalten die in Belgien wohnenden Grenzgänger nach ihrer Versetzung in den Vorruhestand Leistungen, die sich von denjenigen für die in Frankreich wohnenden Beschäftigten unterscheiden und die ihnen "ein monatliches Einkommen, das genauso hoch ist wie das in Artikel 21 und Artikel 22 [der Vereinbarung] vorgesehene", sichern sollen. Dieser Betrag kann jedenfalls nicht niedriger sein als der in Artikel 23 der Vereinbarung garantierte.

15 Nachdem die belgischen Behörden eine Gleichstellung der in Belgien wohnenden Grenzgänger mit den unter die Vorruhestandsregelung fallenden Arbeitnehmern der belgischen Eisen- und Stahlindustrie akzeptiert hatten, erhielten diese Grenzgänger das den belgischen Arbeitnehmern gewährte Arbeitslosengeld. Diese Leistungen werden gemäß Artikel 2 des Anhangs VI der Vereinbarung ergänzt durch eine "aus dem französischen Staatshaushalt finanzierte Zulage", die den Bezug des Mindesteinkommens garantieren soll.

16 Neben diesem Einkommen erhalten die in Belgien wohnenden Beschäftigten nach Artikel 4 des Anhangs VI bestimmte in Artikel 27 der Vereinbarung genannte soziale Garantien. Die den in Belgien wohnenden Beschäftigten zuerkannten Garantien umfassen ab dem gesetzlichen Rentenalter die Gewährung der Leistungen aus der zusätzlichen Altersrente. Anders als die in Frankreich wohnenden erhalten die in Belgien wohnenden Beschäftigten jedoch keine beitragsfreien Punkte nach Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Vereinbarung.

Das Vorverfahren

17 Die Kommission wurde über das Bestehen der Bestimmungen der Vereinbarung durch Beschwerden informiert, die von in den Vorruhestand versetzten belgischen Grenzgängern erhoben worden waren, die sich durch die Vereinbarung für diskriminiert hielten.

18 Die Kommission forderte die französische Regierung mit Schreiben vom 5. Oktober 1993 auf, sich binnen zwei Monaten zur Frage der Vereinbarkeit der Vereinbarung mit den Artikeln 48 Absatz 2 des Vertrages und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 zu äussern.

19 Da die Kommission das Antwortschreiben vom 5. August 1994 nicht für überzeugend hielt, richtete sie am 28. August 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung mit der Aufforderung, dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

20 Die französische Regierung beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Dezember 1995, in dem sie ihren Standpunkt bekräftigte, daß die Bestimmungen der Vereinbarung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.

21 Daraufhin hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben.

Die Klage

22 Nach Ansicht der Kommission behandelt die Vereinbarung inländische Arbeitnehmer und in Belgien wohnende Grenzgänger hinsichtlich der Kündigungsbedingungen unter Verstoß gegen Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ungleich. Während den nach dem 55. Lebensjahr in den Vorruhestand versetzten Personen, die in Frankreich wohnten, bis zum gesetzlichen Rentenalter beitragsfreie Punkte gewährt würden, werde diese Vergünstigung nicht den in Belgien wohnenden Personen in der gleichen Lage gewährt.

23 Die Kündigungsbedingungen für in Frankreich wohnende Arbeitnehmer seien daher günstiger als diejenigen, die für in Belgien wohnende Grenzgänger gälten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne jedoch die Verwendung des Wohnkriteriums zu einer verdeckten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen (Urteile vom 8. Mai 1990 in der Rechtssache C-175/88, Biehl, Slg. 1990, I-1779, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-151/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1995, I-3685).

24 Die Französische Republik sei für die Unvereinbarkeit der Bestimmungen der Vereinbarung mit dem Gemeinschaftsrecht verantwortlich. Sie nämlich habe mit Artikel L 731-5 des Code de la sécurité social in dem auf Tarifverträgen beruhenden System der Zusatzrentenregelungen die Versicherungspflicht eingeführt. Ausserdem griffen die Behörden aktiv in die Verwaltung dieses Systems ein, insbesondere was die Wahrung seines finanziellen Gleichgewichts angehe. Im übrigen habe die französische Regierung während des Vorverfahrens nie ihre Verantwortung für eine etwaige Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die Vereinbarung in Abrede gestellt.

25 Die französische Regierung hebt hervor, der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75, Randnr. 20) ausgeführt, daß die durch Tarifverträge festgelegten französischen Bestimmungen über die zusätzlichen Altersrenten keine Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 seien, so daß sie nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fielen.

26 Die Finanzierung der Gewährung beitragsfreier Punkte gehe zu Lasten der Unedic, des französischen Systems der Arbeitslosenversicherung. Nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 erhielten diejenigen in den Vorruhestand versetzten Arbeitnehmer, die in Belgien wohnten, jedoch die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats gewährt würden. Die Unedic könne somit nicht verpflichtet sein, eine Leistung zu finanzieren, die tatsächlich für Personen bestimmt sei, die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlägen.

27 Die Verordnung Nr. 1408/71 selbst habe es daher ermöglicht, daß auf Arbeitnehmer je nachdem, ob sie in Frankreich oder in Belgien wohnten, zwei verschiedene Zahlungsregelungen anwendbar seien, obwohl sie sich in der gleichen Lage befänden.

28 Keinesfalls könnten vollarbeitslose Grenzgänger jedoch sowohl die in Frankreich als auch die in Belgien gewährten sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Verordnung Nr. 1612/68 sehe nämlich nicht die Möglichkeit vor, die in ihr genannten sozialen Vergünstigungen zu "exportieren"; nur die in der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Leistungen der sozialen Sicherheit könnten "exportiert" werden.

29 Überdies hätten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 Vorrang vor denjenigen dieser Verordnung, Dieser Vorrang drücke sich im vorliegenden Fall darin aus, daß für Grenzgänger eine andere Arbeitslosengeldregelung gelte als für inländische Arbeitnehmer.

30 Jedenfalls könnten die durch die Vereinbarung Begünstigten nicht als "Grenzgänger" angesehen werden, da ihr Arbeitsvertrag gekündigt worden sei.

31 Schließlich lasse es auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu, daß den in Belgien wohnenden Grenzgängern beitragsfreie Punkte zuerkannt würden. Dadurch würde nämlich den französischen Behörden nahezu zwanzig Jahre nach Unterzeichnung der Vereinbarung eine schwere finanzielle Belastung aufgebürdet. Im übrigen gebiete es der Grundsatz der Rechtssicherheit, daß die fragliche Situation nach den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften beurteilt werde.

32 Zunächst ist festzustellen, daß die vorliegende Klage nur die Bestimmungen der Vereinbarung über die beitragsfreien Punkte betrifft, deren Gewährung für die betreffenden Personen zum Bezug einer höheren zusätzlichen Rente führt. Das System der Gewährung beitragsfreier Punkte, das Bestandteil eines Systems der zusätzlichen Altersrente ist, ist nach den für dieses System geltenden Bestimmungen zu beurteilen.

33 Die französische Regierung stellt nicht in Abrede, für eine etwaige Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit dem Gemeinschaftsrecht verantwortlich zu sein. Sie erklärt auch selbst, daß die Gewährung beitragsfreier Punkte über die Unedic aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Ausserdem ist, wie die Kommission festgestellt hat, die Versicherungspflicht in den Systemen der zusätzlichen Altersrente durch Artikel L 731-5 des Code de la sécurité sociale eingeführt worden. Damit hat die Französische Republik die Verantwortung dafür übernommen, daß diese Systeme mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

34 Wie die französische Regierung und die Kommission hervorgehoben haben, hat der Gerichtshof bereits in dem genannten Urteil Kommission/Frankreich (Randnrn. 19 und 20) festgestellt, daß die Regelungen über die zusätzliche Altersrente, die in Verträgen zwischen den zuständigen Stellen und den Berufsorganisationen oder den berufsübergreifenden Organisationen, den Gewerkschaften oder den Unternehmen oder in Tarifverträgen zwischen den Sozialpartnern festgelegt worden sind und für die durch Artikel L 731-5 des Code de la sécurité sociale die Versicherungspflicht eingeführt worden ist, keine Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe j Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind.

35 Folglich fallen diese Regelungen - mit dem dazugehörenden System der Anrechnung beitragsfreier Punkte - nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, so daß sie nicht an dieser Verordnung gemessen werden können.

36 Dieses Anrechnungssystem, das Bestandteil der Vergünstigungen ist, die den Arbeitnehmern der Eisen- und Stahlindustrie im Fall ihrer Versetzung in den Vorruhestand gewährt werden, stellt jedoch eine für sie geltende Kündigungsbedingung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 dar. Insoweit sind nach Absatz 4 dieses Artikels alle Bestimmungen eines Tarifvertrags, die die Kündigungsbedingungen betreffen, nichtig, soweit sie diskriminierende Bedingungen für Arbeitnehmer enthalten, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind.

37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet der sowohl in Artikel 48 EG-Vertrag als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153, Randnr. 11, und vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Meints, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 44).

38 Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, daß sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (Urteil Meints, Randnr. 45).

39 Dies trifft auf die in der Vereinbarung festgelegte Wohnortvoraussetzung für die Gewährung beitragsfreier Punkte zu, deren Erfuellung für französische Arbeitnehmer, von denen die meisten in diesem Mitgliedstaat wohnen, einfacher ist als für Arbeitnehmer anderer Mitgliedstaaten.

40 Im übrigen können sich Grenzgänger entgegen der Auffassung der französischen Regierung ebenso wie jeder in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 genannte Arbeitnehmer auf diese Bestimmung berufen. Die vierte Begründungserwägung dieser Verordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, daß das Recht auf Freizuegigkeit "gleichermassen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht], die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben"; ferner wird in ihrem Artikel 7 ohne Einschränkung auf den "Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist", Bezug genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Meints, Randnrn. 49 und 50).

41 Gegen eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 auf den vorliegenden Sachverhalt lässt sich nicht anführen, daß das System der Gewährung beitragsfreier Punkte Personen zugute komme, die nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stuenden. Bestimmte mit der Arbeitnehmereigenschaft zusammenhängende Rechte, darunter diejenigen hinsichtlich der Kündigungsbedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68, sind nämlich den Arbeitnehmern auch dann garantiert, wenn diese nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (siehe in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 36).

42 Die Anwendung von Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 auf den vorliegenden Sachverhalt lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, daß, wie die französische Regierung meint, die Unedic nicht verpflichtet sein könne, einen Beitrag zugunsten von in Belgien wohnenden Personen zu finanzieren, weil ein solcher Beitrag in Wirklichkeit eine Leistung darstelle, die nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 unter die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats falle.

43 Dieses Argument setzt nämlich voraus, daß die in der Vereinbarung vorgesehene Gewährung beitragsfreier Punkte eine unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallende Leistung bei Arbeitslosigkeit darstellt und daß beitragsfreie Punkte deshalb nach den Bestimmungen dieser Verordnung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren seien. Wie jedoch in Randnummer 35 dieses Urteils ausgeführt worden ist, fällt die Gewährung beitragsfreier Punkte nicht unter diese Verordnung.

44 Unter diesen Umständen ist im Einklang mit Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht berührt.

45 Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, so verliert das in der Vereinbarung festgelegte System der Gewährung beitragsfreier Punkte nicht dadurch seinen diskriminierenden Charakter, daß die Vereinbarung vor fast zwanzig Jahren geschlossen wurde, daß die französischen Behörden seither die Ansicht vertreten haben, die unterschiedliche Behandlung der in Belgien wohnenden Grenzgänger sei mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, und daß dieses Urteil erhebliche finanzielle Folgen für die Französische Republik haben kann.

46 Zum Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzustellen, daß die fraglichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 mehr als zehn Jahre vor Abschluß der Vereinbarung in Kraft getreten sind. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-367/93 bis C-377/93, Roders u. a., Slg. 1995, I-2229, Randnr. 42).

47 In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung unter Hinweis darauf, daß die damalige Situation durch erhebliche rechtliche Zweifel gekennzeichnet gewesen sei, beantragt, die Wirkungen dieses Urteils zeitlich zu beschränken, falls der Gerichtshof die Bestimmungen der Vereinbarung für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar hält. Sie hat betont, daß den französischen Behörden durch ein eine Vertragsverletzung feststellendes Urteil fast zwanzig Jahre nach Abschluß der Vereinbarung eine erhebliche finanzielle Belastung auferlegt würde, die bis zu 192 Millionen FF betragen könne.

48 Die Kommission hat klargestellt, daß die bei ihr eingegangenen Beschwerden von Grenzgängern erhoben worden seien, denen nach den in der Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen im Alter von 55 Jahren gekündigt worden sei. Der Bezug der zusätzlichen Altersrente habe für sie aber erst zehn Jahre später begonnen, so daß sie die abweichende Behandlung erst zu diesem Zeitpunkt zu spüren bekommen hätten.

49 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß eine solche Beschränkung in dem Urteil selbst ausgesprochen werden, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird (siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I-4625, Randnr. 30).

50 Im vorliegenden Fall ist nichts ersichtlich, was eine Abweichung vom Grundsatz der Rückwirkung der Auslegungsurteile rechtfertigen könnte.

51 Die vorliegende Klage betrifft die Anwendung des sowohl in Artikel 48 des Vertrages als auch in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegten Diskriminierungsverbots. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bestand bereits eine klare Rechtsprechung, die keinen Zweifel daran ließ, daß dieser Grundsatz alle verdeckten Formen der Diskriminierung verbietet (siehe Randnr. 37 dieses Urteils) und daß somit nicht ausgeschlossen war, daß Unterscheidungsmerkmale wie der Herkunftsort oder der Wohnsitz eines Arbeitnehmers in ihren tatsächlichen Auswirkungen je nach den Umständen auf eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinauslaufen könnten (siehe in diesem Sinne Urteil Sotgiu, Randnr. 11).

52 Ausserdem haben die möglichen finanziellen Folgen eines Urteils des Gerichtshofes für einen Staat für sich allein noch nie die Beschränkung der Wirkungen dieses Urteils gerechtfertigt. Eine allein auf Erwägungen dieser Art gestützte Beschränkung der Wirkungen eines Urteils würde darauf hinauslaufen, daß der gerichtliche Schutz der Rechte, die der einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, wesentlich eingeschränkt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Roders u. a., Randnr. 48).

53 Angesichts der vorstehenden Erwägungen und des Umstands, daß die Französische Republik nichts Weiteres vorgetragen hat, was die von der Kommission beanstandete diskriminierende Behandlung der Grenzgänger sachlich rechtfertigen könnte, ist festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 verstossen hat, daß sie die in Belgien wohnenden Grenzgänger von der Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente nach Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ausgeschlossen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten zu tragen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verstossen, daß sie die in Belgien wohnenden Grenzgänger von der Gewährung von Punkten für die zusätzliche Altersrente nach Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ausgeschlossen hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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