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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: C-352/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/8/EG


Vorschriften:

Richtlinie 98/8/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. November 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG. - Rechtssache C-352/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-352/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und A. Rosas,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1, nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 34 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, binnen 24 Monaten nach deren Inkrafttreten in Kraft zu setzen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Gemäß ihrem Artikel 35 trat die Richtlinie am 14. Mai 1998 in Kraft. Somit lief die Umsetzungsfrist am 14. Mai 2000 ab.

3 Da die Kommission von den spanischen Behörden keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das Königreich Spanien aufgefordert hatte, sich zu äußern, gab sie am 17. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme nachzukommen. Da die von den spanischen Behörden auf diese Stellungnahme mitgeteilten Informationen ergaben, dass die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Die Kommission macht unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie geltend, das Königreich Spanien hätte die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um der Richtlinie fristgemäß nachzukommen.

5 Die spanische Regierung weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht im Wege eines Königlichen Dekrets zu erfolgen habe. Das Verfahren der Ausarbeitung einer solchen Regelung sei besonders schwerfällig, weil es zahlreiche Berichte, Stellungnahmen und Konsultationen sowie, wenn der Text die Rechte und Interessen der Bürger berühre, eine öffentliche Anhörung erforderlich mache. Außerdem habe der Umstand, dass im vorliegenden Fall zwei Ministerien, das für Gesundheit und Verbraucherschutz und das für Landwirtschaft, an der Ausarbeitung der Regelung mitgewirkt hätten, eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt.

6 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

7 Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien unstreitig nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der dafür gesetzten Frist nachzukommen.

8 Es entspricht außerdem ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20).

9 Die Klage der Kommission ist daher begründet.

10 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

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