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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1994
Aktenzeichen: C-355/93
Rechtsgebiete: Beschluss Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation


Vorschriften:

Beschluss Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 6
Beschluss Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei ist dahin auszulegen, daß er einem türkischen Staatsangehörigen, der Absolvent einer Hochschule ist und aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für zwei Jahre und entsprechender Arbeitserlaubnisse, die ihm zur Vertiefung seiner Kenntnisse im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines fachbezogenen Praktikums erteilt worden sind, länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und anschließend etwa zehn Monate lang bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, kein Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber verleiht.

Die genannte Bestimmung soll nämlich nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemässer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt. Würde die Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall ausgedehnt, daß ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt hat und die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis beantragt, um wieder in dem Betrieb seines ersten Arbeitgebers zu arbeiten, könnte dieser Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmung vor Ablauf der im zweiten Gedankenstrich vorgeschriebenen drei Jahre den Arbeitgeber wechseln, und die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten verlören den Vorrang, den ihnen der zweite Gedankenstrich für den Fall gegenüber dem türkischen Arbeitnehmer einräumt, daß dieser seinen Arbeitgeber wechselt.

2. Ein türkischer Staatsangehöriger, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG°Türkei erfuellt und der sich demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben kann, kann sich aufgrund dessen auch auf diese Vorschrift berufen, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken.

Artikel 7 Absatz 2 verleiht nämlich seinem Wortlaut nach klar, eindeutig und ohne daß dies an Bedingungen geknüpft wäre, d. h. mit unmittelbarer Wirkung, den Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, das Recht, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot zu bewerben, sofern ein Elternteil dort seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Ebenso wie das Recht auf Aufnahme und Ausübung jeder Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ohne Aufenthaltsrecht nicht denkbar ist, beinhaltet das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Bewerbers.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1994. - HAYRIYE EROGLU GEGEN LAND BADEN-WUERTTEMBERG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE - DEUTSCHLAND. - ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EWG-TUERKEI - BESCHLUSS DES ASSOZIATIONSRATES - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - AUFENTHALTSRECHT. - RECHTSSACHE C-355/93.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluß vom 26. Mai 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachstehend: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der türkischen Staatsangehörigen Hayriye Eroglu und dem Land Baden-Württemberg wegen Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.

3 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, reiste Frau Eroglu, die am 12. Mai 1960 in der Türkei geboren ist, im April 1980 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo ihr Vater seit dem 4. Mai 1976 ununterbrochen rechtmässig lebte und arbeitete, um an der Universität Hamburg ein Betriebswirtschaftsstudium zu absolvieren. Dieses Studium schloß sie 1987 mit der Diplomprüfung für Kaufleute ab und begann daraufhin ein Promotionsstudium. Während ihres Studiums wurden ihr bis zum Oktober 1989 mehrere Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die jeweils auf ein Jahr befristet und mit der Auflage "nur gültig für Studienzwecke..." versehen waren.

4 Im Oktober 1989 zog Frau Eroglu nach Hardheim. Das Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises erteilte ihr antragsgemäß mit Bescheiden vom 15. Januar 1990 und vom 27. Juni 1990 zunächst bis zum 1. März 1991 befristete Aufenthaltserlaubnisse mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet; nur gültig für die Tätigkeit ° Hotelprojekt ° bei der Firma B., Hardheim". Am 7. Februar 1991 erhielt Frau Eroglu eine bis zum 1. März 1992 befristete Aufenthaltsbewilligung, mit der ihr ein Praktikum bei der genannten Firma B. erlaubt wurde. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, daß eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung über den 1. März 1992 hinaus nicht mehr möglich sei. Mit Verfügung vom 9. April 1991 wurde die Auflage in der Aufenthaltsbewilligung dahin gehend geändert, daß Frau Eroglu nunmehr "die Tätigkeit als Praktikantin (Marketing-Assistentin) bei der F. GmbH Tauberbischofsheim" erlaubt wurde.

5 Für alle diese Tätigkeiten wurden Frau Eroglu die entsprechenden Arbeitserlaubnisse erteilt. Die vom 6. Februar 1990 bis zum 14. Januar 1991 und die vom 25. April 1991 bis zum 1. März 1992 geltende Arbeitserlaubnis gestatteten ihr allgemein und ohne weitere Einschränkung bestimmte berufliche Tätigkeiten als Assistentin der Geschäftsleitung oder als Marketing-Assistentin in einem bestimmten Betrieb. Dagegen war die vom 15. Januar 1991 bis zum 14. April 1991 geltende Arbeitserlaubnis "auf eine berufliche Tätigkeit als Praktikantin" beschränkt. Tatsächlich war Frau Eroglu vom 1. März 1990 bis zum 15. April 1991 bei der Firma B. und vom 15. April 1991 bis zum 18. Mai 1992 bei der Firma F. beschäftigt. Die beiden Arbeitgeber zahlten ihr ein monatliches Bruttogehalt von über 3 000 DM.

6 Am 24. Februar 1992 beantragte Frau Eroglu beim Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises die Erneuerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit bei ihrem letzten Arbeitgeber, der Firma F. Dieser Antrag wurde abgelehnt, der anschließend beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Daraufhin erhob Frau Eroglu Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Vor diesem Gericht machte Frau Eroglu, der inzwischen erneut ein Arbeitsplatz bei ihrem ersten Arbeitgeber, der Firma B., angeboten worden war, geltend, daß ihr ein Aufenthaltsrecht aufgrund der Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 zustehe. Diese Bestimmungen lauten folgendermassen:

"Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

° nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

° nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung ° vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs ° das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

° nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

...

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

° haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben;

° haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."

7 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führt aus, die Versagung der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis stehe im Einklang mit dem deutschen Recht, stellt sich aber die Frage, ob sich nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781) aus den angeführten Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 eine für Frau Eroglu günstigere Entscheidung ergeben könne.

8 Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Fragen erlassen hat:

1) Erfuellt eine türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation, wenn ihr als Absolventin einer deutschen Hochschule aufgrund nationalen Rechts für zwei Jahre eine Aufenthaltsbewilligung und entsprechende Arbeitserlaubnisse zur Vertiefung der erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit bzw. eines fachbezogenen Praktikums erteilt worden sind und sie zunächst für mehr als ein Jahr bei einem Arbeitgeber (Bruttogehalt etwa 3 000 DM) und im unmittelbaren Anschluß daran mit behördlicher Erlaubnis für etwa 10 Monate bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist und ihr danach ein Arbeitsplatz bei dem Erstarbeitgeber angeboten wird?

2) Kann eine türkische Staatsangehörige, die als Absolventin einer deutschen Hochschule die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 des oben genannten Beschlusses erfuellt und die sich demzufolge "auf jedes Stellenangebot bewerben" kann, aufgrund dessen auch die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung verlangen, oder regelt Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses ausschließlich die beschäftigungsrechtliche Stellung der Kinder türkischer Arbeitnehmer, die seit mindestens drei Jahren im Aufnahmeland ordnungsgemäß beschäftigt sind?

Zur ersten Frage

9 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, daß er einem türkischen Staatsangehörigen, der Absolvent einer Hochschule ist und aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für zwei Jahre und entsprechender Arbeitserlaubnisse, die ihm zur Vertiefung seiner Kenntnisse im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines fachbezogenen Praktikums erteilt worden sind, länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und anschließend etwa zehn Monate lang bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, das Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber verleiht.

10 Der Beschluß Nr. 1/80 lässt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und regelt lediglich, insbesondere in Artikel 6, die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten eingegliedert sind (Urteil Kus, a. a. O., Randnr. 25).

11 In dem genannten Urteil Sevince hat der Gerichtshof ausserdem für Recht erkannt, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (Nr. 2 des Tenors). Türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfuellen, können sich deshalb unmittelbar auf die Rechte berufen, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung verleihen.

12 Diese Rechte sind unterschiedlich und hängen von Voraussetzungen ab, die je nach der Dauer einer ordnungsgemässen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden sind. Nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung hat ein türkischer Arbeitnehmer Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber (erster Gedankenstrich). Nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung kann er sich vorbehaltlich des Vorrangs der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für den gleichen Beruf auf ein anderes Stellenangebot eines Arbeitgebers seiner Wahl bewerben (zweiter Gedankenstrich). Nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung hat er Anspruch auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (dritter Gedankenstrich).

13 Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 soll nur die Fortsetzung einer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber gewährleisten und ist daher nur anwendbar, soweit der türkische Arbeitnehmer die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis zur Fortsetzung seiner Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber über die ursprüngliche Dauer ordnungsgemässer Beschäftigung von einem Jahr hinaus beantragt.

14 Würde die Anwendung dieser Bestimmung auf den Fall ausgedehnt, daß ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung den Arbeitgeber gewechselt hat und die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis beantragt, um wieder in dem Betrieb seines ersten Arbeitgebers zu arbeiten, könnte einerseits dieser Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmung vor Ablauf der im zweiten Gedankenstrich vorgeschriebenen drei Jahre den Arbeitgeber wechseln, andererseits verlören die Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten den Vorrang, den ihnen der zweite Gedankenstrich für den Fall gegenüber dem türkischen Arbeitnehmer einräumt, daß dieser seinen Arbeitgeber wechselt.

15 Diese Erwägungen reichen aus, um auf die erste Frage wie folgt antworten zu können: Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ist dahin auszulegen, daß er einem türkischen Staatsangehörigen, der Absolvent einer Hochschule ist und aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für zwei Jahre und entsprechender Arbeitserlaubnisse, die ihm zur Vertiefung seiner Kenntnisse im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines fachbezogenen Praktikums erteilt worden sind, länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und anschließend etwa zehn Monate lang bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, kein Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber verleiht.

Zur zweiten Frage

16 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt und der sich demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben kann, aufgrund dessen auch auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erwirken.

17 Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 verleiht seinem Wortlaut nach ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses klar, eindeutig und ohne daß dies an Bedingungen geknüpft wäre, den Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, das Recht, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot zu bewerben, sofern ein Elternteil dort seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Ebenso wie Artikel 6 Absatz 1 hat Artikel 7 Absatz 2 somit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung.

18 In dem genannten Urteil Sevince hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 festgestellt, daß diese Bestimmung zwar lediglich die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regelt, daß diese beiden Aspekte der persönlichen Situation türkischer Arbeitnehmer jedoch eng miteinander verknüpft sind. Indem die fragliche Bestimmung diesen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemässer Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gewähren, impliziert sie zwangsläufig, daß den türkischen Arbeitnehmern zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht; andernfalls wäre das Recht, das sie diesen Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos (Randnr. 29 des Urteils).

19 In dem genannten Urteil Kus hat der Gerichtshof diesen Gedanken auf Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 angewandt, denn ohne Aufenthaltsrecht wäre für den türkischen Arbeitnehmer die Einräumung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung ebenso wirkungslos (Randnr. 30 des Urteils).

20 Da für die Aufnahme und die Ausübung jeder Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, sei es bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer Erneuerung der Arbeitserlaubnis, sei es bei einem anderen, frei oder vorbehaltlich des Vorrangs der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausgewählten Arbeitgeber das Aufenthaltsrecht unerläßlich ist, ist in gleicher Weise festzustellen, daß das in Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 anerkannte Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zwangsläufig die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts des Bewerbers beinhaltet.

21 Aus Artikel 48 Absatz 3 EWG-Vertrag ° diese Bestimmung führt im Bereich der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft neben dem Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, ausdrücklich das Recht auf, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben ° lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Artikel 48 Absatz 3 EWG-Vertrag führt nämlich die Rechte, die den Angehörigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zustehen, nicht abschließend auf (Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 13), denn diese Freizuegigkeit umfasst das Recht der Gemeinschaftsangehörigen zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht nur zur Bewerbung um tatsächlich angebotene Stellen, sondern auch zur Suche nach einer solchen Stelle (Kus, a. a. O., Randnr. 35).

22 Entgegen dem Vorbringen der Bundesregierung hängt das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, das den Kindern türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, nach Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 zusteht, nicht davon ab, aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung ursprünglich erteilt wurde. Die Tatsache, daß diese Genehmigung nicht zum Zweck der Familienzusammenführung, sondern z. B. zu Studienzwecken erteilt wurde, vermag daher das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 erfuellt, nicht von den Rechten auszuschließen, die ihm diese Bestimmung verleiht.

23 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, daß sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt und der sich demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben kann, aufgrund dessen auch auf diese Vorschrift berufen kann, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 26. Mai 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, daß er einem türkischen Staatsangehörigen, der Absolvent einer Hochschule ist und aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für zwei Jahre und entsprechender Arbeitserlaubnisse, die ihm zur Vertiefung seiner Kenntnisse im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines fachbezogenen Praktikums erteilt worden sind, länger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber und anschließend etwa zehn Monate lang bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist, kein Recht auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei seinem ersten Arbeitgeber verleiht.

2) Ein türkischer Staatsangehöriger, der die tatbestandlichen Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt und der sich demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot bewerben kann, kann sich aufgrund dessen auch auf diese Vorschrift berufen, um eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken.

Ende der Entscheidung

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