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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: C-365/99
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 98/653/EG


Vorschriften:

Entscheidung Nr. 98/653/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2001. - Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Landwirtschaft - Tierseuchenrecht - Dringlichkeitsmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie - Sogenannter Rinderwahnsinn. - Rechtssache C-365/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-365/99

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und M. J. Abecassis als Bevollmächtigte im Beistand von C. Aguiar und T. Ferreira de Lima, advogados, sowie von G. van der Wal, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/517/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 197, S. 45), soweit mit ihr die Beschränkung der Einfuhren nach Artikel 4 der Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 311, S. 23) bis zum 1. Februar 2000 verlängert worden ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, L. Sevón (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Portugiesischen Republik in der Sitzung vom 22. Februar 2001, in der sie durch T. Ferreira de Lima und L. Parret, avocat, vertreten worden ist,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Portugiesische Republik hat mit Klageschrift, die am 4. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/517/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 zur Änderung der Entscheidung 98/653/EG mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 197, S. 45, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit mit ihr die Beschränkung der Einfuhren nach Artikel 4 der Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen (ABl. L 311, S. 23) bis zum 1. Februar 2000 verlängert worden ist.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 4 der Entscheidung 98/653 lautet:

Portugal stellt sicher, dass bis zum 1. August 1999 folgende Erzeugnisse nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden, wenn sie von Rindern stammen, die in Portugal geschlachtet wurden:

a) Fleisch;

b) Erzeugnisse, die in die Nahrungs- und Futtermittelkette gelangen könnten;

c) Material, das zur Verwendung in kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt ist."

3 Die Entscheidung 98/653 ist gestützt

- auf den EG-Vertrag,

- auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. 1993, L 62, S. 49), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, und

- auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13) in der Fassung der Richtlinie 92/118, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4.

4 Die zweite und die dritte Begründungserwägung der Entscheidung 98/653 führen insbesondere an

- die Meldung von 66 Fällen der spongiformen Rinderenzephalopathie (im folgenden: BSE) in Portugal zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 14. Oktober 1998, was einer BSE-Inzidenz bei der über zwei Jahre alten Rinderpopulation, berechnet für den Zeitraum der vergangenen zwölf Monate, von 105,6 Fällen pro Million Tiere entspricht, sowie einen deutlichen Anstieg der BSE-Inzidenz seit Juni 1998,

- den Umstand, dass eine vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission vom 28. September bis 2. Oktober 1998 in Portugal durchgeführte Kontrolle das Ergebnis vorangegangener Kontrollen bestätigt habe, dass nämlich trotz einer allgemeinen Besserung nach wie vor Mängel bei der Durchführung der Maßnahmen zur Kontrolle der Risikofaktoren für BSE bestuenden.

5 Nach Artikel 13 der Entscheidung 98/653 hat die Portugiesische Republik insbesondere ein Programm durchzuführen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass alle einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die Meldung von Tierseuchen, die epidemiologische Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (im Folgenden: TSE) sowie alle sonstigen Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz gegen BSE ordnungsgemäß eingehalten werden. Weiter hat die Portugiesische Republik nach dieser Bestimmung ein Programm zu erlassen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass die Vorschriften dieser Entscheidung und die einschlägigen nationalen Vorschriften zum Schutz gegen BSE umgesetzt werden.

6 Nach Artikel 14 der Entscheidung 98/653 ist die Portugiesische Republik verpflichtet, der Kommission alle vier Wochen einen Bericht über die Anwendung der gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften getroffenen Schutzmaßnahmen gegen TSE und über die Ergebnisse des Programms gemäß Artikel 13 der Entscheidung zu übersenden.

7 Artikel 15 der Entscheidung 98/653 lautet:

Die Kommission führt in Portugal Kontrollen vor Ort durch, um

a) die Anwendung der Vorschriften dieser Entscheidung, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung amtlicher Kontrollen, zu überprüfen;

b) die Entwicklung der Seuche und die ordnungsgemäße Durchsetzung der einschlägigen nationalen Maßnahmen zu prüfen und um eine Risikobewertung durchzuführen, aus der hervorgeht, dass geeignete Maßnahmen zum Risikomanagement getroffen wurden."

8 Artikel 16 der Entscheidung 98/653 bestimmt:

(1) Diese Entscheidung wird bis zu einer umfassenden Prüfung der Lage, insbesondere mit Blick auf die Seuchenentwicklung und die ordnungsgemäße Durchsetzung der einschlägigen Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Kenntnisse, innerhalb von 18 Monaten überprüft.

(2)...

(3) Diese Entscheidung wird gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/662/EG geändert."

9 Die Entscheidung 98/653 wurde durch die angefochtene Entscheidung geändert, deren Artikel 1 Nummer 2 bestimmt:

In Artikel 4 wird das Datum ,1. August 1999 durch das Datum ,1. Februar 2000 ersetzt."

10 Die vierte bis siebte Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung lauten:

(4) Vorbehaltlich einer auf der Grundlage der Schlussfolgerungen einer Kontrolle des Lebensmittel- und Veterinäramtes vor Ort durchgeführten Risikobewertung, die der Seuchenentwicklung Rechnung trägt und belegt, dass geeignete Maßnahmen zum Management des Seuchenrisikos getroffen wurden und dass die einschlägigen Gemeinschafts- und nationalen Vorschriften eingehalten und effektiv umgesetzt werden, war das Versendungsverbot für Rindererzeugnisse bis 1. August 1999 befristet worden.

(5) Auf der Generalversammlung des Ausschusses des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) vom 17. bis 21. Mai 1999 wurde ein Vorschlag der OIE-Kodex-Kommission über die Kriterien zur Bestimmung des BSE-Status von Ländern bzw. Gebieten angenommen. Nach diesen Kriterien wird ein Land bzw. Gebiet als Risikoland bzw. Risikogebiet eingestuft, wenn die über einen Zeitraum von zwölf Monaten berechnete BSE-Inzidenzziffer bei der über 24 Monate alten Rinderpopulation des betreffenden Landes bzw. Gebiets über 100 BSE-Fälle pro Million Tiere ergibt. Die derzeitige BSE-Inzidenz, die in den letzten zwölf Monaten für die über 24 Monate alte Rinderpopulation berechnet wurde, liegt bei 211 pro Million Tiere. Dementsprechend muss Portugal als Land mit hohem BSE-Risiko eingestuft werden. In Artikel 3.2.13.9 des OIE-Kodex werden Einfuhrbedingungen für entbeintes Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit hoher BSE-Inzidenz empfohlen. Portugal kann die Einhaltung dieser Bedingungen nicht garantieren.

(6) Zur Klärung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit BSE hat das Lebensmittel- und Veterinäramt zwischen dem 22. Februar und 3. März 1999 und zwischen dem 19. und 23. April 1999 in Portugal Kontrollen vor Ort durchgeführt, um die Anwendung und Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz gegen BSE zu beurteilen. Das Amt gelangte zu dem Schluss, dass trotz ernsthafter Bemühungen und der beträchtlichen Fortschritte, die in so kurzer Zeit bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Management des Seuchenrisikos erzielt wurden, dennoch nicht alle Maßnahmen ordnungsgemäß durchgesetzt wurden.

(7) Daher empfiehlt es sich, das Versendungsverbot für Rindererzeugnisse aufrechtzuerhalten."

11 Der elften Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zufolge entsprechen die in dieser vorgesehenen Maßnahmen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses.

Verfahren vor dem Gerichtshof

12 Die Klage der Portugiesischen Republik ist der Kommission ordnungsgemäß zugestellt worden. Da die Kommission innerhalb der gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht hat, hat die Portugiesische Republik gemäß Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes Versäumnisurteil beantragt.

13 Hierzu ist in der Tat festzustellen, dass die Kommission, gegen die ordnungsgemäß Klage erhoben worden ist, ihre Klagebeantwortung nicht fristgemäß nach Artikel 40 § 1 der Verfahrensordnung eingereicht hat. Der Gerichtshof hat daher durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Da die Zulässigkeit der Klage außer Zweifel steht, hat der Gerichtshof gemäß Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen, ob die Anträge der Klägerin begründet erscheinen.

Zur Begründetheit

14 Die Portugiesische Republik macht vier Nichtigkeitsgründe geltend: unzureichende Begründung, Verstoß gegen den Tiergesundheitskodex des Ausschusses des Internationalen Tierseuchenamtes (im Folgenden: OIE-Kodex), Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und den Grundsatz der ordentlichen Verwaltungspraxis sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zum ersten Klagegrund

15 Mit dem ersten Klagegrund macht die portugiesische Regierung geltend, die angefochtene Entscheidung sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht hinreichend begründet.

16 Sie weist darauf hin, dass sowohl die Entscheidung 98/653 als auch die angefochtene Entscheidung auf die Richtlinien 89/662 und 90/425 gestützt seien, dass sie Dringlichkeitsmaßnahmen beträfen, die eine Ausnahme vom freien Warenverkehr begründeten, und dass sie deshalb restriktiv anzuwenden seien.

17 1998 habe die BSE-Inzidenz in Portugal 105,6 Fälle pro Million Tiere bei der über zwei Jahre alten Rinderpopulation betragen; daher gehöre Portugal zu der Kategorie von Ländern oder Gebieten, bei der die BSE-Inzidenz nach den Kriterien des Artikels 3.2.13.1 des OIE-Kodex von 1998 niedrig sei.

18 Die portugiesische Regierung habe bereits verschiedene Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung von BSE getroffen. Zwar habe es einige Mängel und etwas Verspätung beim Ergreifen oder bei der Durchführung spezifischer Maßnahmen gegeben. Jedoch seien zahlreiche neue Maßnahmen getroffen worden, was in den Berichten über die Kontrollen des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission auch festgestellt worden sei.

19 Insbesondere seien bei einer veterinärrechtlichen Kontrolle vom 14. bis 18. Juni 1999 bedeutende Verbesserungen festgestellt worden. Die in dem entsprechenden Kontrollbericht festgestellten Mängel beträfen nur Details, zu denen die portugiesischen Behörden Erklärungen abgegeben hätten.

20 Angesichts der Stellungnahmen der portugiesischen Behörden und der ursprünglichen Situation, die die Kommission zum Erlass der Entscheidung 98/653 veranlasst hätten, rechtfertigten die Schlussfolgerungen des Entwurfs dieses Kontrollberichts nicht die Verlängerung des in Artikel 4 dieser Entscheidung vorgesehenen Ausfuhrverbots bis zum 1. Februar 2000.

21 Insoweit ergebe eine Prüfung des OIE-Kodex in der Fassung von 1998, dass dessen Artikel 3.2.13.2 noch keine Definitionen der Länder oder Gebiete mit niedriger BSE-Inzidenz" und der Länder oder Gebiete mit hoher BSE-Inzidenz" enthalten habe.

22 Dagegen werde in der Fassung von 1999 des OIE-Kodex klargestellt, dass ein Land oder ein Gebiet namentlich dann als ein solches mit hoher BSE-Inzidenz einzustufen sei, wenn die in Artikel 3.2.13.1 des Codex aufgeführten Kriterien verwirklicht seien und die über einen Zeitraum von zwölf Monaten berechnete BSE-Inzidenzzahl bei der über 24 Monate alten Rinderpopulation einen Wert von über 100 BSE-Fällen pro Million Tiere ergebe.

23 Die portugiesische Regierung bezieht sich auf die Inzidenzzahl von 1998, die 105,6 Fälle ausweist, bestreitet jedoch nicht die in der angefochtenen Entscheidung angeführte Zahl von 211 Fällen. Das genügt für die Feststellung, dass Portugal im Jahr 1998 bereits als ein Land mit hoher BSE-Inzidenz im Sinne der Definition des OIE-Kodex in der Fassung von 1999 anzusehen war und dass sich die Lage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verschlimmert hatte, da sich die Inzidenzzahl verdoppelt hatte.

24 Zu den Berichten über die vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission in Portugal durchgeführten Kontrollen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die Berichte über die Kontrollen berücksichtigt, die vom 22. Februar bis 3. März 1999 und vom 19. April bis 23. April 1999 durchgeführt worden sind.

25 Wie der Generalanwalt in den Nummern 36 bis 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, führen diese Berichte schwere Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung über BSE und Frischfleisch an.

26 Die Bezugnahme auf diese Berichte stellt eine angemessene und hinreichende Begründung der in der sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung dar, dass trotz ernsthafter Bemühungen und der beträchtlichen Fortschritte, die in so kurzer Zeit bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Management des Seuchenrisikos erzielt wurden, dennoch nicht alle Maßnahmen ordnungsgemäß durchgesetzt wurden".

27 Auf der Grundlage dieser Berichte wird in der Begründung der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass Portugal ein Land mit hoher BSE-Inzidenz sei und dass die Maßnahmen zum Schutz gegen BSE dort immer noch unzureichend seien.

28 Diese Feststellungen werden den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 der Entscheidung 98/653 gerecht, der eine Überprüfung des Ausfuhrverbots insbesondere mit Blick auf die Seuchenentwicklung und die ordnungsgemäße Durchsetzung der einschlägigen Maßnahmen" vorsah.

29 Der Bericht über die im Juni 1999 durchgeführte veterinärrechtliche Kontrolle konnte - aus den noch im Rahmen des Eingehens auf den dritten Klagegrund darzulegenden Gründen - zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

30 Die angefochtene Entscheidung war somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend begründet. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

31 Mit dem zweiten Klagegrund macht die portugiesische Regierung geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den OIE-Kodex.

32 Ihrer Ansicht nach waren die Entscheidung 98/653 und die angefochtene Entscheidung auf den OIE-Kodex gestützt. Nach diesem Codex gehöre Portugal jedoch zu den Ländern mit niedriger BSE-Inzidenz. Bei diesen Ländern verlange der Codex kein völliges Ausfuhrverbot, sondern nur detaillierte Vorschriften für die einzelnen Erzeugniskategorien.

33 Die Kommission habe den OIE-Kodex in der Entscheidung 98/653 und der angefochtenen Entscheidung nicht eingehalten, da sie die Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen völlig verboten habe, obwohl ein solches Ausfuhrembargo nach dem OIE-Kodex nicht habe verhängt werden dürfen.

34 Hierzu ist jedenfalls festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf den OIE-Kodex gestützt ist, wie die portugiesische Regierung meint, sondern insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425 und Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 89/662. Die Anführung des OIE-Kodex in der angefochtenen Entscheidung ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei ihm um einen Bezugstext handelt, der von einer wegen ihres Sachverstands anerkannten internationalen Einrichtung erarbeitet worden ist.

35 Außerdem ist aus den in den Nummern 46 bis 49 der Schlussanträge des Generalanwalts dargelegten Gründen festzustellen, dass zwischen den Empfehlungen des OIE-Kodex und dem mit der angefochtenen Entscheidung verhängten Verbot kein Widerspruch bestand. Portugal war nämlich, wie in Randnummer 23 dieses Urteils ausgeführt worden ist, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung ein Land mit hoher BSE-Inzidenz, aus dem nach dem Codex Rindfleisch nur ausgeführt werden durfte, wenn strenge Voraussetzungen erfuellt waren, was hier offensichtlich nicht der Fall war.

36 Demgemäß ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

37 Mit dem dritten Klagegrund macht die portugiesische Regierung geltend, die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erlassen worden und verletze den Grundsatz der ordentlichen Verwaltungspraxis.

38 Der Ständige Veterinärausschuss sei nämlich auf seiner Sitzung vom 16. Juli 1999 bei der Prüfung des Vorschlags der Kommission, die Entscheidung 98/653 zu ändern, nicht umfassend informiert gewesen. Dieser Ausschuss hätte Einsicht in den Bericht über die veterinärrechtliche Kontrolle nehmen müssen, die vom 14. bis 18. Juni 1999 in Portugal stattgefunden habe. Der Entwurf des Berichts über diese Kontrolle sei dem Minister für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei am 14. Juli 1999 übersandt worden und bei der Ständigen Vertretung der Portugiesischen Republik am 19. Juli 1999 eingegangen.

39 Auf dieser Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses hätten die Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten die Bedeutung dieses Berichts hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nicht auf der Grundlage des Berichts über die vom 22. Februar bis 3. März 1999 durchgeführte veterinärrechtliche Kontrolle erlassen werden dürfe. Die Kommission habe vorgeschlagen, über den Bericht über die veterinärrechtliche Kontrolle vom Juni 1999 mündlich zu referieren, was die portugiesische Delegation abgelehnt habe, da sie diesen Bericht immer noch nicht erhalten habe, dessen Inhalt nicht gekannt habe und nicht in der Lage gewesen sei, hierzu Stellung zu nehmen.

40 Der Ständige Veterinärausschuss hätte darüber hinaus Einsicht in die periodischen Berichte nehmen müssen, die der Kommission von der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 14 der Entscheidung 98/653 übermittelt worden seien.

41 Hierzu ist zu sagen, dass die vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission durchgeführten Kontrollen der Regelung durch die Entscheidung 98/139/EG der Kommission vom 4. Februar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchgeführten Kontrollen im Veterinärbereich (ABl. L 38, S. 10) unterliegen.

42 Artikel 7 Absatz 1 dieser Entscheidung bestimmt, dass [d]ie Kommission... die Ergebnisse der Kontrollen innerhalb von 20 Arbeitstagen in einem schriftlichen Bericht [bestätigt]" und dass der Mitgliedstaat... innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Berichts von der Kommission dazu Stellung [nimmt]".

43 Nach dem Vortrag der portugiesischen Regierung ist der Bericht über die veterinärrechtliche Kontrolle vom Juni 1999 den zuständigen portugiesischen Behörden am 14. Juli 1999 übersandt worden und bei der Ständigen Vertretung der Portugiesischen Republik am 19. Juli 1999, also innerhalb der in der Entscheidung 98/139 vorgesehenen Frist, eingegangen.

44 Am 16. Juli 1999, dem Tag der Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses, konnte der Bericht über die veterinärrechtliche Kontrolle vom Juni 1999 nicht endgültig und vollständig sein, da die Portugiesische Republik dazu noch keine Stellung genommen hatte. Die Kommission hat daher im Einklang mit der anwendbaren Gemeinschaftsregelung nur die Berichte über die beiden von Februar bis April 1999 durchgeführten veterinärrechtlichen Kontrollen zu dieser Sitzung unterbreitet.

45 Es kann nicht gerügt werden, die Kommission habe den Ständigen Veterinärausschuss in Anbetracht des Zeitpunktes der Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrolle vom Juni 1999 zu früh einberufen. Denn die in Artikel 4 der Entscheidung 98/653 vorgesehenen Maßnahmen liefen am 1. August 1999 aus, und es war wichtig, vor diesem Zeitpunkt gegebenenfalls eine neue Entscheidung zu erlassen.

46 Ebenso wenig kann der Kommission vorgeworfen werden, die im Juni 1999 erfolgte veterinärrechtliche Kontrolle nicht schon früher durchgeführt zu haben, um dem Ständigen Veterinärausschuss den endgültigen und vollständigen Bericht über diese Kontrolle vorlegen zu können, bevor dieser seine Entscheidung trifft. Im Hinblick auf ein rechtzeitiges Vorliegen dieses Berichts hätte diese Kontrolle nämlich im Mai 1999 stattfinden müssen. Es braucht indessen nur festgestellt zu werden, dass die letzte veterinärrechtliche Kontrolle, deren Bericht dem Ständigen Veterinärausschuss vorgelegt worden war, vom 19. bis 23. April 1999 durchgeführt worden war und dass in diesem Bericht, wie der Generalanwalt in Nummer 37 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, von schweren Verstößen, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung der Tiere, die Rede war, die so geartet waren, dass ein Monat der Bemühungen gewiss nicht zu ihrer Behebung ausgereicht hätte.

47 Weiter ist festzustellen, dass die Kommission nach dem Vortrag der portugiesischen Regierung vorgeschlagen haben soll, den Mitgliedern des Ständigen Veterinärausschusses über den Bericht über die veterinärrechtliche Kontrolle vom Juni 1999 mündlich zu referieren, dass sich die portugiesische Delegation selbst dem jedoch widersetzt habe.

48 Hinsichtlich der periodischen Berichte, die der Kommission von der portugiesischen Regierung gemäß Artikel 14 der Entscheidung 98/653 übermittelt wurden, genügt die Feststellung, dass es sich hierbei um nicht verbindliche Schriftstücke handelt, die die Kommission nicht unbedingt den Mitgliedern des Ständigen Veterinärausschusses vorzulegen hatte.

49 Der dritte Klagegrund ist daher unbegründet.

Zum vierten Klagegrund

50 Mit dem vierten Klagegrund macht die portugiesische Regierung geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

51 Ihrer Ansicht nach stellt ein Ausfuhrembargo eine Maßnahme dar, die außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehe. Im Vergleich zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zeitpunkt des Erlasses der Embargoentscheidung gegenüber diesem Mitgliedstaat sei Portugal in Bezug auf Fleisch und Fleischerzeugnisse ein kleines Ausfuhrland. Verhältnismäßig kleine Ausfuhrmengen seien aber leichter zu kontrollieren als große Ausfuhrmengen wie diejenigen des Vereinigten Königreichs. Auch habe die Gemeinschaft trotz eines Berichts, in dem für die Schweiz verschiedene Unzulänglichkeiten und Risiken in Verbindung mit BSE festgehalten worden seien, keine Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft ergriffen.

52 Bereits vor Erlass der Entscheidung 98/653 habe es in Portugal umfangreiche Rechtsvorschriften über die Verhütung und Tilgung von BSE gegeben. Diese Rechtsvorschriften seien ergänzt und verbessert worden. Die Details, die nach Maßgabe des im Anschluss an die veterinärrechtliche Kontrolle vom Juni 1999 erstellten Berichts zu regeln gewesen seien, seien so geartet gewesen, dass bis zu ihrer Regelung eine Verlängerung des Ausfuhrembargos weder notwendig noch sonst gerechtfertigt gewesen sei.

53 In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission bei den vom 22. Februar bis 3. März 1999 und vom 14. bis 18. Juni 1999 in Portugal durchgeführten veterinärrechtlichen Kontrollen verschiedene Verbesserungen bezüglich der Gesetzgebung und der Durchführung der Gemeinschafts- und der nationalen Vorschriften festgestellt habe. Das Amt sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass - wenn man unterstelle, dass überhaupt noch irgendwelche Maßnahmen notwendig seien oder verlangt würden - weniger strenge Maßnahmen als die Verlängerung des Ausfuhrembargos bis zum 1. Februar 2000 ausreichen könnten.

54 Insoweit ergibt sich bereits aus der Prüfung der ersten beiden Klagegründe, dass die angefochtene Entscheidung dem mit ihr angestrebten Ziel angemessen war und dass eine Wiederaufnahme der Ausfuhren zum damaligen Zeitpunkt nicht sofort in Betracht gezogen werden konnte.

55 Was darüber hinaus die Kontrolle der Ausfuhren aus Portugal angeht, so hat, wie sich aus den in Nummer II.2.1.1 des Berichts über die veterinärrechtliche Kontrolle vom 22. Februar bis 3. März 1999 aufgeführten Umständen ergibt, eine Beschau des auszuführenden Rindfleischs an den Abgangsstellen des portugiesischen Hoheitsgebiets praktisch nicht stattgefunden. Nach Nummer II.2.1.1 des Berichts über die veterinärrechtliche Kontrolle vom Juni 1999 konnte eine solche Beschau erst aufgrund einer am 21. April 1999 unterzeichneten Vereinbarung zwischen zwei Direktionen der portugiesischen Verwaltung vorgenommen werden.

56 Was die von den portugiesischen Behörden beschlossenen und durchgeführten Maßnahmen gegen BSE betrifft, so ist den Berichten des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission ohne weiteres zu entnehmen, dass die dort hervorgehobenen Verstöße entgegen den Behauptungen der portugiesischen Regierung keine bloßen Details waren.

57 Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auf die Situation von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern hinsichtlich der BSE-Risiken sowie auf den Umfang der von der Gemeinschaft diesen Ländern gegenüber ergriffenen Maßnahmen abgestellt werden kann; jedenfalls lässt ein Vergleich zwischen der Situation Portugals einerseits und derjenigen des Vereinigten Königreichs und der Schweiz andererseits nicht die Feststellung zu, dass die in der angefochtenen Entscheidung gegenüber der Portugiesischen Republik getroffene Maßnahme unverhältnismäßig ist. Die Wiederaufnahme der Rindfleischausfuhren aus dem Vereinigten Königreich wurde nämlich erst genehmigt, nachdem dieser Mitgliedstaat nachgewiesen hatte, dass er eine der vom OIE-Kodex empfohlenen Ausfuhrregelungen eingeführt hatte. Aus einem von der portugiesischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schriftstück geht jedoch hervor, dass der Zeitpunkt, der im Rahmen einer solchen Regelung als Bezugsdatum herangezogen werden kann, für die Portugiesische Republik erst im Dezember 2000 festgelegt wurde. Es war daher faktisch unmöglich, im Jahr 1999 eine Wiederaufnahme der Ausfuhren in Betracht zu ziehen.

58 Zur Schweiz braucht nur festgestellt zu werden, dass die BSE-Inzidenz in diesem Land viel niedriger war als in Portugal und dass in dem Bericht über eine vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission vom 8. bis zum 12. Februar 1999 in der Schweiz durchgeführte veterinärrechtliche Kontrolle keine so schwerwiegenden Mängel aufgeführt wurden, wie sie bei den veterinärrechtlichen Kontrollen in Portugal festgestellt worden waren.

59 Somit ist der vierte Klagegrund nicht begründet.

60 Nach alledem ist festzustellen, dass die Anträge der Klägerin unbegründet sind und die Klage mithin abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

61 Da die Portugiesische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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