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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: C-366/02
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Verordnung Nr. 2780/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1959/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 geänderten Fassung, Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996, Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Art. 9
Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Art. 7 Abs. 1
Verordnung Nr. 2780/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1959/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 geänderten Fassung Nr. II des Anhangs I
Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 Nr. 2 des Anhangs I
Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 Nr. 2 des Anhangs I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. September 2004. - Gerd Gschoßmann gegen Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Halle - Deutschland. - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92 und (EG) Nr. 1251/1999 - Stützungsregelung für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen - Ausgleichszahlungen für Anbauflächen von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und für Stilllegungsflächen - Ausschluss für Anbauflächen von 'Dauerkulturen' - Begriff. - Rechtssache C-366/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-366/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Verwaltungsgericht Halle (Deutschland) mit Beschluss vom

30. September 2002

, eingegangen am

14. Oktober 2002

, in dem Verfahren

Gerd Gschoßmann

gegen

Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Gschoßmann, vertreten durch Rechtsanwalt R. Zimmermann,

- des Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd, vertreten durch E. Stübner als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

27. Mai 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160, S. 1).

2. Dieses Ersuchen wird in einem Rechtsstreit zwischen dem Landwirt Gerd Gschoßmann (im Folgenden: Kläger) und dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Süd (im Folgenden: Amt) wegen einer Forderung auf Rückzahlung von Ausgleichszahlungen vorgelegt.

Rechtlicher Rahmen

3. Aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1765/92 geht hervor, dass die durch diese Verordnung eingeführte Stützungsregelung für Erzeuger von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen zum Ziel hat, ein besseres Marktgleichgewicht dadurch zu gewährleisten, dass die gemeinschaftlichen Preise an die Weltmarktpreise angeglichen und die durch diese Angleichung entstehenden Einkommenseinbußen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger ausgeglichen werden.

4. Die Verordnung Nr. 1765/92 sieht dazu die Gewährung von Ausgleichszahlungen für die Flächen vor, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut sind oder stillgelegt wurden. Artikel 9 dieser Verordnung schließt jedoch bestimmte Flächen von den Ausgleichszahlungen aus:

Anträge auf Ausgleichszahlungen einschließlich der Stilllegung können nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienten.

5. Die Verordnung Nr. 1765/92 wurde u. a. mit der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission vom 24. September 1992 über die Bedingungen für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 281, S. 5) durchgeführt.

6. In Nummer II des Anhangs I der Verordnung Nr. 2780/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1959/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 (ABl. L 198, S. 93) geänderten Fassung werden Dauerkulturen wie folgt definiert:

Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, ausgenommen die mehrjährigen Ackerkulturen gemäß Anhang II.

7. Die Verordnung Nr. 2780/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 (ABl. L 91, S. 46) ersetzt. Die Definition des Begriffes Dauerkulturen in Anhang I Nummer 2 dieser Verordnung blieb jedoch im Wesentlichen gleich und lautet:

Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, ausgenommen die mehrjährigen Kulturarten.

8. Die Verordnung Nr. 1765/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 abgelöst, deren Artikel 7 Absatz 1 bestimmt:

Anträge auf Zahlungen können nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.

9. Die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1251/1999 sind in der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 280, S. 43) enthalten, die die Verordnung Nr. 658/96 ersetzte. Die Definition des Begriffes Dauerkulturen in Anhang I Nummer 2 der Verordnung Nr. 2316/1999 entspricht Anhang I Nummer 2 der Verordnung Nr. 658/96 und lautet wie folgt:

Nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, ausgenommen die mehrjährigen Kulturarten.

Sachverhalt und Vorlagefragen

10. Der Kläger erhielt vom Amt Ausgleichszahlungen für Flächen, die er früher als mit Apfelbäumen bestandene Obstplantage bewirtschaftete.

11. Gemäß dem Vorlagebeschluss können die Flächen in drei Kategorien eingeteilt werden:

- Die Flächen der ersten Kategorie waren am 31. Dezember 1991 noch mit Apfelbäumen bestanden und wurden nicht mehr gespritzt. Die Äpfel waren im Jahr 1991 auch nicht mehr geerntet worden. Die Rodung dieser Flächen war bereits beschlossen und wurde in der Folgezeit auch durchgeführt.

- Auf den Flächen der zweiten Kategorie waren die Bäume zum Stichtag bereits gefällt, aber noch nicht geräumt, was eine Ackernutzung unmöglich machte. Die Räumung dieser Bäume erfolgte erst später.

- Auf den Flächen der dritten Kategorie waren die Bäume schon gefällt und geräumt, aber die Flächen waren noch keiner anderen Nutzung zugeführt.

12. Mit Bescheiden vom 15. Juni 2001 forderte das Amt die Ausgleichszahlungen teilweise zurück, da die betreffenden Flächen, die am 31. Dezember 1991 als... Dauerkulturen... genutzt wurden oder... nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten, unter den Ausschlusstatbestand der Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 fielen.

13. Da das Verwaltungsgericht Halle Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erfordert eine Nutzung als Dauerkultur im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1765/92 oder des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 die Bewirtschaftung der auf den Flächen stehenden Pflanzen, hier: von Apfelbäumen?

2. Wird die Fläche noch als Dauerkultur genutzt, wenn der Eigentümer oder Pächter während der Vegetationsperiode den Einsatz von Spritzmitteln unterlässt und die Bäume danach nicht mehr aberntet?

3. Sollte die Frage Nummer 2 zu verneinen sein: Endet die Nutzung als Dauerkultur, wenn der Eigentümer oder Pächter den Entschluss fasst, die auf der Fläche stehenden Apfelbäume demnächst zu fällen, diese Absicht aber vor dem Stichtag nicht mehr umsetzt? Ändert sich die Beantwortung der Frage, wenn vor dem Stichtag ein anderes Unternehmen mit der Rodung beauftragt wird?

4. Sollte auch die Frage Nummer 3 zu verneinen sein: Endet die Nutzung als Dauerkultur, wenn der Eigentümer oder Pächter die Apfelbäume gefällt hat, ohne die Absicht zu verfolgen, neue Bäume anzupflanzen, mit anderen Worten: Ist in einem solchen Fall die Rodungsgrenze am 31. Dezember 1991 zugleich die bei der Stützungsregelung zu berücksichtigende Grenze?

5. Sollte auch noch die Frage Nummer 4 zu verneinen sein: Endet die Nutzung als Dauerkultur durch die Räumung der Fläche von den gefällten Bäumen vor dem Stichtag, um diese für eine Nutzung als Acker vorzubereiten?

6. Sollte einer der oben genannten Umstände die Nutzung als Dauerkultur beenden, so stellt sich die Frage, ob im Sinne einer der oben genannten Verordnungen die Fläche nach der Aufgabe der Nutzung zum Stichtag als nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Fläche einzuordnen ist und falls dies zu bejahen ist, ob einer der oben genannten Umstände diese Einordnung zu beenden in der Lage ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zweiten Frage

14. Mit der ersten und zweiten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das Vorlagegericht wissen, ob die Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 dahin auszulegen sind, dass der Ausschluss von als Dauerkulturen genutzten Flächen von Ausgleichszahlungen voraussetzt, dass die betreffenden Flächen bewirtschaftet wurden, insbesondere, dass während der Vegetationsperiode Spritzmittel eingesetzt wurden und abgeerntet wurde.

15. Wie die Kommission und der Generalanwalt in den Nummern 16 ff. der Schlussanträge ausgeführt haben, beziehen sich die Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 nur auf die Nutzung von Flächen als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder oder für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, ohne eine Bewirtschaftung im eigentlichen Sinne zu verlangen.

16. Denn Dauerweiden und Wälder können als solche genutzt werden, ohne dass die Flächen bewirtschaftet werden. Unter diesen Umständen und ohne gegenteilige Hinweise in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften wäre es inkohärent, die Bewirtschaftung der Flächen zu verlangen, wenn sie als Dauerkulturen genutzt werden, nicht aber, wenn sie als Dauerweiden oder Wälder genutzt werden.

17. Außerdem ist das Erfordernis der Bewirtschaftung der Flächen kaum mit dem Bestreben des Gemeinschaftsgesetzgebers vereinbar, das in der 17. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1765/92 und in der 26. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1251/1999 zum Ausdruck kommt, die Flächen von den Ausgleichszahlungen auszuschließen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Beihilferegelung nicht bestellt worden sind. Denn Ausgleichszahlungen nur dann auszuschließen, wenn die Flächen bewirtschaftet wurden, hätte zur Folge gehabt, dass für die Flächen Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstanden wäre, die vor dem 31. Dezember 1991 nicht eingesät waren und nur zu dem Zweck in anbaufähige Böden umgewandelt wurden, nun in den Genuss dieser Zahlungen zu kommen.

18. Da ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen schon dann ausgeschlossen ist, wenn die betreffenden Flächen als Dauerkulturen genutzt werden, ohne dass sie bewirtschaftet zu werden brauchen, ist es hierfür erst recht nicht erforderlich, dass Spritzmittel eingesetzt wurden oder abgeerntet wurde.

19. Folglich ist auf die erste und zweite Frage zu antworten, dass die Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 dahin auszulegen sind, dass der Ausschluss von als Dauerkultur genutzten Flächen von Ausgleichszahlungen nicht voraussetzt, dass diese Flächen bewirtschaftet wurden, insbesondere, dass Spritzmittel eingesetzt wurden oder abgeerntet wurde.

Zur dritten, vierten und fünften Frage

20. Mit der dritten, der vierten und der fünften Frage, die eng miteinander zusammenhängen, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 dahin auszulegen sind, dass im Fall der Erzeugung von Äpfeln die Nutzung von Flächen als Dauerkultur in dem Zeitpunkt endet, in dem der Erzeuger den Entschluss fasst, die Apfelbäume zu fällen oder diese Aufgabe einem Unternehmer überträgt, im Zeitpunkt des tatsächlichen Fällens der Apfelbäume oder aber im Zeitpunkt der Räumung der gefällten Bäume.

21. Da sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen schon dann ausgeschlossen ist, wenn die Flächen als Dauerkultur genutzt wurden, ohne dass sie bewirtschaftet wurden, ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht mehr erfuellt, wenn im Fall von Obstplantagen die Obstbäume gefällt, aber noch nicht geräumt wurden.

22. Dagegen führt die bloße Entscheidung, die Bäume zu fällen, ohne dass sie jedoch durchgeführt wird, nicht zum Wegfall der Nutzung der Flächen als Dauerkultur.

23. Daher ist auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass die Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 dahin auszulegen sind, dass im Fall der Erzeugung von Äpfeln die Nutzung von Flächen als Dauerkultur dann endet, wenn die Obstbäume gefällt sind, auch wenn sie noch nicht geräumt wurden. Dagegen führt die bloße Entscheidung, die Bäume zu fällen, ohne dass diese Entscheidung durchgeführt wird, nicht zum Wegfall der Nutzung der Flächen als Dauerkultur.

Zur sechsten Frage

24. Mit der sechsten Frage möchte das Vorlagegericht wissen, ob die Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 dahin auszulegen sind, dass Flächen, wenn sie nicht mehr als Dauerkulturen genutzt werden, als nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Flächen zu betrachten sind.

25. Wie der Generalanwalt in Nummer 25 der Schlussanträge feststellte, setzt die landwirtschaftliche Verwendung der Flächen voraus, dass sie der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren dient.

26. Demnach können Flächen, die nicht mehr als Dauerkulturen genutzt werden, nur dann als nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Flächen betrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht der Erzeugung von anderen Pflanzen oder Tieren dienen. Das Vorlagegericht hat festzustellen, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfuellt war.

27. Daher ist auf die sechste Frage zu antworten, dass die Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 dahin auszulegen sind, dass Flächen, die nicht mehr als Dauerkultur genutzt werden, als nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Flächen zu betrachten sind, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht zur Erzeugung von anderen Pflanzen oder Tieren bestimmt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

28. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sind dahin auszulegen, dass der Ausschluss von als Dauerkultur genutzten Flächen von Ausgleichszahlungen nicht voraussetzt, dass diese Flächen bewirtschaftet wurden, insbesondere, dass Spritzmittel eingesetzt wurden oder abgeerntet wurde.

2. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Erzeugung von Äpfeln die Nutzung von Flächen als Dauerkultur dann endet, wenn die Obstbäume gefällt sind, auch wenn sie noch nicht geräumt wurden. Dagegen führt die bloße Entscheidung, die Bäume zu fällen, ohne dass diese Entscheidung durchgeführt wird, nicht zum Wegfall der Nutzung der Flächen als Dauerkultur.

3. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1251/1999 sind dahin auszulegen, dass Flächen, die nicht mehr als Dauerkultur genutzt werden, als nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Flächen zu betrachten sind, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht zur Erzeugung von anderen Pflanzen oder Tieren bestimmt sind.

Ende der Entscheidung

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