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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: C-375/99
Rechtsgebiete: Verordnung 1663/95/EWG, Entscheidung 1999/603/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1663/95/EWG Art. 8
Entscheidung 1999/603/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar hat die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen, wenn sie die Übernahme einer von einem Mitgliedstaat angemeldeten Ausgabe ablehnen will, doch ist der Mitgliedstaat am besten in der Lage, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen.

( vgl. Randnr. 14 )

2. Nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, muss die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass bestimmte Interventionen nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Schätzung" der Ausgaben übermitteln, die sie von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließen möchte. Dieser Begriff ist, wie seine Entsprechungen in den verschiedenen Sprachfassungen, so auszulegen, dass eine Bezifferung des Betrages der entsprechenden Ausgaben nicht notwendig ist und dass es genügt, die Einzelheiten anzugeben, die die Berechnung dieses Betrages zumindest annähernd ermöglichen.

( vgl. Randnr. 16 )

3. Bei der Ausarbeitung von Entscheidungen in Bezug auf den Rechnungsabschluss des EAGFL muss der Fall eines jeden Mitgliedstaats einzeln betrachtet werden, damit festgestellt werden kann, ob ein Mitgliedstaat bei der Durchführung der vom EAGFL finanzierten Vorhaben die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts beachtet und in welchem Ausmaß er gegebenenfalls dagegen verstoßen hat. Ein Mitgliedstaat kann einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nur insoweit geltend machen, als die angeführten Fälle im Hinblick auf sämtliche sie kennzeichnenden Umstände zumindest ähnlich gelagert sind, insbesondere hinsichtlich des Ausgabenzeitraums, der betroffenen Sektoren und der Art der gerügten Unregelmäßigkeiten. Denn eine verbotene Diskriminierung kann nur dann vorliegen, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt ist.

( vgl. Randnrn. 26-28 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. September 2001. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 und 1997 - Öffentliche Lagerung von Rindfleisch. - Rechtssache C-375/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-375/99

Königreich Spanien, vertreten durch M. López-Monís Gallego als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Guerra Fernández als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/603/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 234, S. 6), soweit mit dieser eine pauschale Berichtigung von 5 % bei bestimmten Beträgen vorgenommen wurde, die das Königreich Spanien unter den Haushaltsposten 2111 (technische Ausgaben), 2112 (Finanzierungsausgaben) und 2113 (andere Ausgaben) betreffend den Sektor der öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch angemeldet hatte.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward, P. Jann (Berichterstatter), S. von Bahr und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 7. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/603/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 234, S. 6, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), soweit mit dieser eine pauschale Berichtigung von 5 % bei bestimmten Beträgen vorgenommen wurde, die das Königreich Spanien unter den Haushaltsposten 2111 (technische Ausgaben), 2112 (Finanzierungsausgaben) und 2113 (andere Ausgaben) betreffend den Sektor der öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch angemeldet hatte.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) bestimmt:

Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses:

...

c) bestimmt die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen hinsichtlich der zu ziehenden Folgerungen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Eröffnung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor eine Finanzierung abgelehnt wird.

Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

..."

3 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), bestimmt:

Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge an, die möglicherweise gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ausgeschlossen werden..."

4 Durch die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL - Abteilung Garantie (ABl. L 182, S. 45) wurde eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die ein Mitgliedstaat anrufen kann, dem die Kommission mitgeteilt hat, dass sie bestimmte im Rahmen des EAGFL angemeldete Ausgaben berichtigen werde. In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Entscheidung 94/442 ist bestimmt:

Der Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn die in der angefochtenen Mitteilung der Kommission für einen Haushaltsposten vorgesehene finanzielle Berichtigung einen Betrag betrifft, der

- 0,5 Millionen ECU überschreitet oder

- mehr als 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für diesen Haushaltsposten ausmacht."

Sachverhalt

5 Am 12. Juni 1998 übersandte die Kommission den spanischen Behörden eine Mitteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 1663/95. Darin gab sie an, die Prüfungen, die ihre Stellen in Spanien vom 20. bis 24. Januar 1997 auf dem Sektor der öffentlichen Lagerhaltung von Rindfleisch vorgenommen hätten, hätten ergeben, dass die das Gewicht, die Klassifizierung, die Aufmachung und die Temperatur betreffenden Schlüsselkontrollen im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Viertel nicht mit der vom Gemeinschaftsrecht verlangten Strenge durchgeführt worden seien. Daher, so heißt es in der Mitteilung,

... wird beim Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 1996 und 1997 eine pauschale Berichtigung um 5 % der von Spanien unter den Haushaltsposten 2111 (technische Ausgaben), 2112 (Finanzierungsausgaben) und 2113 (andere Ausgaben) angemeldeten Beträge vorgeschlagen. Diese Berichtigung betrifft die Käufe und die Lagerbestände von Vordervierteln, die zur Intervention gestellt wurden, wenn die entsprechenden Hinterviertel nicht Gegenstand der Intervention sind.

Der Betrag der Berichtigung wird berechnet werden, wenn die spanischen Behörden die in Nummer 1 des Anhangs dieses Schreibens verlangten Angaben übermittelt haben.

..."

6 Die Kommission forderte die spanischen Behörden auf, einen Schlichtungsantrag gemäß der Entscheidung 94/442 zu stellen, wenn sie dies für angebracht hielten.

7 Die Kommission erließ am 28. Juli 1999 die angefochtene Entscheidung.

Zum ersten Klagegrund

8 Mit dem ersten Klagegrund rügt die spanische Regierung, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Rechtssicherheit erlassen worden sei.

9 Da die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Juli 1998 nicht den Betrag der beabsichtigten finanziellen Berichtigung angegeben habe, habe sie nicht wissen können, ob die Vorausetzungen, die die Entscheidung 94/442 für die Einschaltung der Schlichtungsstelle aufstelle, erfuellt gewesen seien. Somit sei ihr die Möglichkeit genommen worden, diese Stelle anzurufen.

10 Nach der Mitteilung vom 12. Juni 1998 sei die Berichtigung bei den Haushaltsposten 2111, 2112 und 2113 vorzunehmen gewesen. Da die unter dem Haushaltsposten 2113 angemeldeten Ausgaben negativ gewesen seien, sei die spanische Regierung der Ansicht gewesen, dass die Kommission diesen Haushaltsposten nicht berücksichtigen werde. Die finanzielle Berichtigung durch die angefochtene Entscheidung sei unter Zugrundelegung nur der im Zusammenhang mit den Ankäufen verbundenen Ausgaben, nicht aber der gesamten angemeldeten Ausgaben, allein beim Haushaltsposten 2113 berechnet worden. Der Betrag dieser finanziellen Berichtigung sei erheblich höher als derjenige gewesen, der sich bei einer strikt wortlautgetreuen Anwendung der Mitteilung vom 12. Juni 1998 ergeben hätte, und habe bei weitem die Schwelle für die Anrufung der Schlichtungsstelle überstiegen.

11 Die Kommission macht geltend, zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 12. Juni 1998 seien ihre Stellen nicht in der Lage gewesen, finanzielle Berichtigungen genau zu berechnen, denn sie hätten zu diesem Zweck Angaben benötigt, über die damals nur die spanischen Behörden verfügt hätten. Diese seien jedoch in der Lage gewesen, die in der Mitteilung beschriebene Berechnung durchzuführen.

12 Die Mitteilung vom 12. Juni 1998 habe zwar die Haushaltsposten 2111, 2112 und 2113 betroffen, die Berichtigung jedoch auf die Ankäufe und auf die Lagerung beschränkt. In ihren Schriftsätzen hat die Kommission ausgeführt, dass die Berichtigung entsprechend der Mitteilung bei den drei Haushaltsposten allein auf der Grundlage der Ausgaben im Zusammenhang mit den Ankäufen und der Lagerung berechnet worden sei. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes hat die Kommission diese Behauptung jedoch berichtigt. Sie hat eingeräumt, dass sie zwar in Bezug auf die Posten 2112 und 2113 bei der Berechnung der Berichtigung tatsächlich nur Ausgaben im Zusammenhang mit den Ankäufen und der Lagerung, jedoch in Bezug auf den Posten 2111 auch Ausgaben aufgrund der Verkäufe berücksichtigt habe. Der Fehler habe jedoch nur begrenzte finanzielle Folgen gehabt, nämlich eine zusätzliche Berichtigung von ungefähr 57 278 ESP.

13 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38).

14 Zwar hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (Urteile Griechenland/Kommission, Randnr. 7, und Niederlande/Kommission, Randnr. 39), doch hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Beweislast unter Berücksichtigung dessen definiert, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen (Urteile Griechenland/Kommission, Randnrn. 8 und 9, und Niederlande/Kommission, Randnrn. 40 und 41).

15 Im Licht dieser Erwägungen sind die Rügen zu prüfen, die die spanische Regierung gegenüber dem Verfahren erhoben hat, in dem die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

16 Schon nach dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 muss die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass bestimmte Interventionen nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, dem betreffenden Mitgliedstaat eine Schätzung" der Ausgaben übermitteln, die sie von der Gemeinschaftsfinanzierung ausschließen möchte. Dieser Begriff ist, wie seine Entsprechungen in den verschiedenen Sprachfassungen, so auszulegen, dass eine Bezifferung des Betrages der entsprechenden Ausgaben nicht notwendig ist und dass es genügt, die Einzelheiten anzugeben, die die Berechnung dieses Betrages zumindest annähernd ermöglichen.

17 Diese wörtliche Auslegung wird dadurch bestätigt, dass, wie bereits ausgeführt worden ist, der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL notwendigen Angaben beizubringen und zu prüfen.

18 Im vorliegenden Fall waren in der Mitteilung der Kommission an das Königreich Spanien vom 12. Juni 1988 sowohl der pauschale Prozentsatz der beabsichtigten Berichtigung mit 5 % als auch die Haushaltsposten, auf die diese Berichtigung angewandt werden sollte, nämlich die Posten 2111, 2112 und 2113, angegeben. Es hieß darin auch ausdrücklich, dass die Berichtigung die Ankäufe und die Lagerbestände von Vordervierteln, die zur Intervention gestellt wurden, [betraf], wenn die entsprechenden Hinterviertel nicht Gegenstand einer Intervention sind".

19 Entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung bezeichnete die letztgenannte Angabe genau die Ausgaben, die bei den betroffenen Haushaltsposten berücksichtigt werden sollten. Im Übrigen war sie umso klarer, als die Prüfungen, die die Kommission in ihrer Mitteilung erwähnte, sich auf die Einhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen über die öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch bezogen.

20 Somit erweist es sich, dass die Angaben in der Mitteilung vom 12. Juni 1998 ausreichten, um es der spanischen Regierung, die über die Daten in Bezug auf die betroffenen Ausgaben verfügte, zu ermöglichen, den Betrag der beabsichtigten Berichtigung zumindest annähernd zu berechnen.

21 Der Feststellung, dass die in der Mitteilung vom 12. Juni 1998 enthaltenen Angaben ausreichten, um es der spanischen Regierung zu ermöglichen, das Ausmaß der finanziellen Folgen zu erkennen, die die beabsichtigte Berichtigung haben würde, und ihre Verteidigung rechtzeitig vorzubereiten, steht nicht entgegen, dass die Kommission, wie sie in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofes eingeräumt hat, die Berichtigung beim Haushaltsposten 2111 auf der Grundlage sämtlicher angemeldeter Ausgaben falsch berechnet hat. Jedenfalls war dieser Fehler mit begrenzten finanziellen Folgen nicht geeignet, die spanischen Behörden zu einer anderen Beurteilung der Frage gelangen zu lassen, ob sie die Schlichtungsstelle befassen sollten.

22 Somit konnte die spanische Regierung beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Befassung der Schlichtungsstelle, die in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 94/442 festgelegt sind, erfuellt waren.

23 Der Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Rechtssicherheit gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

24 Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die spanische Regierung, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung des Gleichheitssatzes erlassen worden sei.

25 Die ihr zur Last gelegten Mängel seien die gleichen, wie sie im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden seien, gegen die weniger strenge Sanktionen verhängt worden seien.

26 Hierzu ist erstens festzustellen, dass grundsätzlich jeder Fall einzeln betrachtet werden muss, damit festgestellt werden kann, ob der fragliche Mitgliedstaat bei der Durchführung der vom EAGFL finanzierten Vorhaben die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts beachtet und in welchem Ausmaß er gegebenenfalls dagegen verstoßen hat (Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 129).

27 Das bedeutet nicht, dass ein Mitgliedstaat einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht geltend machen könnte. Er kann dies aber nur insoweit tun, als die angeführten Fälle im Hinblick auf sämtliche sie kennzeichnenden Umstände zumindest ähnlich gelagert sind, insbesondere hinsichtlich des Ausgabenzeitraums, der betroffenen Sektoren und der Art der gerügten Unregelmäßigkeiten (Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 130).

28 Zweitens liegt nach ständiger Rechtsprechung eine verbotene Diskriminierung nur dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt ist (insbes. Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 131).

29 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Zusammenfassenden Bericht über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in Bezug auf die öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch, Tabak, die Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, die öffentliche Lagerhaltung von Getreide, Obst und Gemüse, landwirtschaftliche Kulturpflanzen, die Zuverlässigkeitserklärung (DAS), Fleisch und Fisch (Dokument VI/4777/99), dass die beim Königreich Spanien einerseits und beim Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland andererseits festgestellten Mängel von unterschiedlicher Art und Schwere sind. Somit sind die Sachverhalte aus den Gründen, die der Generalanwalt in den Nummern 46 und 47 seiner Schlussanträge dargelegt hat, nicht vergleichbar.

30 Der Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.

31 Nach allem ist die Klage des Königreichs Spanien abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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