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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: C-379/02
Rechtsgebiete: Allgemeine Vorschrift 1, Allgemeine Vorschrift 3, Allgemeine Vorschrift 6


Vorschriften:

Allgemeine Vorschrift 1 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Allgemeine Vorschrift 3 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Allgemeine Vorschrift 6 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 7. Oktober 2004. - Skatteministeriet gegen Imexpo Trading A/S. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Stuhlunterlagen. - Rechtssache C-379/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-379/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom

15. Oktober 2002

, beim Gerichtshof eingegangen am

21. Oktober 2002

, in dem Verfahren

Skatteministeriet

gegen

Imexpo Trading A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg-Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Imexpo Trading A/S, vertreten durch H. S. Hansen, T. Kristjánsson und P. Stanstrup, advokaterne,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 (ABl. L 292, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2204/99 der Kommission vom 12. Oktober 1999 (ABl. L 278, S. 1) (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Imexpo Trading A/S (im Folgenden: Imexpo) und dem Skatteministeriet (Finanzministerium) wegen der Tarifierung von Stuhlunterlagen.

Rechtlicher Rahmen

3. Zweck der Kombinierten Nomenklatur ist es, den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Erstellung von Statistiken über den Außenhandel der Gemeinschaft und andere Gemeinschaftspolitiken im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu vereinfachen. Sie erfasst die aus der Gemeinschaft ausgeführten oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren und legt den auf die eingeführten Waren anwendbaren Zollsatz fest.

4. Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf dem weltweit angewandten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System), dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt; nur die siebte und achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der Kombinierten Nomenklatur. Das Harmonisierte System ergibt sich aus dem Internationalen Übereinkommen, das am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichnet und ebenso wie das am 24. Juni 1986 in Brüssel erstellte Änderungsprotokoll durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde. Dieses Übereinkommen wurde unter der Schirmherrschaft des seit 1994 gewöhnlich als Weltzollorganisation bezeichneten Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife errichtet worden war.

5. Um weitergehende Erklärungen für die Anwendung des Harmonisierten Systems zu geben, veröffentlicht die Weltzollorganisation regelmäßig Erläuterungen zum Harmonisierten System. Ebenso arbeitet die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 Erläuterungen zur Anwendung dieser Nomenklatur aus. Diese Erläuterungen, die regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ersetzen nicht die Erläuterungen zum Harmonisierten System, sondern sollen diese nur ergänzen und sind neben diesen heranzuziehen.

6. Die Kombinierte Nomenklatur enthält in Titel I Allgemeine Vorschriften für ihre Auslegung.

Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt:

7. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

8. Die Allgemeine Vorschrift 3 lautet:

Kommen für die Einreihung von Waren... zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor....

...

c) Ist die Einreihung nach [der Allgemeinen Vorschrift 3 a] nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

9. Schließlich bestimmt die Allgemeine Vorschrift 6:

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10. Imexpo führt in die Gemeinschaft unterschiedlich geformte Kunststoffplatten ein, die speziell dazu gedacht sind, in den Bereich, in dem Stühle mit Rollen bewegt werden, gelegt zu werden, um das Rollen zu erleichtern und dabei den Boden vor Abnutzung zu schützen (im Folgenden: Stuhlunterlagen).

11. Die dänischen Zollbehörden und Imexpo sind hinsichtlich der Einreihung dieser Stuhlunterlagen in die Kombinierte Nomenklatur unterschiedlicher Auffassung. Die Zollbehörden meinen, dass sie im Kapitel 39, Kunststoffe und Waren daraus, in die Unterposition 3918 10 90 einzureihen seien, die u. a. Bodenbeläge aus Kunststoff, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten (Position 3918), aus Polymeren des Vinylchlorids (Unterposition 3918 10), andere als bestehend aus einem Träger, mit Polyvinylchlorid getränkt, bestrichen oder überzogen (Unterposition 3918 10 90), erfasst. Imexpo ist dagegen der Ansicht, dass die von ihr eingeführten Stuhlunterlagen im Kapitel 94, das u. a. Möbel betrifft, in die Unterposition 9403 70 90, andere Möbel als Sitzmöbel, medizinisch-chirurgische Möbel, Friseurstühle oder ähnliche Stühle (Position 9403), aus Kunststoff (Unterposition 9403 70), andere als für zivile Luftfahrzeuge (Unterposition 9403 70 90), einzureihen seien.

12. In den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 unterlagen Waren der Unterposition 3918 10 90 Zollsätzen von 10,7 %, 10,1 %, 9,5 % und 8,9 %, während für Waren der Unterposition 9403 70 90 Zollsätze von 2,2 %, 1,1 % und - für die letzten beiden Jahre - 0 % galten.

13. Mit dem Rechtsstreit über die von Imexpo für die genannten Jahre zu entrichtenden Zölle befasst, hielt es das Østre Landsret für erforderlich, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996, die Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997, die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 und die Verordnung (EG) Nr. 2204/99 der Kommission vom 12. Oktober 1999, dahin auszulegen, dass Stuhlunterlagen in Form einer losen Platte aus durchscheinendem Kunststoff

- mit geraden, runden oder abgeschrägten Kanten, die maschinengefräst oder gegossen sein können,

- mit Ankernoppen auf der Unterseite für Teppichböden oder ohne solche Noppen für Holz- oder andere harte Böden,

- mit oder ohne rutschfeste Beschichtung,

- mit oder ohne ausgestanzten Handgriff,

- die als Unterlage für Stühle zum Schutz bestehender Bodenbeläge und aus ergonomischen Gründen verwendet werden

- und im Übrigen der Beschreibung in der beiliegenden Broschüre (Anlage 1) entsprechen,

in der Zeit vom 15. Juli 1997 bis 20. März 2000 als Bodenbeläge aus Kunststoff in die [Unterposition] 3918 10 90 des Kapitels 39 oder als Kunststoffmöbel in die [Unterposition] 9403 70 90 des Kapitels 94 einzureihen sind?

Zur Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

14. Der Gerichtshof hat in der Erwägung, dass die Beantwortung der Frage des Østre Landsret keinen Raum für vernünftige Zweifel zu lassen scheint, das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 23 seiner Satzung bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

15. Die dänische Regierung und die Kommission haben keine Einwände dagegen erhoben. Imexpo hat jedoch mit Schreiben vom 16. April 2004 einige Argumente vorgetragen, die den Gerichtshof veranlasst haben, von diesem vereinfachten Verfahren abzusehen.

Zur Vorlagefrage

16. Das entscheidende Kriterium für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, und, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, sind dafür die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur maßgebend. Darüber hinaus können die Erläuterungen zum Harmonisierten System als solche als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur angesehen werden (vgl. u. a. Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I1945, Randnrn. 11 und 12). Dies gilt auch für die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur.

17. Im vorliegenden Fall können Stuhlunterlagen aus Kunststoff, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, als Fußbodenbeläge angesehen werden. Es handelt sich nämlich um Teppiche in verschiedenen Formen, die u. a. dem Schutz von Fußbodenbelägen dienen. Zum einen weist die allgemeine Bedeutung des Begriffes Belag auf etwas hin, das bedeckt, um zu schützen oder zu verstärken, und zum anderen ist ein Belag, der einen Fußbodenbelag bedeckt, selbst als Fußbodenbelag anzusehen. Der Wortlaut des Kapitels 57 der Kombinierten Nomenklatur mit der Überschrift Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen und entsprechend der Wortlaut mehrerer Positionen dieses Kapitels bestätigen, dass ein Teppich grundsätzlich als Fußbodenbelag anzusehen ist.

18. Um unter die Position 3918 zu fallen, muss es sich bei dem Bodenbelag aus Kunststoff auch um einen Belag in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten handeln. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des ersten Teils dieser Position Bodenbeläge aus Kunststoff, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, und wird bestätigt durch Absatz 1 der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu dieser Position; dieser lautet: Der erste Teil dieser Position umfasst die Kunststoffwaren von der Art, wie sie üblicherweise als Bodenbeläge in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten verwendet werden. Es ist zu beachten, dass selbstklebende Bodenbeläge bei dieser Position verbleiben.

19. Es steht fest, dass es sich bei Unterlagen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht um solche in Rollen handelt. Dagegen vertreten die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen eine unterschiedliche Auffassung darüber, ob es sich um Fliesen oder Platten handelt. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich eher um Tafeln. Nach der allgemeinen Bedeutung sind jedoch Platten und Fliesen besondere Arten von Tafeln, um eine Fläche zu bedecken. Imexpo trägt vor, dass Fliesen oder Platten üblicherweise zusammen mit anderen ähnlichen Einheiten eine Fläche bedecken sollten und dass der dadurch entstehende Bodenbelag, wenn er erst einmal verlegt sei, grundsätzlich nicht mehr verlagert werden könne, was für die Stuhlunterlagen nicht charakteristisch sei. Auch wenn eine solche Verwendung zweifellos eine der gebräuchlichsten Verwendungen für derartige Waren darstellt, so kann eine Fliese oder eine Platte doch nicht dadurch ihre Eigenschaft verlieren, dass sie zum Schutz oder zur Dekoration isoliert auf einer Fläche verwendet und nicht dauerhaft befestigt wird. Eine Stuhlunterlage erscheint deshalb unter Berücksichtigung ihrer Abmessungen als eine Platte, also eine Tafel, die dazu bestimmt ist, auf eine Fläche gelegt zu werden, im vorliegenden Fall auf die übliche Bewegungsfläche des Stuhles mit Rollen, mit dem sie benutzt wird.

20. Die fraglichen Waren entsprechen somit der Definition Bodenbeläge aus Kunststoff, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, in Position 3918 der Kombinierten Nomenklatur.

21. Entspricht eine Ware bei der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur der Definition einer Position, so kann sich trotzdem die Frage stellen, ob sie nicht auch der Definition einer anderen Position entspricht, die genauer auf sie zutrifft oder sie zumindest ebenso genau beschreibt. Insbesondere müsste in diesem Fall in einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens das angerufene Gericht feststellen, ob nach den Anmerkungen zu Kapitel 39 oder nach der in Randnummer 8 des vorliegenden Urteils zitierten Allgemeinen Vorschrift 3 eine andere Position als die Position 3918 heranzuziehen ist.

22. Im vorliegenden Fall trägt Imexpo vor, dass die von ihr eingeführten Stuhlunterlagen zur Unterposition 9403 70 90 gehörten, die bestimmte Kunststoffmöbel umfasst. Falls dies der Fall wäre, hätte in der Tat die Position 9403 Vorrang vor der Position 3918, da die Anmerkung 2 Buchstabe u zu Kapitel 39 bestimmt: Zu Kapitel 39 gehören nicht... Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel...). Diese Anmerkung hat gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Vorrang vor der Allgemeinen Vorschrift 3, insbesondere Buchstabe a, wonach die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht.

23. Es stellt sich somit die Frage, ob Stuhlunterlagen aus Kunststoff tatsächlich als Möbel im Sinne des Kapitels 94 angesehen werden können. Da die Positionen, Unterpositionen und Anmerkungen des Kapitels 94 keine ausdrücklichen Bestimmungen enthalten, die diese Waren als solche qualifizieren oder sie im Gegenteil von Kapitel 94 ausschließen, sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System und gegebenenfalls die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur heranzuziehen (in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1977 in den Rechtssachen 69/76 und 70/76, Dittmeyer, Slg. 1977, 231, Randnr. 4, und vom 12. März 1998 in der Rechtssache C270/96, Laboratoires Sarget, Slg. 1998, I1121, Randnr. 16).

24. In den allgemeinen Bemerkungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 94 heißt es:

Der Ausdruck Möbel im Sinne dieses Kapitels bedeutet:

A) Verschiedene, nicht in einer Position der Nomenklatur mit genauerer Warenbezeichnung erfasste bewegliche Gegenstände, die auf den Boden gestellt werden... und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung von Wohnungen... Büros... dienen.

25. In Anbetracht dieser Angaben ist festzustellen, dass, auch wenn Stuhlunterlagen aus Kunststoff, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, auf den Boden gelegt werden und vorwiegend als Gebrauchsgegenstände zur Ausstattung verschiedenartiger Räume dienen, die Position 3918, die Bodenbeläge aus Kunststoff, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, umfasst, die genauere Bezeichnung für die fraglichen Waren enthält als die Position 9403 mit der Überschrift Andere Möbel und Teile davon, die für eine Vielzahl von Möbelarten gilt. Somit können diese Waren nicht als Kunststoffmöbel im Sinne der Unterposition 9403 70 90 angesehen werden.

26. Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnungen Nrn. 1734/96, 2086/97, 2261/98 und 2204/99 dahin auszulegen ist, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob Stuhlunterlagen aus Kunststoff, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zur Unterposition 3918 10 90 oder zur Unterposition 9403 70 90 der Kombinierten Nomenklatur gehören, der erstgenannten Position der Vorzug zu geben ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

27. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996, der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997, der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 2204/99 der Kommission vom 12. Oktober 1999 ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob Stuhlunterlagen aus Kunststoff, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zur Unterposition 3918 10 90 oder zur Unterposition 9403 70 90 der Kombinierten Nomenklatur gehören, der erstgenannten Position der Vorzug zu geben ist.

Ende der Entscheidung

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