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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: C-383/01
Rechtsgebiete: EGV, Gesetz über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge (Dänemark)


Vorschriften:

EGV Art. 28
EGV Art. 30
EGV Art. 90
Gesetz über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge (Dänemark)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 2003. - De Danske Bilimportører gegen Skatteministeriet, Told- og Skattestyrelsen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark. - Freier Warenverkehr - Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge - Inländische Abgabe - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung. - Rechtssache C-383/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-383/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Østre Landsret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

De Danske Bilimportører

gegen

Skatteministeriet, Told- og Skattestyrelsen,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric, der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des De Danske Bilimportører, vertreten durch K. Dyekjær-Hansen und T. Ryhl, advokaterne,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, im Beistand von K. Hagel-Sørense, advokat,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato,

- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. C. Støvlbæk als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des De Danske Bilimportører, vertreten durch K. Dyekjær-Hansen, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde, im Beistand von K. Hagel-Sørensen, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch H. C. Støvlbæk, in der Sitzung vom 6. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Østre Landsret hat mit Beschluss vom 26. September 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Die Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der De Danske Bilimportører (im Folgenden: DBI), dem Berufsverband der Kraftfahrzeugimporteure, und dem Skatteministeriet (dänisches Finanzministerium) über die Erhebung einer Abgabe auf die Zulassung von neuen Kraftfahrzeugen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

3 Durch die Artikel 23 EG bis 31 EG, die den Titel I "Der freie Warenverkehr" des EG-Vertrags bilden, wird eine Zollunion geschaffen und werden mengenmäßige Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

4 Im Einzelnen bestimmt Artikel 25 EG:

"Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle."

5 Ferner sieht Artikel 28 EG vor: "Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten." Artikel 29 EG enthält ein gleichlautendes Verbot für Ausfuhren.

6 Artikel 30 EG bestimmt jedoch:

"Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen."

7 Die Artikel 90 EG bis 93 EG bilden das Kapitel 2 "Steuerliche Vorschriften" des Titels VI "Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften" des Vertrages.

8 Artikel 90 EG bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen."

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften

9 Das in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltende Lov om registreringsafgift af motorkøretøjer (Gesetz über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge) in der sich aus der Kodifizierung Nr. 222 vom 14. April 1999 ergebenden Fassung sieht die Erhebung einer "Zulassungssteuer" genannten Abgabe auf neue Kraftfahrzeuge vor. Bemessungszulage dieser bei der ersten Zulassung des Kraftfahrzeugs im Inland erhobenen Steuer ist der Kaufpreis. Der Steuersatz beträgt 105 % für einen ersten jährlich festgesetzten Teilbetrag und 180 % für den Restpreis. 1999 belief sich der erste Teilbetrag auf 52 800 DKK.

10 Außerdem schließt der als Bemessungsgrundlage der Steuer dienende Preis bereits 25 % der Mehrwertsteuer sowie einen pauschalen Zuschlag von 9 % für die Handelsspanne des Vertriebshändlers unabhängig davon ein, wie hoch dessen Spanne tatsächlich ist.

11 Aus den Akten geht hervor, dass der Hauptzweck der Zulassungssteuer darin besteht, Steuereinkünfte zu erzielen, auch wenn andere Überlegungen wie der Umweltschutz und Verkehrssicherheit ihrer Erhebung zugrunde liegen mögen.

12 Da die Steuer bei der ersten Zulassung des Kraftfahrzeugs in Dänemark erhoben wird, nicht aber bei späteren Wiederverkäufen, wird sie auch bei der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs nach Dänemark erhoben.

13 Vor 1990 wurde die Zulassungssteuer auf Gebrauchtfahrzeuge in einer Weise angewandt, die den Wertverlust dieser Fahrzeuge nicht in angemessener Weise widerspiegelte. Daher hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) entschieden, dass das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) verstoßen hat, indem es auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Zulassungssteuer erhebt, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Pauschalwert ist, mit der Folge, dass eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als in Dänemark verkaufte und dort zuvor zugelassene Gebrauchtfahrzeuge.

14 In der Vertragsverletzungsklage, die Anlass für dieses Urteil gegeben hat, verneinte die Kommission auch die Vereinbarkeit der Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge mit Artikel 95 des Vertrages, insbesondere in Anbetracht des sehr hohen Niveaus dieser Steuer.

15 Der Gerichtshof hat jedoch diese Behauptung einer Vertragsverletzung nach der Feststellung zurückgewiesen, dass Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden kann, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt, und dass dieser Artikel insbesondere keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern bietet, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 10).

16 Der Gerichtshof hat zwar in Randnummer 12 des Urteils Kommission/Dänemark unterstrichen, dass die Mitgliedstaaten - wie er im Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 31/67 (Stier, Slg. 1968, 351) entschieden hatte - Erzeugnisse, die in Ermangelung einer entsprechenden inländischen Produktion nicht von den Verbotsbestimmungen des Artikels 95 erfasst werden, nicht mit einer derart hohen Steuer belegen dürfen, dass der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Erzeugnisse beeinträchtigt würde. Er hat jedoch in Randnummer 13 des Urteils Kommission/Dänemark hinzugefügt, dass eine solche Gefährdung des freien Warenverkehrs allenfalls anhand der allgemeinen Regeln der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG ff.) beurteilt werden könnte; die Klage der Kommission in der genannten Rechtssache war aber nicht auf diese Artikel gestützt.

Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen

17 Vorab ist festzustellen, dass es, wie aus den Akten hervorgeht, in Dänemark keine Kraftfahrzeugproduktion gibt. In dem Zeitraum zwischen 1985 und 2000 ist die Gesamtzahl der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge von 1 501 000 auf 1 854 000 gestiegen, und die Zahl der Neuzulassungen hat zwischen 78 453 und 169 492 pro Jahr geschwankt.

18 Im Januar 1999 kaufte der DBI ein für die Benutzung durch seinen Direktor bestimmtes neues Fahrzeug der Marke Audi zu einem Gesamtpreis (einschließlich Lieferkosten) von 498 546 DKK, von denen 297 456 DKK auf die Zulassungssteuer entfielen.

19 Der DBI war der Auffassung, dass diese Steuer insbesondere unter Verstoß gegen Artikel 28 EG erhoben worden sei, und beantragte ihre Erstattung bei den Finanzbehörden, wobei er sich insbesondere auf die Randnummern 12 und 13 des Urteils Kommission/Dänemark berief. Die extreme Höhe der Zulassungssteuer mache die Einfuhr von Kraftfahrzeugen nach Dänemark zu normalen Handelsbedingungen zugunsten des Kaufs von bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen im Inland unmöglich; diese Fahrzeuge seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 17, und Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98, Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 42) als dänische Erzeugnisse anzusehen.

20 Das Skatteministeriet entgegnete, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil Dounias, Randnr. 39) könnten steuerliche Abgaben nicht unter Artikel 28 EG fallen, da die Frage der Rechtmäßigkeit innerstaatlicher Abgaben nur nach Artikel 90 EG zu beurteilen sei. Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 5. April 1990 in der Rechtssache C-132/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-1567, Randnr. 17) festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts freistehe, Erzeugnisse wie Kraftfahrzeuge einem System von Steuern zu unterwerfen, deren Betrag nach Maßgabe eines objektiven Kriteriums progressiv ansteige, und dass Artikel 95 des Vertrages es nicht gestatte, ein überhöhtes Besteuerungsniveau zu beanstanden, das die Mitgliedstaaten für bestimmte Erzeugnisse aufgrund sozialpolitischer Erwägungen beschließen könnten.

21 Der Vorbehalt, den der Gerichtshof in den Randnummern 12 und 13 des Urteils Kommission/Dänemark gemacht habe, bezieht sich nur auf Fälle, in denen der Handel mit dem betreffenden Erzeugnis durch eine inländische Abgabe zum Erliegen gebracht oder auf ein unbedeutendes Niveau reduziert werde. Die Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge sei jedoch nicht prohibitiv und der dänische Kraftfahrzeugbestand sei dem in anderen Mitgliedstaaten vorhandenen vergleichbar.

22 Unter diesen Voraussetzungen hat der Østre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann eine von einem Mitgliedstaat erhobene indirekte Steuer (eine Zulassungssteuer), die für neue Kraftfahrzeuge 105 % von 52 800 DKR und 180 % vom Rest des steuerpflichtigen Wertes beträgt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen und deshalb nach Artikel 28 EG verboten sein (siehe dazu Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 13)?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird, kann die Zulassungssteuer dann aus Gründen gerechtfertigt sein, die in Artikel 30 EG aufgeführt sind oder die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 28 EG ergeben (siehe Rechtssache 120/78, Rewe Zentral ["Cassis de Dijon"], Slg. 1979, 649)?

Zur ersten Vorabentscheidungsfrage

23 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof geht im Wesentlichen dahin, ob Artikel 28 EG in dem Sinne auszulegen ist, dass er einer Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge wie der im Ausgangsverfahren streitigen Zulassungssteuer grundsätzlich entgegensteht.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

24 Der DBI macht im Wesentlichen geltend, die dänische Zulassungssteuer behindere den freien Verkehr mit Neufahrzeugen, da sie aufgrund ihrer extremen Höhe die Einfuhr dieser Waren nach Dänemark zu normalen Handelsbedingungen verhindere und gleichzeitig dem Kauf von bereits in Dänemark zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen zugute komme, die als dänische Erzeugnisse anzusehen seien. Diese Steuer stelle daher eine gegen Artikel 28 EG verstoßende mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.

25 Der Kläger des Ausgangsverfahrens stützt sein Vorbringen auf die Randnummern 12 und 13 des Urteils der Kommission/Dänemark, aus dem hervorgehe, dass Steuern, die so hoch seien, dass sie den freien Warenverkehr gefährdeten, anhand des Artikels 28 EG beurteilt werden könnten.

26 Die dänische Regierung trägt vor, die Zulassungssteuer könne nicht als eine nach Artikel 28 EG verbotene mengenmäßige Einfuhrbeschränkung angesehen werden. Die in Randnummer 13 des Urteils Kommission/Dänemark enthaltene Feststellung sei vom Gerichtshof in seinen späteren Urteilen niemals wiederholt worden. Vielmehr ergebe sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass steuerliche Hindernisse für den freien Warenverkehr nach den Artikeln 23 EG bis 25 EG oder den Artikeln 90 EG bis 93 EG zu beurteilen seien. Im Ausgangsverfahren sei die Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge, bei der es sich um eine inländische Abgabe handele, aber weder diskriminierend gegenüber eingeführten Erzeugnissen, noch schütze sie die inländische Produktion, so dass sie nach Artikel 90 EG nicht verboten sei.

27 Wenn die Kommission annehmen sollte, dass die Zulassungssteuer zu hoch sei, sei es im Übrigen ihre Sache, auf der Grundlage des Artikels 93 EG einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften auszuarbeiten.

28 Hilfsweise macht die dänische Regierung geltend, Randnummer 13 des Urteils Kommission/Dänemark sei dahin auszulegen, dass das in Artikel 28 EG vorgesehene Verbot der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen nur steuerliche Bestimmungen erfasse, die eine solche Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten, dass dieser, was das besteuerte Erzeugnis angehe, auf Null reduziert oder unbedeutend werde. Dies sei aber im Ausgangsverfahren nicht der Fall, da die Kraftfahrzeugdichte in Dänemark der in anderen Mitgliedstaaten festgestellten vergleichbar sei.

29 Die Erklärung der italienischen und der finnischen Regierung gehen in die gleiche Richtung.

30 Die Kommission ist der Auffassung, Hindernisse steuerlicher Art, die keine zollgleiche Wirkung hätten, fielen grundsätzlich unter Artikel 90 EG, der lex specialis im Verhältnis zu dem allgemeinen Verbot von Handelshemmnissen in Artikel 28 EG sei. Die nicht durch Artikel 90 EG - oder die Artikel 23 EG, 24 EG und 25 EG - erfassten Hemmnisse steuerlicher Art könnten daher unter Artikel 28 EG fallen, wenn sie den freien Warenverkehr gefährdeten. Dagegen könne ein Hemmnis steuerlicher Art nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht gleichzeitig unter beide Vorschriften fallen.

31 Es sei demzufolge Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob die Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge so hoch sei, dass sie den freien Warenverkehr gefährde. In diesem Zusammenhang ergebe sich aus dem Vorlagebeschluss, dass jedes Jahr eine erhebliche Zahl von Kraftfahrzeugen in Dänemark zugelassen werde, dass die Änderungen der Zulassungszahlen allein konjunkturbedingt seien und dass die Zahl der Kraftfahrzeuge pro Einwohner auf der gleichen Höhe wie in anderen Ländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) liege. Es ist also nicht belegt, dass die im Ausgangsverfahren streitigen dänischen Rechtsvorschriften den freien Warenverkehr gefährdeten.

Antwort des Gerichtshofes

32 Der Anwendungsbereich des Artikels 28 EG erfasst solche Beeinträchtigungen nicht, für die sonstige spezifische Vertragsvorschriften gelten, und die in den Artikeln 23 EG, 25 EG und 90 EG bezeichneten Beeinträchtigungen fiskalischer Art mit zollgleicher Wirkung unterliegen nicht dem Verbot des Artikels 28 EG (siehe Urteil vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Compagnie commerciale de l'Ouest u. a., Slg. 1992, I-1847, Randnr. 20, und Urteil Dounias, Randnr. 39).

33 Was die jeweiligen Anwendungsbereiche der Artikel 25 EG und 90 EG angeht, ergibt sich im Übrigen aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar sind, so dass ein und dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht gleichzeitig in beide Kategorien fallen kann (siehe Urteil vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, I-3657, Randnr. 17).

34 Da eine Zulassungssteuer für neue Fahrzeuge wie die im Ausgangsverfahren streitige dänische Zulassungssteuer im vorliegenden Fall offensichtlich fiskalischer Art ist und nicht deshalb erhoben wird, weil die Grenze des Mitgliedstaats, der sie eingeführt hat, überschritten wird, sondern anlässlich der ersten Zulassung des Fahrzeugs auf dem Gebiet dieses Staates, ist davon auszugehen, dass sie zu einem allgemeinen inländischen System von Abgaben auf Waren gehört, und daher nach den Maßstäben des Artikels 90 EG zu prüfen ist.

35 Dass eine solche Steuer allein eingeführte neue Fahrzeuge erfasst, weil es keine inländische Produktion gibt, kann nicht dazu führen, dass sie als Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 25 EG und nicht als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG qualifiziert wird, da sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Fahrzeuggruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse erfasst (siehe in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14).

36 Nachdem die Anwendbarkeit des Artikels 90 EG im Ausgangsverfahren somit festgestellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel seinem Wortlaut nach verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen (siehe Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 8).

37 Auch zielt Artikel 90 EG, wie aus dem Urteil Kommission/Dänemark (Randnr. 9) hervorgeht, in seiner Gesamtheit darauf ab, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.

38 Dagegen kann Artikel 90 EG nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt. Insbesondere bietet er keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen (siehe Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 10).

39 Gegenwärtig gibt es in Dänemark aber keine inländische Kraftfahrzeugproduktion, wie in Randnummer 17 dieses Urteils bereits festgestellt worden ist, und auch keine Produktion von Erzeugnissen, die mit Kraftfahrzeugen in Wettbewerb treten könnten. Die dänische Zulassungssteuer, die neue Kraftfahrzeuge erfasst, fällt somit nicht unter die Verbotsbestimmungen des Artikels 90 EG.

40 Zwar hat der Gerichtshof - darauf hat der DBI hingewiesen - in Randnummer 12 des Urteils Kommission/Dänemark entschieden, dass die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die in Ermangelung einer entsprechenden inländischen Produktion nicht von den Verbotsbestimmungen des Artikels 90 erfasst werden, nicht mit einer derart hohen Steuer belegen dürfen, dass der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Erzeugnisse beeinträchtigt würde.

41 In diesem Zusammenhang genügt aber die Feststellung, dass die Angaben des vorlegenden Gerichts über die Zahl der in Dänemark neu zugelassenen und damit in diesen Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeuge jedenfalls in keiner Weise erkennen lassen, dass der freie Verkehr mit dieser Art von Waren zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten gefährdet ist.

42 Unter diesen Voraussetzungen ist nicht anzunehmen, dass eine Steuer wie die dänische Zulassungssteuer ihre Qualifizierung als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG eingebüßt hätte und sich als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Artikel 28 EG darstellen würde, und es braucht auch nicht geprüft zu werden, welche Tragweite der vom Gerichtshof in den Randnummern 12 und 13 des Urteils Kommission/Dänemark formulierte Vorbehalt hat.

43 Im Ergebnis ist auf die erste Vorabentscheidungsfrage zu antworten, dass

- eine Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge, die ein Mitgliedstaat eingeführt hat, der keine inländische Fahrzeugproduktion hat, wie sie im Lov om registreringsafgift af motorkøretøjer (dänisches Gesetz über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge) in der Fassung der Kodifizierung Nr. 222 vom 14. April 1999 vorgesehen ist, eine inländische Abgabe darstellt, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand von Artikel 28 EG, sondern anhand von Artikel 90 EG zu prüfen ist;

- dieser Artikel dahin auszulegen ist, dass er einer solchen Steuer nicht entgegensteht.

Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage

44 In Anbetracht der im Rahmen der ersten Vorabentscheidungsfrage angestellten Erwägungen brauchen die von der dänischen Regierung hilfsweise vorgebrachte Gründe, mit denen die Vereinbarkeit der dänischen Zulassungssteuer mit dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt werden soll, nicht geprüft zu werden, so dass die zweite Frage gegenstandslos wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der dänischen, der italienischen und finnischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluss vom 26. September 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Eine Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge, die ein Mitgliedstaat eingeführt hat, der keine inländische Fahrzeugproduktion hat, wie sie im Lov om registreringsafgift på motorkøretøjer (dänisches Gesetz über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge) in der Fassung der Kodifizierung Nr. 222 vom 14. April 1999 vorgesehen ist, stellt eine inländische Abgabe dar, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand von Artikel 28 EG, sondern anhand von Artikel 90 EG zu prüfen ist.

2. Dieser Artikel ist dahin auszulegen, dass er dieser Steuer nicht entgegensteht.

Ende der Entscheidung

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