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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: C-384/00
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 857/84/EWG


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 857/84/EWG Art. 3a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Wendung Erzeuger,... die den Betrieb... auf ähnliche Weise... übernommen haben", in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Zusatzabgabe für Milch in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 ist dahin auszulegen, dass sie sich auf einen Erzeuger bezieht, der mit dem vorgesehenen Erben verheiratet ist und dem der Betrieb nach Ablauf der vom Verpächter und Erblasser gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung zu günstigeren als den Marktbedingungen verpachtet wurde, sofern sich aus sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen dieses Pachtverhältnisses ergibt,

dass dieses in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebes zugunsten des vorgesehenen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebes durch den Erblasser gerichtet ist

und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seinem Erben verschaffen will, dauerhaft, und zwar auch im Fall einer Trennung der Eheleute oder einer Auflösung der Ehe, gewährleistet ist.

( vgl. Randnr. 37 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Mai 2002. - Heinrich Bredemeier gegen Landwirtschaftskammer Hannover, Beteiligte: Wilhelm Wieggrebe et Irmtraut Bredemeier. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Deutschland. - Gemeinsame Agrarpolitik - Milchquotenregelung - Gewährung einer spezifischen Referenzmenge - Begünstigte - Erzeuger, die einen Betrieb in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer vom Erblasser eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernehmen - Auslegung des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91. - Rechtssache C-384/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-384/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Heinrich Bredemeier

gegen

Landwirtschaftskammer Hannover,

beigeladen:

Wilhelm Wieggrebe

und

Irmtraut Bredemeier,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150 S. 35)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Bredemeier, Herrn Wieggrebe und Frau Bredemeier, vertreten durch Rechtsanwalt K.-L. Grages,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 28. August 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150 S. 35, im Folgenden: Verordnung Nr. 857/84) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Bredemeier und der Landwirtschaftskammer Hannover über die Gewährung einer spezifischen Referenzmenge gemäß der Regelung über die Zusatzabgabe auf Milch.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) sah die Zahlung einer Prämie an Erzeuger vor, die sich für einen Zeitraum von fünf Jahren verpflichteten, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten oder ihre Milchkuhbestände auf Bestände zur Fleischerzeugung umzustellen.

4 Der Rat erließ am 31. März 1984 die Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und Nr. 857/84. Mit diesen Verordnungen wurde vom 1. April 1984 an ein System von Zusatzabgaben auf Milch eingeführt, wonach jeder Milcherzeuger nur die Menge Milch vermarkten durfte, die der ihm zugeteilten Milchquote (Referenzmenge) entsprach; andernfalls war eine Zusatzabgabe zu entrichten. Diese Quote entsprach der in einem Referenzjahr - für die Bundesrepublik Deutschland das Jahr 1983 - erzeugten Milchmenge.

5 Die Erzeuger, die in diesem Jahr wegen ihrer Verpflichtung aus der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch erzeugt hatten, waren vom Milchquotensystem ausgeschlossen.

6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und 170/86 (von Deetzen I, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die im Referenzjahr des betreffenden Mitgliedstaats keine Milch geliefert hatten.

7 Um diesen beiden Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2). Durch diese Verordnung wurde ein Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt. Diese Vorschrift ermöglichte es unter bestimmten Voraussetzungen, der vorher vom Milchquotensystem ausgeschlossenen Erzeugergruppe eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen.

8 Die Durchführungsbestimmungen zu der in vorstehender Randnummer genannten Regelung wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27, im Folgenden: Verordnung Nr. 1546/88) festgelegt. Durch die Verordnung Nr. 1033/89 wurde ein neuer Artikel 7a in die Verordnung Nr. 1546/88 eingefügt, wonach im Fall der Vererbung oder erbähnlichen Übergabe des Betriebs die nach Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 zugeteilte spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 7 erster und dritter Unterabsatz an den den Betrieb ganz oder teilweise übernehmenden Erzeuger übertragen wird, sofern dieser sich schriftlich zur Einhaltung der Verpflichtungen seines Vorgängers verpflichtet.

9 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647) für Recht erkannt, dass Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 dahin auszulegen ist, dass er unter den dort aufgestellten Voraussetzungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger gestattet, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat.

10 Außerdem hat der Gerichtshof in den Randnummern 38 und 39 des Urteils vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-44/89 (von Deetzen II, Slg. 1991, I-5119) den Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 dahin ausgelegt, dass er sich - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, die rechtliche Wirkungen mit sich bringt, die mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind, und dass er daher namentlich die Transaktionen einschließt, die ein Erzeuger mit seinem mutmaßlichen Erben über den Betrieb abschließt, sofern die betreffende Transaktion so ausgestaltet ist, dass sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs durch den mutmaßlichen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist. Das ist der Fall, wenn die Bedingungen des Vertrages, der dem betreffenden Vorgang zugrunde liegt, so ausgestaltet sind, dass sie den mutmaßlichen Erben besser stellen als einen Wirtschaftsteilnehmer, der einen vergleichbaren Betrieb zu Marktbedingungen übernimmt.

11 Artikel 3a Absätze 1 erster Gedankenstrich und 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 wurde mit Urteilen vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt.

12 Um diesen beiden Urteilen nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung Nr. 1639/91, die eine Neufassung des Artikel 3a enthält, wonach auch Erzeugern, die bis dahin aufgrund der mit diesen Urteilen für ungültig erklärten Voraussetzungen daran gehindert waren, den Milchwirtschaftsbetrieb zu übernehmen, eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden kann.

13 In der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 heißt es ferner, dass im Anschluss an die Auslegung, "die der Gerichtshof... Artikel [3a] in der Rechtssache C-314/89 gegeben hat, den Erzeugern, die ihren Milchwirtschaftsbetrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise übernommen haben und zwischen dem 29. März und dem 29. Juni 1989 keinen Antrag gestellt haben oder deren Antrag abgelehnt worden ist, gestattet werden [sollte], einen Antrag zu stellen bzw. erneut zu stellen".

14 Durch die Verordnung Nr. 1639/91 wurde deshalb in Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Erzeuger,

...

- die den Betrieb infolge einer Erbschaft oder auf ähnliche Weise nach Ablauf der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vom Erblasser eingegangenen Verpflichtung, jedoch vor dem 29. Juni 1989 übernommen haben,

erhalten auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Juli 1991 einzureichen ist, unter den unter den Buchstaben a), b) und d) genannten Voraussetzungen vorläufig eine spezifische Referenzmenge."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15 Herr Bredemeier ist ein Milcherzeuger, der seit dem 1. Oktober 1986 mit aufeinander folgenden Pachtverträgen bis auf weiteres den von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters gepachtet hat. Dieser, der mit seiner Tochter und deren Ehemann auf dem Hof wohnt und von ihnen verpflegt wird, war Anfang der achtziger Jahre eine Nichtvermarktungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen, die am 10. Juni 1985, also noch vor der Verpachtung des Betriebs an Herrn Bredemeier, ablief.

16 Nach den Angaben von Herrn Bredemeier vor dem vorlegenden Gericht betrug der Pachtzins nach Abzug von 3 600 DM/Jahr für die Überlassung der Wirtschaftsgebäude 500 DM/ha, während der marktübliche Pachtzins seinerzeit bei 800 DM bis 1 000 DM/ha gelegen habe. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Verpachtung zu Bedingungen erfolgt sei, die Herrn Bredemeier besser stellten als einen Wirtschaftsteilnehmer, der einen vergleichbaren Betrieb zu Marktbedingungen übernehme.

17 Im Juni 1989 und am 26. September 1991 - dies also innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 - stellte Herr Bredemeier bei der Landwirtschaftskammer Hannover zwei Anträge auf Zuteilung einer vorläufigen Referenzmenge für den Betrieb, den ihm sein Schwiegervater verpachtet hatte. Nach Ablehnung der Anträge erhob Herr Bredemeier zwei Klagen beim zuständigen Verwaltungsgericht, das seine Ehefrau und seinen Schwiegervater beigeladen hat. Die beiden Klagen wurden verbunden und mit Urteil vom 20. Oktober 1993 abgewiesen.

18 Gegen diese Entscheidung legte Herr Bredemeier Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein.

19 In Bezug auf die Frage, ob Herrn Bredemeier gemäß Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 eine spezifische Referenzmenge hätte zugeteilt werden müssen, stellt das Oberverwaltungsgericht fest, dass der betreffende Betrieb nicht - worauf der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II abgestellt habe - an Herrn Bredemeier als mutmaßlichen Erben übergeben worden sei, da nicht er, sondern seine Ehefrau Erbin des Betriebs des Erzeugers sei.

20 Aufgrund der familiären Bindungen von Herrn Bredemeier zu seiner Ehefrau und seinem Schwiegervater, der auf ihrem Hof wohne und von ihnen verpflegt werde, sei jedoch eine Übernahme des Betriebs "auf ähnliche Weise" im Sinne von Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 als nicht ausgeschlossen anzusehen. Dies gelte umso mehr, als die Verpachtung des Betriebs an den Kläger zu günstigeren als den Marktbedingungen vereinbart worden sei und somit das in den Randnummern 38 und 39 des Urteils von Deetzen II genannte Kriterium erfuellt sei.

21 Unter diesen Umständen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Liegt eine Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs auf "ähnliche Weise" im Sinne des Artikels 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) vor, wenn der Betrieb nach dem Ablauf der vom Erzeuger nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung von ihm vor dem 29. Juni 1989 an den Ehemann der vorgesehenen Erbin zu günstigeren als den üblichen Marktbedingungen verpachtet wird?

Zur Vorlagefrage

22 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Wendung "Erzeuger,... die den Betrieb... auf ähnliche Weise... übernommen haben", in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen ist, dass sie sich auf einen Erzeuger bezieht, der mit dem vorgesehenen Erben verheiratet ist und dem der Betrieb nach Ablauf der vom Verpächter und Erblasser gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung, jedoch vor dem 29. Juni 1989, zu günstigeren als den Marktbedingungen verpachtet wurde.

23 Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II den Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne von Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 ausgelegt hat.

24 Zwar betraf diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in den Nummern 13 bis 15 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht die Zuweisung einer spezifischen Referenzmenge an den Erzeuger, der den Betrieb im Wege der Vererbung oder auf erbähnliche Weise übernommen hat, sondern die Übertragung der spezifischen Referenzmenge, mit der der Betrieb bereits ausgestattet war, an den Erzeuger, auf den der Betrieb sodann durch Vererbung oder einen erbähnlichen Vorgang übergegangen ist, und sie hatte darüber hinaus in einigen Sprachfassungen auch einen etwas anderen Wortlaut als die Bestimmung, die Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist.

25 Doch hat der Gerichtshof im Urteil Rauh im Wesentlichen die in Artikel 7a der Verordnung Nr. 1546/88 verwendeten Begriffe herangezogen, um Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 auszulegen. Er hat daher in den Randnummern 12 und 25 des Urteils entschieden, dass dieser Artikel unter den darin aufgestellten Voraussetzungen die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an einen Erzeuger gestattet, der einen Betrieb im Wege der Erbfolge oder in erbähnlicher Weise nach Ablauf einer von seinem Rechtsvorgänger gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen hat, auch wenn dieser Rechtsvorgänger nicht selbst bereits eine solche spezifische Referenzmenge besaß.

26 Aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1639/91 folgt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Rauh Folge leisten wollte, als er sich in Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 auf die Erzeuger bezogen hat, die den Betrieb infolge einer Erbschaft oder "auf ähnliche Weise" übernommen haben.

27 Daher ist davon auszugehen, dass diese letztgenannte Wendung dem Begriff "erbähnliche Übergabe" in Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 entspricht. Die Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II dem Begriff "erbähnliche Übergabe" im Sinne dieser Bestimmung gegeben hat, gilt deshalb auch für den entsprechenden Begriff in Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84.

28 Somit ist festzustellen, dass sich die Wendung "auf ähnliche Weise" - unabhängig von der Rechtsform, in der die Übergabe erfolgt - auf jede Übergabe bezieht, deren Wirkungen mit denen eines Übergangs im Wege der Erbfolge vergleichbar sind.

29 In Randnummer 38 des Urteils von Deetzen II hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine solche Übergabe vorliegt, wenn sie ihrem Zweck und ihrem Gegenstand nach in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs durch den mutmaßlichen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist. In Randnummer 39 dieses Urteils hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass dies der Fall ist, wenn die Bedingungen des Vertrages, der dem betreffenden Vorgang zugrunde liegt, so ausgestaltet sind, dass sie den mutmaßlichen Erben besser stellen als einen Wirtschaftsteilnehmer, der einen vergleichbaren Betrieb zu Marktbedingungen übernimmt.

30 Die Übernahme eines Betriebs ist nur dann als auf erbähnliche Weise erfolgt anzusehen, wenn sie den mutmaßlichen Erben so, wie in vorstehender Randnummer beschrieben, begünstigt.

31 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil von Deetzen II die oben wiedergegebenen Feststellungen getroffen, indem er sich namentlich auf die Transaktionen zwischen einem Erzeuger und seinem mutmaßlichen Erben bezogen hat.

32 Wie jedoch die Verwendung des Adverbs "namentlich" in Randnummer 38 des Urteils von Deetzen II zeigt, sind diese Transaktionen nicht die einzigen, die den mutmaßlichen Erben in dem vom Gerichtshof in diesem Urteil angegebenen Sinne begünstigen können.

33 Insbesondere ist vorstellbar, dass die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des betreffenden Vorgangs die Annahme zulassen, dass dieser in erster Linie nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist, sondern auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs zugunsten des mutmaßlichen Erben, auch wenn dieser nicht selbst den Betrieb übernimmt. Um feststellen zu können, ob diese Voraussetzung erfuellt ist, wenn der Betrieb von einer anderen Person als dem mutmaßlichen Erben gepachtet wird, ist nicht nur der im Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins zu berücksichtigen, sondern auch andere Faktoren wie die Dauer des Pachtvertrags und die Möglichkeit seiner Kündigung durch eine der Parteien.

34 Wird der Betrieb, wie im Ausgangsverfahren, an den Ehegatten des vorgesehenen Erben verpachtet, so kommt es, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht hervorgehoben hat, darauf an, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seinem Erben verschaffen will, dauerhaft, und zwar auch im Fall einer Trennung der Eheleute oder einer Auflösung der Ehe, gewährleistet ist.

35 Das vorlegende Gericht hat unter Würdigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Pachtverhältnisses festzustellen, ob dieses die in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Voraussetzungen erfuellt.

36 Insoweit ist jedoch auf der Grundlage der Angaben in den dem Gerichtshof übermittelten Akten darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass der fragliche Betrieb dem Ehegatten des vorgesehenen Erben vom Verpächter zu einem günstigeren Preis als dem Marktpreis verpachtet worden ist, und die Tatsache, dass dieser Betrieb von den Eheleuten gemeinsam geführt wird, wichtige Umstände darstellen, die für eine Gleichstellung dieser Verpachtung mit der Übernahme eines Betriebs auf ähnliche Weise im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 sprechen.

37 Nach alledem ist die Wendung "Erzeuger,... die den Betrieb... auf ähnliche Weise... übernommen haben", in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 dahin auszulegen, dass sie sich auf einen Erzeuger bezieht, der mit dem vorgesehenen Erben verheiratet ist und dem der Betrieb nach Ablauf der vom Verpächter und Erblasser gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung zu günstigeren als den Marktbedingungen verpachtet wurde, sofern sich aus sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen dieses Pachtverhältnisses ergibt,

- dass dieses in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs zugunsten des vorgesehenen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist

- und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seinem Erben verschaffen will, dauerhaft, und zwar auch im Fall einer Trennung der Eheleute oder einer Auflösung der Ehe, gewährleistet ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Wendung "Erzeuger,... die den Betrieb... auf ähnliche Weise... übernommen haben", in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 ist dahin auszulegen, dass sie sich auf einen Erzeuger bezieht, der mit dem vorgesehenen Erben verheiratet ist und dem der Betrieb nach Ablauf der vom Verpächter und Erblasser gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung zu günstigeren als den Marktbedingungen verpachtet wurde, sofern sich aus sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Umständen dieses Pachtverhältnisses ergibt,

- dass dieses in erster Linie auf die Fortsetzung der Tätigkeit des Betriebs zugunsten des vorgesehenen Erben und nicht auf die Erzielung des Marktwerts des Betriebs durch den Erblasser gerichtet ist

- und dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien so ausgestaltet sind, dass der Vorteil, den der Erblasser seinem Erben verschaffen will, dauerhaft, und zwar auch im Fall einer Trennung der Eheleute oder einer Auflösung der Ehe, gewährleistet ist.

Ende der Entscheidung

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