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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.01.1991
Aktenzeichen: C-384/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 EWG-Vertrag noch aus dem Zweck des mit diesem Artikel geschaffenen Verfahrens ergibt sich, daß die Verfasser des Vertrages diejenigen Vorabentscheidungsersuchen von der Zuständigkeit des Gerichtshofes ausschließen wollten, in denen es um eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in dem besonderen Fall geht, daß das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um festzulegen, welche Vorschriften auf einen auf das Gebiet dieses Staates beschränkten Sachverhalt anwendbar sind (siehe Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-231/89, Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003).

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.

3. Die Tarifstelle 87.02 A, Kraftwagen zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen, des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie auch Fahrzeuge umfasst, die im hinter dem Fahrersitz oder der Fahrerbank gelegenen Fahrzeugteil Vorrichtungen zum Einbau fest eingebauter Klappsitze oder herausnehmbarer Sitze enthalten und mit Seitenfenstern, einer Heck- oder einer Seitentür oder -klappe ausgestattet sind und deren Innenverarbeitung der von Personenkraftwagen entspricht.

4. Ist eine Ware mit Herkunft in einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt worden, nachdem der Zoll entrichtet wurde, der der von den Behörden dieses Mitgliedstaats vorgenommenen Tarifierung entspricht, so sind die Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, diese Ware in andere Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs einzureihen oder zusätzlichen Zoll zu erheben. Jedoch kann die von den Behörden eines Mitgliedstaats vorgenommene Tarifierung eines Erzeugnisses von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entweder anläßlich der Tarifierung anderer Exemplare dieses Erzeugnisses oder im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Rechts in Frage gestellt werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 24. JANUAR 1991. - STRAFVERFAHREN GEGEN GERARD TOMATIS UND CHRISTIAN FULCHIRON. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE NICE - FRANKREICH. - GZT - TARIFNUMMER 87.02 - KRAFTWAGEN ZUM BEFOERDERN VON PERSONEN ODER GUETERN. - RECHTSSACHE C-384/89.

Tenor:

1) Die Tarifstelle 87.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie auch Fahrzeuge umfasst, die im hinter dem Fahrersitz oder der Fahrerbank gelegenen Fahrzeugteil Vorrichtungen zum Einbau fest eingebauter Klappsitze oder herausnehmbarer Sitze enthalten und mit Seitenfenstern, einer Heck- oder einer Seitentür oder -klappe ausgestattet sind und deren Innenverarbeitung der von Personenkraftwagen entspricht.

2) Die von den Behörden eines Mitgliedstaats vorgenommene Tarifierung eines Erzeugnisses kann von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats entweder anläßlich der Tarifierung anderer Exemplare dieses Erzeugnisses oder im Rahmen der Anwendung ihres nationalen Rechts in Frage gestellt werden.

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