Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: C-386/02
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (Österreich)


Vorschriften:

EGV Art. 39 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art. 4 Abs. 4
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 7 Abs. 2
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (Österreich) § 1
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (Österreich) § 4
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (Österreich) § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. September 2004. - Josef Baldinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeits- und Sozialgericht Wien - Österreich. - Freizügigkeit - Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener - Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags. - Rechtssache C-386/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-386/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) mit Beschluss vom

22. Oktober 2002

, beim Gerichtshof eingetragen am

28. Oktober 2002

, in dem Verfahren

Josef Baldinger

gegen

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl und G. Hesse als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H.-P. Kreppel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

11. Dezember 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 39 Absatz 2 EG.

2. Dieses Ersuchen wird vorgelegt im Rahmen einer Klage von Herrn Baldinger gegen die Weigerung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (im Folgenden: PVA), ihm eine nach österreichischem Recht vorgesehene monatliche Leistung für ehemalige Kriegsgefangene zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3. Nach ihrem Artikel 4 Absatz 4 ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden.

4. Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) bestimmt:

(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

Die österreichische Regelung

5. § 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Fassung der Veröffentlichung im BGBl. I Nr. 40/2002; im Folgenden: KGEG) lautet:

Österreichische Staatsbürger, die

1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder

2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder

3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,

haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

6. § 4 KGEG sieht vor:

(1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von

14,53 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,

21,8 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,

29,07 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und

36,34 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.

(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.

7. § 11 Absatz 1 KGEG bestimmt:

Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:

1. für Bezieher einer Pension oder Rente...

der für die Gewährung der Pension oder Rente zuständige Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;

2. für Bezieher eines Ruhe oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges...

das Bundespensionsamt;...

...

7. für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz..., Heeresversorgungsgesetz..., und für Bezieher einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz...

das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;

8. in allen übrigen Fällen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Herr Baldinger am 19. April 1927 als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich geboren ist. Von Jänner 1945 bis Mai 1945 nahm er als Soldat der deutschen Wehrmacht am Zweiten Weltkrieg teil. Vom 8. Mai 1945 bis 27. Dezember 1947 befand er sich in Kriegsgefangenschaft in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

9. Herr Baldinger war anschließend in Österreich als Arbeiter beschäftigt, bis er 1954 zum Zweck der Arbeitssuche nach Schweden ausreiste, wo er bis 1964 erwerbstätig war; von 1964 bis 1965 arbeitete er wieder in Österreich. Im April 1965 emigrierte er auf Dauer nach Schweden, war dort berufstätig und nahm 1967 unter Verzicht auf die österreichische Staatsangehörigkeit die schwedische Staatsangehörigkeit an.

10. Seit dem 1. Mai 1986 bezieht Herr Baldinger von der PVA eine Pensionsleistung wegen Invalidität bzw. wegen Alters. Sein Antrag auf die Leistung nach dem KGEG wurde von der PVA mit Bescheid vom 1. März 2002 abgelehnt, den der Kläger vor dem Vorlagegericht anficht.

11. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die im Jahr 2000 in die österreichische Rechtsordnung eingeführte streitgegenständliche Entschädigungsleistung weder an die Arbeitnehmereigenschaft des Berechtigten noch an den Erwerb von daraus abgeleiteten Ansprüchen, insbesondere Pensionsansprüchen, geknüpft sei. Die Verordnung Nr. 1408/71 sei nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden. Bei solchen Systemen werde die Leistung zum Ausgleich eines Opfers für die besonderen Belange des leistungsgewährenden Staates erbracht.

12. Herr Baldinger erfuelle die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Leistung. Er bleibe von ihr aber dennoch und nur deswegen ausgeschlossen, weil er nach Ende seiner Kriegsgefangenschaft als Arbeitnehmer eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen und letztlich dessen Staatsangehörigkeit erworben habe. Es frage sich, ob diese Rechtsfolge, die in ihrer Auswirkung als mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und auch wegen der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden könnte, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, zumal wenn sie auf einem Gesetz beruhe, das erst lange nach dem Beitritt der Republik Österreich und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union beschlossen worden sei.

13. Das Arbeits und Sozialgericht Wien hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die nachstehende Vorabentscheidungsfrage zu stellen:

Ist Artikel 48 Absatz 2 EGVertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein erstmals im Jahr 2000 mit Gesetz eingeführter Anspruch auf finanzielle Entschädigung für Personen, die

1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft geraten sind oder

2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden oder

3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung außerhalb der Republik Österreich befanden und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,

an das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Antragstellung gebunden ist?

Zur Vorlagefrage

14. Zunächst ist festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, über die Auslegung nationaler Vorschriften zu befinden, und dass er im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten grundsätzlich den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in dem sich die Vorabentscheidungsfrage stellt, zu berücksichtigen hat, wie er in der Vorlageentscheidung definiert ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C224/02, Pusa, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

15. Dem Vorlagegericht zufolge ist § 1 des KGEG, der österreichische Staatsbürger betrifft, dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Leistung für ehemalige Kriegsgefangene voraussetzt, dass der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft bei Antragstellung besitzt. Das Vorlagegericht möchte wissen, ob eine solche Voraussetzung mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist.

16. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71, der den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung definiert, bestimmt in Absatz 4, dass sie nicht auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anzuwenden ist.

17. Eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren streitige, die nicht an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft ist, wird gewährt, um ehemaligen Kriegsgefangenen, die eine längere Gefangenschaft nachweisen, einen Beweis der nationalen Anerkennung für die erduldeten Prüfungen zu geben, und wird daher als Gegenleistung für die ihrem Land erwiesenen Dienste gezahlt.

18. Angesichts dieser Zweckbestimmung und dieser Voraussetzungen für ihre Gewährung wird eine derartige Leistung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst, so dass sie vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist (in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1978 in der Rechtssache 9/78, Gillard, Slg. 1978, 1661, Randnrn. 13 bis 15, sowie vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 207/78, Even, Slg. 1979, 2019, Randnrn. 12 bis 14).

19. Aus denselben Gründen gehört eine solche Leistung auch nicht zu den Vergünstigungen, die dem inländischen Arbeitnehmer vor allem wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer oder als im Inland Ansässiger gewährt werden, und erfuellt deshalb nicht die wesentlichen Merkmale der sozialen... Vergünstigungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 (Urteil Even, Randnrn. 20 bis 24).

20. Die gleiche Schlussfolgerung ist im Hinblick auf Artikel 39 Absatz 2 EG geboten, der sich auf Beschäftigungs, Entlohnungs und sonstige Arbeitsbedingungen bezieht, ohne Entschädigungsleistungen zu umfassen, die mit von Bürgern in Kriegszeiten für ihr Land geleisteten Diensten zusammenhängen und deren wesentliches Ziel es ist, diesen eine Vergünstigung wegen der für ihr Land erduldeten Prüfungen zu gewähren.

21. Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 39 Absatz 2 EG, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene bei Antragsstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats besitzt.

Kostenentscheidung:

Kosten

22. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 39 Absatz 2 EG, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene bei Antragsstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats besitzt.

Ende der Entscheidung

Zurück