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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: C-392/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/337/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/337/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens soll das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen.

Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) wird durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Daher kann die Klage nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden.

2 Im Vertragsverletzungsverfahren braucht für den Nachweis, daß eine Richtlinie nicht hinreichend oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, nicht dargetan zu werden, wie sich die nationalen Umsetzungsvorschriften tatsächlich auswirken. Die Kommission braucht also, um den Nachweis einer fehlerhaften oder unzureichenden Umsetzung zu führen, nicht zuzuwarten, bis die Anwendung der Umsetzungsbestimmungen tatsächlich Schäden zur Folge hat.

3 Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten werden Projekte der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen einer Prüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern; die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den fraglichen Projekten einer Prüfung unterzogen werden sollen. Dieses Ermessen wird begrenzt durch die sich aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie ergebende Verpflichtung, Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen.

Deshalb überschreitet ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegt, daß nur die Grösse, aber nicht die Art und der Standort von Projekten berücksichtigt werden, den ihm durch die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum. Das gleiche gilt für einen Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegt, daß in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen sind, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. So verhält es sich, wenn ein Mitgliedstaat lediglich ein Kriterium der Projektgrösse festlegt, ohne sich ausserdem zu vergewissern, daß das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen werden wird. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies nämlich praktisch zur Folge, daß sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie haben können.

4 Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens betreffend die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht sind etwaige Änderungen dieser Rechtsvorschriften für die Entscheidung über die Klage ohne Einfluß, wenn sie nicht vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist vorgenommen wurden.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. September 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Festsetzung von Schwellenwerten. - Rechtssache C-392/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40; im folgenden: Richtlinie), insbesondere aus ihrem Artikel 12, und aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten.

2 Die Kommission rügt, Irland habe Artikel 4 Absatz 2, Anhang II Nummern 1 Buchstaben b und d und 2 Buchstabe a und die Artikel 2 Absatz 3, 5 und 7 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

3 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie legt die Projektarten fest, die Gegenstand einer Prüfung sein müssen:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert."

4 Bestimmte Projekte, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind, müssen stets einer Prüfung unterzogen werden.

5 Hinsichtlich anderer Projektarten bestimmt Artikel 4 Absatz 2:

"Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen."

6 In Anhang II wird eine Reihe von Projekten aufgeführt; zu ihnen gehören:

"1. Landwirtschaft

...

b) Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnaher Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung

...

d) Erstaufforstungen, wenn sie zu ökologisch negativen Veränderungen führen können, und Rodungen zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart

...

2. Bergbau

a) Gewinnung von Torf

..."

7 Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.

In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten:

a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist und ob die so gewonnenen Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen;

b) der Öffentlichkeit die Informationen betreffend diese Ausnahme zur Verfügung stellen und sie über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme unterrichten;

c) die Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzueglich die ihr zugegangenen Unterlagen.

Die Kommission erstattet dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes Bericht."

8 Gemäß Artikel 3 der Richtlinie identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projektes insbesondere auf Mensch, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie Sachgüter und das kulturelle Erbe.

9 Artikel 5 der Richtlinie lautet:

"(1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Projektträger die in Anhang III genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß von dem Projektträger u. a. unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, daß er die Angaben zusammenstellt.

(2) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes:

- eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

- eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

- die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird;

- eine nichttechnische Zusammenfassung der unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Angaben.

(3) Falls die Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten, sorgen sie dafür, daß die Behörden, die über zweckdienliche Informationen verfügen, diese Informationen dem Projektträger zur Verfügung stellen."

10 Artikel 7 der Richtlinie lautet:

"Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, einen entsprechenden Antrag, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Durchführung des Projekts vorgeschlagen wird, dem anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 5 eingeholten Informationen zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Informationen dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit."

11 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Die Richtlinie wurde am 3. Juli 1985 bekanntgegeben; die Umsetzungsfrist endete somit am 3. Juli 1988.

12 Da Irland die Richtlinie nach Auffassung der Kommission nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte, versandte sie am 13. Oktober 1989 ein erstes Mahnschreiben, mit dem sie rügte, die Artikel 2 und 4 der Richtlinie seien hinsichtlich der in den Anhängen I und II genannten Projekte nur unzureichend und die Artikel 5 bis 9 überhaupt nicht umgesetzt worden.

13 In seiner Antwort auf dieses Schreiben übermittelte Irland zwei Verordnungen:

- das Statutory Instrument Nr. 349 von 1989, European Communities (Environmental Impact Asseßment) Regulations (im folgenden: S. I. Nr. 349) und

- das Statutory Instrument Nr. 25 von 1990, Local Government (Planning and Development) Regulations (im folgenden: S. I. Nr. 25).

14 Da auch diese neuen Rechtsnormen nach Ansicht der Kommission jedoch keine ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie gewährleisteten, richtete sie am 7. November 1991 ein weiteres Mahnschreiben an Irland.

15 Mit Schreiben vom 12. Mai 1992 erwiderte Irland, die Bestimmungen der Richtlinie würden in der Praxis eingehalten.

16 Am 28. April 1993 richtete die Kommission, der diese Antwort nicht ausreichend erschien, an Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Darin rügte sie insbesondere, Irland habe nicht ordnungsgemäß

- Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II der Richtlinie umgesetzt,

- die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen geregelt,

- die vom Projektträger nach Artikel 5 der Richtlinie vorzulegenden Angaben definiert,

- die gemäß Artikel 5 der Richtlinie den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilenden Informationen festgelegt.

17 Mit Schreiben vom 20. August 1993 widersprach Irland einigen dieser Rügen. Weiterhin teilte es mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 die Local Government (Planning and Development) Regulations 1994 und mit Schreiben vom 7. Mai 1996 das Statutory Instrument Nr. 101 von 1996, European Communities (Environmental Impact Asseßment) (Amendment) Regulations 1996 (im folgenden: S. I. Nr. 101), mit.

18 Ausserdem korrespondierten die Parteien nach Übersendung der mit Gründen versehenen Stellungnahme über bestimmte Beschwerden, die von der vorliegenden Klage erfasste Projektklassen betrafen, nämlich die Beschwerden Nr. P 95/4724 betreffend insbesondere die Aufforstung auf dem Pettigo Plateau und Nr. P 95/4219 betreffend Torfgewinnung insbesondere im Clonfinane Bog.

Zum Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Nummern 1 Buchstaben b und d und 2 Buchstabe a der Richtlinie

19 Die Kommission wirft Irland vor, es habe Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie dadurch fehlerhaft umgesetzt, daß es für die Projektklassen gemäß Anhang II Nummern 1 Buchstaben b (Verwendung von Ödland oder naturnaher Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung) und d (Erstaufforstungen/Rodungen) und 2 Buchstabe a (Torfgewinnung) absolute Schwellenwerte festgelegt habe. Wegen ihres absoluten Charakters könnten diese Schwellenwerte nicht gewährleisten, daß jedes Projekt, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Verträglichkeitsprüfung unterworfen werde. Ein Projekt bleibe ihr nämlich bereits dann entzogen, wenn es den Schwellenwert nicht erreiche, gleichviel welche Merkmale es sonst aufweise. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie seien aber alle Merkmale eines Projektes und nicht nur seine Grösse oder Kapazität zu berücksichtigen. Auch Artikel 2 Absatz 1 nenne die Art und den Standort des Projekts unter den für die Beurteilung der Frage, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, zu berücksichtigenden Merkmalen. Diese Rechtsauffassung stehe im Einklang mit den Urteilen des Gerichtshofes vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403).

20 Nach Ansicht der Kommission können auch Projekte, die die festgesetzten Schwellenwerte nicht überschreiten, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Insoweit seien zwei Gesichtspunkte von Bedeutung.

21 Erstens könnten Projekte, die die festgesetzten Schwellenwerte nicht überschritten, besonders anfällige oder wertvolle Standorte schädigen. Dies gelte sowohl für Gebiete, die für die Erhaltung der Natur wertvoll und bedeutend seien, als auch für solche von besonderem archäologischem oder geomorphologischem Interesse.

22 Zweitens berücksichtigten die Rechtsnormen nicht die kumulative Wirkung von Projekten. So könnten verschiedene Einzelvorhaben, von denen keines den festgesetzten Schwellenwert überschreite und damit keine Verträglichkeitsprüfung erfordere, zusammen dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

23 Die Festsetzung absoluter Schwellenwerte für die Projektklassen gemäß Anhang II Nummern 1 Buchstabe b (Verwendung von Ödland oder naturnaher Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung) und d (Erstaufforstungen/Rodungen) und 2 Buchstabe a (Torfgewinnung) verstosse unter einem dieser beiden Gesichtspunkte oder unter beiden gegen Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie. In diesem Zusammenhang führt die Kommission mehrere Beispiele von Projekten an, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen gewesen oder weiterhin zu rechnen sei, die aber wegen des absoluten Charakters der Schwellenwerte gleichwohl keiner Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden seien.

24 Was Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie angeht, so beanstandet die Kommission den Schwellenwert von 100 ha gemäß Artikel 24 und Anhang I Teil II Absatz 1 Buchstabe a des S. I. Nr. 349 in Verbindung mit anderen Vorschriften der irischen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie. Sie macht geltend, in Westirland seien 60 000 ha naturnaher Flächen intensiv für das Weiden von Schafen genutzt und dadurch nachhaltig geschädigt worden. Nach ihrer Auffassung hätte die Erhöhung des Schafbestands einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, da sich der intensive Charakter der Nutzung durch das Belastungskriterium Viehbestand pro Hektar bestimmen lasse. Der Richtlinie liege überdies eine weite Definition des Begriffes "Projekt" zugrunde, die auch einen "Eingriff" in einem offenen Raum wie das Weiden von Schafen erfasse. Derartige Projekte hätten erhebliche Umweltauswirkungen, denn sie schädigten das Ödland und die naturnahen Flächen durch Überweidung mit den Folgen der Bodenverschlechterung und -erosion.

25 Was Erstaufforstungen im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie betrifft, so rügt die Kommission insbesondere den Schwellenwert von 70 ha gemäß dem S. I. Nr. 101. Nach dieser Bestimmung sei eine Verträglichkeitsprüfung für Erstaufforstungen nur erforderlich, wenn die betroffene Fläche allein oder zusammen mit einem weiteren, angrenzenden und vom selben Antragsteller oder in seinem Namen in den letzten drei Jahren bepflanzten Gebiet 70 ha übersteige.

26 Nach Auffassung der Kommission können Aufforstungsprojekte auch dann erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wenn sie unter dem Schwellenwert von 70 ha bleiben.

27 Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die der Übersäuerung und Eutrophierung der Gewässer infolge der Aufforstung, wofür sie sich auf die Berichte "The trophic status of Lough Conn, An investigation into the causes of recent accelerated eutrophication" (McGarrigle u. a. für das Lough Conn Committee, veröffentlicht vom Mayo County Council in Zusammenarbeit mit der Environmental Protection Agency, Central Fisheries Board, North Western Fisheries Board, Teagasc, Bord na Mona, Department of Agriculture and Department of Marine, Dezember 1993) und "A Study of the Effects of Stream Hydrology and Water Quality in Forested Catchements on Fish and Invertibrates" (bekannt als "Aquafor report") bezieht.

28 Nach Ansicht der Kommission berücksichtigen die irischen Rechtsnormen auch nicht die erheblichen Umweltauswirkungen der Aufforstungsprojekte in aktiven Flächenmooren. Da eine Aufforstung es mit sich bringe, daß der Boden bearbeitet, dräniert und gedüngt werde, und die Flora radikal verändere, forme sie das Ökosystem der Moore so weitgehend um, daß es praktisch zerstört werde. Insoweit stützt sich die Kommission auf die Veröffentlichung "Birds, bogs and forestry, The peatlands of Caithneß and Sutherland" (Strout, Reeds u. a., Nature Conservancy Council, Vereinigtes Königreich), die die Auswirkungen der Aufforstung auf Flächenmoore untersucht.

29 Als einschlägige Beispiele verweist die Kommission auf die durchgeführten Aufforstungen in den Dunragh Loughs und auf dem Pettigo Plateau, von denen sie durch die Beschwerde Nr. P 95/4724 erfahren hat. Diese Regionen seien in das irische amtliche Verzeichnis der zum nationalen Naturerbe gehörenden Gebiete (Natural Heritage Areas, im folgenden: NHA) aufgenommen worden. Beim Pettigo Plateau handele es sich um ein ausgedehntes und intaktes Flächenmoor (von ca. 2 (96097 ha) von grosser wissenschaftlicher Bedeutung und um eines der Gebiete, die unter den Vertrag zwischen der Kommission und dem National Parks and Wildlife Service vom 28. Dezember 1995 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Umwelt (LIFE) (ABl. L 206, S. 1) fielen. Ein Teil dieses Gebietes (619,2 ha) sei gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) als besonderes Schutzgebiet eingestuft worden. Es sei ausserdem ein grenzuebergreifendes Gebiet, denn das Plateau erstrecke sich in die Grafschaft Fermanagh im Vereinigten Königreich, das seinen eigenen Gebietsteil zur Einstufung als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 79/409 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) vorgeschlagen habe. Es sei zu befürchten, daß die erheblichen Umweltauswirkungen der Aufforstungsprojekte auch den Gebietsteil im Vereinigten Königreich erfassten, denn die Bepflanzung könne verheerende Folgen für den Wasserhaushalt der Moore beidseits der Grenze haben. Trotz der Bedeutung dieses Gebietes seien dort verschiedene - teilweise geförderte - Anpflanzungen durchgeführt worden, von denen keine den festgesetzten Schwellenwert überschreite.

30 Zwar verbessere das S. I. Nr. 101 die vorher bestehende Regelung durch eine Senkung des Schwellenwertes von 200 ha auf 70 ha. Dennoch bleibe der Schutz unzureichend, denn grundsätzlich könne das gesamte zur Einstufung als NHA vorgeschlagene Gebiet aufgeforstet werden, ohne daß eine einzige Verträglichkeitsprüfung erforderlich werde, sofern die Aufforstungen nur verschiedene Träger hätten und jeweils die Schwelle von 70 ha in drei Jahren nicht überschritten. Das irische Recht trage der kumulativen Wirkung solcher Projekte nicht hinreichend Rechnung.

31 Was die Rodungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie betrifft, so beanstandet die Kommission den in der irischen Regelung festgesetzten Schwellenwert von 100 ha (Artikel 24 und Anhang I Teil II Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des S. I. Nr. 349 in Verbindung mit anderen Bestimmungen der irischen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie; dieser Schwellenwert wurde in der jüngsten Verordnung, dem S. I. Nr. 101, beibehalten).

32 Die Kommission macht geltend, die irische Regelung gewährleiste keine vorherige Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen von Rodungsprojekten, für die wegen ihrer Grösse keine Verträglichkeitsprüfung vorgeschrieben sei, die aber zusammen gleichwohl erhebliche Umweltauswirkungen haben könnten.

33 Sie verweist insoweit auf Rodungen in der Region von Burren, einem weitläufigen Gebiet kalkreicher Felsen in der Grafschaft Clare, das wegen seiner Fauna, Flora und Naturlandschaften von aussergewöhnlicher Bedeutung und reich an archäologischem Material sei. Die Gesamtauswirkungen dieser Rodungen hätten den Heritage Council alarmiert, auf dessen Initiative hin 1996 der Bericht "A survey of recent reclamation in the Burren" erstellt worden sei, wonach in dieser Region 59 "neue" Rodungszonen, davon 31 in zur Einstufung als NHA vorgeschlagenen Gebieten, mit einer Gesamtfläche von 256 ha existierten. Bei diesen Eingriffen würden die Kalkfelsen mit Planierraupen eingeebnet, das Buschwerk (mit den für dieses Habitat typischen Haselnußsträuchern) enfernt und die gerodeten Flächen besät und gedüngt. In dem Bericht werde auch der Verlust umfangreichen archäologischen und historischen Materials wie heilige Brunnen und historische Feldstrukturen festgestellt.

34 Was schließlich die Projekte zur Torfgewinnung im Sinne von Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie angeht, so beanstandet die Kommission den Schwellenwert von 50 ha gemäß Artikel 24 und Anhang I Teil II Absatz 2 Buchstabe a des S. I. Nr. 349 in Verbindung mit anderen Bestimmungen der irischen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie.

35 Insoweit erläutert sie, um den Torf auszuheben, müsse der Boden dräniert werden, was zur Austrocknung der Pflanzen führe, aus denen der Torf entstehe. Die ursprünglich durch Sphagnum und andere Moospflanzen geprägte Flora wandele sich und weiche einem Bewuchs, den auf trockenem Torf wachsende Arten beherrschten, bis schließlich Bäume das Moorgebiet besiedelten. Mit dem Fallen des Grundwasserspiegels verringere sich das Torfvolumen, der Torf senke sich, wodurch noch mehr Wasser abfließe und der Boden noch stärker austrockne. Deshalb habe der Torfstich erhebliche und irreversible Auswirkungen auf die Umwelt.

36 Insoweit verweist die Kommission als Beispiel auf den etwa 312 ha grossen Ballyduff-Clonfinane Bog in der Grafschaft Tipperary, der zwei Moorgebiete, Ballyduff und Clonfinane (187 ha), umfasse und den sie auf die Beschwerde Nr. P 95/4219 hin näher untersucht habe. Auf eine Studie des National Parks and Wildlife Service von 1983 hin sei er als Gebiet mit wissenschaftlicher Bedeutung (Area of Scientific Interest oder ASI) eingestuft worden. Nach einem Bericht für den irischen Finanzminister von 1990 sei beabsichtigt gewesen, ihn einem Netz als Naturschutzgebiete ausgewiesener Hochmoore zuzuordnen. 1995 sei er zur Einstufung als NHA vorgeschlagen worden, und er habe auch zu den Gebieten gehört, die Gegenstand des Vertrages zwischen der Kommission und dem National Parks and Wildlife Service vom 28. Dezember 1995 gemäß der Verordnung Nr. 1973/92 gewesen seien. Schließlich sei er auch durch die Entscheidung Nr. C(96) 2113 der Kommission vom 29. Juli 1996 betreffend den Kohäsionsfonds begünstigt worden, mit der für die Erhaltung der Moore ein Betrag von 344 000 ECU bereitgestellt worden sei. Gleichwohl habe man 1994 in Clonfinane mit einem Projekt zur Torfgewinnung begonnen, ohne daß eine Verträglichkeitsprüfung verlangt worden sei, da die von dem Projekt betroffene Fläche unter der Schwelle von 50 ha gelegen habe. Als sich 1996 die Frage gestellt habe, ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei, habe die Projektfläche bereits mehr als 50 ha betragen.

37 Die Kommission bezieht sich ferner auf einen Vergleich zwischen dem geltenden Schwellenwert für Moore (50 ha) und dem für die Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Ton (5 ha). Im letztgenannten Fall sei eine Verträglichkeitsprüfung für eine Fläche unter 5 ha erforderlich, wenn nach Auffassung der zuständigen örtlichen Behörde erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt wahrscheinlich erschienen (Artikel 24 und Anhang I Teil II Absatz 2 des S. I. Nr. 349 und die Artikel 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 des S. I. Nr. 25). Bei Mooren hingegen verhindere der absolute Charakter des insoweit geltenden Schwellenwertes jede konkrete Beurteilung der Frage, ob erhebliche Umweltauswirkungen eines Projektes zu befürchten seien.

38 Weiter sei zu bedenken, daß es mindestens 49 Unternehmen der Torfgewinnung gebe und daß sich der Wirtschaftszweig des früher nur kleinräumig betriebenen Torfstichs durch die Einführung neuer Techniken gewandelt habe; die von Privatunternehmen gewonnene Torfmenge sei seit 1980 beträchtlich gestiegen. Daß trotz der fortwährenden, dem Naturschutz schadenden Verluste kein Torfgewinnungsprojekt einer Prüfung unterzogen worden sei, zeige, daß der irische Schwellenwert so geartet sei, daß die Richtlinie für Moore mit Bedeutung für den Umweltschutz ohne jede Wirkung bleibe.

39 Irland macht zu seiner Verteidigung zunächst geltend, die Rüge betreffend die kumulative Wirkung von Projekten sei unzulässig, da sie nicht bereits im Vorverfahren und insbesondere nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben worden sei. Auch die Beschwerden, auf die sich die Kommission beziehe, könnten nicht als Beweismaterial herangezogen werden, da sie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gleichfalls nicht erwähnt worden und im übrigen Gegenstand gesonderter Untersuchungen seien.

40 Allgemein ist Irland weiterhin der Auffassung, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß die Schwellenwerte durch die Kumulierung von Projekten faktisch umgangen würden. Die bloß theoretische Möglichkeit einer solchen Umgehung mache die Normierung von Schwellenwerten nicht unzulässig, denn die Richtlinie sehe sie vor und der Gerichtshof habe sie in zwei von ihm geprüften Fällen gutgeheissen (Urteile Kommission/Belgien und Kraaijeveld u. a.). Erst seit der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG (ABl. L 73, S. 5) müsse die Kumulierung von Projekten berücksichtigt werden.

41 Was die Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnaher Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie angehe, so sei das Weiden von Schafen in der in Irland üblichen Form nicht als intensive Landwirtschaft anzusehen und könne daher nicht als Projekt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie betrachtet werden. Es sei kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne dieser Bestimmung, und es erschiene abwegig, zu fordern, daß ein Halter, der die Zahl der auf einem Stück Land weidenden Schafe erhöhen wolle, dafür vorher stets eine Genehmigung einzuholen habe. Dies sei um so weniger praktikabel, als ein grosser Teil der als Schafweiden genutzten Flächen im Gemeinbesitz stuenden und von verschiedenen Haltern, die dort alle ihre Schafe weiden dürften, gemeinsam genutzt würden.

42 Die Richtlinie habe bestimmte Landwirtschaftsarten wie die Schafzucht auf weitläufigen Flächen nie erfassen sollen, und sie sei, besonders wenn man das Verhältnis zwischen den Kosten einer Verträglichkeitsprüfung und dem Einkommen der Zuechter bedenke, für die Erfassung solcher Nutzungsarten auch ungeeignet. Der Umweltschutz sei vielmehr Gegenstand des Programms, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215, S. 85) und die dazugehörige Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 (ABl. L 102, S. 19) geschaffen worden sei. An diesem Programm des ländlichen Umweltschutzes, mit dem vermieden werden solle, daß die Tierhalter auf ihrem Land Intensivhaltung betrieben, beteiligten sich bereits mehr als 15 % der irischen Halter, und der Landwirtschaftsminister habe der Kommission bereits im Zusammenhang mit dem laufenden Programm für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft im Rahmen des Gemeinschaftlichen Förderprogramms für Irland 1994-1999 Vorschläge unterbreitet, wonach die Halter in den geschädigten Gebieten vom 1. Januar 1998 an auf die Subventionsprämien nach Maßgabe der Zahl der Schafe nur Anspruch haben sollen, wenn sie am Programm des ländlichen Umweltschutzes teilnähmen.

43 Was die Rüge hinsichtlich der Aufforstungen angehe, so habe die Kommission keinerlei objektiv nachprüfbaren Beweis dafür vorgelegt, daß sich die unterhalb des Schwellenwertes liegenden Aufforstungsprojekte erheblich auf die Gewässer ausgewirkt hätten. Sie habe ihrer Klage auch nicht die beiden von ihr zitierten Berichte Lough Conn und Aquafor beigefügt, von denen einer im übrigen noch nicht in der endgültigen Fassung vorliege.

44 Ebensowenig sei nachgewiesen worden, daß die Aufforstungsprojekte in Mooren erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt gehabt hätten. Es seien ausserdem nur wenige forstwirtschaftliche Projekte in Mooren durchgeführt worden, da die geltende Subventionsregelung einen bestimmten Mindestertrag verlange, der forstwirtschaftliche Ertrag pro Hektar in Mooren aber geringer als auf anderen Bodenarten sei.

45 Auch die Problematik des Pettigo Plateaus habe die Kommission unzutreffend dargestellt. In Wirklichkeit sei nur eine ganz kleine Fläche aufgeforstet worden, weshalb eine Konsultation der britischen Behörden nach Artikel 7 der Richtlinie nicht erforderlich gewesen sei. Die als besonderes Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 79/409 eingestufte Fläche des Pettigo gehöre dem National Parks and Wildlife Service und sei von der Aufforstung nicht betroffen. Der National Parks and Wildlife Service habe das Gebiet ausserdem erst zur Einstufung als NHA vorgeschlagen, nachdem ein Zuschuß für die Aufforstung bereits gewährt worden sei; die geplante Aufforstung sei ihm dabei auch nicht bekannt gewesen. Jedenfalls beträfen die mit dieser Beschwerde erhobenen Rügen lediglich den Vollzug der geltenden Regelung und nicht die Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II der Richtlinie durch Irland.

46 Was die Rodungen im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie angehe, so führe die Kommission nur das Beispiel der Region der Burren an, die jedoch ihrer Art nach einzigartig sei. Die Kommission stütze sich insoweit auf eine unveröffentlichte und unvollständige Studie und bezeichne nicht die durchgeführten Rodungen. Das in der Studie untersuchte Gesamtgebiet (von ca. 250 ha) sei auch nicht aussagekräftig, berücksichtige man die Gesamtausdehnung der Region der Burren (von ca. 30 000 ha). Somit habe die Kommission keine Gesamtbewertung der Aufforstungsprojekte in Irland vorgenommen, wie sie nach dem Urteil Kraaijeveld jedoch erforderlich gewesen wäre.

47 Gleiches gelte hinsichtlich der Projekte zur Torfgewinnung im Sinne von Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie, denn auch insoweit habe die Kommission nur ein einziges Projekt der Torfgewinnung unterhalb des Schwellenwertes angeführt, das angeblich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt gehabt habe.

48 Die Rügen der Kommission bezögen sich ausserdem nur auf den Torfstich in Mooren, an deren Erhaltung ein besonderes Interesse bestehe. Insoweit gebe es jedoch bestimmte rechtliche und administrative Schutzmaßnahmen wie die "Habitats Regulations" und die Einstufung von Gebieten als NHA. Die Beschwerde über die Torfgewinnung im Ballyduff-Clonfinane Bog belege nur, daß Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Man hätte zwar auch unterschiedliche Schwellenwerte festsetzen können, aber angesichts der Schaffung besonderer Schutzgebiete durch die "Habitats Regulations" habe man dies nicht für erforderlich erachtet.

49 Was die nicht unter die "Habitats Regulations" fallenden Torfmoore angehe, so sei der festgesetzte Schwellenwert von 50 ha sachgerecht, denn mit ihm werde unterschieden zwischen der gewerblichen Torfgewinnung, bei der mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, und dem nichtgewerblichen Torfstich, einer im ländlichen Leben in Irland traditionellen Betätigung. Eine Auslegung der Richtlinie, wonach sie auch für nichtgewerbliche Torfgewinnung im kleinen Rahmen eine Verträglichkeitsprüfung fordere, stehe nicht in Einklang mit ihrem Zweck. Verlange man auch für Torfgruben mit sehr kleiner Fläche eine Verträglichkeitsprüfung, so laufe dies angesichts des Verhältnisses zwischen den Kosten einer solchen Prüfung und dem zu erwartenden Gewinn auf die Unterbindung jedes Torfstichs hinaus. Die Richtlinie so auszulegen, hieße, besonders den Bauern und Pächtern das traditionelle Recht abzusprechen, in Moorgebieten für den Eigenbedarf Torf zu stechen.

Würdigung durch den Gerichtshof

50 Zunächst ist der Einwand Irlands zu prüfen, die Rüge hinsichtlich der kumulativen Wirkung von Projekten sei unzulässig, da sie nicht bereits im Vorverfahren und insbesondere nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhoben worden sei.

51 Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit geben, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen. Der Gegenstand einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages wird folglich durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt. Daher kann die Klage nicht auf andere als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführten Rügen gestützt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96, Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401, Randnr. 13).

52 Im vorliegenden Fall lässt sich dem Schriftwechsel im Vorverfahren entnehmen, daß die Kommission den Begriff "kumulative Auswirkung von Projekten" zwar nicht ausdrücklich verwendet, diesen Gesichtspunkt im Rahmen der allgemeineren Problematik der Festlegung der Schwellenwerte aber dennoch mit ihrem Hinweis angesprochen hat, ein Projektträger könne sich einer Verträglichkeitsprüfung dadurch entziehen, daß er das ursprüngliche Projekt in mehrere, unterhalb der Schwelle bleibende Projekte aufspalte.

53 Irland war darum im Vorverfahren nicht daran gehindert, seine Verteidigungsmittel gegen die Rüge der Kumulativwirkungen von Projekten wirkungsvoll geltend zu machen.

54 Irland wendet weiter ein, die Kommission dürfe nicht zum Nachweis einer Vertragsverletzung Beschwerden heranziehen, die erst nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingegangen, in dieser somit nicht erwähnt und Gegenstand gesonderter, noch anhängiger Untersuchungen seien.

55 Dieses Verteidigungsmittel hängt indessen zusammen mit der Frage des Nachweises der Vertragsverletzung, die in ihrer Gesamtheit zu prüfen ist.

56 Nach Auffassung Irlands hat die Kommission nicht nachgewiesen, daß es bei der Anwendung der Schwellenwerte tatsächlich zu Umgehungen gekommen sei. Ein solcher Nachweis sei aber Voraussetzung für die Feststellung einer Vertragsverletzung.

57 Die Kommission entgegnet hierauf, daß die Verwendung absoluter Schwellenwerte als solche den Vertrag verletze. Es sei deshalb ausreichend, wenn ihr Sachvortrag insgesamt belege, daß wegen der Verwendung solcher Schwellenwerte Projekte, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, keiner Verträglichkeitsprüfung unterzogen würden, weil sie unterhalb der vorgeschriebenen Schwelle blieben. Es liefe dem Schutzzweck der Richtlinie zuwider, machte man die Feststellung ihrer nicht ordnungsgemässen Umsetzung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens von dem Nachweis abhängig, daß schwere und umfassende Umweltschäden eingetreten seien. Es sei für sie überdies schwierig, für Projekte unterhalb des Schwellenwertes konkrete Beweise vorzulegen.

58 Der von der Kommission gegen Irland erhobene Vorwurf der Vertragsverletzung geht dahin, Irland habe Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, indem es Schwellenwerte festgesetzt habe, die sich dahin auswirkten, daß bei der Beurteilung der Frage, ob für ein Projekt eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich sei, nicht alle Merkmale dieses Projektes berücksichtigt würden. Nach Auffassung der Kommission können deshalb Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, der Verpflichtung zu einer solchen Prüfung entzogen werden, weil sie nicht die festgesetzten Schwellenwerte erreichen.

59 Gegenstand der gerügten Vertragsverletzung ist somit die Art und Weise, in der die Richtlinie in das irische Recht umgesetzt wurde, und nicht das konkrete Ergebnis der Anwendung der Umsetzungsregelung.

60 Für den Nachweis, daß eine Richtlinie nicht hinreichend oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, braucht nicht dargetan zu werden, wie sich die nationalen Umsetzungsvorschriften tatsächlich auswirken. Ob die Umsetzung unzureichend oder fehlerhaft ist, ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der fraglichen Rechtsvorschriften selbst.

61 Die Kommission braucht also, um den Nachweis einer fehlerhaften oder unzureichenden Umsetzung zu führen, nicht zuzuwarten, bis die Anwendung der Umsetzungsbestimmungen tatsächlich Schäden zur Folge hat.

62 Im vorliegenden Fall erschiene eine andere Beurteilung um so weniger vertretbar, als die Richtlinie der gemeinschaftlichen Umweltpolitik dient, die, wie in ihrer ersten Begründungserwägung hervorgehoben wird, darauf zielt, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen.

63 Es ist deshalb unerheblich, ob die Beweise, auf die die Kommission ihre Klage stützt, einfache Beschwerden sind, die noch nicht Gegenstand einer Untersuchung waren.

64 Was die Rüge der Schwellenwerte angeht, so räumt zwar Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum ein, um bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen. Dieser Spielraum wird jedoch begrenzt durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (vgl. Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 50).

65 Deshalb würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, daß nur ihre Grösse, aber nicht ihre Art und ihr Standort berücksichtigt würden, den ihm durch die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumten Ermessensspielraum überschreiten.

66 Tatsächlich kann auch ein Projekt von geringer Grösse erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wenn es an einem Standort verwirklicht wird, an dem die in Artikel 3 der Richtlinie genannten Umweltfaktoren wie Fauna und Flora, Boden, Wasser, Klima oder kulturelles Erbe empfindlich auf die geringste Veränderung reagieren.

67 Ebenso ist bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen, das wegen seiner Art und ungeachtet seiner Grösse diese Umweltfaktoren grundlegend zu verändern droht.

68 So hat die Kommission im Rahmen ihrer Beweisführung, daß Irland in dieser Hinsicht den Vertrag verletzt hat, mehrere überzeugende Beispiele von Projekten angeführt, die allein unter dem Gesichtspunkt ihrer Grösse beurteilt wurden, bei denen aber wegen ihrer Art oder ihres Standorts gleichwohl mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

69 Das stichhaltigste dieser Beispiele ist das der Aufforstung, die in Gebieten aktiver Flächenmoore ihrem Wesen und ihrem Standort nach die Ökosysteme der Moore zerstört und den irreversiblen Verlust intakter, seltener und wissenschaftlich wertvoller Biotope nach sich zieht. Ein derartiges Projekt kann ausserdem zur Übersäuerung und Eutrophisierung der Gewässer führen.

70 Demgegenüber wäre auch Umständen wie der Art oder dem Standort der Projekte Rechnung zu tragen gewesen, etwa durch Festsetzung mehrerer Schwellenwerte für verschiedene Projektgrössen, die je nach Art oder Standort des Projektes anwendbar wären.

71 In diesem Zusammenhang ist das Argument Irlands zurückzuweisen, wonach das Bestehen anderer umweltrechtlicher Vorschriften wie der "Habitats Regulations" die Verpflichtung zur Prüfung von Aufforstungs-, Rodungs- oder Torfgewinnungsprojekten an ökologisch sensiblen Orten überfluessig mache. Regionen oder Gebiete, die durch sonstige gemeinschaftsrechtlich bedingte Vorschriften unter anderen Gesichtspunkten geschützt werden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie von deren Geltungsbereich nicht ausgeschlossen.

72 Irland hat deshalb den Ermessensspielraum, über den es gemäß den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, überschritten, indem es für bestimmte Projektklassen gemäß Anhang II Nummern 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe a der Richtlinie Schwellenwerte festgesetzt hat, die nur die Grösse der Projekte, nicht aber ihre Art und ihren Standort berücksichtigen.

73 Was die kumulativen Wirkungen von Projekten angeht, so ist daran zu erinnern, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 42, Kraaijeveld u. a., Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).

74 Die Frage, ob ein Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien und/oder Schwellenwerte seinen Ermessensspielraum überschritten hat, kann nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden. Sie hängt von einer Gesamtbeurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte dieser Art ab (vgl. Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 52).

75 So würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, daß in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreiten, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kraaijeveld u. a., Randnr. 53).

76 Eine solche Überschreitung läge vor, wenn ein Mitgliedstaat lediglich ein Kriterium der Projektgrösse festlegte, ohne sich ausserdem zu vergewissern, daß das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen würde. Bleibt die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hat dies praktisch zur Folge, daß sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie haben können.

77 Als Beleg dafür, daß Irland in dieser Hinsicht den Vertrag verletzt hat, hat die Kommission gleichfalls mehrere Beispiele für die Auswirkungen der irischen Vorschriften in der bestehenden Fassung angeführt.

78 So hat Irland nicht bestritten, daß keines der Torfgewinnungsprojekte im Sinne von Anhang II Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, obgleich der in kleinem Maßstab betriebene Torfstich zwischenzeitlich mechanisiert, industrialisiert und erheblich intensiviert wurde und fortlaufend den Verlust für den Naturschutz bedeutender Moorgebiete nach sich zieht.

79 Was Erstaufforstungen im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie angeht, so ist festzustellen, daß mehrere Projekte dieser Art, die durch die Gewährung von Zuschüssen gefördert werden, ohne jede Verträglichkeitsprüfung dicht beieinander durchgeführt werden können, solange sie nur verschiedene Projektträger haben und jeweils nicht die Schwelle von 70 ha in drei Jahren überschreiten.

80 Ein weiteres der von der Kommission dargelegten Beispiele ist das der Rodungen im Sinne von Anhang II Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie, bei denen die irischen Rechtsvorschriften die kumulative Wirkung der Projekte ebenfalls nicht berücksichtigen. Insoweit ist im übrigen unstreitig, daß in der Region der Burren trotz ihrer unzweifelhaften Bedeutung zahlreiche Rodungsprojekte ohne jede Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurden. Um Weideland zu schaffen, wurden dabei die für diese Region kennzeichnenden Kalkfelsen ebenso zerstört wie die Pflanzenwelt und archäologisches Material. Betrachtet man die Gesamtheit dieser Eingriffe, so war bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

81 Was speziell die Schafhaltung betrifft, so hat die Kommission belegt, daß sich diese Nutzungsart, gleichfalls gefördert durch Zuschüsse, zuegellos entwickelt hat und deshalb ebenfalls ungünstige Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Jedoch hat die Kommission nicht den Nachweis erbracht, daß die in Irland praktizierte Schafhaltung ein Projekt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie darstellt.

82 Somit ist festzustellen, daß Irland den Ermessensspielraum, über den es nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, überschritten hat, indem es für bestimmte Projektklassen im Sinne von Anhang II Nummern 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe a Schwellenwerte festgesetzt hat, ohne sicherzustellen, daß der Regelungszweck nicht durch eine Aufsplitterung der Projekte vereitelt wird.

83 Die Rüge eines Verstosses gegen Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie hinsichtlich der Projektklassen im Sinne von Anhang II Nummern 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe a ist deshalb begründet.

Zum Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie

84 Die Kommission führt aus, das S. I. Nr. 349 enthalte eine Regelung für die Gewährung von Ausnahmen, die es dem zuständigen Minister gestatte, ein Projekt von der Verträglichkeitsprüfung zu befreien, wenn er dies wegen besonderer Umstände für gerechtfertigt erachte. Diese Regelung entspreche nicht der Richtlinie, da der Minister zum einen nicht zu prüfen habe, ob nicht eine andere Form der Prüfung angezeigt sei und ob die erhobenen Informationen nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen seien, und zum anderen nicht die Kommission zu unterrichten brauche.

85 Irland hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß diese Regelung zwischenzeitlich geändert worden sei.

86 Nach ständiger Rechtsprechung haben jedoch Änderungen nationaler Rechtsvorschriften auf die Entscheidung über eine Vertragsverletzungsklage keinen Einfluß, wenn sie nicht vor Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, vorgenommen wurden (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-123/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1457, Randnr. 7).

87 Die Rüge eines Verstosses gegen Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie ist daher begründet.

Zum Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie

88 Nach Auffassung der Kommission setzt das irische Recht Artikel 5 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß um, da es keine Bestimmung enthalte, wonach die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Anforderung der in Anhang III genannten Angaben von einem Projektträger zu prüfen sei. Tatsächlich sieht Artikel 2 Absatz 5 des S. I. Nr. 349 lediglich vor, daß eine Verträglichkeitsprüfung solche Angaben einbeziehen kann.

89 Irland hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß auch insoweit eine geänderte Regelung erlassen worden sei.

90 Aus dem oben in Randnummer 86 genannten Grund ist festzustellen, daß die Rüge eines Verstosses gegen Artikel 5 der Richtlinie begründet ist.

Zum Verstoß gegen Artikel 7 der Richtlinie

91 Die Kommission trägt vor, daß Artikel 7 der Richtlinie im Hinblick auf Projekte, für die eine Genehmigung nach dem Irish Local Government (Planning and Development) Acts 1963-1983 erforderlich sei, offenbar durch Artikel 17 des S. I. Nr. 25 umgesetzt werde. Diese Bestimmung verpflichte die örtlichen Behörden, den irischen Umweltminister über jeden Antrag zu unterrichten, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats zu rechnen sei. Der Minister könne sodann von den örtlichen Behörden die Angaben und Unterlagen anfordern, die er für erforderlich halte.

92 Nach Auffassung der Kommission wird mit dieser Regelung Artikel 7 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da der Minister nicht ausdrücklich zur Übermittlung der Angaben an den anderen Mitgliedstaat verpflichtet sei. Ausserdem könne der Minister von den örtlichen Behörden keine Angaben anfordern, wenn der andere Mitgliedstaat von sich aus beteiligt zu werden wünsche.

93 Irland hat im schriftlichen Verfahren mitgeteilt, daß es eine klarere Fassung der einschlägigen Regelung anstrebe und daß die Änderungsvorschriften bereits in Vorbereitung seien. In der mündlichen Verhandlung hat es weiter erklärt, daß die Verträge über Nordirland künftig eine bessere Verständigung mit dem Vereinigten Königreich ermöglichten.

94 Aus dem oben in Randnummer 86 genannten Grund ist auch insoweit festzustellen, daß die Rüge des Verstosses gegen Artikel 7 der Richtlinie begründet ist.

95 Nach alledem hat Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um Artikel 4 Absatz 2 hinsichtlich der Projektklassen gemäß Anhang II Nummern 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe a der Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, und daß es die Artikel 2 Absatz 3, 5 und 7 der Richtlinie nicht umgesetzt hat. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

96 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, Irland die Kosten aufzuerlegen. Da Irland mit seinem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstossen, daß es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um Artikel 4 Absatz 2 hinsichtlich der Projektklassen gemäß Anhang II Nummern 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe a dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, und daß es die Artikel 2 Abschnitt 3, 5 und 7 der Richtlinie nicht umgesetzt hat.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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