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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: C-396/99
Rechtsgebiete: RL 90/388/EWG, RL 96/2/EG


Vorschriften:

RL 90/388/EWG
RL 96/2/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

( vgl. Randnr. 31 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 90/388/EWG und 96/2/EG - Markt für Telekommunikationsdienste - Mobile Kommunikation und Personal Communications. - Verbundene Rechtssachen C-396/99 und C-397/99.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-396/99 und C-397/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou und S. Chala als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um Artikel 2 Absatz 1 (C-396/99) und Absatz 2 (C-397/99) der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (ABl. L 20, S. 59) in Verbindung mit Artikel 3a Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) in der Fassung der Richtlinie 96/2 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den genannten Richtlinien verstoßen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 13. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 226 EG zwei Klagen auf Feststellung erhoben, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um Artikel 2 Absatz 1 (C-396/99) und Absatz 2 (C-397/99) der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications (ABl. L 20, S. 59) in Verbindung mit Artikel 3a Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) in der Fassung der Richtlinie 96/2 (im Folgenden: Richtlinie 90/388) nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus den genannten Richtlinien verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie 96/2, die den freien Wettbewerb auf dem Markt für mobile Kommunikation und Personal Communications herstellen will, bestimmt in Artikel 2 Absatz 1, dass die Mitgliedstaaten sich nicht weigern dürfen, Genehmigungen für den Betrieb von Mobilsystemen nach der DCS-1800-Norm spätestens zum 1. Januar 1998 zu erteilen.

3 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 96/2 dürfen die Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für Anwendungen für den öffentlichen Zugang/Telepoint, einschließlich Genehmigungen für den Betrieb von Systemen nach der DECT-Norm vom Inkrafttreten dieser Richtlinie an nicht mehr verweigern. Die Richtlinie tritt nach ihrem Artikel 5 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also am 15. Februar 1996, in Kraft.

4 Nach Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 96/2 ergreifen die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, Maßnahmen, um die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, den effektiven Wettbewerb zwischen Betreibern von Systemen, die auf den betreffenden Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, zu gewährleisten.

5 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/388 tragen die Mitgliedstaaten, in denen die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme des Sprach-Telefondienstes Genehmigungs- und Anmeldeverfahren zur Einhaltung von grundlegenden Anforderungen unterliegt, dafür Sorge, dass die Zulassungen nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender und durchschaubarer Kriterien erteilt werden. Die Ablehnung von Anträgen muss hinreichend begründet sein, und es muss dagegen ein Rechtsmittel eingelegt werden können.

6 Artikel 3a der Richtlinie 90/388 bestimmt:

Zusätzlich zu den Erfordernissen des Artikels 2 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten die Genehmigungsbedingungen für Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme nach folgenden Grundsätzen festlegen:

i) die Genehmigungsbedingungen dürfen keine anderen als die Bedingungen enthalten, die nach den grundlegenden Anforderungen gerechtfertigt sind, sowie Anforderungen an öffentliche Dienstleistungen in Form von gewerblichen Vorschriften bei Systemen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind, gemäß Artikel 3;

ii) die Genehmigungsbedingungen für Mobilnetzbetreiber müssen ein transparentes und nicht diskriminierendes Verhalten bei Festnetz- und Mobilnetzbetreibern gewährleisten, die Eigentümer von festen wie auch mobilen Netzen sind;

iii) die Genehmigungsbedingungen dürfen keine ungerechtfertigten technischen Beschränkungen beinhalten. Die Mitgliedstaaten dürfen insbesondere nicht die Kombination von Genehmigungen verhindern oder das Angebot verschiedener Technologien durch Inanspruchnahme unterschiedlicher Frequenzen beschränken, wenn Multistandardgerät verfügbar ist.

Soweit Frequenzen verfügbar sind, müssen die Mitgliedstaaten Genehmigungen auf der Grundlage von offenen, nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren erteilen.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl der zu erteilenden Genehmigungen für Mobilkommunikations- und Personal-Communications-Systeme nur aufgrund grundlegender Anforderungen und nur aus Gründen fehlender Verfügbarkeit von Frequenzen begrenzen, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.

Die Lizenzerteilungsverfahren können Anforderungen an öffentliche Dienstleistungen in Form von gewerblichen Vorschriften gemäß Artikel 3 berücksichtigen, sofern sie die am wenigsten wettbewerbsbeschränkende Lösung vorschreiben. Die maßgeblichen gewerblichen Vorschriften können den Genehmigungen beigefügt sein.

..."

Das vorprozessuale Verfahren

7 Am 5. Dezember 1995 wurden der Organismos Tilepikoinonion Ellados AE (Griechische Fernmeldeorganisation, im Folgenden: der OTE) auf der Grundlage des griechischen Präsidialdekrets Nr. 437/1995 eine Genehmigung für mobile Funkdienste gemäß der DCS-1800-Norm und eine allgemeine Genehmigung für die Erbringung von Dienstleistungen des öffentlichen Zugangs/Telepoint nach den CT2- und DECT-Technologien erteilt.

8 Da die Erteilung dieser Genehmigungen ohne vorherige Veröffentlichung oder Ausschreibung erfolgte, konnte sich keine andere Gesellschaft um diese Genehmigungen oder eine ähnliche Genehmigung bewerben. Die DCS-1800-Lizenz wurde in der Folgezeit an CosmOTE, eine Tochtergesellschaft des OTE, übertragen.

9 Am 29. Juli 1997 erhielt die Kommission zwei Beschwerden betreffend die Bedingungen der Erteilung der DCS-1800-Lizenz und der Genehmigungen für den Betrieb der kombinierten DECT-Technologien an den OTE. Sie übermittelte diese Beschwerden am 5. September 1997 den griechischen Behörden mit dem Ersuchen, zu den dort aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen.

10 Die griechische Regierung teilte der Kommission mit Schreiben vom 28. November 1997 mit, was die DCS-1800-Lizenz betreffe, sei dem OTE nur ein Drittel des Spektrums der DCS-1800-Frequenzen zugeteilt worden und in diesem Spektrum verblieben zweimal 50 MHz, die von zwei anderen DCS-1800-Betreibern benutzt werden könnten. Sie müsse sich vor einer Erteilung weiterer DCS-1800-Lizenzen vergewissern, dass dies den freien Wettbewerb auf dem Markt für Mobiltelefonie nicht beeinträchtige, da die Erteilung dieser Lizenzen in unmittelbarer Zukunft die beherrschende Stellung der beiden existierenden GSM-Betreiber zu verstärken und so die von CosmOTE vorgenommenen bedeutenden Investitionen zunichte zu machen drohe.

11 Zur angeblichen Verweigerung der Erteilung von DECT-Lizenzen teilte die griechische Regierung der Kommission mit, sie habe es nicht abgelehnt, dem Beschwerdeführer eine Genehmigung zu erteilen, sondern sei dabei, den bei ihr eingereichten Antrag zu prüfen.

12 Nach Erhalt dieser Antworten richtete die Kommission am 28. April und am 12 Mai 1998 Mahnschreiben an die griechische Regierung, mit denen sie die Nichterteilung von DCS-1800-Lizenzen und von DECT-Lizenzen rügte.

13 In ihrem Antwortschreiben vom 31. Juli 1998 unterrichtete die griechische Regierung die Kommission über die Umsetzung des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/2 in das griechische Recht durch das Präsidialdekret Nr. 124/1998 vom 26. Mai 1998 (FEK A' 103, im Folgenden: Dekret Nr. 124/1998), dessen Artikel 3 und 7 die Beschränkung der Erteilung von Genehmigungen für mobile Kommunikation und Personal Communications gestatteten, wenn diese Beschränkung mit der Frequenzknappheit zusammenhänge und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge, wobei die der Notwendigkeit zu beachten sei, schädliche Interferenzen zu vermeiden, Investitionen zu fördern und den Wettbewerb zu schützen. In demselben Schreiben teilte die griechische Regierung der Kommission ferner mit, dass sie dabei sei, eine Verordnung über das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von DCS-1800- und DECT-Lizenzen auszuarbeiten, die bald erlassen werde.

14 Mit Schreiben vom 29. September 1998 unterrichtete die griechische Regierung die Kommission davon, dass sie nicht in der Lage sei, eine Ausschreibung für andere DCS-1800- und DECT-Lizenzen für Mobiltelefonie zu veröffentlichen, denn wenn Frequenzen verfügbar seien, könnten sie nicht zugeteilt werden, da es kein geeignetes System zur Kontrolle einer eventuellen rechtswidrigen Benutzung dieser Frequenzen gebe.

15 Die Kommission schrieb dies dem Umstand zu, dass die griechische Regierung zu lange mit der Schaffung eines Frequenzkontrollsystems gewartet habe. Sie übersandte den griechischen Behörden deshalb am 17. Dezember 1998 zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen und forderte sie auf, diesen binnen zwei Monaten nach Zustellung nachzukommen.

16 Die griechische Regierung antwortete mit Schreiben vom 23. Februar 1999. Hinsichtlich der Nichterteilung von DCS-1800-Lizenzen teilte sie der Kommission mit, mit den drei Mobiltelefoniebetreibern seien Gespräche über die Änderung, Erweiterung oder Harmonisierung ihrer Genehmigungen während des Betriebs des für die Systeme GSM-900 und DCS 1800 verfügbaren Spektrums eingeleitet worden, während sie die erforderlichen Rechtsvorschriften ausarbeite. Sie wies erneut darauf hin, dass die Durchführung ihrer Politik die Verfügbarkeit des qualitative Merkmalen aufweisenden Spektrums voraussetze und dass sie die Schaffung eines Systems zur Verwaltung des Spektrums der Funkfrequenzen fördere. Hinsichtlich der Nichterteilung der DECT-Lizenzen wiederholte sie ihr Vorbringen, mangels eines Kontrollsystems, das geeignet sei, jedem Interessierten einen effizienten Betrieb des Systems zu ermöglichen, sei das Spektrum nicht verfügbar.

17 Nach Erhalt dieser Antworten beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

18 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1999 sind die Rechtssachen C-396/99 und C-397/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichem Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Vorbringen der Parteien

19 Die Kommission führt in ihren Klagen aus, die Vertragsverletzung der Hellenischen Republik bestehe darin, dass sie es trotz der objektiven Existenz eines verfügbaren Spektrums unterlassen habe, die Voraussetzungen, die Regeln und die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen an Erbringer von Dienstleistungen der Mobiltelefonie DCS 1800 und DECT festzusetzen, und auf diese Weise die Ausübung der sich aus der Richtlinie 96/2 ergebenden Rechte beeinträchtige, da die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, denen die Voraussetzungen für den Betrieb und die Auswahlkriterien unbekannt seien, nicht in der Lage seien, ihre Bewerbung oder ihr Angebot einzureichen. Diese Beeinträchtigung verstoße gegen die Richtlinie 96/2, die Beschränkungen bei der Erteilung der fraglichen Genehmigungen nur dann zulasse, wenn die dort aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfuellt seien, insbesondere wenn diese Beschränkungen mit der Frequenzknappheit zusammenhingen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Das Dekret Nr. 124/1998 reiche zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 96/2 nicht aus, da es die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen nicht regele.

20 Die griechische Regierung trägt in ihrer Klagebeantwortung vor, die Klagen der Kommission seien durch das Inkrafttreten des Ministerialerlasses Nr. 78574 vom 24. November 1999 (FEK B' 2117, im Folgenden: Erlass Nr. 78574) gegenstandslos geworden, der das Verfahren für die Erteilung von Sonderlizenzen, wie es Artikel 3 Absatz 4 Punkt I A des Gesetzes Nr. 2246/94 vom 30. Januar 1997 über die Organisation und das Funktionieren des Telekommunikationssektors (FEK A'172) vorsehe, regele und formell, klar und umfassend den durch das Dekret Nr. 124/1998 aufgestellten rechtlichen Rahmen für die Erteilung von Sonderlizenzen vervollständige.

21 Zudem sei beim Erlass der Richtlinie 96/2 von der Prämisse ausgegangen worden, dass auf dem Markt für Mobiltelefonie kein Wettbewerb stattfinde. Dieser Situation habe man begegnen und die Voraussetzungen für einen effektiven Wettbewerb schaffen wollen. Die erste notwendige Maßnahme sei unter diesem Gesichtspunkt die Beseitigung der Hindernisse und die Aufhebung der ausschließlichen oder besonderen Rechte, die die Möglichkeit des Eintritts in den betreffenden Markt einschränkten, sowie die Erteilung von Sonderlizenzen in diesem Bereich gewesen, soweit deren Existenz durch grundlegende Anforderungen gerechtfertigt werden könne.

22 Diese Situation liege aber auf dem griechischen Markt nicht vor, weil dies voraussetzen würde, dass die Inhaber besonderer und ausschließlicher Rechte im Bereich der Festnetztelefonie oder ihre Tochtergesellschaften als erste auf dem Markt für Dienstleistungen der mobilen Kommunikation und Personal Communications Fuß gefasst hätten. Auf dem griechischen Markt seien vielmehr besondere und ausschließliche Rechte Gesellschaften gewährt worden, die keine Verbindung zum OTE hätten. Dies habe zu erheblich abweichenden Verhältnissen geführt. Die Methodik und die Pflichten, die durch die Richtlinie 96/2 geschaffen worden seien, sowie ihre Anwendung durch die griechische Regierung müssten unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten ausgelegt werden.

23 Die Kommission führt in ihrer Erwiderung aus, dass der Verstoß gegen die Richtlinie 96/2 trotz des Wettbewerbs, der auf dem griechischen Markt herrsche, und des Inkrafttretens des Erlasses Nr. 78574 fortbestehe.

24 Die griechische Regierung macht in ihrer Gegenerwiderung geltend, selbst wenn die Wettbewerbsbedingungen wegen bestimmter Vergünstigungen, die irgendeinem Betreiber gewährt worden seien, nicht erfuellt seien, bedeute dies nicht notwendigerweise, dass dieser oder jener Bewerber daran gehindert sei, auf dem Markt Fuß zu fassen, da diese Vergünstigungen möglicherweise nicht zu einer Beschränkung des Marktes führten. Insoweit sei es erforderlich, die Frage für jeden Einzelfall zu prüfen. Die Kommission sei zu Unrecht und vorschnell zu dem Schluss gelangt, dass die geplante Gewährung eines zusätzlichen Spektrums willkürlich erfolgt sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

25 Die Richtlinie 96/2 bezweckt die Schaffung eines ordnungspolitischen Umfeldes, das es ermöglicht, das Potential der Mobilkommunikation und der Personal Communications zu nutzen. Dazu sieht sie vor, dass möglichst bald alle ausschließlichen und besonderen Rechte aufgehoben werden, indem für die Mobilnetzbetreiber sowohl die Beschränkungen der Freiheit des Betriebes und des Ausbaus ihrer Netze für die in der entsprechenden Genehmigung oder Berechtigung vorgesehenen Zwecke als auch die Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und ihnen die Kontrolle über ihre Kosten ermöglicht wird.

26 Entsprechend dieser Zielsetzung verbietet es Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/2 den Mitgliedstaaten für die Zeit ab 1. Januar 1998, Genehmigungen für den Betrieb von Mobilsystemen nach der DCS-1800-Norm zu verweigern. Dasselbe gilt nach Absatz 2 ab 15. Februar 1996 für die DECT-Lizenzen.

27 Der freie Wettbewerb auf dem Markt für mobile Kommunikation und Personal Communications macht es erforderlich, dass die Möglichkeit des Zugangs zu diesem Markt nur aufgrund grundlegender Anforderungen und nur wegen Frequenzknappheit beschränkt wird. Unterliegt dieser Zugang einer Genehmigung, so bedeutet dies, dass die Betroffenen darüber informiert sein müssen, welches Verfahren sie einzuhalten haben und nach welchen Kriterien die Genehmigungen erteilt werden. Deshalb schreiben Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3a der Richtlinie 90/388 vor, dass die Mitgliedstaaten durchschaubare und öffentliche Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen einführen müssen, die nach objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien durchgeführt werden.

28 Zunächst sieht das Dekret Nr. 124/1998 die Möglichkeit der Beschränkung der Genehmigungen für die Systeme Personal Communications und mobile Kommunikation nur für den Fall vor, dass das Frequenzspektrum ausgeschöpft ist; es verbietet die Einführung ungerechtfertigter technischer Beschränkungen, solange verfügbare Frequenzen vorhanden sind, und stellt bestimmte allgemeine, beispielshalber angeführte Kriterien auf, bei deren Vorliegen Genehmigungen für das DCS-1800- und das DECT-System erteilt werden müssen. Die dazu erforderlichen Regeln und Verfahren werden dagegen nicht festlegt.

29 Des weiteren ist die Struktur des Marktes für mobile Kommunikation und Personal Communications in Griechenland zur Zeit des Inkrafttretens der Richtlinie 96/2 und zu den Zeitpunkten, von denen an die Mitgliedstaaten DSC-1800- und DECT-Lizenzen nicht mehr verweigern durften, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, denn dieser hat die Feststellung zum Gegenstand, dass die Hellenische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen für die Gewährung neuer Genehmigungen entsprechend den in der Richtlinie festgelegten Normen erlassen.

30 Zwar wird die Verpflichtung, neue Genehmigungen zu erteilen, hinfällig, wenn keine verfügbaren Frequenzen vorhanden sind; dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die griechische Regierung räumt ein, dass es für die beiden in Rede stehenden Mobiltelefonsysteme ein verfügbares Spektrum gab.

31 Was schließlich den Erlass Nr. 78574 angeht, auf den sich die griechische Regierung berufen hat, so ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war. Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof daher nicht berücksichtigen (u. a. Urteile vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-69/99, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-10979, Randnr. 22, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).

32 Der Erlass Nr. 78574, der das Datum 24. November 1999 trägt, trat nach Ablauf der Zweimonatsfrist in Kraft, die in den in Randnummer 15 dieses Urteils erwähnten mit Gründen versehenen Stellungnahmen festgesetzt wurde. Folglich kann er bei der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klagen nicht berücksichtigt werden.

33 Daraus folgt, dass die Hellenische Republik bei Ablauf der Frist, die in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen festgesetzt wurde, die in der Richtlinie 96/2 vorgeschriebenen Regeln und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen an Dienstleistungserbringer der DCS-1800- und DECT-Mobiltelefonie noch nicht erlassen hatte.

34 Somit ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 2 Absatz 1 (C-396/99) und Absatz 2 (C-397/99) der Richtlinie 96/2 in Verbindung mit Artikel 3a Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/388 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications in Verbindung mit Artikel 3a Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der Fassung der Richtlinie 96/2 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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