Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.01.2001
Aktenzeichen: C-413/98
Rechtsgebiete: Beschluss 83/516/EWG, Verordnung 2950/83/EWG, Entscheidung 83/673/EWG


Vorschriften:

Beschluss 83/516/EWG
Verordnung 2950/83/EWG
Entscheidung 83/673/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat darf bei der Bestätigung der ihm vom Empfänger eines finanziellen Zuschusses des Europäischen Sozialfonds vorgelegten Abrechnungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds nicht nur eine bloß technische Prüfung der getätigten Ausgaben vornehmen, sondern er muss sich vielmehr vergewissern, dass die Kosten den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen, dem Preis der Gegenstände und Dienstleistungen auf dem nationalen Markt sowie der Sachdienlichkeit der Anlastung der Kosten in einer komplexen Struktur angemessen sind. Er muss sich daher zum einen vergewissern, dass die vom Empfänger des Zuschusses getätigten Ausgaben sachdienlich" sind, und zum anderen, dass dieser eine wirtschaftliche Haushaltsführung" getätigt hat.

Doch trägt die Kommission, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung die abschließende Entscheidung trifft, dafür gegenüber den Empfängern allein die rechtliche Verantwortung. Da die abschließende Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ausschließlich der Kommission obliegt, die gegenüber sämtlichen Marktbeteiligten der verschiedenen Mitgliedstaaten die gleichen Kriterien anwendet, scheidet somit die Gefahr einer unterschiedlichen Behandlung aus.

( vgl. Randnrn. 27, 30-32, Tenor 1 )

2. Wie aus der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds hervorgeht, sind als nicht zuschussfähige Ausgaben" nicht nur diejenigen Kosten einzustufen, die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung nicht vom Europäischen Sozialfonds finanziert werden können, sondern auch diejenigen, die zwar auf dieser Grundlage zuschussfähig sind, jedoch gemäß Artikel 6 dieser Verordnung bei der endgültigen Abrechnung nicht berücksichtigt werden können, weil die Verwendung des Zuschusses des Fonds nicht den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung entsprach. In diesem Rahmen ist die Entscheidung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Teils der Kosten für eine vom Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte Bildungsmaßnahme nicht zu bestätigen, weil diese ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig seien, als Vorschlag an die Kommission aufzufassen, diese Ausgaben als nicht zuschussfähig zu betrachten. Deshalb ist die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mit der Entscheidung, die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestimmter Ausgaben nicht zu bestätigen, vorgeschlagene Kürzung oder Streichung des nationalen Zuschusses Gegenstand einer abschließenden Entscheidung der Kommission, die sich auf den dem Zuschuss des Europäischen Sozialfonds entsprechenden Teil der Beihilfe bezieht. Diese von der Kommission getroffene endgültige Entscheidung über die Genehmigung bestimmt den Betrag der Restzahlung des nationalen Zuschusses.

( vgl. Randnrn. 36, 40, 48, Tenor 2-3 )

3. Das Gemeinschaftsrecht hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran, rein vorsorglich die Rückzahlung des nationalen Zuschusses und des Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu verlangen, bevor die Kommission ihre abschließende Entscheidung erlassen hat.

( vgl. Randnrn. 56-57, Tenor 4 )

4. Die sachliche und rechnerische Bestätigung der im Antrag auf Restzahlung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme enthaltenen Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, den Antrag auf Restzahlung später zu überprüfen und der Kommission gegebenenfalls einen geänderten Antrag vorzulegen und dabei eine Kürzung des Zuschusses vorzuschlagen. Wenn die nationalen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so nehmen sie keine zweite sachliche und rechnerische Bestätigung im Sinne dieses Artikels vor, sondern üben die Befugnis aus, die ihnen nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds zusteht.

( vgl. Randnrn. 61-62, Tenor 5 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 25. Januar 2001. - Directora-Geral do Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (DAFSE) gegen Frota Azul-Transportes e Turismo Ldª. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supremo Tribunal Administrativo - Portugal. - Europäischer Sozialfonds - Sachliche und rechnerische Richtigkeit - Befugnis zur Bestätigung - Grenzen. - Rechtssache C-413/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-413/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Directora-Geral do Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (DAFSE)

gegen

Frota Azul-Transportes e Turismo Lda

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38), der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1) und der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 377, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und L. Claudino de Oliveira als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Figueira und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Supremo Tribunal Administrativo hat mit Beschluss vom 27. Oktober 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sieben Fragen nach der Auslegung des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38), der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1) und der Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ABl. L 377, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Frota Azul-Transportes e Turismo Lda (im Folgenden: Klägerin) und der Directora-Geral do Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Generaldirektorin des Amtes für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds; im Folgenden: DAFSE), bei dem es um die Entscheidung der Letztgenannten geht, bestimmte Ausgaben der Klägerin nicht zu bestätigen, und aufgrund dessen die Erstattung der als Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) und des nationalen Sozialversicherungshaushalts gewährten Beträge zu verlangen.

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 2 des Beschlusses 83/516 bestimmt:

(1) Zuschüsse des Fonds werden für Maßnahmen gewährt, die von Trägern des öffentlichen oder des privaten Rechts ausgeführt werden.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten gewährleisten die ordnungsgemäße Verwirklichung der Maßnahmen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Maßnahmen, bei denen der Zuschuss des Fonds die zuschussfähigen Ausgaben voll deckt."

4 Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 des Beschlusses 83/516 bestimmt:

(1) Unbeschadet der folgenden Absätze beteiligt sich der Fonds zu 50 v. H. an den zuschussfähigen Ausgaben, ohne dass dabei jedoch die Höhe des Beitrages der öffentlichen Hand des betroffenen Mitgliedstaats überschritten werden darf.

(2) Für Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung in Gebieten, in denen ein besonders schwerwiegendes und anhaltendes Beschäftigungsungleichgewicht besteht und die der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt, wird der Zuschuss des Fonds um 10 v. H. erhöht.

...

(5) Der Zuschuss des Fonds darf nicht zu einer Überfinanzierung der zuschussfähigen Ausgaben führen."

5 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2950/83 können Zuschüsse des ESF nur für bestimmte Ausgaben gewährt werden, u. a. für Vergütungen für Personen, die an Maßnahmen der beruflichen Bildung teilnehmen, und für Kosten der Vorbereitung, Ausführung und Verwaltung von Maßnahmen der beruflichen Bildung.

6 Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung lautet:

Anträge auf Restzahlung enthalten einen ins Einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme. Der Mitgliedstaat bestätigt, dass die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind."

7 Artikel 6 der Verordnung Nr. 2950/83 bestimmt:

(1) Wird ein Zuschuss des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann die Kommission ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2) Ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, ist zu erstatten. Der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge, die für Maßnahmen gezahlt wurden, für welche die Gewährleistung nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516/EWG gilt. Soweit der Mitgliedstaat den Anspruch befriedigt, geht der Anspruch der Gemeinschaft an den Kostenträger der Maßnahme auf ihn über."

8 Artikel 7 dieser Verordnung bestimmt:

(1) Unbeschadet der Prüfungen durch die Mitgliedstaaten kann die Kommission an Ort und Stelle Prüfungen vornehmen.

(2) Der Inhalt eines Antrags auf Zahlung kann durch repräsentative Stichproben geprüft werden. Die Kommission legt zuvor nach Abstimmung mit dem betroffenen Mitgliedstaat und unter Berücksichtigung der inhaltlichen und technischen Bedingungen der betreffenden Maßnahme den Umfang der Stichprobenprüfung fest. Soweit die Stichprobe zu einer Kürzung führt, wird diese proportional auf den Gesamtbetrag angewandt, für den die Zahlung beantragt ist; dem Mitgliedstaat ist zuvor Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kommission Zugang zu den Unterlagen hat, die ihr erlauben, Ziel und Inhalt der Anträge sowie den Ablauf, die Finanzierung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten halten die Belege der Bestätigung nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 für die Kommission bereit.

(4) Der betroffene Mitgliedstaat leistet der Kommission die für die Prüfung notwendige Amtshilfe. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig von der vorgesehenen Prüfung. Vertreter des Mitgliedstaats können daran teilnehmen.

(5) Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat nimmt die zuständige Behörde dieses Staates Prüfungen vor. Vertreter der Kommission können daran teilnehmen."

9 Nach Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Entscheidung 83/673, die die Verwaltung des ESF betrifft, sind Anträge auf Restzahlung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 mit dem Formblatt des Anhangs 2 dieses Beschlusses zu stellen.

10 Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 83/673 bestimmt:

(1) Die Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten müssen bei der Kommission innerhalb von zehn Monaten seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahmen eingehen. Die Zahlung des Zuschusses ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird.

(2) Vorschüsse sind zu erstatten, wenn die Kosten für die betreffende Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von zehn Monaten mit dem Formblatt des Anhangs 2 nachgewiesen werden."

11 Schließlich lautet Artikel 7 der Entscheidung:

Wird die Verwaltung einer Maßnahme, für die ein Zuschuss gewährt worden ist, zum Gegenstand einer Untersuchung wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

12 1987 bewarb sich die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen um finanzielle Zuschüsse des ESF und des nationalen Sozialversicherungshaushalts zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung im Jahr 1988.

13 Nach Durchführung der Maßnahmen, für die sie zuvor eine Genehmigung erhalten hatte, stellte die Klägerin einen Antrag auf Restzahlung der nationalen und der gemeinschaftlichen Beihilfe.

14 Der Generaldirektor des DAFSE, der die Portugiesische Republik in Angelegenheiten vertritt, die den ESF betreffen, bestätigte die eingereichten Ausgaben und übermittelte den Antrag 1989 dem ESF.

15 Wegen der großen Anzahl von Anträgen auf Zuschüsse des ESF für die Finanzierung von Maßnahmen öffentlicher oder privater Beteiligter, zu denen das DAFSE Stellung zu nehmen hatte, gab dieses erst 1995 nach Überprüfung des Vorgangs an, dass die Beträge, für die es jetzt eine Bestätigung erteilen könne, niedriger als diejenigen seien, die zuvor der Kommission übermittelt worden seien.

16 Nach dieser Überprüfung lehnte das DAFSE die Bestätigung bestimmter Ausgaben ab und verlangte von der Klägerin unbeschadet der endgültigen Entscheidungen der Kommission über die Restzahlungsanträge die Erstattung von 3 777 465 PTE im Zusammenhang mit der Abrechnung der Restzahlung der Beihilfen des ESF und des nationalen Sozialversicherungshaushalts.

17 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung erfolgreich Klage beim Tribunal Administrativo do Circulo Lissabon (Portugal).

18 Das Tribunal entschied nämlich, dass die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Ausgaben eine rein technische Prüfung sei, die die ausschließlich der Kommission obliegende endgültige Entscheidung vorbereiten solle, so dass das DAFSE mit der Erwägung, bestimmte Beträge seien unter Berücksichtigung von Kriterien der Sachdienlichkeit und einer sparsamen Haushaltsführung nicht zuschussfähig, seine Befugnisse überschritten habe.

19 Das DAFSE legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Supremo Tribunal Administrativo ein; dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist im Rahmen des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 2950/83 des Rates die Tatsache, dass die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Teils der Ausgaben für eine vom ESF mitfinanzierte Bildungsmaßnahme vom Mitgliedstaat nicht bestätigt wird, weil diese nicht mit den tatsächlichen Preisen für Güter und Dienstleistungen auf dem nationalen Markt übereinstimmen, weil höhere Preise für Dienstleistungen angegeben werden, als dieser Mitgliedstaat als Hoechstpreise vorgesehen hat, weil überhöhte Verwaltungsausgaben geltend gemacht werden, weil Mengen und Arten von verwendetem Material, die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, oder Mengen angegeben werden, die für das konkrete Vorhaben nicht gerechtfertigt sind, und ähnliches, als eine Entscheidung über die Nichtzuschussfähigkeit der Ausgaben anzusehen, oder handelt es sich dabei um eine Entscheidung, die sich auf die negative Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der im Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 Satz 2 dieser Verordnung beschränkt?

2. Führt die von dem zuständigen nationalen Organ beschlossene Kürzung des nationalen Zuschusses in der Phase des Rechnungsabschlusses und der Restzahlung als Folge der Nichtbestätigung eines Teils bestimmter Ausgaben aus den in der vorstehenden Frage angegebenen Gründen gemäß Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung und Artikel 5 Absätze 1 und 5 des Beschlusses 83/516 zur entsprechenden anteilsmäßigen Kürzung des Gemeinschaftszuschusses in der Weise, dass die Überprüfung der Berichtigung oder sachlichen und rechnerischen Richtigkeit dieser Ausgaben zu dem Zweck, noch die gesamte Beteiligung des ESF an dieser Ausgabe oder diesen Ausgaben zu ermöglichen, überfluessig und undurchführbar wird?

3. Wenn unter gleichen Umständen ein Mitgliedstaat aufgrund der Feststellung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten, die den Gesamtrahmen, in dem die Finanzierung beurteilt und genehmigt wurde, berühren, nach Stellung des Antrags auf Restzahlung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung beschließt, den nationalen Zuschuss zu streichen, weil Teile der Bildungsmaßnahme durchgeführt wurden oder eine solche nur vorgetäuscht wurde, besteht dann für das Verwaltungsorgan des ESF kein Spielraum mehr und ist der Erlass einer abschließenden Entscheidung nicht mehr gerechtfertigt, da unwiderruflich keine Möglichkeit mehr für eine Beteiligung der Gemeinschaft hinsichtlich dieses Vorhabens besteht und auch schon - selbst auf Gemeinschaftsebene - die Rechtswirkung der Streichung der Beihilfe" allein aufgrund des Umstands eingetreten ist, dass das nationale Organ in dieser Weise entschieden hat, in Verbindung mit dem notwendigen und automatischen Ausschluss in diesem Sinne, der sich aus den genannten Artikeln der Verordnung und des Beschlusses sowie aus den allgemeinen Regelungen in den genannten Gemeinschaftsrechtstexten ergibt, da diese die Beteiligung an der Finanzierung" und Zuschüsse der Fonds" regeln und unter den genannten Umständen eine solche Situation nicht mehr gegeben wäre?

4. Ist der Begriff der Bestätigung, dass die im Antrag enthaltenen Angaben sachlich und rechnerisch richtig sind", dahin zu verstehen, dass er jedes Urteil über die Angemessenheit der Ausgaben im Hinblick auf das durchgeführte Vorhaben, über die Preise der Waren und Dienstleistungen auf dem nationalen Markt und über die Angemessenheit der Zurechnung von Kosten in einer komplexen Struktur ausschließt und sich also auf die formelle Überprüfung dahin zu beschränken hat, dass die vorgelegten Ausgaben den genehmigten Arten von Ausgaben entsprechen, sich die Ausgaben innerhalb der Gesamtgrenzen für jeden Posten halten und aufgrund von in förmlicher Hinsicht angemessenen Dokumenten und nach den anwendbaren Regeln der Buchführung in Rechnung gestellt werden?

5. Ist die Anwendung inhaltlicher Beurteilungskriterien auf die getätigten Ausgaben, d. h., ob diese den tatsächlichen Marktpreisen entsprechen, ob die Verwaltungskosten des Unternehmens, das das Bildungsvorhaben durchgeführt hat, richtig zugerechnet wurden, ob die Verwendung bestimmter Mengen von Material oder auch einer bestimmten Art von Material nicht sachgerecht ist (z. B. teurer als anderes, ebenfalls geeignetes Material), um eine konkrete Bildungsmaßnahme durchzuführen, unter dem Vorbehalt der Beurteilung durch die Gemeinschaftsorgane zu sehen, damit diese Kriterien identisch sind und damit alle Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft gleichbehandelt werden, mit der sich daraus ergebenden Auswirkung auf die Auslegung und Anwendung des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83?

6. Erstreckt sich die der Kommission unter Ausschluss aller anderen Organe vorbehaltene Zuständigkeit aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung, den Zuschuss des Fonds zu kürzen oder zu streichen, auf die Aussetzung, Kürzung oder Streichung des nationalen Zuschusses" durch das nationale Organ, das die Zuschüsse für Bildungsvorhaben verwaltet?

Wenn das Gemeinschaftsrecht es dem auf nationaler Ebene zuständigen Organ nicht verbietet, den nationalen Zuschuss auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen, hat dann der Erlass einer solchen Entscheidung in der Phase nach Stellung des Antrags auf Restzahlung sofortige und automatische Auswirkungen auf den Teil, der dem Gemeinschaftszuschuss entspricht, und macht er es darüber hinaus möglich, dass das nationale Organ die sofortige Rückzahlung des

- nationalen Zuschusses oder

- dieses Zuschusses und des Gemeinschaftszuschusses verlangt?

Oder ergibt sich vielmehr aus dem Gemeinschaftsrecht zwingend, dass das nationale Organ sich darauf zu beschränken hat, bestimmte Ausgaben nicht zu bestätigen, und eine abschließende Entscheidung der Kommission abzuwarten hat und erst dann die Rückzahlung irgendwelcher als Vorschuss für das Vorhaben gezahlter Beträge fordern kann, weil es aufgrund des Zeitablaufs" als Voraussetzung einer solcher Maßnahme erst in diesem Zeitpunkt rechtlich befugt ist, die Rückzahlung oder Rückgabe dessen zu fordern, was rechtsgrundlos gezahlt oder übergeben wurde?

7. Kann die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der in dem Antrag auf Restzahlung für eine Bildungsmaßnahme enthaltenen Angaben, auf die sich Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 bezieht, von der Kommission rechtsgültig nur durch Ausfuellen des Feldes 18 des in Anhang II des Beschlusses 83/673 der Kommission vom 22. Dezember 1983 vorgesehenen Formblatts anlässlich der Übermittlung des Antrags auf Restzahlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absätze 3 und 4 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 des genannten Beschlusses durchgeführt werden, oder handelt es sich um reine Formvorschriften für das Verfahren innerhalb des Organs, die keine Bedeutung nach außen haben, nicht wesentlich sind und die Möglichkeit nicht ausschließen, dass dasselbe Organ nachträglich eine von der ersten Bestätigung abweichende Bestätigung in einem selbständigen Schriftstück oder auf einem Ersatzformular vornimmt, unter dem Vorbehalt, dass in jedem Fall die Rechtsnatur der betreffenden Maßnahmen berücksichtigt wird und die im nationalen Recht für die betreffende Änderung vorgesehenen Grenzen und Voraussetzungen beachtet werden?

Zur vierten und zur fünften Frage

20 Mit der vierten und der fünften Frage, die gemeinsam als erste zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 durch den betroffenen Mitgliedstaat die Beurteilung der Angemessenheit oder der Berechtigung der getätigten Ausgaben umfasst.

21 Nach Ansicht der portugiesischen Regierung lässt sich die Bestätigung nicht auf eine bloß rechnerische Überprüfung reduzieren, sondern umfasst vielmehr die Beurteilung, ob die in den Zahlungsantrag aufgenommenen Ausgaben zuschussfähig sind; nur so könne der Kommission die Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit der dort enthaltenen Angaben in der Weise bescheinigt werden, dass die tatsächlichen Kosten der durchgeführten Maßnahme den bestätigten Kosten entsprächen.

22 Die Kommission teilt diese Ansicht und weist darauf hin, dass die Empfänger eines Zuschusses des ESF ein Empfangsbekenntnis unterzeichnen müssten, in dem sie sich verpflichten, die Beihilfen entsprechend den nationalen und gemeinschaftlichen Regelungen und unter Beachtung der Umstände zu verwenden, die für die Genehmigung entscheidend gewesen seien.

23 Allerdings binde die Bestätigung durch die zuständigen nationalen Behörden die Kommission nicht und greife ihrer abschließenden Entscheidung nicht vor.

24 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben wegen ihrer Nähe zu den Zuschussempfängern die Beihilfeprogramme der Gemeinschaft unter der Aufsicht der Kommission durchzuführen.

25 Hierzu gehört, dass nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die Anträge auf Restzahlung einen ins Einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der betreffenden Maßnahme enthalten müssen. Ferner müssen nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 die betroffenen Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Verwirklichung der Maßnahmen garantieren. Schließlich können nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission die Verwendung des bewilligten finanziellen Zuschusses prüfen.

26 Ferner lautet Artikel 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1): Die Haushaltsmittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu verwenden."

27 Daher darf der Mitgliedstaat in Anbetracht des Kontrollsystems für die Zuteilung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft bei der Bestätigung der ihm vom Empfänger eines finanziellen Zuschusses des ESF vorgelegten Abrechnungen nicht nur eine bloß technische Prüfung der getätigten Ausgaben vornehmen, sondern er muss sich vielmehr vergewissern, dass die Kosten den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen, dem Preis der Gegenstände und Dienstleistungen auf dem nationalen Markt sowie der Sachdienlichkeit der Anlastung der Kosten in einer komplexen Struktur angemessen sind. Er muss sich daher zum einen vergewissern, dass die vom Empfänger des Zuschusses getätigten Ausgaben sachdienlich" sind, und zum anderen davon, dass dieser eine wirtschaftliche Haushaltsführung" getätigt hat.

28 Dem entspricht im Übrigen Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83, wonach die Prüfungen durch repräsentative Stichproben erfolgen können. Wäre die von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Bestätigung eine bloß technische Prüfung, so wäre die Kommission gezwungen, systematische Kontrollen vorzunehmen.

29 Für den Fall, dass wie nunmehr festgestellt, die sachliche und rechnerische Bestätigung auch die Beurteilung der Angemessenheit und der Berechtigung der Ausgaben durch den betroffenen Mitgliedstaat umfasst, sieht das vorlegende Gericht die Gefahr, dass die Beurteilungskriterien je nach Mitgliedstaat auf die Marktbeteiligten unterschiedlich angewandt werden.

30 Wie der Gerichtshof jedoch bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P (Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 29) entschieden hat, kann eine Entscheidung über die Aussetzung, Kürzung oder Streichung eines Gemeinschaftszuschusses zwar manchmal eine von den zuständigen nationalen Behörden vorgenommene Beurteilung und Bewertung widerspiegeln, doch trifft die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die abschließende Entscheidung und trägt dafür gegenüber den Empfängern allein die rechtliche Verantwortung.

31 Da die abschließende Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses ausschließlich der Kommission obliegt, die gegenüber sämtlichen Marktbeteiligten der verschiedenen Mitgliedstaaten die gleichen Kriterien anwendet, scheidet somit die Gefahr einer unterschiedlichen Behandlung aus.

32 Daher ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben durch den betroffenen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 die Beurteilung der Angemessenheit und der Berechtigung der getätigten Ausgaben umfasst.

Zur ersten Frage

33 Mit seiner ersten Frage, die nunmehr zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entscheidung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Teils der Kosten für eine vom ESF mitfinanzierte Bildungsmaßnahme nicht zu bestätigen, weil diese nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig seien, als Entscheidung zu betrachten ist, dass diese nicht zuschussfähig sind.

34 Nach Ansicht der portugiesischen Regierung darf sich der Mitgliedstaat nicht mit der Abgabe einer Stellungnahme begnügen, da Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 den Begriff bestätigt" verwende. Die Entscheidung des DAFSE, nur einen Teil der Ausgaben zu bestätigen, stelle die Entscheidung dar, dass der Rest nicht zuschussfähig sei, so dass die Kommission nicht mehr über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, für die keine Bestätigung erteilt worden sei, entscheiden könne, sondern nur diejenigen prüfen dürfe, die das DAFSE gebilligt habe.

35 Vorab ist der Begriff nicht zuschussfähige Ausgaben" zu bestimmen.

36 Wie die Kommission und die portugiesische Regierung zu Recht ausgeführt haben, geht aus der Verordnung Nr. 2950/83 hervor, dass als solche nicht nur diejenigen Kosten einzustufen sind, die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung nicht vom ESF finanziert werden können, sondern auch diejenigen, die zwar auf dieser Grundlage zuschussfähig sind, jedoch gemäß Artikel 6 dieser Verordnung bei der endgültigen Abrechnung nicht berücksichtigt werden können, weil die Verwendung des Zuschusses des ESF nicht den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung entsprach.

37 Daher sind Ausgaben nicht zuschussfähig, die nicht anerkannt wurden, weil die finanziellen Zuschüsse nicht gemäß den Bedingungen der Genehmigung verwandt wurden.

38 Entgegen dem Vorbringen der portugiesischen Regierung ist jedoch, wie in Randnummer 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, allein die Kommission berechtigt, einen Gemeinschaftszuschuss im Rahmen des ESF auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen.

39 Somit werden die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats für nicht zuschussfähig erklärten Ausgaben zu solchen endgültig erst dann, wenn die Kommission eine entsprechende Entscheidung erlässt. Bei der Prüfung durch die Kommission hat der betroffene Mitgliedstaat namentlich nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2950/83 der Kommission die notwendige Amtshilfe zu leisten; diese kann daher den Mitgliedstaat ersuchen, ihr die Versagung der Bestätigung bestimmter Ausgaben zu erläutern.

40 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Entscheidung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Teils der Kosten für eine vom ESF mitfinanzierte Bildungsmaßnahme nicht zu bestätigen, weil diese ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig seien, als Vorschlag an die Kommission aufzufassen ist, diese Ausgaben als nicht zuschussfähig zu betrachten.

Zur zweiten und zur dritten Frage sowie zum ersten Teil der sechsten Frage

41 Mit der zweiten und der dritten Frage sowie mit dem ersten Teil der sechsten Frage, die als drittes zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Kürzung oder Streichung des nationalen Zuschusses durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund von deren Entscheidung, die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestimmter Ausgaben nicht zu bestätigen, zur entsprechenden anteilsmäßigen Kürzung oder Streichung des Gemeinschaftszuschusses führt, und zum anderen, ob die Entscheidung der Kommission, den Gemeinschaftszuschuss zu kürzen oder auszusetzen, Auswirkungen auf den nationalen Zuschuss hat.

42 Nach Ansicht der portugiesischen Regierung ist zwar die Kommission für die abschließende Entscheidung über den Antrag auf Restzahlung zuständig, doch hänge diese Entscheidung davon ab, dass der betroffene Mitgliedstaat zuvor die vom Empfänger eines finanziellen Zuschusses vorgelegten Ausgaben bestätigt hat. Die Weigerung des Mitgliedstaats, bestimmte Ausgaben zu bestätigen und somit einen Teil des nationalen Zuschusses zu gewähren, stehe einer entsprechenden Finanzierung durch den ESF entgegen. Da der Mitgliedstaat nämlich für die Bewilligung des nationalen Zuschusses ausschließlich zuständig sei, könne die Kommission nicht berechtigt sein, dessen Entscheidung aufzuheben und eine finanzielle Belastung für den Haushalt des betroffenen Mitgliedstaats zu verfügen.

43 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

44 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 12. November 1999 in der Rechtssache C-453/98 P (Branco/Kommission, Slg. 1994, I-8037, Randnr. 88) entschieden hat, trifft nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 die Kommission die endgültige Entscheidung und trägt für sie gegenüber den Empfängern allein die rechtliche Verantwortung.

45 Daher legen, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, die für Zuschüsse im Rahmen des ESF zuständigen nationalen Behörden einen Vorschlag für eine Kürzung oder Streichung vor, der sich auf den nationalen Zuschuss und somit gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 83/516 auf den Gemeinschaftszuschuss bezieht und der Gegenstand einer abschließenden Entscheidung der Kommission ist, die sich nur auf den Zuschuss des ESF bezieht.

46 Daher bestimmt die abschließende Entscheidung über die Genehmigung der Restzahlung seitens der Kommission die Höhe der Restzahlung des nationalen Zuschusses.

47 Dieser Auslegung entspricht Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 2950/83, wonach die von der Kommission bei einer Stichprobe vorgenommene Kürzung proportional auf den Gesamtbetrag angewandt wird, für den die Zahlung beantragt ist, und Artikel 5 Absatz 5 des Beschlusses 83/516, wonach der Zuschuss des ESF nicht zu einer Überfinanzierung der zuschussfähigen Ausgaben führen darf.

48 Daher ist auf die zweite und die dritte Frage sowie auf den ersten Teil der sechsten Frage zu antworten, dass die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mit der Entscheidung, die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestimmter Ausgaben nicht zu bestätigen, vorgeschlagene Kürzung oder Streichung des nationalen Zuschusses Gegenstand einer abschließenden Entscheidung der Kommission ist, die sich auf den dem Zuschuss des ESF entsprechenden Teil der Beihilfe bezieht. Diese von der Kommission getroffene endgültige Entscheidung über die Genehmigung der Restzahlung bestimmt den Betrag der Restzahlung des nationalen Zuschusses.

Zum zweiten Teil der sechsten Frage

49 Mit dem zweiten Teil der sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, rein vorsorglich die Rückzahlung des nationalen Zuschusses und des Zuschusses des ESF zu verlangen, bevor die Kommission ihre abschließende Entscheidung erlassen hat.

50 Nach Ansicht der portugiesischen Regierung kann der Mitgliedstaat, da er nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 subsidiär für rechtsgrundlos gezahlte Beträge hafte, die Rückzahlung dieser Beträge aufgrund der Ablehnung der Bestätigung oder aufgrund der abschließenden Entscheidung der Kommission anordnen.

51 Die Kommission macht geltend, erst nach ihrer abschließenden Entscheidung könnten die zuständigen nationalen Behörden endgültig die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge verlangen. Vor dem Erlass dieser abschließenden Entscheidung stehe das Gemeinschaftsrecht jedoch einer vorsorglichen Rückforderung nicht entgegen. Diese Frage beantworte sich allein nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats.

52 Der zuletzt dargestellten Auslegung ist zu folgen.

53 Wie in Randnummer 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, unterliegt die Entscheidung über die Aussetzung, Kürzung oder Streichung eines Zuschusses des ESF der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission.

54 An der rein vorsorglichen teilweisen oder vollständigen Rückforderung des gewährten finanziellen Zuschusses hindert das Gemeinschaftsrecht die zuständigen nationalen Behörden nicht.

55 Vielmehr kann der Mitgliedstaat, der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 subsidiär für rechtsgrundlos gezahlte Beträge haftet, insbesondere bei drohendem Konkurs des Empfängers des finanziellen Zuschusses ein berechtigtes Interesse an dessen vorsorglicher Rückforderung haben; nur so kann er eine mögliche Haftung aufgrund der abschließenden Entscheidung der Kommission vermeiden.

56 Dabei ist es eine Frage des nationalen Rechts, ob die zuständigen nationalen Behörden rein vorsorglich die Rückzahlung von Beträgen verlangen können, die nach ihrer Ansicht rechtsgrundlos gezahlt wurden.

57 Somit ist auf den zweiten Teil der sechsten Frage zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran hindert, rein vorsorglich die Rückzahlung des nationalen Zuschusses und des Zuschusses des ESF zu verlangen, bevor die Kommission ihre abschließende Entscheidung erlassen hat.

Zur siebten Frage

58 Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die sachliche und rechnerische Bestätigung der im Antrag auf Restzahlung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme enthaltenen Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Mitgliedstaat an einer späteren Überprüfung des Antrags auf Restzahlung hindert.

59 Nach Artikel 6 der Entscheidung 83/673 müssen die Anträge auf Restzahlung innerhalb von zehn Monaten seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bildungsmaßnahmen bei der Kommission eingehen; die Zahlung des Zuschusses ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt wird. Dürfte die Ordnungsmäßigkeit nur bis zur Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung geprüft werden, so wäre der Mitgliedstaat möglicherweise nicht immer in der Lage, den Antrag innerhalb der Frist von zehn Monaten der Kommission vorzulegen, so dass die Restzahlung des Zuschusses ausgeschlossen wäre. Daher kann die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Antrags auf Restzahlung vor der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit oder vor deren Abschluss im Interesse des Zuschussempfängers liegen (vgl. Beschluss Branco/Kommission, Randnr. 77).

60 Daher sind die zuständigen nationalen Behörden nicht daran gehindert, die Richtigkeit der in einem Antrag auf Restzahlung enthaltenen Angaben nach der Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit dieses Antrags zu prüfen (vgl. in diesem Sinn Beschluss Branco/Kommission, Randnr. 77).

61 Bei dieser Prüfung nehmen die zuständigen nationalen Behörden keine zweite sachliche und rechnerische Bestätigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 vor, sondern üben die Befugnis aus, die ihnen nach Artikel 7 der Entscheidung 83/673 zusteht.

62 Daher ist auf die siebte Frage zu antworten, dass die sachliche und rechnerische Bestätigung der im Antrag auf Restzahlung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme enthaltenen Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, den Antrag auf Restzahlung später zu überprüfen und der Kommission gegebenenfalls einen geänderten Antrag vorzulegen und dabei eine Kürzung des Zuschusses vorzuschlagen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Die Auslagen der portugiesischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Supremo Tribunal Administrativo mit Beschluß vom 27. Oktober 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben durch den betroffenen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds umfasst die Beurteilung der Angemessenheit und der Berechtigung der getätigten Ausgaben.

2. Die Entscheidung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Teils der Kosten für eine vom ESF mitfinanzierte Bildungsmaßnahme nicht zu bestätigen, weil diese ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig seien, ist als Vorschlag an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzufassen, diese Ausgaben als nicht zuschussfähig zu betrachten.

3. Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats mit der Entscheidung, die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestimmter Ausgaben nicht zu bestätigen, vorgeschlagene Kürzung oder Streichung des nationalen Zuschusses ist Gegenstand einer abschließenden Entscheidung der Kommission, die sich auf den dem Zuschuss des Europäischen Sozialfonds entsprechenden Teil der Beihilfe bezieht. Diese von der Kommission getroffene endgültige Entscheidung über die Genehmigung der Restzahlung bestimmt den Betrag der Restzahlung des nationalen Zuschusses.

4. Das Gemeinschaftsrecht hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran, rein vorsorglich die Rückzahlung des nationalen Zuschusses und des Zuschusses des ESF zu verlangen, bevor die Kommission ihre abschließende Entscheidung erlassen hat.

5. Die sachliche und rechnerische Bestätigung der im Antrag auf Restzahlung im Rahmen einer Bildungsmaßnahme enthaltenen Angaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 2950/83 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, den Antrag auf Restzahlung später zu überprüfen und der Kommission gegebenenfalls einen geänderten Antrag vorzulegen und dabei eine Kürzung des Zuschusses vorzuschlagen.

Ende der Entscheidung

Zurück