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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.1994
Aktenzeichen: C-414/92
Rechtsgebiete: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Vorschriften:

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 27 Nr. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der in Artikel 25 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen definierte Begriff der "Entscheidung" betrifft, soweit es um die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen des Übereinkommens geht, in denen dieser Begriff verwendet wird, ausschließlich die gerichtlichen Entscheidungen, die tatsächlich von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen worden sind, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet. Dies ist bei einem Vergleich selbst dann nicht der Fall, wenn er vor einem Gericht eines Vertragsstaats geschlossen worden ist und einen Rechtsstreit beendet hat, denn Prozeßvergleiche sind im wesentlichen vertraglicher Natur, da ihr Inhalt vor allem vom Willen der Parteien bestimmt wird.

2. Artikel 27 des Übereinkommens ist eng auszulegen, da er ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkommens darstellt, nämlich durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren soweit wie möglich die Freizuegigkeit der Urteile herzustellen. Deshalb ist Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens dahin auszulegen, daß ein vollstreckungsfähiger Vergleich, der vor einem Richter des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, im Laufe eines Rechtsstreits zu dessen Beilegung geschlossen worden ist, keine "Entscheidung" im Sinne dieser Bestimmung, "die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist", darstellt, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens der Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 2. JUNI 1994. - SOLO KLEINMOTOREN GMBH GEGEN EMILIO BOCH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - ARTIKEL 27 NR. 3 - ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN ERGANGENE ENTSCHEIDUNG - BEGRIFF - PROZESSVERGLEICH. - RECHTSSACHE C-414/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 5. November 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 1992, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, nachstehend: Übereinkommen) durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 27 Nr. 3 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Solo Kleinmotoren GmbH (nachstehend: Solo KM) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und Emilio Boch, Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens für landwirtschaftliche Maschinen mit Sitz in Italien, wegen der Erteilung der Vollstreckungsklausel in Deutschland für ein von einem Zivilgericht in Italien erlassenes Endurteil.

3 Aus den Akten ergibt sich, daß Herr Boch bis 1966 in Italien unter der Firmenbezeichnung "Solo" landwirtschaftliche Maschinen verkaufte, die ihm die Solo KM lieferte. In der Folgezeit verkaufte die Solo Italiana SpA (nachstehend: Solo Italiana) die von der Solo KM hergestellten Maschinen in Italien; letztere stellte dementsprechend ihre Lieferungen an das Unternehmen von Herrn Boch ein. Dieser erhob daraufhin zwei Klagen.

4 Zum einen erhob er beim Tribunale civile Mailand (Italien) Klage gegen die Solo KM wegen Bruchs des Liefervertrags. Im Jahre 1975 verurteilte die Corte d' appello Mailand die Solo KM, an Herrn Boch etwa 48 000 000 LIT nebst Zinsen zu zahlen. Auf Antrag von Herrn Boch wurde dieses Urteil in Deutschland nach den Bestimmungen des Übereinkommens mit der Vollstreckungsklausel versehen. Auf Beschwerde der Solo KM gegen diese Entscheidung schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Bundesrepublik Deutschland) einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:

"1. Die Antragsgegnerin [Solo KM] zahlt an den Antragsteller [Herrn Boch] am Montag, den 27. Februar 1978, durch Aushändigung eines Barschecks an Rechtsanwalt... DM 160 000.

2. Die Antragsgegnerin holt die in der 'Packliste' bezeichneten Waren auf ihre Kosten bei der Spedition... bis spätestens 31.3.1978 ab. Der Abholung muß eine einwöchige Ankündigung an den Antragsteller vorhergehen. Der Antragsteller versichert, daß die Lagerkosten bis 31.3.1978 bezahlt sind und daß keine sonstigen Lasten auf der Ware liegen; die Antragsgegnerin verzichtet auf Gewährleistung für die zurückgeholten Waren.

3. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus ihrer Geschäftsverbindung erledigt; erledigt sind ferner gegenseitige Ansprüche zwischen dem Antragsteller und der Firma Intersolo in Zug;

der Antragsteller verpflichtet sich, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Ansprüche nicht gegen die Firma Solo-Italiana, Bologna, geltend zu machen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen aussergerichtlichen Kosten und die dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren zustehenden Kosten; seine darüber hinausgehenden Kosten trägt der Antragsteller selbst."

5 Zum anderen erhob Herr Boch beim Tribunale civile Bologna (Italien) Klage gegen die Solo KM und die Solo Italiana wegen Verletzung seiner Firmenbezeichnung "Solo" und wegen unlauteren Wettbewerbs. Im Jahre 1979 entschied die Corte d' appelo Bologna, daß die Solo KM für die Verletzung der Firmenbezeichnung "Solo" und für unlautere Wettbewerbshandlungen gegenüber Herrn Boch zusammen mit der Solo Italiana verantwortlich sei, und verurteilte beide Gesellschaften als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens von Herrn Boch, dessen Höhe in einem getrennten Verfahren festgesetzt werden sollte. In den Gründen des Urteils setzte sich das Gericht auch mit dem Einwand der Solo Italiana auseinander, die Ansprüche von Herrn Boch seien durch den genannten Vergleich abgegolten worden. Es stellte hierzu fest, dieser Prozeßvergleich könne in dem bei ihm anhängigen Verfahren nicht geltend gemacht werden, da er in Italien nicht für vollstreckbar erklärt worden sei und seinem Inhalt nach die streitgegenständliche Materie, über die die Gerichte in Bologna zu entscheiden hätten, bei der Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien ausgeklammert geblieben sei. Dieses Urteil der Corte d' appello Bologna wurde rechtskräftig.

6 Im Jahre 1981 erhob Herr Boch beim Tribunale civile Bologna Klage auf Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes, den die Solo KM und die Solo Italiana in Durchführung des Urteils der Corte d' appello Bologna zu leisten hatten. Am 18. Februar 1986 verurteilte das Tribunale civile Bologna die beiden beklagten Gesellschaften, Herrn Boch Schadensersatz in Höhe von 180 000 000 LIT zu zahlen. Die Corte d' appello Bologna wies die Berufung der Solo KM gegen dieses Urteil zurück. Beide Gerichte verwarfen das Argument der Solo KM, daß durch den in Stuttgart geschlossenen Vergleich alle Ansprüche zwischen den Parteien erledigt worden seien, mit der Feststellung, diese Frage sei durch das Urteil der Corte d' appello Bologna aus dem Jahre 1979 endgültig entschieden worden.

7 Herr Boch beantragte daraufhin beim Landgericht Stuttgart, das Urteil des Tribunale civile Bologna vom 18. Februar 1986 in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht entsprach diesem Antrag. Nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart die Beschwerde der Solo KM gegen diese Entscheidung zurückgewiesen hatte, legte die Solo KM Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, mit der sie beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts den Antrag von Herrn Boch, das italienische Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, zurückzuweisen.

8 Vor dem Bundesgerichtshof machte die Solo KM geltend, Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens stehe der Vollstreckung des italienischen Urteils in Deutschland entgegen, da dieses Urteil mit dem von den Parteien am 24. Februar 1978 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleich unvereinbar sei. Durch den Vergleich seien nämlich alle Ansprüche aus der früheren Geschäftsverbindung der Parteien erledigt worden, einschließlich der Ansprüche, die Herrn Boch vom Tribunale civile Bologna mit Urteil vom 18. Februar 1986 zuerkannt worden seien.

9 Da der Bundesgerichtshof Zweifel hat, ob ein Prozeßvergleich einer "Entscheidung" im Sinne des Artikels 27 Nr. 3 des Übereinkommens, "die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist", gleichgestellt werden und somit nach den Bestimmungen des Übereinkommens der Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung, die mit diesem Vergleich unvereinbar ist, entgegenstehen kann, hat er das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat:

1) Kann eine Entscheidung im Sinne von Artikel 27 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, mit der diejenige Entscheidung unvereinbar ist, deren Anerkennung geltend gemacht wird, auch ein vollstreckungsfähiger Vergleich sein, der von denselben Parteien vor einem Richter des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, im Laufe eines Rechtsstreits zu dessen Beilegung abgeschlossen worden ist?

2) Falls die Frage bejaht wird: Gilt das für die in diesem Vergleich getroffenen Regelungen insgesamt oder nur für solche, aus denen selbständig gemäß Artikel 51 des Brüsseler Übereinkommens vollstreckt werden könnte, und möglicherweise erst bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen?

Zur ersten Frage

10 Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst daran zu erinnern, daß die Artikel 27 und 28 des Übereinkommens als Ausnahme von dem in Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens niedergelegten Grundsatz, nach dem die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten von Rechts wegen anerkannt werden, eine abschließende Aufzählung der Gründe für die Versagung der Anerkennung dieser Entscheidungen enthalten.

11 Artikel 27 des Übereinkommens bestimmt:

"Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

...

3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

..."

12 Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens lautet:

"Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind."

13 Artikel 34 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt:

"Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden."

14 Zu der Frage, ob ein Prozeßvergleich wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine "Entscheidung" im Sinne des Artikels 27 Nr. 3 darstellt, ist auf Artikel 25 des Übereinkommens zu verweisen, der zu Titel III dieses Übereinkommens über die "Anerkennung und Vollstreckung" gehört und folgendes bestimmt:

"Unter 'Entscheidung' im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten."

15 Schon nach dem Wortlaut des Artikels 25 betrifft der dort definierte Begriff der "Entscheidung", soweit es um die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen des Übereinkommens geht, in denen dieser Begriff verwendet wird, ausschließlich die gerichtlichen Entscheidungen, die tatsächlich von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen worden sind.

16 Wie in dem Sachverständigenbericht zu dem Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 42 a. E.) ausgeführt wird, sieht Artikel 25 den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten deshalb ausdrücklich als "Entscheidung" an, weil der Urkundsbeamte nach der deutschen Zivilprozessordnung, die diese Möglichkeit vorsieht, als Teil des Gerichts handelt, das in der Sache entschieden hat, und im Fall einer Anfechtung des Beschlusses ein Rechtsprechungsorgan im eigentlichen Sinne über die Kosten entscheidet.

17 Um als eine "Entscheidung" im Sinne des Übereinkommens angesehen werden zu können, muß die betreffende Entscheidung also von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaats erlassen worden sein, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet.

18 Diese Voraussetzung ist im Fall eines Vergleichs nicht erfuellt, selbst wenn er vor einem Gericht eines Vertragsstaats geschlossen worden ist und einen Rechtsstreit beendet hat. Prozeßvergleiche sind nämlich, wie in dem genannten Sachverständigenbericht (S. 56) ausgeführt wird, im wesentlichen vertraglicher Natur, da ihr Inhalt vor allem vom Willen der Parteien bestimmt wird.

19 Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 27 Nr. 3 des Übereinkommens kann im übrigen eine andere Auslegung nicht in Betracht gezogen werden.

20 Wie nämlich in Randnummer 15 dieses Urteils festgestellt worden ist, gilt die Definition des Begriffs der "Entscheidung" in Artikel 25 für alle Bestimmungen des Übereinkommens, in denen dieser Begriff verwendet wird. Darüber hinaus stellt Artikel 27 ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkommens dar, nämlich durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren soweit wie möglich die Freizuegigkeit der Urteile herzustellen. Diese Ausnahmebestimmung ist somit eng auszulegen, so daß ein Prozeßvergleich mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht gleichgestellt werden kann.

21 In dem genannten Sachverständigenbericht (S. 45) wird im übrigen zum Grund für die Versagung der Anerkennung nach Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens ausgeführt, daß "das Rechtsleben in einem Staat gestört werden [würde], wenn man sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufen könnte". Eine solche Störung ist nämlich nur dann so ernst, daß sie nach dem Übereinkommen die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung, deren Unvereinbarkeit mit einer zwischen denselben Parteien im Anerkennungsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, rechtfertigt, wenn letztere eine Entscheidung eines Gerichts ist, das selbst über einen Streitpunkt entscheidet.

22 Im übrigen ist festzustellen, daß der Fall der Prozeßvergleiche ausdrücklich in Artikel 51 des Übereinkommens geregelt ist, der zu dessen Titel IV über "Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche" gehört und für die Vollstreckung dieser Vergleiche besondere Vorschriften enthält.

23 Diese Bestimmung sieht nämlich folgendes vor:

"Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt."

24 Als Ausnahme von der für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen geltenden Regelung bestimmt Artikel 50 Absatz 1 des Übereinkommens, daß die Zwangsvollstreckung aus einer öffentlichen Urkunde in einem anderen Vertragsstaat als demjenigen, in dem sie aufgenommen und vollstreckbar ist, nur versagt werden kann, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde.

25 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs zu antworten, daß Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß ein vollstreckungsfähiger Vergleich, der vor einem Richter des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, im Laufe eines Rechtsstreits zu dessen Beilegung abgeschlossen worden ist, keine "Entscheidung" im Sinne dieser Bestimmung, "die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist", darstellt, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens der Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen kann.

Zur zweiten Frage

26 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der deutschen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 5. November 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 27 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß ein vollstreckungsfähiger Vergleich, der vor einem Richter des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, im Laufe eines Rechtsstreits zu dessen Beilegung abgeschlossen worden ist, keine "Entscheidung" im Sinne dieser Bestimmung, "die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist", darstellt, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens der Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen kann.

Ende der Entscheidung

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