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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: C-417/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung, Dekrets 107/1993 vom 22. März 1993 in der durch das Dekret 272/2000 vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung (Griechenland)


Vorschriften:

Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Art. 7
Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Art. 10
Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung Art. 20 Abs. 1
Dekrets 107/1993 vom 22. März 1993 in der durch das Dekret 272/2000 vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung (Griechenland) Art. 3 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. September 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/384/EWG - Anerkennung von Architektendiplomen - Eintragungsverfahren bei der Griechischen Technikerkammer (Techniko Epimelitirio Elladas) - Verpflichtung zur Vorlage eines Belegs dafür, dass der betreffende Befähigungsnachweis unter die Regelung der gegenseitigen Anerkennung fällt. - Rechtssache C-417/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-417/02

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am

19. November 2002

,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, S. von Bahr, K. Lenaerts und K. Schiemann (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

30. März 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) verstoßen hat, dass sie Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Präsidialdekrets 107/1993 vom 22. März 1993 (im Folgenden. Dekret 107/1993) erlassen hat und in Kraft belässt und dass sie zulässt, dass das Techniko Epimelitirio Elladas (Griechische Technikerkammer, im Folgenden: Technikerkammer), bei dem eingetragen sein muss, wer in Griechenland den Beruf des Architekten ausüben will, die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber von nicht in Griechenland ausgestellten Diplomen sind, die aufgrund der Richtlinie 85/384 anerkannt werden müssten, systematisch verweigert.

Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren

2. Die Artikel 2 bis 9 der Richtlinie 85/384 enthalten allgemeine Vorschriften über den Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur. Um das Funktionieren des Systems der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern, bestimmt Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 85/384, dass jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und gleichzeitig der Kommission so bald wie möglich das Verzeichnis der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die in seinem Hoheitsgebiet ausgestellt werden und die den in den Artikeln 3 und 4 genannten Kriterien genügen, sowie die Anstalten mitteilt, die sie ausstellen. Nach Artikel 7 Absatz 2 werden diese Verzeichnisse von der Kommission nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Mitteilung zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Amtsblatt) veröffentlicht.

3. Artikel 10 der Richtlinie 85/384 betrifft die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die aufgrund erworbener Rechte Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur eröffnen. Nach diesem Artikel erkennt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 11 der Richtlinie aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II der Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen, und erkennt ihnen hinsichtlich des Zugangs zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur und deren Ausübung in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung zu wie den Diplomen, Prüfungszeugnissen und Beschäftigungsnachweisen, die er selbst ausstellt.

4. Nach Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 85/384 muss das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden, und zwar unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluss an dieses Verfahren ergeben können.

5. In Griechenland wurde das Dekret 107/1993 vom 22. März 1993 erlassen, um u. a. die Richtlinie 85/384 umzusetzen.

6. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets 107/1993 hing die Erteilung der Erlaubnis der Technikerkammer zur Ausübung des Berufes des Architekten u. a. davon ab, dass eine von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wurde, dass es sich bei den Diplomen oder sonstigen Befähigungsnachweisen um die in dem Dekret vorgesehenen handelte. Das Dekret 107/1993 wurde durch das Dekret 272/2000 vom 17. Oktober 2000 geändert (im Folgenden: geändertes Dekret 107/1993). Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des geänderten Dekrets 107/1993 verlangt nunmehr, dass die gleiche Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wird, wenn die Befähigungsnachweise oder die Schulen, die sie erteilen, nicht ausdrücklich in den Anhängen des Artikels 13 des geänderten Dekrets 107/1993 genannt sind. Diese Anhänge umfassen alle Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Verzeichnisses, das die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 85/384 im Amtsblatt veröffentlicht hat.

7. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets 107/1993 hatten Personen, die die Eintragung bei der Technikerkammer beantragten, eine amtliche Übersetzung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets 107/1993 genannten Belege ins Griechische vorzulegen. Artikel 3 Absatz 2 des geänderten Dekrets 107/1993 ergänzt, dass die Belege entweder von den zuständigen Behörden des Heimatlands oder von denen des Herkunftslands amtlich ins Griechische zu übersetzen sind.

8. Nach einer Prüfung der mitgeteilten Texte und zahlreicher Beschwerden wegen der Praxis der Technikerkammer, die seit 1996 systematisch die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen abgelehnt habe, die Inhaber von nach der Richtlinie 85/384 anerkannten Diplomen seien, warf die Kommission der griechischen Regierung eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 85/384 vor. Nachdem sie die Hellenische Republik auffordert hatte, sich zu äußern, sandte sie ihr im Verfahren nach Artikel 226 Absatz 1 EG am 24. Februar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Stellungnahme ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384 nachzukommen.

9. Die Kommission prüfte die Antworten der griechischen Regierung; sie gelangte zu der Auffassung, dass sich der Verstoß, den sie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgestellt hatte, fortsetze, und erhob die vorliegende Klage.

Zur Klage

10. Die Kommission hat zur Stützung ihrer Klage drei Rügen erhoben. Im Stadium der Erwiderung hat sie jedoch die Rüge bezüglich des Artikels 3 Absatz 2 des geänderten Dekrets 107/1993 zurückgenommen.

Zur ersten Rüge betreffend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des geänderten Dekrets 107/1993

Vorbringen der Parteien

11. Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission der griechischen Regierung vor, in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des geänderten Dekrets 107/1993 eine Verpflichtung vorgesehen zu haben, die nicht den Bestimmungen der Richtlinie 85/438 entspreche. Artikel 27 der Richtlinie 85/438 sehe nämlich vor, dass eine solche Bescheinigung nur in Ausnahmefällen verlangt werden könne, wenn begründete Zweifel bestuenden. Dies sei jedoch bei der fraglichen Verpflichtung, die hauptsächlich die erheblichen Verzögerungen ausgleichen solle, die bei der Aktualisierung der Anhänge des geänderten Dekrets 107/1993 festgestellt worden seien, nicht der Fall. So habe die letzte Aktualisierung, mit einer Verspätung von mehr als zehn Monaten, erst die Mitteilung der Kommission vom 4. Dezember 1999 betroffen.

12. Die griechische Regierung hat in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht, dass Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des geänderten Dekrets 107/1993 im Interesse der Antragsteller die Durchführung des Eintragungsverfahrens durch die zuständige Behörde in Fällen erleichtern solle, in denen eine Diskrepanz zwischen dem aktualisierten Anhang der Richtlinie 85/384 und dem des Dekrets bestehe. Diese Diskrepanz ergebe sich aus dem Zeitaufwand, der üblicherweise für die Aktualisierung der Anhänge des Artikels 13 des geänderten Dekrets 107/1993 benötigt werde.

13. Die griechische Regierung hat sich ferner auf die 15. Begründungserwägung der Richtlinie 85/384 gestützt, wonach die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass die Begünstigten zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats darüber vorlegen, dass es sich bei diesen Berufsbezeichnungen um die in der Richtlinie genannten Bezeichnungen handelt.

14. In ihrer Gegenerwiderung hat die griechische Regierung dagegen mitgeteilt, dass als Reaktion auf die Rüge der Kommission Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des geänderten Dekrets 107/1993 modifiziert werde. Die Verpflichtung zur Vorlage der fraglichen Bescheinigung werde demnach abgeschafft, und wenn der entsprechende griechische Ministerialerlass noch nicht veröffentlicht sei, könne sich der Begünstigte damit begnügen, die Fundstellen der Veröffentlichung seiner Befähigungsnachweise im Amtsblatt anzugeben. In der Folge hat die Regierung den Gerichtshof darüber unterrichtet, dass am 17. Februar 2004 das Präsidialdekret zur Aufhebung des geänderten Dekrets 107/1993 veröffentlicht worden sei, das die vorstehend beschriebene Änderung einführe.

Würdigung durch den Gerichtshof

15. Aus dem rechtlichen Vorbringen der Kommission ergibt sich, dass die erste Rüge Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des geänderten Dekrets 107/1993 betrifft. Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bezieht sich jedoch auf diese Vorschrift in ihrer Fassung vor der Änderung. Die griechische Regierung hat die Frage der Zulässigkeit der ersten Rüge nicht aufgeworfen, sie ist jedoch von Amts wegen zu prüfen.

16. Der Gerichtshof kann nach seiner Rechtsprechung von Amts wegen prüfen, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung geltenden Voraussetzungen erfuellt sind (Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8).

17. Ferner müssen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf identische Rügen gestützt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf jeden Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den nationalen Vorschriften, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme angeführt werden, und den Vorschriften zu verlangen ist, die in der Klageschrift genannt werden. Ist zwischen diesen beiden Phasen des Verfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt, so genügt es nämlich, dass die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, mit den neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist (Urteil vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-5871, Randnr. 13).

18. Im vorliegenden Fall wurde die wesentliche Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets 107/1993, nämlich die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass es sich bei den Befähigungsnachweisen um die in dem Dekret vorgesehenen handelte, auch in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des geänderten Dekrets 107/1993 aufgenommen. Daraus folgt, dass im Rahmen der vorliegenden Klage der ursprüngliche Text des Dekrets 107/1993 Gegenstand der Prüfung in der Sache ist. Ferner folgt daraus, dass die Rüge zulässig ist.

19. In der Sache ist festzustellen, dass die Betroffenen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Dekrets 107/1993 verpflichtet waren, einen zusätzlichen Beweis vorzulegen, der nicht in der Richtlinie 85/384 vorgesehen war. Die abschreckende Wirkung dieser Verpflichtung lief dem Ziel der Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts zuwider, das mit der Richtlinie 85/384 und Artikel 43 EG erreicht und sichergestellt werden soll.

20. Der von der griechischen Regierung geltend gemachte übliche Zeitaufwand für die Aktualisierung der Anhänge des Dekrets 107/1993 kann die Hindernisse, die dem Zugang zur Ausübung des Berufes des Architekten in Griechenland entgegenstehen, nicht rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können Schwierigkeiten interner Art, die im Zusammenhang mit den Umständen des Erlasses von Rechts- und Verwaltungsvorschriften stehen, die Mitgliedstaaten nicht von ihren Gemeinschaftsverpflichtungen befreien (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-374/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-10799, Randnr. 13).

21. Was das Vorbringen der griechischen Regierung betrifft, das aus der 15. Begründungserwägung der Richtlinie 85/384 hergeleitet wird, so ist festzustellen, dass diese Begründungserwägung als solche nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen kann, die Vorlage einer von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung zu verlangen.

22. Dass die griechische Regierung mittlerweile Vorschriften zur Abschaffung der Verpflichtung der Begünstigten zur Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats erlassen hat, ist ohne Belang. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage des Mitgliedstaats zu beurteilen, die bei Ablauf der Frist besteht, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823, Randnr. 35).

23. Im vorliegenden Fall wurde der Hellenischen Republik die mit Gründen versehenen Stellungnahme, mit der sie aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nachzukommen, am 24. Februar 2000 zugesandt. Erst im Februar 2004 veröffentlichte die griechische Regierung jedoch ein Präsidialdekret, das die Verpflichtung zur Vorlage der fraglichen Bescheinigung abschaffte.

24. Die erste Rüge der Kommission ist daher begründet.

Zur zweiten Rüge betreffend die Praxis der Technikerkammer

Vorbringen der Parteien

25. Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, dass die Verwaltungspraxis der Technikerkammer eine nicht ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 85/384 belege, da die Kammer die Eintragungsanträge nicht innerhalb der in der Richtlinie 85/384 vorgesehenen Fristen prüfe und den Antragstellern noch nicht einmal die Gründe für die Ablehnung ihrer Anträge mitteile. Die Kommission habe mit Schreiben vom 5. November 2001 Auskünfte zur Behandlung der Anträge auf Eintragung bei der Technikerkammer verlangt, die einige Architekten sieben bis zehn Monate zuvor gestellt hätten und auf die nicht reagiert worden sei. Am 1. April 2002 hätten die betreffenden Antragsteller immer noch keine Antwort erhalten.

26. Die griechische Regierung bestreitet nicht, dass es möglicherweise Störungen im Verwaltungsablauf der Technikerkammer gebe, die Folgen für die Fristen der Behandlung der Anträge der Bewerber für den Beruf des Architekten haben könnten, macht aber geltend, dass die Technikerkammer aufgrund der Häufigkeit von Erdbeben in Griechenland eine sorgfältige Prüfung der Akten vornehmen müsse, um die Fähigkeiten der Betreffenden im Bereich der Verhütung der mit den Erdbeben verbundenen Gefahren feststellen zu können.

27. Der Gerichtshof hat die griechische Regierung aufgefordert, schriftlich genaue Angaben zur Behandlung der bei der Technikerkammer gestellten Eintragungsanträge zu machen und jeweils den Zeitpunkt des Antrags, den Zeitpunkt der Eintragung in das Register und gegebenenfalls den Zeitpunkt zu nennen, zu dem die Kammer zusätzliche Belege vom Antragsteller verlangt hat.

28. In ihrer Antwort vom 21. Januar 2004 hat die griechische Regierung erklärt, dass bis zu diesem Zeitpunkt 41 Eintragungsanträge eingereicht worden seien. Deren Prüfung habe folgendes ergeben:

- Neun Architekten seien eingetragen worden,

- zwei Architekten hätten den Verzicht auf ihre Eintragung erklärt,

- 14 Architekten, die zwischen 1988 und 2002 einen Antrag gestellt und ihre Unterlagen ergänzt hätten, seien mit Beschluss vom 8. Januar 2004 eingetragen worden,

- zwölf Dossiers zu Anträgen zwischen 1992 und 2002 seien unvollständig geblieben,

- vier Anträge, denen keine Belege beilägen, seien 2003 gestellt worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

29. Anhand der von der griechischen Regierung in ihrer Antwort vom 21. Januar 2004 vorgelegten Informationen stellt der Gerichtshof fest, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt war, das Verfahren zur Eintragung von acht der genannten 14 Architekten, das am 8. Januar 2004 abgeschlossen wurde, länger als drei Monate gedauert hatte, da die entsprechenden Anträge 1989, 1995, 1996, 1997 und 1998 eingereicht worden waren.

30. Was die erwähnten weiteren zwölf Dossiers betrifft, so wurde das amtliche Schreiben, mit dem die Betroffenen aufgefordert wurden, ihre Unterlagen zu ergänzen, erst am 30. Dezember 2002 versandt, obwohl sechs dieser Personen ihre Anträge 1992, 1995, 1997, 1998, 1999 und 2000 gestellt hatten. Somit hatten zu dem für die Feststellung der Vertragsverletzung maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. zwei Monate nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 24. Februar 2000, diese sechs Personen, von denen einige ihren Antrag mehrere Jahre zuvor eingereicht hatten, keinerlei amtliche Mitteilung der Technikerkammer erhalten, mit der sie aufgefordert worden wären, ihre Unterlagen zu ergänzen, und in der ihnen die fehlenden Belege angegeben worden wären.

31. Nach Artikel 20 der Richtlinie 85/384 muss das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Architektur innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden. Die einzigen Ausnahmen von diesem Erfordernis sind bei Einlegung eines Rechtsmittels vorgesehen, d. h. in den Fällen der Artikel 17 Absatz 4 und 18 Absatz 2 der Richtlinie 85/384, wenn eine Überprüfung der Unterlagen erforderlich ist, weil der Aufnahmemitgliedstaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen hat, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat eingetreten sind, oder von unrichtigen Angaben in der in Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie genannten Erklärung. In diesen Fällen kann der Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet werden und prüft die Richtigkeit dieser Tatbestände. Der konsultierte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen drei Monaten erteilen.

32. Die griechische Regierung hat sich auf keine dieser Ausnahmen berufen.

33. Was die Notwendigkeit angeht, die Fähigkeiten der Antragsteller im Bereich der Verhütung der mit Erdbeben verbundenen Gefahren festzustellen, mit der die griechische Regierung die Verzögerungen bei der Behandlung der Unterlagen begründet, so kann diese Überlegung derartig lange Fristen bei der Eintragung der Architekten und die Verzögerung, die im Zusammenhang mit der Zusendung der Aufforderung zur Vorlage der fehlenden Belege an die Betroffenen festgestellt wurde, nicht rechtfertigen.

34. Die wirksame und rasche Durchführung des Eintragungsverfahrens ist eines der Ziele der Richtlinie 85/384. Dass die Begünstigten innerhalb kürzester Frist einzutragen sind, gilt daher für das gesamte Verfahren der Behandlung der Anträge und bedeutet auch, dass diese innerhalb kürzester Frist aufzufordern sind, ihren Antrag durch die Vorlage fehlender Belege zu ergänzen. Diese Verpflichtung gehört auch zu denen, die sich aus Artikel 43 EG ergeben, der die Beseitigung der Beschränkungen der freien Niederlassung bezweckt.

35. Die griechische Regierung hat keinen Grund angeführt, der die überlange Verfahrensdauer ihrer zuständigen Behörden bei der Behandlung der Unterlagen rechtfertigen könnte, und keinen Beweis dafür vorgelegt, dass diese Verfahrensdauer einer Nachlässigkeit der Betroffenen anzulasten wäre.

36. Die zweite Rüge der Kommission ist folglich begründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

37. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verstoßen, dass sie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Präsidialdekrets 107/1993 vom 22. März 1993 erlassen hat und in Kraft belässt und dass sie zulässt, dass die Verfahrensdauer des Techniko Epimelitirio Elladas (Griechische Technikerkammer), bei dem eingetragen sein muss, wer in Griechenland den Beruf des Architekten ausüben will, für die Behandlung der Unterlagen und die Eintragung von Gemeinschaftsangehörigen, die Inhaber ausländischer Diplome sind, die aufgrund dieser Richtlinie anerkannt werden müssten, überlang ist.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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