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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: C-417/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/62/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 96/62/EWG Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 96/62/EWG Art. 11
Richtlinie 96/62/EWG Art. 13 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 96/62, deren Zweck die Festlegung der Grundsätze für eine gemeinsame Strategie bei der Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität ist, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und Stellen benennen, die insbesondere mit der Kontrolle der für die Schadstoffe in Anhang I der Richtlinie festzusetzenden Grenzwerte und der Alarmschwellen beauftragt sind. Die Tatsache, dass die Richtlinie die künftige Festlegung bestimmter Faktoren, wie die Grenzwerte und Alarmschwellen für die in Anhang I aufgeführten Schadstoffe, vorsieht, kann die Mitgliedstaaten mangels einer dahin gehenden ausdrücklichen Bestimmung nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen. Die Benennungspflicht, die ein der Erreichung der allgemeinen Ziele der Richtlinie vorausgehendes Verhalten betrifft, ist nämlich ganz allgemeiner Natur und besteht unabhängig davon, ob bereits alle Voraussetzungen für die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 30-32 )

2. Die Umsetzung einer Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung muss durch Bestimmungen erfolgen, die eine Lage schaffen können, die so bestimmt, klar und transparent ist, dass der Einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat.

( vgl. Randnr. 38 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. September 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/62/EG - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Nichtbenennung der für die Durchführung der Richtlinie zuständigen Behörden. - Rechtssache C-417/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-417/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus den Bestimmungen der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) verstoßen hat, dass es nicht die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie erwähnten zuständigen Behörden und Stellen benannt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann, L. Sevón und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen eine seiner Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) verstoßen hat, dass es nicht die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie erwähnten Behörden und Stellen benannt hat.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

2 Zweck der Richtlinie 96/62 ist die Festlegung der Grundsätze für eine gemeinsame Strategie bei der Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität.

3 Artikel 3 der Richtlinie 96/62 mit der Überschrift Durchführung und Verantwortungsbereiche" bestimmt:

Die Mitgliedstaaten benennen zur Durchführung dieser Richtlinie auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und die Stellen, denen die nachstehenden Aufgaben übertragen werden:

- Durchführung dieser Richtlinie;

- Beurteilung der Luftqualität;

- Zulassung der Messvorrichtungen (Methoden, Geräte, Netze, Laboratorien);

- Sicherstellung der Qualität der mit diesen Messvorrichtungen vorgenommenen Messungen durch die Überprüfung der Einhaltung dieser Qualität durch diese Vorrichtungen, insbesondere im Wege von internen Qualitätskontrollen nach Maßgabe unter anderem der Anforderungen der europäischen Normen für Qualitätssicherung;

- Analyse der Beurteilungsmethoden;

- Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durchgeführten Qualitätssicherungsprogramme in ihrem Hoheitsgebiet.

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Information nach Absatz 1 übermitteln, machen sie diese zugleich der Öffentlichkeit zugänglich."

4 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 96/62 sieht vor, dass die Kommission dem Rat für die Schadstoffe in Anhang I der Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1996 Vorschläge für die Festlegung von Grenzwerten und, in geeigneten Fällen, von Alarmschwellen vorlegt. Am 21. November 1997 legte die Kommission dem Rat ihren Vorschlag für eine Richtlinie 98/C 9/05 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. 1998, C 9, S. 6) vor.

5 Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62 sieht u. a. vor, dass der Rat nach Maßgabe des Vertrages die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Rechtsvorschriften erlässt. Gemäß diesem Artikel erließ der Rat am 22. April 1999 die Richtlinie 1999/30/EG über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. L 163, S. 41).

6 Artikel 11 der Richtlinie 96/62 mit der Überschrift Übermittlung von Informationen und Berichten" bestimmt, dass nach Annahme des ersten Vorschlags gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie durch den Rat die Mitgliedstaaten der Kommission die zuständigen Behörden, Laboratorien und Stellen nach Artikel 3 [nennen]".

7 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/62 lautet:

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie in Bezug auf die Artikel 1 bis 4 und 12 sowie die Anhänge I, II, III und IV spätestens achtzehn Monate nach ihrem Inkrafttreten und in Bezug auf die übrigen Artikel spätestens von dem Zeitpunkt an nachzukommen, zu dem die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 5 Anwendung finden."

8 Insoweit sieht Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/62 vor:

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme."

9 Außerdem verlangt Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 96/62, dass [d]ie Mitgliedstaaten... der Kommission den Wortlaut der wesentlichen einzelstaatlichen Vorschriften [übermitteln], die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen".

Sachverhalt und vorprozessuales Verfahren

10 Da die Kommission vom Königreich Spanien keine Mitteilung über die Maßnahmen erhalten hatte, die dieser Staat hätte ergreifen müssen, um der Richtlinie 96/62 nachzukommen, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das Königreich Spanien mit Schreiben vom 25. August 1998, auf das der Staat nicht antwortete, aufgefordert hatte, sich zu äußern, richtete sie an ihn am 11. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

11 Mit Schreiben vom 2. März 1999 antworteten die spanischen Behörden, dass es nicht geboten sei, u. a. die Artikel 1 und 4 sowie Anhang I der Richtlinie 96/62 umzusetzen, solange der Rat nicht die Grenzwerte und die Alarmschwellen nach Artikel 4 der Richtlinie festgelegt habe. Außerdem trugen sie vor, dass die Verpflichtung zur Benennung der zuständigen Behörden und Stellen nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ausgesetzt sei, bis der Rat spezifische Normen zur Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Luftschadstoffe erlassen habe.

12 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Erklärungen der spanischen Behörden nicht zufrieden stellend seien, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben, deren Gegenstand sich auf die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 vorgesehene Benennung der zuständigen Behörden und Stellen beschränkt.

Vorbringen der Parteien

13 Die Kommission wirft dem Königreich Spanien vor, seiner Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hätte das Königreich die in diesem Absatz 1 erwähnten zuständigen Behörden und Stellen spätestens am 21. Mai 1998 benennen müssen.

14 Die spanische Regierung bestreitet die behauptete Vertragsverletzung mit zwei Argumenten. Erstens erinnert sie an die von ihr in der vorprozessualen Phase des Verfahrens vertretene Position, indem sie geltend macht, dass vorgesehen gewesen sei, dass die Verpflichtung zur Benennung dieser Behörden und Stellen ausgesetzt sei, bis der Rat spezifische Normen zur Festlegung der Grenzwerte und Alarmschwellen für Luftschadstoffe erlassen habe.

15 Nach Auffassung der Kommission weist dieses erste Argument keinen Bezug zum Gegenstand der vorliegenden Klage auf, bei der es um die fehlende Benennung dieser Behörden und Stellen gehe, und keineswegs nur um die fehlende Mitteilung dieser Benennung an die Kommission. Auf jeden Fall habe das Königreich Spanien ihr trotz des Erlasses der Richtlinie 1999/30 noch immer nicht eine derartige Benennung mitgeteilt.

16 Zweitens erklärt die spanische Regierung, dass der Umweltschutz aus verfassungsrechtlicher Sicht eine sowohl auf Gesetzgebungs- als auch auf Verwaltungsebene geteilte Zuständigkeit des Staates und der autonomen Gemeinschaften sei. Die Benennung der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 erwähnten zuständigen Behörden und Stellen falle in die ausschließliche Zuständigkeit der autonomen Gemeinschaften. Die Zentralverwaltung des Staates, konkret die Generaldirektion für Umweltqualität und -beurteilung des Umweltministeriums, sei mit der Koordinierung der in diesem Bereich erlassenen Maßnahmen auf nationaler Ebene befasst.

17 Die spanische Regierung trägt vor, das Königreich Spanien sei seiner Verpflichtung aus Artikel 3 der Richtlinie 96/62 nachgekommen, da die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie erwähnten zuständigen Behörden und Stellen sowohl auf der Ebene der neunzehn autonomen Gemeinschaften als auch auf staatlicher Ebene existierten.

18 Außerdem trägt die spanische Regierung vor, die neunzehn autonomen Gemeinschaften hätten die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 erforderlichen Benennungen vorgenommen, und legt eine Übersicht über die von jeder dieser Gemeinschaften insoweit erlassenen Vorschriften vor.

19 Nach Auffassung der Kommission können die Vorschriften, auf die sich die spanische Regierung bezieht, nicht als Maßnahmen angesehen werden, die ausreichten, um der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung aus Artikel 3 der Richtlinie 96/62 zu genügen. Zunächst wiesen diese Vorschriften, die nur Organisationsnormen seien, nicht den erforderlichen Grad an Genauigkeit im Hinblick auf die in diesem Artikel geforderten Benennungsmodalitäten auf. Sodann benenne keine dieser Vorschriften die Laboratorien, die mit der Durchführung der Richtlinie betraut seien. Schließlich nehme im Gegensatz zu dem, was in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 96/62 vorgesehen sei, keine dieser Vorschriften ausdrücklich auf die Richtlinie Bezug. Nach Auffassung der Kommission beweist diese Unterlassung, dass diese Vorschriften nicht zu dem Zweck erlassen worden seien, der Richtlinie nachzukommen.

20 Die spanische Regierung trägt zunächst vor, nach spanischem Recht müsse die Benennung der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 erwähnten zuständigen Behörden und Stellen durch organisatorische Vorschriften vorgenommen werden. Sodann bestreitet sie, dass diese Bestimmung die Benennung der Laboratorien verlange, die aufgrund von Verwaltungsentscheidungen im Rahmen der Zuständigkeiten jeder einzelnen autonomen Gemeinschaft durchgeführt werde. Schließlich stelle eine solche Bezugnahme keine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung dar, da die Richtlinie 96/62 nicht verlange, dass sie ausdrücklich in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen zitiert werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

21 Die vorliegende Vertragsverletzungsklage wirft zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 96/62 auf, die sich zum einen auf die Frist beziehen, innerhalb deren die Verpflichtung zur Benennung der in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten zuständigen Behörden und Stellen zu erfuellen ist, und zum anderen auf die Anforderungen, denen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie genügen müssen.

Zur Frist, innerhalb deren die Verpflichtung zur Benennung der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 erwähnten zuständigen Behörden und Stellen zu erfuellen ist

22 Vorab ist festzustellen, dass die Artikel 3 und 11 der Richtlinie 96/62 den Mitgliedstaaten drei verschiedene Verpflichtungen auferlegen. Erstens sind sie nach Artikel 3 Absatz 1 verpflichtet, auf den entsprechenden Ebenen die zuständigen Behörden und Stellen zu benennen, denen u. a. die Durchführung der Richtlinie obliegt (im Folgenden: Benennungspflicht). Zweitens verlangt Artikel 11, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über die in Artikel 3 erwähnten zuständigen Behörden, Laboratorien und Stellen informieren (im Folgenden: Informationspflicht). Drittens bestimmt Artikel 3 Absatz 2, dass die Mitgliedstaaten die Auskünfte gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Öffentlichkeit zum selben Zeitpunkt zugänglich machen, zu dem sie sie der Kommission übermitteln (im Folgenden: Veröffentlichungspflicht).

23 In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme machte die spanische Regierung geltend, aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 96/62 gehe hervor, dass die Frist zur Erfuellung der Benennungspflicht mit der zur Erfuellung der Informationspflicht ebenso verbunden sei wie die für die Veröffentlichungspflicht vorgesehene Frist. Die Benennungspflicht sei also gemäß Artikel 11 der Richtlinie so lange ausgesetzt worden, bis der Rat den ersten Vorschlag der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie angenommen habe, also bis zum 22. April 1999.

24 Dazu ist zu bemerken, dass die Richtlinie 96/62 erlassen wurde, als die Ergebnisse damals noch andauernder wissenschaftlicher Arbeiten über die auf bestimmte Luftschadstoffe anwendbaren Grenzwerte und Alarmschwellen noch ausstanden. Folglich sieht Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie vor, dass der Rat nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschung auf Vorschlag der Kommission diese Grenzwerte und Alarmschwellen festlegt.

25 Da der Zeitpunkt dieser Entscheidung des Rates zur Zeit des Erlasses der Richtlinie 96/62 nicht vorhergesehen werden konnte, beschloss der Gemeinschaftsgesetzgeber, durch diese Richtlinie allgemeine Maßnahmen festzulegen, die durch spezifische Maßnahmen für einzelne Stoffe ergänzt werden sollten (vgl. neunte Begründungserwägung der Richtlinie).

26 Somit ist festzustellen, ob die Benennungspflicht allgemeinen Charakter hat und daher innerhalb einer vorher bestimmten Frist erfuellt werden kann oder ob sie eher in dem Sinne spezifischer Natur ist, dass ihre Erfuellung von der Festsetzung der Grenzwerte und Alarmschwellen abhängt.

27 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/62 unterscheidet, worauf auch die spanische Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme hinweist, zwei Umsetzungsabschnitte. Im ersten Abschnitt mussten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 1 bis 4 und 12 sowie der Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie spätestens achtzehn Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie in Kraft setzen. Im zweiten Abschnitt mussten sie alle anderen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie spätestens von dem Zeitpunkt an in Kraft setzen, zu dem die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung finden würden.

28 Daraus ergibt sich, dass die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 vorgesehene Benennungspflicht in diesen ersten Umsetzungsabschnitt fällt. Da die Richtlinie am 21. November 1996 in Kraft getreten ist, lief die Frist zur Erfuellung dieser Pflicht folglich am 21. Mai 1998 ab.

29 Diese Schlussfolgerung kann nicht dadurch entkräftet werden, dass die Erfuellung der Informationspflicht gemäß Artikel 11 der Richtlinie 96/62 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben ist. Diese abweichende längere Frist ist durch die besondere Natur der Informationspflicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Artikels 11 beschränkt sich nicht auf eine bloße Informationspflicht, sondern erstreckt sich auch auf die Zurverfügungstellung von Informationen, die u. a. die Überschreitungen der Grenzwerte und die Methoden betreffen, die zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität während einer Übergangszeit verwendet wurden.

30 Dagegen ist die Benennungspflicht, die ein der Erreichung der allgemeinen Ziele der Richtlinie vorausgehendes Verhalten betrifft, ganz allgemeiner Natur. Ihre Erfuellung hängt nicht von einem künftigen und ungewissen Ereignis wie der Festsetzung der Grenzwerte und Alarmschwellen ab. Daraus folgt, dass eine Verschiebung dieser Erfuellung über den 21. Mai 1998 hinaus durch nichts gerechtfertigt war.

31 Im Übrigen kann, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, die Tatsache, dass eine Richtlinie die künftige Festlegung bestimmter Faktoren vorsieht, die Mitgliedstaaten mangels einer dahin gehenden ausdrücklichen Bestimmung nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen. Diese Verpflichtung besteht nämlich unabhängig davon, ob bereits alle Voraussetzungen für die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen erfuellt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-137/96, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-6749, Randnr. 10).

32 Im vorliegenden Fall soll die Umsetzung einer allgemeinen Bestimmung wie derjenigen, in der die Benennungspflicht vorgesehen ist, bei der es sich um eine genau definierte und unbedingte Verpflichtung handelt, es den Mitgliedstaaten gerade ermöglichen, die unverzügliche Anwendung der Grundsätze für eine gemeinsame Strategie zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität zu gewährleisten, sobald die Grenzwerte und Alarmschwellen für die in Anhang I der Richtlinie 96/62 aufgeführten Luftschadstoffe in Kraft treten.

33 Daher ist festzustellen, dass das Königreich Spanien gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 96/62 spätestens am 21. Mai 1998 die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie erwähnten zuständigen Behörden und Stellen hätte benennen müssen. Das Königreich kann sich nicht auf die längere Frist nach Artikel 11 der Richtlinie berufen, um seine Verpflichtung zum Erlass der für eine solche Benennung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften hinauszuschieben.

Zu den Anforderungen, denen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 96/62 genügen müssen

34 Erstens ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-207/00, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 27).

35 Wie sich aus der Tabelle in der Klagebeantwortung ergibt, in der die Vorschriften zusammengestellt sind, die von den autonomen Gemeinschaften zur Benennung der in dem durch die Richtlinie 96/62 erfassten Bereich zuständigen Behörden und Stellen erlassen wurden, sind die meisten dieser Vorschriften erst im zweiten Halbjahr 1999, also nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, erlassen oder geändert worden.

36 Zweitens ist der Vorwurf der Kommission zu prüfen, dass diese Vorschriften nicht den erforderlichen Grad an Genauigkeit aufwiesen. Wie der Generalanwalt in Nummer 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weist Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 den benannten zuständigen Behörden und Stellen einschließlich der Laboratorien mehrere spezifische Aufgaben zu, die verschiedene administrative und technische Fähigkeiten erfordern. Die mit jeder dieser Aufgaben betrauten Behörden und Stellen können vielfältig sein.

37 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, steht es jedem Mitgliedstaat frei, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene so zu verteilen, wie er es für zweckmäßig hält, und eine Richtlinie durch Maßnahmen umzusetzen, die von den regionalen oder örtlichen Behörden getroffen werden. Diese Zuständigkeitsverteilung kann ihn jedoch nicht von der Verpflichtung entbinden, sicherzustellen, dass die Richtlinienbestimmungen getreu in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden (vgl. Urteile vom 14. Januar 1988 in den Rechtssachen 227/85 bis 230/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 1, Randnr. 9, und vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 71).

38 Die Umsetzung einer Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung muss durch Bestimmungen erfolgen, die eine Lage schaffen können, die so bestimmt, klar und transparent ist, dass der Einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat (in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 7. November 1996 in der Rechtssache C-221/94, Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-5669, Randnr. 22).

39 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Vorschriften, auf die sich die spanische Regierung bezieht, nicht den erforderlichen Grad an Genauigkeit aufweisen. Zum Beispiel erwähnt das Decreto 256/1995 de la Diputación General de Aragón por el que se aprueba la estructura orgánica del Departamento de Agricultura y Medio Ambiente vom 26. September 1995 (Boletín Oficial de Aragón vom 11. Oktober 1995) nicht den Schutz gegen die Luftverschmutzung. Andere Vorschriften über die Umweltqualität" sind insoweit zu allgemein, als sie weder die zugewiesenen spezifischen Aufgaben noch die betreffenden Behörden angeben.

40 Folglich können die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/62 nicht als durch die spanischen Vorschriften mit der Genauigkeit, Klarheit und Transparenz durchgeführt angesehen werden, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit vollständig zu genügen.

41 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/62 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie erwähnten zuständigen Behörden und Stellen zu benennen.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie erwähnten zuständigen Behörden und Stellen zu benennen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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