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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: C-422/99
Rechtsgebiete: Richtlinien Nr. 90/387/EWG, Richtlinie Nr. 97/51/EWG, Richtlinie Nr. 92/44/EWG


Vorschriften:

Richtlinien Nr. 90/387/EWG
Richtlinie Nr. 97/51/EWG
Richtlinie Nr. 92/44/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

(vgl. Randnr. 10)


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 30. November 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 97/51/EG. - Rechtssache C-422/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-422/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, Juristischer Dienst, und G. Bisogni, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABl. L 295, S. 23) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld (ABl. L 295, S. 23; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder ihr jedenfalls diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 1997 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

3 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die in der Richtlinie vorgesehene Frist abgelaufen war, ohne dass die italienischen Behörden nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten, und da ihr keine weitere Information vorlag, aus der sie hätte schließen können, dass die Italienische Republik die erforderlichen Bestimmungen erlassen hätte, forderte sie die italienische Regierung mit Schreiben vom 25. August 1998 auf, sich binnen zwei Monaten dazu zu äußern.

4 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 antwortete die italienische Regierung, dass sie derzeit die Maßnahmen erarbeite, die notwendig seien, um der Richtlinie nachzukommen.

5 Da der Kommission kein endgültiger Rechtsakt mitgeteilt worden war, richtete sie am 26. Januar 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik mit dem Hinweis, dass sie noch nicht über die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Bestimmungen unterrichtet worden sei, verbunden mit der Aufforderung, Maßnahmen in diesem Sinne binnen zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme zu ergreifen und ihr mitzuteilen.

6 Am 12. April 1999 antwortete die Italienische Republik auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und fügte als Anlage den Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung mehrerer Gemeinschaftsrichtlinien, darunter auch der Richtlinie, bei.

7 Da die Kommission jedoch nicht über eine Information verfügte, die ihr den Schluss erlaubt hätte, dass die Italienische Republik der Stellungnahme nachgekommen wäre, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

8 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die italienische Regierung nicht, dass sie die Umsetzungsmaßnahmen, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen, nicht ergriffen habe.

9 Sie weist jedoch darauf hin, dass sie der Kommission einen Verordnungsentwurf zur Kenntnisnahme übermittelt habe, der dem Consiglio di Stato zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Letzterer habe es für notwendig erachtet, vor einer Entscheidung seinerseits die Stellungnahmen der Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (Telekommunikationsbehörde) und der Autorità garante della concorrenza e del mercato (Wettbewerbs- und Marktbehörde) einzuholen.

10 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657, Randnr. 11).

11 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

12 Somit ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 90/387/EWG und 92/44/EWG des Rates zwecks Anpassung an ein wettbewerbsorientiertes Telekommunikationsumfeld verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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