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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: C-423/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991


Vorschriften:

Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG Anhang A Kap. I Nr. 2 Unterabs. 2
Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG Art. 5 Abs. 1
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662, 90/425, 90/675 und 91/496 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Ermäßigung der Gebühren für die Hygienekontrollen und -untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung auch dann zu gewähren ist, wenn sich der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, zwar am selben Ort befinden, aber zwei verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen gehören.

( vgl. Randnr. 25, Tenor 1 )

2. Die Höhe der nach Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662, 90/425, 90/675 und 91/496 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung zu gewährenden Ermäßigung richtet sich nach den Einsparungen bei den Löhnen und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals sowie bei den durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Zerlegung in dem Betrieb erfolgt, in dem das Fleisch gewonnen wird.

( vgl. Randnr. 32, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2003. - Emil Färber GmbH & Co. gegen Stadt Neustadt/Weinstraße. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - Deutschland. - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch - Richtlinie 85/73/EWG. - Rechtssache C-423/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-423/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Emil Färber GmbH & Co.

gegen

Stadt Neustadt/Weinstraße

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), C. Gulmann und V. Skouris und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Emil Färber GmbH & Co., vertreten durch Rechtsanwalt M. Stephani,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Emil Färber GmbH & Co., vertreten durch die Rechtsanwälte M. Stephani und L. Liebenau, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch G. Braun, in der Sitzung vom 21. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit Beschluss vom 30. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/73) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Emil Färber GmbH & Co. (im Folgenden: Färber) und der Stadt Neustadt/Weinstraße wegen der Erhebung von Gebühren, die Letztere von Färber für in deren Zerlegungsbetrieb in Neustadt/Weinstraße (Deutschland) durchgeführte Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch gefordert hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3 Zur Erleichterung des innergemeinschaftlichen Handels mit Frischfleisch sieht die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 1964, Nr. 121, S. 2012) in der durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69) kodifizierten und durch die Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. L 243, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 64/433) eine Angleichung der Gesundheitsvorschriften der Mitgliedstaaten vor und bezweckt insbesondere eine Vereinheitlichung der hygienischen Bedingungen für Fleisch in den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie für die Lagerung und Beförderung von Fleisch (vgl. zweite, dritte und vierte Begründungserwägung der Richtlinie 64/433).

4 Artikel 2 der Richtlinie 64/433 bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie sind:

...

k) ,Betrieb: zugelassener Schlachtbetrieb, zugelassener Zerlegungsbetrieb, zugelassenes Kühl- und Gefrierhaus oder ein aus diesen Betrieben bestehender Gebäudekomplex;

..."

5 Nach Artikel 3 Absatz 1 Abschnitte A und B der Richtlinie 64/433 müssen die Mitgliedstaaten u. a. dafür Sorge tragen, dass die Schlachtungen und Zerlegungen in zugelassenen Schlachtbetrieben und Zerlegungsbetrieben und nach den Regeln und unter den hygienischen Bedingungen durchgeführt werden, die in Anhang I dieser Richtlinie näher bestimmt sind.

6 Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die sich aus den zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Gesundheitskontrollen bestehenden Unterschieden ergeben können, sieht die Richtlinie 85/73 harmonisierte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vor (vgl. fünfte und siebte Begründungserwägung der Richtlinie 96/43).

7 Zu diesem Zweck bestimmt die Richtlinie 85/73 u. a. in ihrem Artikel 1, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs A der Richtlinie dafür Sorge tragen, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der in diesem Anhang genannten Erzeugnisse entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

8 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/73 lautet:

Die Gemeinschaftsgebühren werden in der Weise festgelegt, dass sie folgende Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 zu tragen hat:

- Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle;

- durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können."

9 Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 legt nach deren Artikel 5 Absatz 1 die Gebühren u. a. für Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433 fest. So sind in Nummer 1 dieses Kapitels für die einzelnen Tierarten Pauschalbeträge für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten festgesetzt.

10 Anhang A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 85/73 sieht vor:

Die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der insbesondere in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung werden wie folgt finanziert:

a) entweder pauschal durch einen pauschalen Aufschlag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird.

Dieser Betrag kommt zu den unter Nummer 1 genannten Beträgen hinzu;

b) oder durch Erhebung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis.

Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so werden die in Unterabsatz 1 genannten Beträge um bis zu 55 % verringert.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Regelung auf Stundenbasis, so muss er der Kommission gegenüber den Nachweis erbringen können, dass sich mit der Erhebung der Gebühr nach Buchstabe a die tatsächlichen Kosten nicht decken lassen."

11 Anhang A Kapitel I Nummern 4 und 5 der Richtlinie 85/73 bestimmt:

4. Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten

a) die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben.

Hierfür können - außer der in Nummer 5 Buchstabe a genannten Voraussetzung - folgende Voraussetzungen gelten:

- erhöhte Untersuchungskosten durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand,

- erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttieranlieferungen oder wegen technischer Unzulänglichkeiten und Ausfälle, z. B. in älteren Betrieben,

- häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, z. B. infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals,

- Mehrkosten durch besondere Wegezeiten,

- zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflussbare Schlachtzeiten,

- häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,

- Untersuchung der Tiere, die auf Verlangen des Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden.

Die Höhe der Aufschläge auf die pauschale Leitgebühr ist abhängig von der Höhe der zu deckenden Kosten;

b) oder eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt.

5. Die Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und Gehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen Tierärzten und Untersuchungspersonal vom Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der in Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen wird, abweichen, können davon bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten nach unten abweichen, und zwar

a) generell, wenn bei den Lebenshaltungskosten und Lohnkosten der Unterschied besonders stark ist;

b) für einen bestimmten Betrieb, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

- die täglichen Mindestschlachtzahlen müssen eine Vorausplanung des erforderlichen Untersuchungspersonals ermöglichen;

- die Zahl der geschlachteten Tiere muss so konstant sein, dass durch Vorausplanung der Schlachttieranlieferung das Untersuchungspersonal rationell eingesetzt werden kann;

- der Betrieb muss straff organisiert und geplant sein und die Schlachtungen müssen zügig durchgeführt werden, um eine optimale Auslastung des Untersuchungspersonals zu ermöglichen;

- es dürfen keine Warte- und sonstigen Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal entstehen;

- es muss eine optimale Einheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Größe, Gewicht und Gesundheitszustand gewährleistet sein.

Auf keinen Fall darf die Anwendung dieser Ausnahmen dazu führen, dass die in Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a genannten Beträge um mehr als 55 % gesenkt werden."

Nationale Regelung

12 § 24 des Fleischhygienegesetzes vom 8. Juli 1993 in der durch das Gesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 I, S. 991) geänderten Fassung bestimmt:

(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren erhoben.

(2) Die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen..."

13 Die Richtlinie 85/73 wurde durch das Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und gefluegelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GVBl. 1998, S. 422) und die Landesverordnung über die Gebühren und Auslagen für Untersuchungen und Hygienekontrollen nach fleisch- und gefluegelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 17. Februar 1999 (GVBl. 1999, S. 32) (im Folgenden: Landesverordnung) in das Recht des Landes Rheinland-Pfalz umgesetzt.

14 Gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Landesverordnung in Verbindung mit Teil 3 laufende Nummer 6.3 der Anlage dieser Verordnung betrug in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 die Gebühr für Untersuchungen und Kontrollen in zugelassenen Zerlegungsbetrieben einschließlich der Kennzeichnung und der Ausstellung der Bescheinigungen je Tonne angeliefertes Fleisch mit Knochen, das zum Zerlegen bestimmt ist", 5,76 DM, was gemäß den Feststellungen des vorlegenden Gerichts nach den damals geltenden Umrechnungskursen 3 ECU entspricht.

15 Teil 3 laufende Nummer 6.4 der Anlage der Verordnung bestimmt:

Werden Amtshandlungen im Sinne der lfd. Nr. 6 in dem Bereich vorgenommen, in dem das Fleisch gewonnen wurde, so sind die Gebühren nach lfd. Nr. 6.1 bis 6.3 angemessen zu reduzieren, höchstens jedoch um 55 v. H."

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

16 Färber betreibt im Gebiet der Stadt Neustadt/Weinstraße einen zugelassenen Zerlegungsbetrieb für Fleisch. In demselben Gebäude befindet sich der Schlachthof der Schlachthof-Betriebs-GmbH, einer von Färber rechtlich verschiedenen Gesellschaft, aus dem Färber einen Teil des Fleisches bezieht, den sie in ihrem Betrieb zerlegt.

17 Für die 1999 im Zerlegungsbetrieb von Färber durchgeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen berechnete die Stadt Neustadt/Weinstraße Färber Gebühren gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit der Anlage Teil 3 laufende Nummer 6.3 der Landesverordnung.

18 Der gegen die entsprechenden Gebührenbescheide eingelegte Widerspruch wurde von der Stadt Neustadt/Weinstraße zurückgewiesen. Daraufhin erhob Färber beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Anfechtungsklage mit der Begründung, dass ein Teil des in ihrem Betrieb zerlegten Fleisches aus dem im selben Gebäude untergebrachten Schlachthof der Schlachthof-Betriebs-GmbH stamme und dass die Gebühren für die entsprechende Menge Fleisch daher gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit der Anlage Teil 3 laufende Nummer 6.4 der Landesverordnung um 55 % reduziert werden müssten. Zur Stützung ihrer Klage machte Färber weiter geltend, dass ihr Zerlegungsbetrieb und der Schlachthof als ein und derselbe Betrieb" im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 64/433 anzusehen seien.

19 Die Stadt Neustadt/Weinstraße wies dieses Vorbringen zurück. Schlachthof und Zerlegungsbetrieb seien nur dann als ein und derselbe Betrieb" im Sinne der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzusehen, wenn sie von derselben juristischen oder natürlichen Person betrieben würden.

20 Da das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unter diesen Umständen von der Auslegung des Anhangs A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Vorschrift in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG dahin auszulegen, dass als Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird", auch ein Betrieb anzusehen ist, der sich zwar in demselben Gebäude befindet wie der Zerlegungsbetrieb, dessen Inhaber jedoch eine andere natürliche oder juristische Person ist als der Inhaber des Zerlegungsbetriebs?

2. Welche Kriterien sind maßgebend für die Entscheidung des Gebührengläubigers, in welchem Umfang er die in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Reduzierung der Gebühren um bis zu 55 % gewährt?

Darf dabei insbesondere der geringere Zeitaufwand des Personals, das die Kontrollen oder Untersuchungen durchführt, auch dann berücksichtigt werden, wenn die Gebühren hierfür durch einen pauschalen Aufschlag nach Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der oben genannten Richtlinie bemessen werden?

Kann außerdem, falls Frage 1 positiv beantwortet wird, bei der Ermäßigung der Gebühr dennoch berücksichtigt werden, dass die in einem Gebäude befindlichen Betriebe rechtlich verschiedenen Inhabern zuzuordnen sind, und darf dies grundsätzlich dazu führen, dass in diesen Fällen eine geringere Reduzierung gewährt wird als in den Fällen, in denen sich Schlachtbetrieb und Zerlegungsbetrieb nicht nur in demselben Gebäude befinden, sondern zudem auch von derselben natürlichen oder juristischen Person betrieben werden?

Zur ersten Frage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Ermäßigung der Gebühren für die Hygienekontrollen und -untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung auch dann zu gewähren ist, wenn sich der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, zwar am selben Ort befinden, aber zwei verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen gehören.

22 Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 keine Bedingung oder Einschränkung dahin enthält, dass die dort vorgesehene Gebührenermäßigung nur dann zu gewähren ist, wenn der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, derselben natürlichen oder juristischen Person gehören.

23 Zum anderen kann die Gewährung dieser Ermäßigung in dem Fall, dass der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, nicht derselben natürlichen oder juristischen Person gehören, das - wie sich aus Randnummer 6 dieses Urteils ergibt - mit der Richtlinie 85/73 verfolgte Ziel nicht gefährden, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die sich aus den zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Gesundheitskontrollen bestehenden Unterschieden ergeben können.

24 Die Verwirklichung dieses Zieles wird vielmehr erleichtert, wenn die Gewährung dieser Ermäßigung nicht von Erwägungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse bei den Betrieben, in denen die Zerlegungstätigkeiten durchgeführt werden, und den Betrieben, in denen das Fleisch gewonnen wird, abhängt.

25 Auf die erste Frage ist folglich zu antworten, dass Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Ermäßigung der Gebühren für die Hygienekontrollen und -untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung auch dann zu gewähren ist, wenn sich der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, zwar am selben Ort befinden, aber zwei verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen gehören.

Zur zweiten Frage

26 Mit seiner zweiten Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, anhand welcher Kriterien der Gebührengläubiger die Höhe der in Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 vorgesehenen Ermäßigung der Gebühren für die Hygienekontrollen und -untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung festzulegen hat.

27 Da die Richtlinie 85/73 dazu keine Angaben enthält, ist für die Beantwortung der zweiten Frage auf den Sinn und Zweck der Richtlinie abzustellen.

28 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in der Richtlinie 85/73 vorgesehenen Gebühren nach deren Artikel 5 Absatz 1 in der Weise festgelegt werden, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von Löhnen und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle und von Verwaltungskosten, die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehen, zu tragen hat.

29 Die Höhe der nach Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 zu gewährenden Ermäßigung muss sich folglich nach den Einsparungen bei den Löhnen und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals sowie bei den durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten richten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Zerlegung in dem Betrieb erfolgt, in dem das Fleisch gewonnen wird.

30 Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Warte- und sonstigen Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal nach Anhang A Kapitel I Nummer 5 der Richtlinie 85/73 bei der Ermäßigung der in Kapitel I Nummern 1 und 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgesetzten Gebührenpauschalen berücksichtigt wird.

31 Da sich die Höhe der nach Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 zu gewährenden Ermäßigung nach den tatsächlichen Einsparungen bei den Löhnen und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals sowie bei den Verwaltungskosten richtet, die darauf zurückzuführen sind, dass die Zerlegung in dem Betrieb erfolgt, in dem das Fleisch gewonnen wird, kann der Umstand, dass dieser Betrieb und der Zerlegungsbetrieb derselben natürlichen oder juristischen Person gehören, für sich genommen keine zusätzliche Ermäßigung rechtfertigen.

32 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass sich die Höhe der nach Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 zu gewährenden Ermäßigung nach den Einsparungen bei den Löhnen und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals sowie bei den durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten richtet, die darauf zurückzuführen sind, dass die Zerlegung in dem Betrieb erfolgt, in dem das Fleisch gewonnen wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der schwedischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 30. Juli 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Ermäßigung der Gebühren für die Hygienekontrollen und -untersuchungen im Zusammenhang mit der Zerlegung auch dann zu gewähren ist, wenn sich der Zerlegungsbetrieb und der Betrieb, in dem das Fleisch gewonnen wird, zwar am selben Ort befinden, aber zwei verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen gehören.

2. Die Höhe der nach Anhang A Kapitel I Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung zu gewährenden Ermäßigung richtet sich nach den Einsparungen bei den Löhnen und Sozialabgaben des Untersuchungspersonals sowie bei den durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die Zerlegung in dem Betrieb erfolgt, in dem das Fleisch gewonnen wird.

Ende der Entscheidung

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