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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: C-444/98
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung Nr. 2001/83/EWG


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1
Verordnung Nr. 2001/83/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen ist, müssen einheitlich und gemeinschaftlich sein. Diese Beurteilung kann sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten.

( vgl. Randnr. 18, Tenor 1 )

2. Wird ein Grenzgänger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, so ist er Kurzarbeiter im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist er vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem Einzelfall, in dem es zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der Arbeitnehmer gehört.

( vgl. Randnr. 37, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. März 2001. - R.J. de Laat gegen Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank te Roermond - Niederlande. - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Grenzgänger - Kurzarbeit - Begriff. - Rechtssache C-444/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-444/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Arrondissementsrechtbank Roermond (Niederlande) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

R. J. de Laat

gegen

Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen, vertreten durch A. I. van der Kris als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes und A. C. Pedroso als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. J. Kuijper als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen, vertreten durch M. M. P. Gijzen als Bevollmächtigte, der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx, und der Kommission, vertreten durch H. M. H. Speyart als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 5. Oktober 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Arrondissementsrechtbank Roermond hat mit Beschluss vom 3. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sechs Fragen nach der Auslegung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen R. J. de Laat (im Folgenden: Kläger) und dem Bestuur van het Landelijk instituut sociale verzekeringen in den Niederlanden (im Folgenden: LISV) über die Gewährung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 13 der Verordnung sieht vor:

(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

..."

4 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung bestimmt:

(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte, gilt Folgendes:

a) i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;

ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten".

Nationale Rechtsvorschriften

5 Im belgischen Recht sieht Artikel 131a Absatz 1 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 über die Regelung der Arbeitslosigkeit (Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888) vor, dass ein Teilzeitarbeitnehmer mit Wahrung aller Rechtsansprüche für die Dauer seiner Teilzeitbeschäftigung eine Einkommensgarantie-Leistung" erhalten kann, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfuellt. Nach Artikel 29 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung gilt als Teilzeitarbeitnehmer mit Wahrung aller Rechtsansprüche ein Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, in dem er in das Teilzeitarbeitsverhältnis eintritt, alle Zulässigkeits- und Zuerkennungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen als Vollzeitarbeitnehmer erfuellt.

6 Gemäß Artikel 27 Nummer 2 Buchstabe a derselben Verordnung ist unter vorübergehend arbeitslos ein Arbeitsloser zu verstehen, der durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, dessen Durchführung vorübergehend entweder vollständig oder teilweise ausgesetzt ist.

7 Im niederländischen Recht sieht Artikel 16 Absatz 1 der Werkloosheidswet (Gesetz über die Arbeitslosigkeit, im Folgenden: WW) vor, dass als Arbeitsloser ein Arbeitnehmer anzusehen ist, der zwar weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, der aber mindestens fünf Arbeitsstunden oder mindestens die Hälfte seiner Arbeitsstunden pro Kalenderwoche verloren und eine entsprechende Lohneinbuße erlitten hat. Ein solcher Fall der Arbeitslosigkeit begründet grundsätzlich einen Anspruch auf eine auf den Lohn bezogene Leistung".

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und die Vorabentscheidungsfragen

8 Der Kläger, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt mit seiner Familie in den Niederlanden. Vom 1. Dezember 1994 bis zum 29. November 1996 einschließlich war er als Betriebsleiter bei der Firma Amstelstad Belgium in Bree (Belgien) als Vollzeitbeschäftigter tätig. Am 2. Dezember 1996 nahm er bei demselben Arbeitgeber die Tätigkeit im Rahmen eines neuen Arbeitsvertrags als Fensterputzer auf. Es handelte sich um einen Teilzeitarbeitsvertrag, der eine Arbeitszeit von dreizehn Wochenstunden vorsah.

9 Am 30. November 1996 stellte der Kläger bei dem LISV einen Antrag auf Gewährung einer Leistung nach der WW, wobei er sich auf seine am 2. Dezember 1996 eintretende Arbeitslosigkeit berief. Mit Bescheid vom 2. Januar 1997 stellte das LISV fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf diese Leistung habe, weil er als Kurzarbeiter seinen Antrag in dem Land stellen müsse, wo er arbeite.

10 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 legte der Kläger gegen diesen Bescheid des LISV Widerspruch ein.

11 Mit Bescheid vom 23. April 1997 erhielt das LISV seine Ablehnung der Gewährung einer Leistung aufrecht und erklärte den Widerspruch für nicht begründet. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger bei der Arrondissementsrechtbank Roermond Klage erhoben.

12 In Belgien hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung der Einkommensgarantie-Leistung" für die Zeit ab dem 2. Dezember 1996 beantragt. Mit Bescheid vom 7. Mai 1997 lehnte der zuständige belgische Träger die Gewährung dieser Leistung jedoch mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Kurzarbeiter im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung und des belgischen Rechts sei. Der Kläger hat diesen Bescheid nicht angefochten.

13 Nach Auffassung der Arrondissementsrechtbank Roermond ist festzustellen, ob der Kläger auf der Grundlage des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung eine Leistung nach der WW beanspruchen kann. In Anbetracht seiner Unsicherheit in Bezug auf die Auslegung der Begriffe Vollarbeitslosigkeit" und Kurzarbeit" im Sinne dieser Vorschrift hat das innerstaatliche Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es für die Beantwortung der Frage, ob ein Grenzgänger Kurzarbeiter und deshalb aufgrund von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Leistung des zuständigen Mitgliedstaats angewiesen ist oder ob er vollarbeitslos und deshalb aufgrund von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Leistung des Mitgliedstaats angewiesen ist, in dem er wohnt, erheblich, ob der betroffene Arbeitnehmer nach dem innerstaatlichen Recht des zuständigen Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, als Kurzarbeiter bzw. als vollarbeitslos anzusehen sein muss, oder sind die Begriffe Kurzarbeit bzw. Vollarbeitslosigkeit auf eine einheitliche - gemeinschaftliche - Weise auszulegen?

2. Sofern die Qualifizierung nach innerstaatlichem Recht von Bedeutung ist, welche Qualifizierung muss dann den Vorrang erhalten, wenn die Beurteilung nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaats und die Beurteilung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer wohnt, zu verschiedenen Ergebnissen führen?

3. Wenn die Qualifizierung nach nationalem Recht ohne Bedeutung ist und die Begriffe Kurzarbeit bzw. Vollarbeitslosigkeit auf einheitliche - gemeinschaftliche - Weise auszulegen sind, welches Kriterium ist dann dabei anzuwenden?

4. Kommt dabei ausschlaggebende Bedeutung dem Umstand zu, ob eine Verbindung mit dem Beschäftigungsstaat bestehen bleibt oder nicht, und falls ja, welche Voraussetzungen müssen erfuellt sein, wenn es sich um eine solche Beziehung handeln soll? Handelt es sich darum, wenn

a) für den Arbeitnehmer eine konkrete Aussicht auf Wiederaufnahme der Tätigkeit bei dem früheren Arbeitgeber besteht oder wenn

b) der Arbeitnehmer weiter in demselben Staat arbeitet, sei es auch in geringem Umfang?

5. Oder ist bei der Auslegung des unter 3. genannten Kriteriums ein eher formaler Maßstab anzuwenden, z. B. der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne weiter besteht oder nicht?

6. Ist in Anbetracht der Antworten auf die vorstehend gestellten Fragen ein Grenzgänger, der im Anschluss an seine Entlassung aus einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber auf der Grundlage eines Teilzeitarbeitsverhältnisses arbeitet, als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung oder als ein vollarbeitsloser Grenzgänger im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung anzusehen?

Zur ersten und zur zweiten Frage

14 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung anzusehen ist, inhaltlich einheitliche und gemeinschaftliche Kriterien sein müssen.

15 Das LISV, die belgische Regierung, die portugiesische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, dass diese Frage zu bejahen sei.

16 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Verordnung im Wesentlichen zum Ziel, die Anwendung der in den einzelnen Mitgliedstaaten für Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geltenden Systeme der sozialen Sicherheit nach einheitlichen und gemeinschaftlichen Kriterien sicherzustellen (siehe u. a. Urteil vom 10. Januar 1980 in der Rechtssache 69/79, Jordens-Vosters, Slg. 1980, 75, Randnr. 11).

17 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass aus den Vorschriften des Titels II der Verordnung folgt, dass sich die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit auf einen konkreten Fall nach den Kriterien richtet, die sich aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben. Zwar ist es nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss, die Mitgliedstaaten können aber nicht auch bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind (Urteil vom 23. September 1982 in der Rechtssache 276/81, Kuijpers, Slg. 1982, 3027, Randnr. 14).

18 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung anzusehen ist, einheitlich und gemeinschaftlich sein müssen. Diese Beurteilung kann sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten.

19 Aufgrund dieser Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Zur dritten, zur vierten, zur fünften und zur sechsten Frage

20 Die dritte, die vierte und die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, nach welchen Kriterien sich im Gemeinschaftsrecht bestimmen lässt, ob ein Arbeitnehmer Kurzarbeiter oder vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung ist.

21 Die sechste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob jemand, der sich in der Lage des Klägers befindet, als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung oder als vollarbeitsloser Grenzgänger im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung anzusehen ist.

22 Diese Fragen sind zusammen zu prüfen.

Erklärungen der Beteiligten

23 Was die Auslegung der Begriffe Kurzarbeit und Vollarbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung angeht, schlägt das LISV vor, sich von der Rechtsprechung des höchsten niederländischen Gerichts auf diesem Gebiet, dem Centrale Raad van Beroep, leiten zu lassen. Nach dieser Rechtsprechung liege Vollarbeitslosigkeit vor, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr angenommen werden könne, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eine Beziehung bestehe, die eine konkrete Aussicht auf Wiederaufnahme der Tätigkeit eröffne. Wenn dagegen eine solche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestehe, so habe man es mit einer Kurzarbeit oder mit vorübergehendem Arbeitsausfall zu tun, und der Arbeitnehmer müsse sich an den zuständigen Mitgliedstaat wenden, um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit zu erhalten.

24 Die belgische Regierung ist der Auffassung, die Begriffe Kurzarbeit und vorübergehender Arbeitsausfall in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung deckten weitgehend die gleichen Fallgestaltungen wie im belgischen Recht ab.

25 Die portugiesische Regierung unterstreicht die Bedeutung der Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt war. Sie vertritt die Auffassung, ein Grenzgänger, der nach der Beendigung eines Vollzeitarbeitsvertrags mit einem bestimmten Arbeitgeber bei demselben Arbeitgeber als Teilzeitbeschäftigter arbeite, sei als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung anzusehen.

26 Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung den Grundsatz aufstelle, dass Personen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen, den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterlägen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Verordnung so ausgelegt werden, dass nicht nur eine positive Kollision, sondern auch eine negative Kollision der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten vermieden werde.

27 Der zweite zu berücksichtigende Grundsatz, der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung niedergelegt sei, sei der Grundsatz der Lex loci laboris, wonach der Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterliege, in dem er arbeite.

28 Was Artikel 71 der Verordnung angehe, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Lex loci laboris enthalte, sei der Gemeinschaftsgesetzgeber von dem Gedanken ausgegangen, dass ein Grenzgänger, wenn er arbeitslos geworden sei, von dem zuständigen Träger seines Wohnlandes am besten Unterstützung erhalten und am leichtesten die ihm zustehenden Leistungen erlangen könne.

29 Wenn dagegen die Verbindungen mit dem Land des Beschäftigungsortes nicht vollständig unterbrochen seien, insbesondere weil der Betroffene dort immer noch eine Beschäftigung habe, sei es auch eine Teilzeitbeschäftigung, entfalle die Begründung für die Ausnahme vom Grundsatz der Lex loci laboris, und dieser Grundsatz habe erneut Vorrang.

30 Ein Grenzgänger sei daher Kurzarbeiter, wenn er eine Teilzeitbeschäftigung im Gebiet des Beschäftigungslandes erhalte und damit aufgrund von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung weiter dem System der sozialen Sicherheit dieses Landes unterliege. Dagegen sei ein vollarbeitsloser Grenzgänger eine Person, die in Bezug auf Arbeit und soziale Sicherheit alle Verbindungen mit dem Land, in dem sie gearbeitet habe, verloren habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

31 Die Bestimmungen des Titels II der Verordnung, zu denen Artikel 13 gehört, bilden nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (siehe u. a. Urteile vom 10. Februar 2000 in der Rechtssache C-202/97, FTS, Slg. 2000, I-883, Randnr. 20, und vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-404/98, Slg. 2000, I-9379, Randnr. 18).

32 Außerdem soll Artikel 71 der Verordnung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 13, vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81, Aubin, Slg. 1982, 1991, Randnr. 12, und vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache C-1/85, Miethe, Slg. 1986, 1837, Randnr. 16), sicherstellen, dass dem Wanderarbeitnehmer die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden.

33 Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass der Regelung in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, wonach ein Grenzgänger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung bei Vollarbeitslosigkeit ausschließlich Anspruch auf die Leistungen des Wohnstaats hat, die stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass die Voraussetzungen für die Arbeitssuche für einen solchen Arbeitnehmer in diesem Staat am günstigsten sind (Urteil Miethe, Randnr. 17).

34 Dagegen wird das Ziel des Schutzes des Arbeitnehmers, das Artikel 71 der Verordnung verfolgt, nicht erreicht, wenn ein Arbeitnehmer, der bei demselben Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, auf dessen Gebiet er wohnt, beschäftigt bleibt, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, sich an einen Träger seines Wohnortes wenden müsste, um dort Unterstützung bei der Suche nach einer zusätzlichen Beschäftigung neben der bereits ausgeübten zu finden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vollzeitbeschäftigung durch Abschluss eines neuen Vertrages zu einer Teilzeitbeschäftigung geworden ist.

35 Insbesondere wäre der Träger des Wohnortes wohl weniger als der Träger des zuständigen Staates in der Lage, den Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, eine zusätzliche Beschäftigung zu finden, deren Bedingungen mit der bereits ausgeübten Teilzeitbeschäftigung vereinbar wären, d. h. am wahrscheinlichsten eine im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats auszuübende zusätzliche Beschäftigung.

36 Nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Verbindung mehr zu dem zuständigen Mitgliedstaat hat und vollarbeitslos ist, muss er sich wegen der Unterstützung bei der Arbeitssuche an den Träger seines Wohnorts wenden.

37 Auf die dritte, die vierte, die fünfte und die sechste Frage ist daher zu antworten: Wird ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, so ist er Kurzarbeiter, und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem Einzelfall, in dem es zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der Arbeitnehmer gehört.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Die Auslagen der belgischen Regierung, der portugiesischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Roermond mit Beschluss vom 3. Dezember 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen ist, müssen einheitlich und gemeinschaftlich sein. Diese Beurteilung kann sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten.

2. Wird ein Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, so ist er Kurzarbeiter, und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem Einzelfall, in dem es zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der Arbeitnehmer gehört.

Ende der Entscheidung

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