Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.2000
Aktenzeichen: C-45/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/33/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 94/33/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. Mai 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 94/33/EG. - Rechtssache C-45/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-45/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Bergeot, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Beklagte,

"> wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216, S. 12) verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen und - hilfsweise - diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216, S. 12; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und - hilfsweise - diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 17 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 22. Juni 1996 nachzukommen, bzw. sich spätestens zu jenem Zeitpunkt zu vergewissern, daß die Sozialpartner die notwendigen Vorschriften durch Vereinbarungen einführen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in der französischen Rechtsordnung erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen darüber verfügte, daß die Französische Republik die erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, beschloß die Kommission, gegenüber diesem Mitgliedstaat das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 16. Januar 1997 erinnerte die Kommission die Französische Republik an die Verpflichtungen aus der Richtlinie und forderte sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4 Die französische Regierung antwortete am 13. März 1997, das geltende französische Recht enthalte bereits die meisten Normen der Richtlinie; sie räumte aber ein, daß dieses Recht noch ergänzt werden müsse, um eine zufriedenstellende Umsetzung sicherzustellen. Sie gab an, ein Gesetzentwurf mit den erforderlichen Vorschriften solle in Kürze im Parlament eingebracht werden.

5 Nachdem die Kommission keine weitere Mitteilung über diese Umsetzung erhalten hatte, richtete sie mit Schreiben vom 12. Januar 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik. Die Kommission wiederholte darin die Erklärungen aus dem Mahnschreiben und forderte die Französische Republik auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 13. März 1998 antwortete die französische Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, daß die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung noch im Gange sei. Daraufhin hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

7 Die Französische Republik bestreitet nicht, daß ihre Rechtsvorschriften zur Anpassung an die Richtlinie geändert werden müssen; sie gibt jedoch an, die meisten Vorschriften der Richtlinie seien bereits Bestandteil des geltenden innerstaatlichen Rechts.

8 Unter diesen Voraussetzungen genügt die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück