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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: C-459/98 P
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 5 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Beschluss der Kommission vom 7. Februar 1996 über die Änderung der Kriterien für die Einstufung der nach dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe ist als Entscheidung von allgemeiner Geltung anzusehen, durch die eine Reihe von bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt wurde und die insoweit eine neue Tatsache war, die die vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten beschweren konnte und diesen die Möglichkeit einräumte, innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung zu stellen.

( vgl. Randnr. 45 )

2. Der auf das Urteil vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95, Alexopoulou, hin erlassene Beschluss vom 7. Februar 1996, mit dem die Kriterien für die Einstufung der nach dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe geändert wurden, verstößt gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, dass die nach dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten der Kommission einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe stellen konnten, während die früher ernannten diese Möglichkeit nicht hatten, nicht dadurch objektiv gerechtfertigt wird, dass es sich beim 5. Oktober 1995 um das Datum der Verkündung des genannten Urteils handelt.

Um diesem Urteil nachzukommen, war es nämlich nicht erforderlich, gegenüber Beamten, die nicht an dem Rechtsstreit beteiligt waren, dieses Datum als Stichtag für das Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996 festzulegen. Im Übrigen hat die Kommission zwar durch den Erlass dieses Beschlusses ihre Fürsorge für diejenigen Beamten unter Beweis gestellt, die nach dem 5. Oktober 1995 ernannt worden sind und ihre Einstufungsentscheidung nicht fristgerecht angefochten haben, doch lässt sich weder rechtfertigen noch erklären, warum sie diese Fürsorge nicht auch den zwischen 1983 und dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten zugute kommen ließ, die sich in der selben Situation befanden.

( vgl. Randnrn. 51-53 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Januar 2001. - Isabel Martínez del Peral Cagigal gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Antrag auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe - Klage - Fristablauf - Neue Tatsache - Gleichbehandlung. - Rechtssache C-459/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-459/98 P

Isabel Martínez del Peral Cagigal, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus und B. Uriarte Valiente,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 14. Oktober 1998 in der Rechtssache T-224/97 (Martínez del Peral Cagigal/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-581 und II-1741) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Guerra Fernández und F. Duvieusart-Clotuche als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. Dezember 1999,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. März 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Frau Martínez del Peral Cagigal (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 16. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 1998 in der Rechtssache T-224/97 (Martínez del Peral Cagigal/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-581 und II-1741; im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Oktober 1996 über die Ablehnung ihres Antrags auf Neueinstufung und der Entscheidung der Kommission vom 29. April 1997 über die Zurückweisung der gegen die Entscheidung vom 24. Oktober 1996 gerichteten Beschwerde abgewiesen worden ist.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Artikel 5 Absatz 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt:

Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe oder der gleichen Sonderlaufbahn gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen."

3 Artikel 31 des Statuts lautet:

(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden wie folgt zum Beamten ernannt:

- Beamte der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst:

in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn;

- Beamte der anderen Laufbahngruppen:

in der Eingangsbesoldungsgruppe, die dem Dienstposten entspricht, für den sie eingestellt worden sind.

(2) Die Anstellungsbehörde kann jedoch innerhalb folgender Grenzen von Absatz 1 abweichen:

a) in den Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 3 und LA 3:

- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

- bei zwei Dritteln der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt;

b) in den anderen Besoldungsgruppen:

- bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;

- bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.

Dies gilt - außer bei der Besoldungsgruppe LA 3 - für jeweils sechs innerhalb jeder Besoldungsgruppe zu besetzende Dienstposten."

4 Auf die Klage einer Beamtin hatte das Gericht die diese betreffende Einstufungsentscheidung aufgehoben (Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache T-17/95, Alexopoulou/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-227 und II-683).

5 Diese Beamtin war aufgrund eines internen Beschlusses vom 1. September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung (im Folgenden: Beschluss vom 1. September 1983), mit dem die Kommission auf das ihr durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumte Ermessen verzichtet hatte, in die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn eingestuft worden. Das Gericht hat jedoch in Bezug auf diesen Beschluss festgestellt, dass die Ausübung des der Anstellungsbehörde durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Ermessens nach der Rechtsprechung zwar durch interne Beschlüsse wie den vom 1. September 1983 geregelt werden könne, die Kommission jedoch nicht durch einen einfachen Beschluss die Rechtswirkungen der Bestimmungen des Statuts einschränken oder begrenzen könne. Daraus hat das Gericht gefolgert, dass die Kommission auf das ihr nach Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumte Ermessen nicht vollständig verzichten könne, indem sie sich ein absolutes Verbot auferlege, einen neu eingestellten Beamten in einer anderen Besoldungsgruppe als der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen; der Beschluss vom 1. September 1983 verstoße daher gegen das Statut.

6 Das Gericht hob dabei besonders hervor, dass die Anstellungsbehörde, solle Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nicht jede rechtliche Bedeutung verlieren, bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikationen eines Bewerbers die mögliche Anwendung dieser Bestimmung konkret zu prüfen habe. Diese Verpflichtung gelte insbesondere dann, wenn die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erforderten und somit den Rückgriff auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts rechtfertigten oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitze und die Anwendung dieser Bestimmungen beantrage. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Anstellungsbehörde angesichts der großen Vielfalt der beruflichen Erfahrungen, die die Bewerber für den europäischen öffentlichen Dienst aufwiesen, im Rahmen der Artikel 31 und 32 Absatz 2 des Statuts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen internen Beschlüsse über ein Ermessen verfüge, wenn es darum gehe, Art und Dauer der früheren Berufserfahrung eines neu eingestellten Beamten sowie die Frage zu beurteilen, in welchem Zusammenhang diese mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehe (Urteil Alexopoulou/Kommission, Randnr. 21).

7 Auf das Urteil Alexopoulou/Kommission hin erließ die Kommission den Beschluss vom 7. Februar 1996, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen vom 27. März 1996, durch den der Beschluss vom 1. September 1983 geändert wurde. Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses lautet in der geänderten Fassung:

Die Anstellungsbehörde ernennt den Beamten auf Probe in der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn, für die er eingestellt wird.

Abweichend von diesem Grundsatz kann die Anstellungsbehörde beschließen, den Beamten auf Probe in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn zu ernennen, wenn die spezifischen dienstlichen Erfordernisse die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern oder wenn der eingestellte Beamte über außergewöhnliche Qualifikationen verfügt."

8 Im Beschluss vom 7. Februar 1996 heißt es, dass dieser am 5. Oktober 1995, dem Datum des Urteils Alexopoulou/Kommission, wirksam werde.

9 Zahlreiche Beamte haben ihre Neueinstufung in eine höhere Besoldungsgruppe der Laufbahn gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Statuts beantragt. Beim Gericht sind mehr als 80 Klagen auf Aufhebung von Ernennungsentscheidungen oder von Entscheidungen über die Ablehnung eines Antrags auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe erhoben worden.

10 Die Entwicklung der Beamtenlaufbahn der Rechtsmittelführerin und die für ihren Rechtsstreit mit der Kommission bedeutsamen Entscheidungen können wie folgt dargestellt werden:

- 9. November 1993: Ernennung zur Beamtin auf Probe als Verwaltungsrätin bei der Kommission und Einstufung in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 1, mit Wirkung vom 16. Oktober 1993;

- 26. November 1993: Einstufung der Rechtsmittelführerin in die Besoldungsgruppe A 7, Dienstaltersstufe 3, mit Wirkung vom 16. Oktober 1993;

- 5. Oktober 1995: Erlass des Urteils Alexopoulou/Kommission und Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996;

- 7. Februar 1996: allgemeiner Beschluss der Kommission zur Änderung des Beschlusses vom 1. September 1983;

- 27. März 1996: Veröffentlichung des Beschlusses vom 7. Februar 1996 in den Verwaltungsmitteilungen;

- 21. Juni 1996: Antrag auf Überprüfung der Einstufung in die Besoldungsgruppe beim Dienstantritt bei der Kommission;

- 24. Oktober 1996: Ablehnung des Antrags;

- 23. Januar 1997: Einreichung einer Beschwerde;

- 29. April 1997: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde;

- 29. Juli 1997: Erhebung der Klage beim Gericht.

Der angefochtene Beschluss

11 Auf die Einrede der Kommission ist die Klage mit dem angefochtenen Beschluss für unzulässig erklärt worden, da es sich bei dem Beschluss vom 7. Februar 1996 nicht um eine neue Tatsache gehandelt habe, die es erlaube, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen für eine Klage gegen die Entscheidung vom 26. November 1993 über die Einstufung der Rechtsmittelführerin erneut in Gang zu setzen.

12 In Randnummer 26 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. November 1993 über ihre Einstufung Beschwerde eingelegt habe. In Randnummer 27 wird darauf hingewiesen, dass ein Beamter nicht die Bedingungen seiner ursprünglichen Einstellung in Frage stellen könne, nachdem diese bestandskräftig geworden sei.

13 In Randnummer 28 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin jedoch darauf gerichtet sei, die Bedingungen ihrer ursprünglichen Einstellung in Frage zu stellen, da er auf eine Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe im Zeitpunkt ihres Dienstantritts abziele.

14 Nachdem das Gericht in Randnummer 29 des angefochtenen Beschlusses auf den Grundsatz hingewiesen hat, dass nur das Vorliegen einer neuen wesentlichen Tatsache einen Antrag auf Überprüfung einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könne, hat es in Randnummer 30 festgestellt, dass der Beschluss vom 7. Februar 1996 nach seiner Rechtsnatur und seiner rechtlichen Tragweite keine neue Tatsache darstelle könne, da er nicht bezwecke und bewirke, dass vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt würden.

15 Weiter hat das Gericht in den Randnummern 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass Artikel 31 Absatz 2 des Statuts keine Regel enthalte, die auf alle Beamten anwendbar sei, sondern im Gegenteil der Anstellungsbehörde das Ermessen einräume, einen neu eingestellten Beamten ausnahmsweise in der höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn zu ernennen.

16 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verstoße, hat das Gericht in Randnummer 33 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sich aus dem Urteil Alexopoulou/Kommission ergebe, dass die Anstellungsbehörde im Allgemeinen nicht verpflichtet sei, in jedem Fall zu prüfen, ob Artikel 31 Absatz 2 des Statuts anzuwenden sei, oder eine Entscheidung, von dieser Bestimmung keinen Gebrauch zu machen, zu begründen.

17 Aufgrund dieser Erwägungen und insbesondere des Ausnahmecharakters von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts hat das Gericht in Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Ablehnung eines nach Ablauf des Beschwerdefrist gestellten Antrags auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe durch die Kommission nicht gegen Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verstoßen könne.

18 Das Gericht hat in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses auch die Rüge der Rechtsmittelführerin, die Kommission habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese Pflicht nicht dazu führen könne, dass die Verwaltung eine Gemeinschaftsbestimmung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auslege. Im vorliegenden Fall könne Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er auf alle Beamten anwendbar sei.

19 Da es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, neue Tatsachen darzulegen, die es erlaubten, die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen erneut in Gang zu setzen, hat das Gericht in Randnummer 37 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass sie die Entscheidung vom 26. November 1993 nicht fristgerecht angefochten habe, und aus diesem Grunde die Klage für unzulässig erklärt.

Das Rechtsmittel

20 Das Rechtsmittel ist auf fünf Rechtsmittelgründe gestützt.

21 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gerügt, der darauf beruhe, dass der angefochtene Beschluss nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes zum Neubeginn der Klagefrist bei Vorliegen einer neuen Tatsache vereinbar sei, nach der ein interner Beschluss der Kommission zur Änderung der Kriterien für die Einstufung der Beamten als neue Tatsache anzusehen sei.

22 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass gegen Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) verstoßen worden sei, wonach die Kommission alle sich aus dem Urteil Alexopoulou/Kommission ergebenden Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

23 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerte und in der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes anerkannte grundlegende Prinzip der Gleichbehandlung gerügt.

24 Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gerügt, der darauf beruhe, dass der angefochtene Beschluss mit der in Artikel 24 des Statuts vorgesehenen Fürsorgepflicht der Kommission unvereinbar sei.

25 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses unzureichend sei, da dieser nicht hinreichend erläutere, weshalb der Beschluss vom 7. Februar 1996 nicht als neue Tatsache angesehen werden könne.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der darauf beruhe, dass der angefochtene Beschluss mit der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes zum Neubeginn der Klagefrist bei Vorliegen einer neuen Tatsache nicht vereinbar sei

26 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beruft sich die Rechtsmittelführerin auf verschiedene Urteile des Gerichts und des Gerichtshofes, aus denen hervorgehe, dass andere allgemeine Beschlüsse über die Einstufungskriterien für neu eingestelltes Personal als neue Tatsache angesehen worden seien, die einen Antrag auf Überprüfung einer individuellen Einstufungsentscheidung rechtfertige. Sie verstehe nicht, weshalb der Beschluss vom 7. Februar 1996, der den gleichen Inhalt habe, keine neue Tatsache darstellen solle.

27 Des Weiteren sei die Feststellung des Gerichts unzutreffend, dass Artikel 31 Absatz 2 des Statuts als Ausnahme von der allgemeinen Einstufungsregelung zu verstehen sei, was den Unterschied zwischen dem Beschluss vom 7. Februar 1996, der lediglich einen dieser Bestimmung entsprechenden Vorbehalt enthalte, und den in Randnummer 26 dieses Urteils erwähnten übrigen Entscheidungen allgemeinen Charakters erkläre, die innerdienstliche, auf alle Beamten anwendbare Richtlinien aufstellten.

28 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist zu unterscheiden zwischen der Überprüfung der nach den neuen Kriterien vorgenommenen Einstufung, die ein Akt der gebundenen Verwaltung sei und von der die Verwaltung nicht absehen könne, und der aus diesem Akt resultierenden Entscheidung, die ein Verwaltungsakt sei, bei dem die Verwaltung über ein Ermessen verfüge.

29 Im Übrigen habe das Gericht sich selbst widersprochen, als es die rückwirkende Geltung des Beschlusses vom 7. Februar 1996 für alle seit dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten zugelassen habe, gleichzeitig aber in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass der Beschluss weder bezwecke noch bewirke, dass vor seinem Inkrafttreten bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt würden.

30 Der Beschluss vom 7. Februar 1996 stelle somit eine neue Tatsache dar, aufgrund deren die Frist für einen Antrag auf Überprüfung der bei ihrem Dienstantritt bei der Kommission vorgenommenen Einstufung erneut beginne.

31 Die Kommission macht zunächst geltend, dass die Rechtsmittelgründe identisch mit den Klagegründen seien, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Anfechtungsklage vor dem Gericht vorgetragen habe. Daher seien sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Rechtsmittelsachen für unzulässig zu erklären. Bestimmte Abschnitte der Rechtsmittelschrift stimmten Wort für Wort mit bestimmten Abschnitten der beim Gericht eingereichten Klageschrift überein.

32 Ferner habe der Beschluss vom 7. Februar 1996 eine begrenzte, rein informatorische Bedeutung und ergänze in keiner Weise die Statutsbestimmung, wie sie im Urteil Alexopoulou/Kommission ausgelegt worden sei.

33 Des Weiteren sei die Unterscheidung, die die Rechtsmittelführerin zwischen einem gebundenen Verwaltungsakt" und einem im Ermessen stehenden Verwaltungsakt" treffe, künstlich und unangebracht, da der Beschluss nicht automatisch alle Beamten betreffe, sondern nur diejenigen, die einen entsprechenden Antrag stellten, und diejenigen, die die nötigen Voraussetzungen zu erfuellen glaubten.

34 Schließlich bestehe nur ein scheinbarer Widerspruch zwischen dem Umstand, dass nach dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten die Möglichkeit gegeben werde, nach Ablauf der Dreimonatsfrist Beschwerde einzulegen, und dem Hinweis auf den zwingenden Charakter der Beschwerde- und der Klagefrist. Der Beschluss vom 7. Februar 1996 habe die durch Artikel 31 Absatz 2 des Statuts eingeräumten Rechte nämlich nicht um weitere Rechte ergänzt und habe - allgemeiner - keine rechtsbegründenden Rechtswirkungen. Daher könne von einer Rückwirkung keine Rede sein, und der beanstandete Widerspruch existiere nicht.

35 Was die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, so ergibt sich aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34).

36 Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).

37 Im vorliegenden Fall enthält der Rechtsmittelgrund jedoch eine genaue Kritik an den Ausführungen des Gerichts und eine detaillierte Argumentation, durch die dargetan werden soll, dass das Gericht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, indem es einen Beschluss erlassen habe, der mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts zum Neubeginn der Klagefrist bei Vorliegen einer neuen Tatsache nicht vereinbar sei.

38 Der Umstand, dass dieselben Argumente bereits im ersten Rechtszug vorgebracht worden sind, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans in Abrede zu stellen, macht sie daher nicht unzulässig, will man dem Rechtsmittelverfahren nicht seinen Sinn nehmen.

39 Der Rechtsmittelgrund ist somit für zulässig zu erklären.

40 Zur sachlichen Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes ist zunächst der genaue Inhalt des Beschlusses vom 7. Februar 1996 zu ermitteln. Der Beschluss ist am 27. März 1996 veröffentlicht worden und bestimmt, dass er am 5. Oktober 1995, dem Datum des Urteils Alexopoulou/Kommission, wirksam wird.

41 Diesen Beschluss erließ die Kommission, um dem Urteil Alexopoulou/Kommission nachzukommen; sie änderte mit ihm ihre seit dem Beschluss vom 1. September 1983 angewandten Kriterien für die Einstufung neu eingestellter Beamten und schuf für eine bestimmte Gruppe von Beamten - diejenigen, die nach dem 5. Oktober 1995 ernannt worden sind - die Möglichkeit einer Überprüfung der Einstufung.

42 Damit hat dieser Beschluss entgegen der Annahme des Gerichts in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt, da bestimmte Beamte die Überprüfung ihrer Einstufung beantragen konnten, obwohl sie die Entscheidung über ihre Einstufung bei der Ernennung nicht fristgerecht angefochten hatten.

43 Zu dem Argument, Artikel 31 Absatz 2 des Statuts enthalte keine Regel, die auf jeden Beamten anwendbar sei, genügt die Feststellung, dass - wie das Gericht selbst entschieden hat - [d]ie Anstellungsbehörde..., soll Artikel 31 Absatz 2 nicht jede rechtliche Bedeutung verlieren, bei Vorliegen besonderer Umstände wie der außergewöhnlichen Qualifikationen eines Bewerbers die mögliche Anwendung dieser Bestimmung konkret zu prüfen [hat]. Diese Verpflichtung gilt insbesondere dann, wenn die spezifischen Bedürfnisse des Dienstes die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten erfordern und somit den Rückgriff auf Artikel 31 Absatz 2 des Statuts rechtfertigen... oder wenn die eingestellte Person außergewöhnliche Qualifikationen besitzt und die Anwendung dieser Bestimmungen beantragt" (Urteil Alexopoulou/Kommission, Randnr. 21).

44 Daraus folgt, dass die Anstellungsbehörde zwar bei der Beurteilung der dienstlichen Erfordernisse und der Berufserfahrung des Bewerbers über ein Ermessen verfügt, dadurch aber nicht von der Pflicht befreit wird, einen Antrag auf Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Statuts zu prüfen, der von einem Bewerber um eine Beamtenstelle unter Berufung auf außergewöhnliche Qualifikationen gestellt wird.

45 Der Beschluss vom 7. Februar 1996 über die Änderung der Einstufungskriterien war folglich eine Entscheidung von allgemeiner Geltung, durch die eine Reihe bestandskräftiger gewordener Verwaltungsentscheidungen in Frage gestellt worden ist. Entgegen den Annahmen des Gerichts in Randnummer 30 des angefochtenen Beschlusses stellte er insoweit eine neue Tatsache dar, die im vorliegenden Fall die vor dem 5. Oktober 1995 eingestellten Beamten beschweren konnte. Diese mussten daher die Möglichkeit erhalten, innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung zu stellen.

46 Die Rechtsmittelführerin hatte daher am 21. Juni 1996 wirksam ihre Neueinstufung beantragt, und ihre beim Gericht gegen die Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage war zulässig.

47 Da der Rechtsmittelgrund begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne das die übrigen Rechtsmittelgründe geprüft werden müssten.

Begründetheit der Klage

48 Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 54 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes über die Begründetheit des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1996 zu entscheiden, mit der der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe abgelehnt wurde und die durch die Entscheidung der Kommission vom 29. April 1997 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 23. Januar 1997 bestätigt wurde.

49 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin beruhen diese Entscheidungen auf einem rechtswidrigen allgemeinen Beschluss. Der Beschluss vom 7. Februar 1996 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da er nicht auf vor dem 5. Oktober 1995 eingestellte Beamten anwendbar sei.

50 Der in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften anwendbarer allgemeiner Grundsatz. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Diskriminierung liegt dann vor, wenn gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden und diese Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1982 in den verbundenen Rechtssachen 198/81 bis 202/81, Micheli u. a./Kommission, Slg. 1982, 4145, Randnrn. 5 und 6; zu den Einstellungsbedingungen Urteile vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Hattet u. a./Kommission, Slg. 1985, 2459, Randnr. 24, und in der Rechtssache 119/83, Appelbaum/Kommission, Slg. 1985, 2423, Randnr. 25).

51 Im vorliegenden Fall wurden die nach dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten durch den Beschluss vom 7. Februar 1996 besser gestellt als die vor diesem Datum ernannten, da sie einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung stellen konnten, während die früher eingestellten diese Möglichkeit nicht hatten.

52 Diese Ungleichbehandlung wird nicht objektiv dadurch gerechtfertigt, dass es sich beim 5. Oktober 1995 um das Datum der Verkündung des Urteils Alexopoulou/Kommission handelt. Um diesem Urteil nachzukommen, war es nämlich nicht erforderlich, gegenüber Beamten, die nicht an dem Rechtsstreit beteiligt waren, dieses Datum als Stichtag für das Inkrafttreten des Beschlusses vom 7. Februar 1996 festzulegen. Im Übrigen hat die Kommission zwar durch den Erlass dieses Beschlusses ihre Fürsorge für diejenigen Beamten unter Beweis gestellt, die nach dem 5. Oktober 1995 ernannt worden sind und ihre Einstufungsentscheidung nicht fristgerecht angefochten haben, doch lässt sich weder rechtfertigen noch erklären, warum sie diese Fürsorge nicht auch den zwischen 1983 und dem 5. Oktober 1995 ernannten Beamten zukommen ließ, die sich in der gleichen Situation befanden.

53 Der Beschluss vom 7. Februar 1996 verstößt daher gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, da er vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt, ohne Gründe für eine objektive Rechtfertigung dieser Differenzierung anzuführen.

54 Folglich ist die Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1996, mit der der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe abgelehnt wurde und die durch die Entscheidung der Kommission vom 29. April 1997 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 23. Januar 1997 bestätigt wurde, aufzuheben, da sie auf diesem allgemeinen Beschluss beruhte, der gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin die Verurteilung der Kommission in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen sämtliche Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstanden sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 1998 in der Rechtssache T-224/97 (Martínez del Peral Cagigal/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Oktober 1996, mit der der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Überprüfung ihrer Einstufung in die Besoldungsgruppe abgelehnt wurde und die durch die Entscheidung der Kommission vom 29. April 1997 über die Zurückweisung der am 23. Januar 1997 eingelegten Beschwerde bestätigt wurde, wird aufgehoben.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof.

Ende der Entscheidung

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