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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: C-46/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, G Nr. 404/1961 in der durch das Gesetz Nr. 250/1998 geänderten Fassung (Finnland)


Vorschriften:

Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken Art. 7
G Nr. 404/1961 in der durch das Gesetz Nr. 250/1998 geänderten Fassung (Finnland) § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Große) vom 9. November 2004. - Fixtures Marketing Ltd gegen Oy Veikkaus Ab. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Vantaan käräjäoikeus - Finnland. - Rechtssache C-46/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-46/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Vantaan käräjäoikeus (Finnland) mit Entscheidung vom

1. Februar 2002

, eingegangen beim Gerichtshof am

18. Februar 2002

, in dem Verfahren

Fixtures Marketing Ltd

gegen

Oy Veikkaus Ab

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin N. Colneric, sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:

- der Fixtures Marketing Ltd, vertreten durch R. Kurki-Suonio, asianajaja,

- der Oy Veikkaus Ab, vertreten durch S. Kemppinen und K. Harenko, asianajajat,

- der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder als Bevollmächtigter, Beistand: P. Vlaemminck, avocat,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch C. Isidoro als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. P. Matos Barros als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Huttunen und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

8. Juni 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20, im Folgenden: Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Fixtures Marketing Ltd (im Folgenden: Fixtures) und der Firma Oy Veikkaus Ab (im Folgenden: Veikkaus) vorgelegt worden. Der Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst worden, dass die Firma Veikkaus für die Veranstaltung von Wetten Daten über Fußballspiele der englischen Meisterschaften verwendet.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie definiert als eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.

4. Nach Artikel 3 der Richtlinie werden Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, urheberrechtlich geschützt.

5. Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt eingeführt:

Gegenstand des Schutzes

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Entnahme bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b) Weiterverwendung bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.

(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.

(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.

(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.

Nationales Recht

6. In seiner vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden Fassung sah § 49 Absatz 1 des Tekijänoikeuslaki (404/1961) (Urheberrechtsgesetz), geändert durch das Gesetz Nr. 34/1991, vor, dass Verzeichnisse, Tabellen, Programme oder ähnliche Arbeiten, die eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthalten, innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach ihrer Veröffentlichung nicht ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt werden dürfen.

7. Die Richtlinie wurde im finnischen Recht durch das Gesetz Nr. 250/1998 vom 3. April 1998 umgesetzt, durch das das Gesetz Nr. 404/1961 geändert wurde.

8. § 49 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 404/1961 in der durch das Gesetz Nr. 250/1998 geänderten Fassung lautet wie folgt:

Demjenigen, der

1. ein Verzeichnis, eine Tabelle, ein Programm oder eine ähnliche Arbeit, die eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthält, oder

2. eine Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts wesentliche Investitionen erforderlich sind,

hergestellt hat, steht das ausschließliche Recht zu, über den gesamten Inhalt der Arbeit oder über einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil davon dadurch zu verfügen, dass er Vervielfältigungsstücke herstellt und sie für die Allgemeinheit zugänglich macht.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

9. In England ist die Veranstaltung der Meisterschaften im Berufsfußball Sache der Football Association Premier League Ltd und der Football League Ltd. Zu ihr gehört die Aufstellung der Spielpläne für die im Laufe der betreffenden Saison durchzuführenden Spiele, d. h. für etwa 2 000 Spiele pro Saison, verteilt über 41 Wochen.

10. Bei der Aufstellung dieser Spielpläne sind eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. die Beachtung des Wechsels zwischen Ein und Auswärtsspielen, das Bemühen darum, zu vermeiden, dass mehrere Vereine der selben Stadt am selben Tag Heimspiele austragen, die mit den internationalen Spielplänen verbundenen Zwänge, die Abhaltung anderer öffentlicher Veranstaltungen und die Verfügbarkeit der Ordnungskräfte.

11. Die Arbeiten für die Aufstellung der Spielpläne beginnen ein Jahr vor dem Beginn der betreffenden Saison. Sie sind einer Arbeitsgruppe anvertraut, zu der u. a. Vertreter der Berufsfußballligen und der Fußballvereine gehören, und erfordern die Durchführung einer Reihe von Sitzungen, an denen außer diesen Vertretern, Vertreter der Fanclubs und der Ordnungskräfte beteiligt sind. Sie stützen sich auf die Verwendung eines von der Firma Sema gekauften Informatikprogramms.

12. Im Laufe der Saison werden die Spielpläne nach Maßgabe eventueller Änderungen angepasst, die z. B. durch Anforderungen der Fernsehanstalten oder durch eine Verlegung der Spiele eines Meisterschaftstages aus klimatischen Gründen vorgegeben werden.

13. Die Berufsfußballligen sind auch mit der Kontrolle der Durchführung der Begegnung, der Prüfung der Lizenzen der Spieler sowie der Kontrolle und der Bekanntgabe der Spielergebnisse vertraut.

14. Die Gesamtheit der Tätigkeiten der Football League Ltd beinhaltet Kosten in Höhe von 2,3 Mio. GBP pro Jahr.

15. Die Firma Veikkaus besitzt in Finnland ein ausschließliches Recht zur Veranstaltung von Geldspielen. Diese betreffen u. a. Fußballbegegnungen. In diesem Rahmen nutzt Veikkaus für verschiedene Wettspiele Daten über Begegnungen der englischen Fußballmeisterschaften, in erster Linie die Premier League und Division One betreffende Daten. Die Wettspiele beziehen sich jede Woche auf etwa 200 Fußballspiele. Zur Veranstaltung dieser Spiele sammelt Veikkaus jede Woche über das Internet, in Zeitungen oder bei Vereinen Informationen über etwa 400 Fußballspiele, deren Richtigkeit sie bei verschiedenen Quellen überprüft. Jedes Jahr verschaffen die Wettspiele, die sich auf Begegnung der englischen Fußballmeisterschaften beziehen, der Firma Veikkaus einen Umsatz, der bei einem mehrfachen von 10 Mio. Euro liegt.

16. In einem Urteil vom 17. Juni 1996 (S 94/8994 Nr. 5507) hat der Vantaan käräjäoikeus die Planung der Fußballbegegnungen als ein Verzeichnis, das eine Zusammenstellung einer erheblichen Anzahl von Daten enthält, im Sinne von § 49 des Urheberrechtsgesetzes qualifiziert und entschieden, dass das Vorgehen der Firma Veikkaus gegen den Schutz verstoße, den ein solches Verzeichnis genieße. Dieses Urteil ist durch ein Urteil vom 9. April 1998 des Helsingin hovioikeus (Hohes Gericht Helsinki) (Finnland) (S 96/1304 Nr. 1145), der das Vorliegen eines Verstoßes gegen diesen Schutz verneint hat, abgeändert worden. Der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof) hat die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Helsingin hovioikeus nicht zugelassen.

17. Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie erhob die Firma Fixtures beim Vantaan käräjäoikeus eine Klage gegen die Firma Veikkaus mit der Begründung, dass diese seit dem 1. Januar 1998 die aus der von den englischen Ligen ausgearbeiteten Planungen der Begegnungen der Fußballmeisterschaften bestehende Datenbank unerlaubterweise genutzt habe.

18. Der Tekijänoikeusneuvosto (Urheberrechtsbeirat), den das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache um eine Stellungnahme ersucht hatte, dass der durch die finnischen Rechtsvorschriften eingeführte Schutz nicht erfordere, dass die Datenbank der Definition des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie entspreche. Gestützt auf das oben genannte Urteil des Helsingin hovioikeus vertrat er die Auffassung, dass die Planung der Begegnungen der Fußballmeisterschaften eine Datenbank im Sinne von § 49 des Gesetzes Nr. 404/1961 in der durch das Gesetz Nr. 250/1998 geänderten Fassung darstelle und dass die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts dieser Datenbank eine wesentliche Investition erfordert hätten. Er nahm jedoch an, dass die Praktiken der Firma Veikkaus nicht gegen den Schutz verstießen, den diese Datenbank genieße.

19. Angesichts der Ungewissheit in der Frage, ob die streitige Planung der Begegnungen eine geschützte Datenbank ist und welche Art von Praktiken gegebenenfalls einen Verstoß gegen den durch die Richtlinie eingeführten Schutz darstellt, hat der Vantaan käräjäoikeus beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Kann die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie enthaltene Voraussetzung, dass die Investitionen sich auf die Herstellung der Datenbank beziehen müssen, dahin ausgelegt werden, dass die in Absatz 1 erwähnte Beschaffung und die hierauf gerichteten Investititionen im vorliegenden Fall Investitionen erfassen, die sich auf die Bestimmung der Spieldaten und -paarungen beziehen, und umfasst die Aufstellung der Spielpläne auch Investitionen, die im Rahmen der Prüfung der Schutzvoraussetzungen unbeachtlich sind?

2. Ist der in der Richtlinie vorgesehene Schutz so zu verstehen, dass andere Personen als die Urheber der Spielpläne die in diesen Plänen enthaltenen Daten nicht ohne Zustimmung für Wettveranstaltungen und andere geschäftliche Tätigkeiten nutzen dürfen?

3. Betrifft die Benutzung durch Veikkaus im Sinne der Richtlinie einen in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank, wenn man berücksichtigt, dass in den wöchentlich herausgegebenen Wettscheinen von den Daten aus den Spielplänen nur jeweils die für eine Woche erforderlichen Spieldaten verwendet werden, und dass die Daten zu den Spielen während der gesamten Saison durch andere Quellen als den Urheber der Datenbank beschafft und überprüft werden?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

Zur Zulässigkeit

20. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften äußert Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Zum einen gehe aus dem Vorlagebeschluss nicht hervor, welche Verbindung zwischen den englischen Fußballligen und der Firma Fixtures bestehe, noch aus welchen Gründen und welchen Voraussetzungen dieser ein Recht auf Zugang zu der offenbar von diesen Ligen errichteten Datenbank gewährt worden sei. Zum anderen gebe das vorlegende Gericht nicht an, welche Stellung es zu der Frage einnehme ob die Firma Veikkaus den Inhalt dieser Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie entnommen und/oder weiterverwendet habe.

21. Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C67/96, Albany, Slg. 1999, I5751, Randnr. 39).

22. Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen dem Gerichtshof nicht nur sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der EG Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil Albany, Randnr. 40).

23. Im vorliegenden Fall geht aus den von den Parteien des Ausgangsverfahrens und den Regierungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der EG Satzung des Gerichts vorgelegten Erklärungen hervor, dass sie aufgrund der im Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben haben verstehen können, dass das Ausgangsverfahren dadurch ausgelöst worden ist, dass die Firma Veikkaus zur Veranstaltung von Sportwetten Informationen verwendet hat, die aus den von den englischen Fußballligen aufgestellten Meisterschaftsspielplänen stammen, und dass das vorlegende Gericht sich in diesem Rahmen nach dem Anwendungsbereich und der Tragweite des durch Artikel 7 der Richtlinie eingeführten Schutzrechts sui generis fragt.

24. Durch die Angaben des vorlegenden Gerichts erhält der Gerichtshof im Übrigen eine Kenntnis des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, die dafür ausreicht, die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Sachverhalt auszulegen, der Gegenstand dieses Verfahrens ist.

25. Was das Fehlen von Angaben im Vorlagebeschluss über die zwischen den englischen Fußballligen und der Firma Fixtures bestehenden Beziehungen angeht, ist festzustellen, dass das Fehlen dieser Angaben, - wie es durch den Inhalt der in dieser Rechtssache eingereichten Erklärung bestätigt wird - die Regierung der Mitgliedstaaten und die Kommission nicht daran gehindert hat, richtig zu begreifen, was Gegenstand der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen ist und was dabei auf dem Spiel steht, und in diesem Zusammenhang sachgerecht Stellung zu nehmen. Auch beeinträchtigt es die Fähigkeit des Gerichtshofes nicht, dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten auf diese Fragen zu geben.

26. Was das Fehlen einer Stellungnahme im Vorlagebeschluss zur Qualifizierung des Vorgehens der Firma Veikkaus in Bezug auf die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung angeht, ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts in Anbetracht des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, dahin zu verstehen, dass mit ihr Aufschluss über die Bedeutung dieser beiden Begriffe erlangt werden soll, die dazu dienen, die Tragweite der in Artikel 7 Absätze 1 und 5 der Richtlinie ausgesprochenen Verbote abzugrenzen.

27. Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

Zur materiellen Rechtslage

28. Vorab ist festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen nach dem Vorlagebeschluss von der Prämisse aus gehen, dass ein Spielplan für die Begegnungen von Fußballmeisterschaften eine Datenbank im Sinne des § 49 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 404/1961 in der durch das Gesetz Nr. 250/1998 geänderten Fassung darstellt.

29. Da diese Vorschrift den durch sie eingeführten Schutz davon abhängig macht, dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank eine wesentliche Information erforderlich war, geht die erste Frage des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen dahin, was durch den Begriff der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfasst wird, da dieser Begriff in der oben genannten finnischen Vorschrift übernommen worden ist. Genauer geht die erste Frage dahin, ob die Investition, die die Person, die eine Datenbank erstellt, auf das Erzeugen der Daten als solches verwendet hat, bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundenen Investition wesentlich ist, zu berücksichtigen sind.

30. Auch wenn diese Frage sich nur auf den Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition bezieht, geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der Vantaan käräjäoikeus ganz allgemein nach dem Begriff der geschützten Datenbank in Bezug auf einen Spielplan für Begegnungen von Fußballmeisterschaften fragt, wie aus Randnummer 19 dieses Urteils hervorgeht.

31. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist daher umfassender über die Tragweite des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie zu befinden, der den Anwendungsbereich des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis abgrenzt.

32. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist der Schutz durch das Schutzrecht sui generis Datenbanken vorbehalten, die ein bestimmtes Kriterium erfuellen, nämlich dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.

33. Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie soll diese Investitionen in Datenspeicher und DatenverarbeitungsSysteme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, dass er die der Erstellung dieser Datenbank als solche gewidmete Investition bezeichnet.

34. In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition, wie die Firma Veikkaus sowie die deutsche und die niederländische Regierung unterstreichen, dahin zu verstehen, dass die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen von Elementen als solches eingesetzt werden. Wie die deutsche Regierung ausführt, besteht das Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis nämlich darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können.

35. Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, nach der das Ziel des Schutzrechts sui generis darin besteht, einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen sicherzustellen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts einer Datenbank getätigt wurden. Wie die Generalanwältin in den Nummern 61 bis 66 ihrer Schlussanträge feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung trotz leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen Elemente ausschließt.

36. Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen auf einer CD keine Investition darstellt, die ausreichend erheblich wäre, um in den Genuss des Rechts sui generis zu kommen, liefert ein zusätzliches Argument für diese Auslegung. Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für das Erzeugen der Werke oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind und folglich bei der Beurteilung, ob die mit der Errichtung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.

37. Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Errichtung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank gewidmet werden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich seinerseits auf die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden.

38. Die mit der Errichtung der Datenbank verbundene Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen oder Mitteln bestehen, sie muss aber in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlich sein. Die quantitative Beurteilung bezieht sich auf Mittel, die sich beziffern lassen, und die qualitative Beurteilung auf nicht quantifizierbare Anstrengungen, wie eine geistige Anstrengung oder einen Verbrauch von Energie, wie aus der 7., der 39. und der 40. Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht.

39. In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Errichtung einer Datenbank mit Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden ist, in deren Rahmen die Person, die die Datenbank errichtet, auch die in dieser Datenbank enthaltenen Elemente erzeugt, als solche nicht aus, dass diese Person den Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung in dem in den Randnummern 34 bis 37 dieses Urteils angegebenen Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Investition gegeben haben, die im Verhältnis zu den Mitteln selbständig ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.

40. Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Errichtung der Datenbank von der Person, die die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass er besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten handelt, die sie erzeugt hat und die ihr zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer Richtigkeit während des gesamten Zeitraums des Betriebes der Datenbank können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.

41. Im Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass mit den vom vorlegenden Gericht beschriebenen menschlichen und technischen Mitteln, so wie sie in Randnummer 11 dieses Urteils wiedergegeben sind, im Rahmen der Veranstaltung von Fußballmeisterschaften Daten, Uhrzeiten und Mannschaften, Heimmannschaften und Gastmannschaften, in Bezug auf die Begegnungen der einzelnen Tage dieser Meisterschaften nach Maßgabe einer Gesamtheit von Parametern wie den in Randnummer 10 dieses Urteils genannten bestimmt werden sollen.

42. Wie die Firma Veikkaus sowie die deutsche und die portugiesische Regierung vortragen, entsprechen die Mittel einer Investition, die mit der Aufstellung des Spielplans der Fußballbegegnungen verbunden ist. Eine solche Investition, die sich auf die Veranstaltung der Meisterschaften als solche bezieht, ist mit dem Erzeugen der in der Datenbank enthaltenen Daten, d. h. der Daten, die sich auf jede einzelne Begegnung der verschiedenen Meisterschaften beziehen, verbunden. Sie kann daher im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht berücksichtigt werden.

43. Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, ob - abgesehen von der in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Investition - für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.

44. Die Ermittlung und die Zusammenstellung der Daten, aus denen der Spielplan der Fußballbegegnungen besteht, erfordern von Seiten der Berufsfußballligen keine besondere Anstrengung. Sie sind nämlich untrennbar mit dem Erzeugen dieser Daten verbunden, an dem diese Ligen als Verantwortliche für die Veranstaltung der Fußballmeisterschaften unmittelbar beteiligt sind. Für die Beschaffung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen bedarf es daher keiner Investition, die im Verhältnis zu der Investition, die das Erzeugen der in diesem Kalender enthaltenen Daten erfordert, selbständig wäre.

45. Die Berufsfußballligen brauchen der Kontrolle der Richtigkeit der die Meisterschaftsbegegnungen betreffenden Daten bei der Erstellung des Spielplans keine besonderen Anstrengungen zu widmen, da diese Ligen am Erzeugen dieser Daten unmittelbar beteiligt sind. Was die Überprüfung der Richtigkeit des Inhalts der Spielpläne im Laufe der Saison angeht, so besteht sie, wie aus den Erklärungen der Firma Fixtures hervorgeht, darin, bestimmte Daten dieser Pläne nach Maßgabe der eventuellen Verlegung einer Begegnung oder eines Meisterschaftsspieltages anzupassen, die von den Ligen oder in Abstimmung mit diesen beschlossen worden ist. Wie die Firma Veikkaus vorträgt, kann eine solche Überprüfung nicht als eine Maßnahme angesehen werden, für die eine wesentliche Investition erforderlich ist.

46. Auch die Darstellung eines Spielplans von Fußballbegegnungen ist eng mit dem Erzeugen der Daten als solchem verbunden, aus denen dieser Plan besteht, was dadurch bestätigt wird, dass im Vorlagebeschluss nicht auf Arbeiten oder Mittel verwiesen wird, die einer solchen Darstellung speziell gewidmet sind. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie eine Investition erfordert, die im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition selbständig wäre.

47. Daraus folgt, dass weder für die Beschaffung, noch für die Überprüfung, noch für die Darstellung des Inhalts eines Spielplans von Fußballbegegnungen eine wesentliche Investition erforderlich ist, die den Schutz durch das in Artikel 7 der Richtlinie eingeführte Schutzrecht sui generis rechtfertigen könnte.

48. Die in Randnummer 13 dieses Urteils beschriebenen Tätigkeiten haben mit der Aufstellung der Meisterschaftsspielpläne nichts zu tun. Wie die Firma Veikkaus vorträgt, können die für diese Tätigkeiten eingesetzten Mittel daher bei der Beurteilung, ob eine mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts dieser Spielpläne verbundene wesentliche Investition vorliegt, nicht berücksichtigt werden.

49. Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin zu verstehen ist, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.

50. Nach alledem brauchen die anderen Vorlagefragen nicht mehr beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

51. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligten für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht. Im Rahmen der Aufstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften erfasst er daher die Mittel nicht, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden.

Ende der Entscheidung

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