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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: C-479/99
Rechtsgebiete: Verordnung 1153/97/EWG, Verordnung 2086/97/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung 1153/97/EWG
Verordnung 2086/97/EWG
EGV Art. 234
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten), und keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur haben, sind in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 1153/97 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen.

( vgl. Randnrn. 27-28 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Juni 2001. - CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, früher VOBIS Microcomputer AG gegen Hauptzollamt Aachen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 1153/97 und 2086/97. - Rechtssache C-479/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-479/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, früher Vobis Microcomputer AG,

gegen

Hauptzollamt Aachen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Positionen 8471, 8473 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. L 168, S. 35), sowie über die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1153/97 und (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs l der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 312, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann, L. Sevón und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, vertreten durch Steuerberater H. Brüning-Sudhoff,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, vertreten durch Steuerberater J. Metzner, und der Kommission, vertreten durch J.-C. Schieferer im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller, in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8. Dezember 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Positionen 8471, 8473 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. L 168, S. 35), sowie über die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1153/97 und (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs l der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 312, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, früher Vobis Microcomputer AG (nachstehend: Klägerin), und dem Hauptzollamt Aachen (nachstehend: Beklagter) über die zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer.

3 Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei den Soundkarten um mit aktiven und passiven Bauelementen bestückte Leiterplatten, die mit ihrer Steckerleiste in die hierfür vorgesehene Buchse auf der Hauptplatine von Personal Computern eingebaut werden. Sie dienen vor allem dazu, die in bestimmter Software als digitale Daten registrierten Geräusche in analoge Signale umzusetzen und sie dadurch hörbar zu machen. Ferner dienen die Soundkarten dazu, analoge Signale in digitale Daten umzuwandeln und so die Verarbeitung sowie Speicherung dieser Daten zu ermöglichen.

Gemeinschaftsrecht

4 Mit der Verordnung Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, die Kombinierte Nomenklatur (KN), eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch jenen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft entspricht.

5 Die Position 8471 KN lautet wie folgt:

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen".

6 In der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung der Kombinierten Nomenklatur, wie sie sich aus der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1153/97 ergibt, enthält die Position 8471 u. a. die Unterposition 8471 80 andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen" mit den Unterpositionen 8471 80 10 periphere Einheiten" und 8471 80 90 andere".

7 Die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 in Teil II Abschnitt XVI der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung der Kombinierten Nomenklatur lautet wie folgt:

A....

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:

a) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D....

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."

8 Die Position 8473 KN lautet wie folgt:

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt".

9 In der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung enthält die Position 8473 KN u. a. die Unterposition 8473 30 Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471", die ihrerseits die Unterposition 8473 30 10 zusammengesetzte elektronische Schaltungen" enthält.

10 Die Position 8543 KN lautet wie folgt:

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen".

11 Dieser Position wurde durch die Verordnung Nr. 1153/97 u. a. die Unterposition 8543 89 79 hinzugefügt, die wie folgt lautet:

Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrophonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten".

12 Diese Unterposition wurde durch die Verordnung Nr. 2086/97 geändert, die den Bereich der erfassten Produkte erweiterte. In der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung dieser Verordnung lautet die genannte Unterposition wie folgt:

zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Soundkarten), die automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten; Aufrüstsätze für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mindestens bestehend aus Lautsprechern und/oder Mikrophonen sowie einer zusammengesetzten elektronischen Schaltung (Soundkarte), die die automatische Datenverarbeitungsmaschine und ihre Einheiten in die Lage versetzt, Tonsignale zu verarbeiten".

13 Kraft dieser Änderung erfasst diese Unterposition der Kombinierten Nomenklatur Soundkarten als solche sowie Karten, die Teil eines Aufrüstsatzes sind.

Ausgangsrechtsstreit

14 Am 31. Juli 1997 meldete die Klägerin für den Abrechnungsmonat Juli 1997 die Einfuhr von Soundkarten aus Taiwan zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Dabei gab sie an, dass diese Soundkarten in die Unterposition 8543 90 60 KN einzureihen seien. Dementsprechend wendete die Klägerin einen Zollsatz von 3,8 % an. Am 11. August 1997 wurde der Zoll vom Beklagten entsprechend den Angaben der Klägerin buchmäßig erfasst.

15 Später legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte, die Soundkarten seien in die Unterposition 8473 30 10 KN einzureihen gewesen, so dass der Zollsatz nur 2,5 % betrage. Die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95 (Techex, Slg. 1997, I-7363) zur Einreihung von Videokarten seien auf die im Ausgangsverfahren streitigen Soundkarten übertragbar, denen daher keine eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung zugeschrieben werden könne. Zudem habe auch die dänische Zollverwaltung Soundkarten in die Unterposition 8473 30 10 KN eingereiht.

16 Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 wies der Beklagte den Einspruch nicht nur zurück, sondern entschied außerdem, dass ein Zollbetrag von 111,29 DM nachzuerheben sei, da die Soundkarten nach der inzwischen in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2086/97 in die Unterposition 8543 89 90 KN einzureihen seien, so dass ein Zollsatz von 5 % anzuwenden sei. Zwar sei diese Verordnung erst nach dem 1. Januar 1998 und damit nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Kraft getreten, doch sei sie auch auf vor diesem Zeitpunkt eingeführte Waren anwendbar, da sie die Verordnung Nr. 2658/87 nicht geändert, sondern lediglich den Wortlaut der dort enthaltenen Position 8543 KN klargestellt habe.

17 In ihrer am 4. Juni 1998 beim Finanzgericht Düsseldorf gegen diesen Bescheid erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, die Soundkarten seien in die Unterposition 8471 80 90 KN einzureihen. Die Kommission habe die Positionen 8471 und 8543 KN beim Erlass der Verordnung Nr. 2086/97 offensichtlich unzutreffend ausgelegt.

18 Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf treffen die Überlegungen des Gerichtshofes im genannten Urteil Techex bezüglich Videokarten auch auf Soundkarten zu, weshalb diese in die Position 8471 KN einzureihen seien. Jedoch bestuenden hinsichtlich ihrer Einreihung noch Zweifel, da Soundkarten durch die Verordnungen Nr. 1153/97 und Nr. 2086/97 in die Position 8543 KN eingereiht würden.

19 Daher hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs l der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs l der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten), in die Position 8471, 8473 oder 8543 einzureihen sind?

2. Sind die Verordnungen (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 und (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs l der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wirksam, soweit hiernach von der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur die zu 1. beschriebenen Soundkarten erfasst werden?

Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten), in die Position 8471, die Position 8473 oder die Position 8543 KN in der Fassung der Verordnung Nr. 1153/97 einzureihen sind.

21 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das ausschlaggebende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11).

22 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut der Position 8471 KN, dass diese automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten erfasst. Aus Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung ergibt sich, dass eine Einheit, die von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist, die an die Zentraleinheit anschließbar ist und die in der Lage ist, Daten in einer Form - Codes oder Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind, als zu einem vollständigen System einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gehörender Teil anzusehen und mithin in Position 8471 einzureihen ist.

23 Gemäß Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung sind jedoch Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.

24 Zum Begriff eigene Funktion" hat der Gerichtshof im Urteil Techex entschieden, dass Bildverarbeitung, wie sie mit einer Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine vorgenommen werden kann, die insbesondere einen Analog-Digital-Wandler, einen Grafikprozessor besserer Qualität und einen Digital-Analog-Wandler umfasst, nicht als eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 B, letzter Absatz, zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der seinerzeit maßgeblichen Fassung anzusehen ist.

25 Der letzte Absatz der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der für die Rechtssache Techex maßgeblichen Fassung ist nunmehr im Wesentlichen in Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Fassung enthalten.

26 Unstreitig dienen die Soundkarten wie die Videokarten, um die es in der Rechtssache Techex ging, dazu, zum einen externe analoge Signale in digitale Daten umzuwandeln und so die Verarbeitung durch die Maschine zu ermöglichen, und zum anderen von bestimmter Software verarbeitete digitale Daten in analoge Signale umzuwandeln. Die Kommission hat sich zwar gegen die Einreihung von Soundkarten in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur ausgesprochen, aber in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass zwischen den beiden Kartenarten weder hinsichtlich der Verwendung noch der Funktionsweise wesentliche Unterschiede bei der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur beständen.

27 Geräusche und Bilder sind Daten, wenn auch in unterschiedlicher Form, und ihre Verarbeitung ist jeweils Datenverarbeitung. Aus diesem und den vom Generalanwalt in den Nummern 31 bis 39 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen haben die im Ausgangsverfahren streitigen Soundkarten wie die Videokarten in der Rechtssache Techex keine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung und sind daher in die Position 8471 einzureihen.

28 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten), in die Position 8471 KN in der Fassung der Verordnung Nr. 1153/97 einzureihen sind.

Zur zweiten Frage

29 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen Nr. 1153/97 und Nr. 2086/97, soweit sie die fraglichen Soundkarten in die Position 8543 KN einreihen, gültig sind.

30 Die durch die Verordnung Nr. 1153/97 vorgesehene Einreihung betrifft, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Unterposition 8543 89 79 KN in der Fassung dieser Verordnung ergibt, nicht Soundkarten als solche, sondern nur Soundkarten, die zu Aufrüstsätzen für automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten gehören. Die Einreihung solcher Aufrüstsätze ist nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache; mangels weiterer Angaben des vorlegenden Gerichts stellt sich die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1153/97 in der vorliegenden Rechtssache daher nicht.

31 Dagegen werden durch die Verordnung Nr. 2086/97 Soundkarten als solche eingereiht. Diese Verordnung ist aber unstreitig erst nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt in Kraft getreten; ihr wurde keine Rückwirkung verliehen. Überdies würde, wenn man entsprechend dem Vorbringen des Beklagten annähme, dass die Verordnung Nr. 2086/97 die Einreihung von Soundkarten ohne inhaltliche Änderung nur klarstellen solle, dies nichts daran ändern, dass eine Verordnung, die die Voraussetzungen für die Einreihung in eine Position oder Unterposition des Zolltarifs festlegt, rechtsgestaltender Art ist und keine rückwirkende Kraft entfalten kann (vgl. Urteil vom 28. März 1979 in der Rechtssache 158/78, Biegi, Slg. 1979, 1103, Randnr. 11). Daher stellt sich auch die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2086/97 im Ausgangsrechtsstreit nicht.

32 Deshalb braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 8. Dezember 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten), sind in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen.

Ende der Entscheidung

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