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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.01.2002
Aktenzeichen: C-480/99 P
Rechtsgebiete: EGKSV, EGKS-Satzung


Vorschriften:

EGKSV Art. 33 Abs. 3
EGKS-Satzung Art. 51
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Frage, ob das Gericht sich bei der Abweisung einer Klage auf nicht mit den Klägern erörterte Angaben zum Sachverhalt stützen kann, ist eine Rechtsfrage. Die Frage, inwieweit sich die angefochtene Entscheidung für die Abweisung der Klage tatsächlich auf solche Angaben stützt, untersteht der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels. Es handelt sich nämlich um eine Prüfung des Verfahrens vor dem Gericht und nicht um eine erneute Prüfung des der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts.

( vgl. Randnr. 20 )

2. Es würde gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen oder Urkunden gestützt würde, von denen die Parteien oder auch nur eine der Parteien nicht Kenntnis nehmen und zu denen sie auch nicht Stellung nehmen konnten. Wenn sich das Gericht bei der Zurückweisung einer Klage als unzulässig auf solche Gesichtspunkte stützt, begeht es einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers im Sinne von Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes beeinträchtigt werden.

( vgl. Randnrn. 24, 34 )

3. Dass Kläger, die zur Zeit der Verhaltensweisen, die in der mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesenen Beschwerde beanstandet wurden, unbestritten die Eigenschaft von Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag besaßen, danach diese Eigenschaft verloren, kann nicht ihr Interesse daran entfallen lassen, dass ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, dessen Folgen sie zu tragen hatten, als sie die Unternehmenseigenschaft noch besaßen, und gegen den sie Beschwerde einlegen konnten.

( vgl. Randnr. 44 )

4. Wenn ein im Namen seiner Mitglieder handelnder Verband von EGKS-Unternehmen Beschwerde eingelegt hat, gilt die Zustellung der Ablehnung dieser Beschwerde an ihn als Zustellung an alle seine Mitglieder.

Es wäre unverhältnismäßig und nicht mit dem Grundsatz der guten Verwaltung vereinbar, von der Kommission zu fordern, dass sie entweder eine Entscheidung allen Mitgliedern eines Verbandes, der die Entscheidung beantragt hat, einzeln zustellt oder jede an einen Verband gerichtete Entscheidung veröffentlicht.

Dass ein Verband nur einen Sammelnamen" darstellt, vermag daran nichts zu ändern. Wenn Beschwerdeführer, die sich zusammenschließen, aus praktischen Gründen, die ihnen auch von Nutzen sein können, einen Sammelnamen verwenden, müssen sie akzeptieren, dass dieser auch für den Schriftwechsel mit der Kommission maßgeblich ist.

( vgl. Randnrn. 45-47 )

5. Wenn es nicht möglich ist, den Zeitpunkt mit Sicherheit zu bestimmen, von dem an der Kläger genaue Kenntnis des Inhalts und der Gründe des von ihm angefochtenen Aktes hatte, der weder bekannt gegeben noch ihm zugestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Klagefrist spätestens mit dem Tag begann, an dem der Kläger diese Kenntnis erwiesenermaßen bereits besaß.

( vgl. Randnr. 49 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Januar 2002. - Gerry Plant u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage nach Artikel 33 EGKS-Vertrag - Zulässigkeit - Grundsatz des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren. - Rechtssache C-480/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-480/99 P

Gerry Plant u. a., vertreten durch B. Hewson, Barrister, beauftragt durch T. Graham, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. September 1999 in den Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 (Evans u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2837) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Erhart und B. Doherty als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

und

South Wales Small Mines Association, Verband englischen Rechts mit Sitz in Fochriw, Bargoed (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: T. Sharpe, QC, und M. Brealey, Barrister, beauftragt durch S. Llewellyn Jones, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Gerry Plant und sechzehn weitere Rechtsmittelführer haben mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1999 in den Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 (Evans u. a./Kommission, Slg. 1999, II-2837, nachfolgend: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 15656 der Kommission vom 30. Juli 1998 über die Zurückweisung einer Beschwerde eines Verbandes von Kohlezechen wegen Preisdiskriminierung als unzulässig abgewiesen hat (nachfolgend: streitige Entscheidung).

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Im Abschnitt Sachverhalt und Verfahren" des angefochtenen Beschlusses wird u. a. Folgendes ausgeführt:

1 Die South Wales Small Mines Association (SWSMA) ist ein nicht eingetragener Verband englischen Rechts, der gegründet wurde, um die Interessen der in Südwales niedergelassenen Betreiber kleiner Kohlengruben zu vertreten.

2 Einige dieser kleinen Erzeuger erhoben [unter dem Sammelnamen] SWSMA eine Beschwerde vom 5. Juni 1990 bei der Kommission, mit der sie die Anwendung diskriminierender Handelsbedingungen rügten, die gegen die einschlägigen Vorschriften des EGKS-Vertrags verstießen.

3 Mit Entscheidung Nr. 15656 (im Folgenden: Entscheidung), die in einem Schreiben vom 30. Juli 1998 enthalten war, teilte die Kommission mit, dass sie der Beschwerde nicht stattgeben werde.

4 Am 5. August 1998 wurde der SWSMA das Schreiben vom 30. Juli 1998, das die Entscheidung enthielt, per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

5 Mit Schreiben vom 18. August 1998, bestätigt am 26. August 1998, beantragten mehrere kleine Erzeuger bei der Kommission, ihnen die Entscheidung förmlich zuzustellen, was diese mit Schreiben vom 24. August 1998 ablehnte.

6 Nachdem die Betroffenen am 16. September 1998 erfahren hatten, dass die SWSMA die Entscheidung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angefochten hatte, erhoben sie mit am 21. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage gemäß den Artikeln 33 Absatz 2 und 35 EGKS-Vertrag gegen die Entscheidung (Rechtssache T-148/98). In Punkt 2 ihrer Klageschrift stellen die Kläger fest: ,Eine Abschrift der Entscheidung ist in Anlage 1 zu dieser Klageschrift beigefügt.

7 Mit am 6. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die SWSMA ihrerseits Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag erhoben (Rechtssache T-162/98).

8 Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts hat die Kommission in beiden Rechtssachen mit Schriftsätzen, die am 23. November (Rechtssache T-162/98) und 14. Dezember 1998 (Rechtssache T-148/98) eingegangen sind, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben."

3 Die Einrede der Unzulässigkeit wurde in der Rechtssache T-148/98 insbesondere damit begründet, dass die Kläger, ehemalige Mitglieder der SWSMA, die Klagefrist von einem Monat nach Artikel 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag nicht eingehalten hätten. Das Gericht hat diese Kläger daher mit Schreiben der Kanzlei vom 28. April 1999 über die Umstände befragt, unter denen sie von der streitigen Entscheidung Kenntnis genommen hätten. Die Kläger haben mit am 1. Juni 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragenem Schreiben geantwortet.

4 Aus den vom Gericht anhand der Akten der beiden Rechtssachen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen geht Folgendes hervor.

5 Die streitige Entscheidung wurde der SWSMA an ihre einzige der Kommission mitgeteilte Adresse zugestellt. Das Schreiben, das diese Entscheidung enthielt, wurde Bernard John Llewellyn ausgehändigt, der zum Zeitpunkt als die Beschwerde eingereicht wurde, Sekretär der SWSMA war. Dieser erklärte unter Eid, er habe nach Entgegennahme der streitigen Entscheidung nichts weiter unternommen und sie insbesondere nicht an die Anwältin der SWSMA, Sarah Llewellyn Jones von der Anwaltskanzlei T. Llewellyn Jones, weitergeleitet, da diese Entscheidung den Vermerk cc. T. Llewellyn" enthalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Anwältin der SWSMA die erforderlichen Schritte veranlassen werde, da sie eine Abschrift der streitigen Entscheidung erhalten habe. Nach Aussage der SWSMA erhielt aber ihre Anwältin von der Kommission in Wirklichkeit keine Abschrift dieser Entscheidung und nahm von Letzterer erst am 8. September 1998 Kenntnis.

6 Mostyn Jones, einer der Kläger in der Rechtssache T-148/98, hat angegeben, am 10. August 1998 von dritter Seite eine Abschrift der streitigen Entscheidung erhalten zu haben. Auf die mit Schreiben der Kanzlei vom 28. April 1999 übersandten Fragen des Gerichts hat er ausgeführt, dass er sich weder an die genauen Umstände der Aushändigung dieser Abschrift noch an die Identität des Dritten erinnere, aber glaube, dass es sich um eine der Personen gehandelt habe, die Sarah Llewellyn Jones vertreten habe.

7 Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 hat der Kanzler des Gerichts die Parteien in den Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 aufgefordert, zu einer etwaigen Verbindung der beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung Stellung zu nehmen sowie sich dazu zu äußern, ob sie im Fall einer Verbindung eine vertrauliche Behandlung bestimmter Stellen ihrer Schriftsätze oder sonstiger dem Gericht vorgelegter Unterlagen zu beantragen beabsichtigten.

8 Nur die Kommission hat innerhalb der gesetzten Frist mit am 3. Juli 1999 in der Kanzlei des Gerichts eingetragenen Schreiben geantwortet, in denen sie mitgeteilt hat, sie habe keine Erklärung zur etwaigen Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung abzugeben, und sie beantrage keine vertrauliche Behandlung.

9 Die Power Gen UK plc, die National Power plc und die British Coal Corporation haben ihre Zulassung als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission in beiden Rechtssachen beantragt.

10 Mit am 25. Juni 1999 eingegangenem Schriftsatz ist für einige Kläger in der Rechtssache T-148/98 Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 94 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt worden.

Der angefochtene Beschluss

11 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht

- die Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 gemäß Artikel 50 seiner Verfahrensordnung verbunden;

- gemäß Artikel 114 seiner Verfahrensordnung über die von der Kommission erhobenen Einreden der Unzulässigkeit vorab und ohne mündliche Verhandlung entschieden;

- die beiden Klagen als unzulässig abgewiesen.

Ferner hat es erklärt, dass über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und über die Streithilfeanträge nicht entschieden zu werden brauche.

12 Es ist aus folgenden Überlegungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die beiden bei ihm erhobenen Klagen unzulässig seien:

29 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frist für die Nichtigkeitsklage zwingenden Rechts ist und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts steht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung in der Rechtspflege eingeführt wurde (Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 38).

Rechtssache T-162/98

30 Es steht fest, dass die Entscheidung der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt worden ist und die Klägerin ihre Klage erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben hat.

31 Der entschuldbare Irrtum, auf den sich die Klägerin beruft, um die Verlängerung einer zwingenden Klagefrist zu erreichen, bezieht sich nur auf außergewöhnliche Umstände, unter denen das fragliche Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet ist, bei der betreffenden Partei eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 26).

32 Aus Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 EGKS-Vertrag geht klar hervor, dass die Frist für eine Nichtigkeitsklage mit der Zustellung der angefochtenen Einzelfallentscheidung an das Unternehmen oder den Unternehmensverband, an den sie gerichtet ist, beginnt.

33 Da ihr die Entscheidung ordnungsgemäß zugestellt wurde, oblag es der Klägerin, sich mit ihren Anwälten in Verbindung zu setzen, um sich mit ihnen über die Schritte abzustimmen, die auf die Entscheidung hin zu unternehmen waren, und ihr Klagerecht unter Beachtung der ihr gesetzten Klagefrist auszuüben.

34 Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, ihre Solicitors keine Abschrift der Entscheidung von der Kommission erhalten hätten, so hätte doch die Gefahr eines Versehens oder des Verlustes eines mit normaler Post abgesandten Schreibens die Klägerin veranlassen müssen, ihnen unverzüglich die geeigneten Anweisungen für die Vertretung ihrer Interessen zu geben.

35 Indem sich die Klägerin nur auf die Initiative ihrer Solicitors verließ, hat sie sich also nicht wie eine durchschnittlich sorgfältige Partei verhalten.

36 Demnach kann der Vermerk ,cc: T. Llewellyn Jones auf der Entscheidung keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, den Irrtum der Klägerin zu entschuldigen.

37 Daraus ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin unbegründet ist und die Klage in der Rechtssache T-162/98 als unzulässig abgewiesen werden muss.

Rechtssache T-148/98

...

40 Sofern die einmonatige Klagefrist des Artikels 33 Absatz 3 EGKS-Vertrag, verlängert um die Entfernungsfrist von zehn Tagen, wie die Kläger behaupten, ab 10. August 1998 zu berechnen wäre, dem Tag, an dem einer von ihnen eine Abschrift der Entscheidung von einem Dritten erhalten haben soll, wäre sie am 20. September 1998 abgelaufen. Da dieser Tag aber auf einen Sonntag fiel, wäre der Ablauf der Frist gemäß Artikel 101 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung auf Montag, den 21. September 1998, 24 Uhr, verschoben worden. Da die Klage an diesem Tag eingegangen ist, wäre sie also am letzten Tag der vorgeschriebenen Frist erhoben worden.

41 Eine Partei kann aber zur Begründung ihrer [Angaben] nur Tatsachen geltend machen, die hinreichend konkret und detailliert sind, damit das Gericht sie zumindest als glaubhaft ansehen kann und die Gegenpartei sie erfolgreich bestreiten und gegebenenfalls den Gegenbeweis erbringen kann. Diese Darlegungslast, die sich auf nur den Klägern zugängliche Tatsachen bezieht, verhindert, dass das Gericht über rein theoretische oder nur den Bedürfnissen des Rechtsstreits angepasste Umstände entscheidet.

42 Das Gericht hat die Kläger aufgefordert, erstens die Identität des Dritten anzugeben, von dem einer von ihnen eine Abschrift der Entscheidung erhalten haben soll, zweitens den betreffenden Kläger zu nennen und schließlich drittens die genauen Umstände dieses Erhalts sowie die Modalitäten der Kenntnisnahme der anderen Kläger von der Entscheidung darzulegen.

43 Die Kläger haben auf diese Fragen wie folgt geantwortet:

1. ,The Applicant Mr Mostyn Jones he (sic) cannot recall who the third party was, he thinks he obtained it from one of the persons who Sarah Llewellyn Jones represents.

(,Der Kläger Mostyn Jones kann sich nicht an die Identität des Dritten erinnern, er glaubt, er habe sie von einer der Personen erhalten, die Sarah Llewellyn Jones vertritt.)

2. ,Mr Mostyn Jones.

3. ,The Applicant Mr Jones cannot recall the exact circumstances. The Other Applicants became aware of it by Mr Jones informing some of them of the decision and the Applicants communicating directly with one another.

(,Der Kläger Jones kann sich nicht an die genauen Umstände erinnern. Die anderen Kläger haben dadurch davon erfahren, dass Herr Jones einige von ihnen von der Entscheidung unterrichtete und die Kläger sich direkt untereinander verständigten.)

44 Da die Kommission die Entscheidung nur der SWSMA zugestellt hat und die Entscheidung nicht einmal den Solicitors des Verbandes mitgeteilt wurde, die davon erst am 8. September 1998 Kenntnis erhielten, ist die Behauptung, dass einer der Kläger am 10. August 1998 eine Abschrift der Entscheidung von einem nicht identifizierten Dritten erhalten habe, unwahrscheinlich.

45 Die Antworten auf die Fragen des Gerichts haben diesen Mangel an Glaubhaftigkeit noch verstärkt. Aus ihrer lakonischen und ausweichenden Formulierung geht nämlich hervor, dass Herr Mostyn Jones, der sich genau an das Datum des Erhalts einer Abschrift der Entscheidung erinnert, also an den angeblichen Beginn der Klagefrist, sowohl die Identität der Person, von der er sie erhalten haben will, als auch die Umstände dieses Erhalts vergessen hat.

46 Als einzige Erklärung gibt Herr Mostyn Jones an, er glaube, das Schriftstück von einer der Personen erhalten zu haben, die Frau Sarah Llewellyn Jones, Anwältin der SWSMA, vertritt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben von Herrn Bernard John Llewellyn, denen zufolge er nach Erhalt des Schreibens, das die Entscheidung enthielt, keine weiteren Schritte unternommen hat, und zu der Tatsache, dass die Entscheidung erst am 8. September 1998 den Solicitors der SWSMA zur Kenntnis gelangt ist.

47 Die Kläger waren also nicht imstande, den Beginn der Klagefrist hinreichend substanziiert und schlüssig darzulegen, so dass es dem Gericht möglich gewesen wäre, ihre Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen.

48 Daraus folgt zwangsläufig, dass die Klage in der Rechtssache T-148/98 als verspätet anzusehen ist.

49 Daher ist diese Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass auf die von der Kommission vorgetragenen Unzulässigkeitsgründe einzugehen oder über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Streithilfeanträge zu entscheiden wäre."

Das Rechtsmittel

Die Rechtsmittelanträge

13 Die Rechtsmittelführer beantragen,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Rechtssache T-148/98 betrifft;

- festzustellen, dass die Nichtigkeitsklage zulässig ist und dass das Gericht in der Sache zu entscheiden hat;

- hilfsweise die Frage der Zulässigkeit an das Gericht in neuer Besetzung zurückzuverweisen, wobei den Rechtsmittelführern Gelegenheit zu geben ist, vorab von sämtlichen von der SWSMA eingereichten Beweismitteln oder Stellungnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern;

- der Kommission die Kosten aus beiden Instanzen aufzuerlegen.

14 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

15 Die SWSMA hat keine Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

Die Rechtsmittelgründe

16 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, nämlich einen Rechtsfehler des Gerichts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht und die Entstellung von dem Gericht vorgelegten Beweismitteln.

17 Zum zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe die Entscheidung, dass ihre Klage verspätet gewesen sei, wesentlich auf einen angeblichen Widerspruch zwischen den von ihnen und den von der SWSMA vorgelegten Beweismitteln gestützt. So habe es sich bei der Einschätzung, dass ihre Behauptungen, sie hätten von der streitigen Entscheidung am 10. August 1998 Kenntnis erhalten, unwahrscheinlich seien, weitgehend auf die eidlichen Erklärungen von Bernard John Llewellyn und der Anwaltskanzlei T. Llewellyn Jones gestützt, nach denen Letztere von der Entscheidung erst am 8. September 1998 Kenntnis erhalten habe. Sie hätten diese von der SWSMA in der Rechtssache T-162/98 vorgelegten Beweismittel aber weder prüfen noch dazu Stellung nehmen können. Diese Möglichkeit sei ihnen in der Zeit zwischen der Verbindung dieser Rechtssache mit ihrer eigenen und dem angefochtenen Beschluss nicht gegeben worden. Die Parteien müssten aber Gelegenheit erhalten, von allen eingereichten Beweismitteln und Erklärungen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen; dabei handele es sich um einen elementaren allgemeinen Rechtsgrundsatz und einen Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hierfür verweisen die Rechtsmittelführer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 20. Februar 1996 im Fall Vermeulen/Belgien (Recueil des arrêts et décisions 1996-I, S. 224) und das Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59 (Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 111, 169). Sie machen geltend, wenn ihnen die Gelegenheit gegeben worden wäre, hätten sie darlegen können, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Rechtsvertreter angewiesen hätten, gerichtliche Schritte einzuleiten, und legen dazu in Anlage zu ihrer Rechtsmittelschrift die Abschrift eines Fax der streitigen Entscheidung vor, die u. a. auf dem Eingangsvermerk des Faxgeräts das Datum 11. August 1998 trägt.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

Das Vorbringen der Kommission

18 Die Kommission macht in der Rechtsmittelbeantwortung zunächst geltend, dieses sei in vollem Umfang unzulässig. Das Gericht habe die Klage auf der Grundlage einer schlichten Sachverhaltswürdigung als wegen Verspätung unzulässig abgewiesen. Es habe nämlich den Rechtsmittelführern gezielte Fragen gestellt und anschließend deren Behauptung zurückgewiesen, dass einer von ihnen am 10. August 1998 im Besitz der streitigen Entscheidung gewesen sei. Wenn kein Fall einer Entstellung dieser Beweismittel vorliege, stelle diese Würdigung keine vom Gerichtshof als solche überprüfbare Rechtsfrage dar. Ein Rechtsmittel beschränke sich nach Artikel 32d Absatz 1 EGKS-Vertrag und Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen. Hierfür verweist die Kommission auf die Urteile vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P (Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42) und vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-143/95 P (Kommission/Socurte u. a., Slg. 1997, I-1, Randnr. 36) sowie auf den Beschluss vom 6. Oktober 1997 in der Rechtssache C-55/97 P (AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1997, I-5383, Randnr. 25). Insbesondere sei der Rechtsmittelgrund, dass kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, weil sich das Gericht auf Angaben zum Sachverhalt gestützt habe, die die SWSMA gemacht habe und zu denen die Rechtsmittelführer nicht hätten Stellung nehmen können, unzulässig, da er einen Antrag auf erneute Tatsachenprüfung darstelle. Außerdem sei aus der Rechtsmittelschrift nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen der Rechtsmittelführer durch irgendeinen Verfahrensfehler verletzt worden sein sollten, obwohl sich ein Rechtsmittel u. a. nur gegen solche Verfahrensfehler wenden könne, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt worden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Nach Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes kann das Rechtsmittel u. a. auf einen Verfahrensfehler vor dem Gericht, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, gestützt werden.

20 Der Rechtsmittelgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zulässig. Entgegen den Ausführungen der Kommission ist die Frage, ob das Gericht sich bei der Abweisung einer Klage auf nicht mit den Klägern erörterte Angaben zum Sachverhalt stützen kann, eine Rechtsfrage. Außerdem untersteht die Frage, inwieweit sich der angefochtene Beschluss für die Abweisung der Klage tatsächlich auf solche Angaben stützt, der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels. Es handelt sich nämlich um eine Prüfung des Verfahrens vor dem Gericht und nicht um eine erneute Prüfung des der Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts. Ob erwiesen ist, dass ein Verfahrensfehler die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt hat, ist im Rahmen der Prüfung der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu beurteilen.

Zur Begründetheit des Rechtsmittels

Das Vorbringen der Kommission

21 Die Kommission macht auf das oben in Randnummer 17 erwähnte Vorbringen, dass das rechtliche Gehör missachtet worden sei, geltend, der Nachweis, dass sie eine Abschrift der streitigen Entscheidung erst am 10. August 1998 erhalten hätten, habe voll und ganz im Interesse der Rechtsmittelführer gelegen; sie hätten jedoch, wie aus Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, auf die Fragen des Gerichts zu diesem Punkt nur lakonisch und ausweichend geantwortet. Es sei den Rechtsmittelführern zuzurechnen, dass sie nicht hätten nachweisen können, von der streitigen Entscheidung am 10. August 1998 Kenntnis erhalten zu haben; sie hätten auch im Rechtsmittelverfahren nicht die Beweismittel vorgelegt, zu deren Vorlage ihnen, wie sie beanstandeten, das Gericht keine Gelegenheit gegeben habe. Das der Rechtsmittelschrift beigefügte Fax mit Eingangsdatum vom 11. August 1998 habe keine Beweiskraft. Selbst wenn dieses Fax als Beweis dafür angesehen werden müsse, dass sie am 11. August 1998 über dieses Dokument verfügt hätten, und wenn sie in überzeugender Weise erklärten, warum sie es dem Gericht erster Instanz nicht vorgelegt hätten, werde durch dieses Fax nicht nachgewiesen, dass sie von der streitigen Entscheidung erst am 10. August Kenntnis erhalten hätten.

22 Die Interessen der Rechtsmittelführer seien nicht beeinträchtigt worden. Der Gerichtshof habe in einer Wettbewerbssache entschieden, der Umstand, dass die Kommission in einer Entscheidung gegen Unternehmen Gesichtspunkte berücksichtigt habe, von denen die Unternehmen keine Kenntnis hätten nehmen können, wirke sich nicht auf die Gültigkeit der gesamten Entscheidung aus, wenn diese Gesichtspunkte Umstände beträfen, die im Verhältnis zu den in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen von völlig nachrangiger Bedeutung seien. Der Gerichtshof habe jedoch klargestellt, dass er in einer solchen Situation diese Gesichtspunkte bei der Prüfung der Begründetheit der fraglichen Entscheidung nicht verwerten dürfe (Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 30).

23 Aus dem angefochtenen Beschluss gehe nun ganz klar hervor, dass das Gericht hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage auch dann zum selben Ergebnis gekommen wäre, wenn die Rechtsmittelführer Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den zu den Akten genommenen Beweismitteln, u. a. zur Erklärung von Bernard John Llewellyn, zu äußern. Aus Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses ergebe sich, dass das Gericht allein auf der Grundlage der Aussagen der Rechtsmittelführer zu dem Ergebnis gekommen sei, dass deren Behauptung über den Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme von der streitigen Entscheidung unglaubwürdig sei. Die Angaben, die den von der SWSMA vorgelegten Urkunden entnommen worden seien, hätten nur bestätigenden Charakter gehabt, seien aber keineswegs ausschlaggebend oder unabdingbar gewesen.

Würdigung durch den Gerichtshof

24 Wie von den Rechtsmittelführern zu Recht ausgeführt und vom Gerichtshof in seinem Urteil Snupat/Hohe Behörde festgestellt, würde es gegen elementare Rechtsgrundsätze verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen oder Urkunden gestützt würde, von denen die Parteien oder auch nur eine der Parteien nicht Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten.

25 Zu prüfen ist daher, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführer behaupten, seine Entscheidung auf Tatsachen oder Unterlagen gestützt hat, von denen sie keine Kenntnis nehmen konnten.

26 Hierzu beziehen sich die Rechtsmittelführer auf die in Randnummer 46 des angefochtenen Beschlusses angeführte Erklärung von Bernard John Llewellyn, er habe nach Erhalt der streitigen Entscheidung keine weiteren Schritte unternommen. Sie verweisen auch auf die in den Randnummern 44 und 46 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Aussage der SWSMA, dass ihre Anwälte von dieser Entscheidung erst am 8. September 1998 Kenntnis erhalten hätten.

27 Das Gericht hat sich tatsächlich auf diese Angaben gestützt, als es zu der Auffassung gelangte, dass die Rechtsmittelführer nicht nachgewiesen hätten, dass sie eine Abschrift der Entscheidung der Kommission am 10. August 1998 erhalten hätten, und als es entschied, dass die Klage verspätet sei.

28 So hat es in Randnummer 44 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die streitige Entscheidung nicht einmal den Solicitors der SWSMA mitgeteilt worden sei, die davon erst am 8. September 1998 Kenntnis erhalten hätten, und daraus gefolgert, dass die Behauptung, einer der Kläger habe am 10. August 1998 eine Abschrift dieser Entscheidung von einem nicht identifizierten Dritten erhalten, unwahrscheinlich klinge. In Randnummer 46 des angefochtenen Beschlusses hat es die Erklärung von Mostyn Jones, dass er eine Abschrift des Dokuments von einer der Personen erhalten habe, die Sarah Llewellyn Jones vertrete, für nicht beweiskräftig erklärt, da diese Aussage im Widerspruch zum einen zu der Erklärung von Bernard John Llewellyn, nach Erhalt der streitigen Entscheidung keine weiteren Schritte unternommen zu haben, und zum anderen zu der Tatsache stehe, dass diese Entscheidung erst am 8. September 1998 zur Kenntnis der Solicitors der SWSMA gelangt sei.

29 Es steht aber fest, dass den Rechtsmittelführern im Verfahren vor dem Gericht weder die Erklärung von Bernard John Llewellyn noch die Aussage der SWSMA, dass ihre Solicitors erst am 8. September 1998 von der streitigen Entscheidung Kenntnis erhalten hätten, mitgeteilt worden ist.

30 Denn die einzigen den Rechtsmittelführern in diesem Verfahren übermittelten Unterlagen waren zum einen der Schriftsatz der Kommission mit der Einrede der Unzulässigkeit und dem Antrag, darüber gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorab zu entscheiden, und zum anderen die oben in Randnummer 3 erwähnten Fragen des Gerichts.

31 In keinem dieser Schriftstücke aus der Rechtssache T-148/98 wird auf die Erklärung von Bernard John Llewellyn oder auf die Aussage der SWSMA über den Zeitpunkt, zu dem ihre Solicitors von der streitigen Entscheidung Kenntnis erhalten haben sollen, Bezug genommen.

32 Außerdem deutet nichts in der schriftlichen Stellungnahme der Rechtsmittelführer zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission darauf hin, dass sie auf andere Weise von diesen Angaben Kenntnis genommen hätten.

33 Die Erklärung von Bernard John Llewellyn und die Aussage der SWSMA befanden sich nämlich bei den Akten der Rechtssache T-162/98. Diese wurden jedoch nicht an die Kläger in der Rechtssache T-148/98 weitergeleitet und konnten von ihnen schon gar nicht im schriftlichen oder mündlichen Verfahren erörtert werden, da die beiden Rechtssachen nur im Rahmen und zum Zweck des angefochtenen Beschlusses verbunden wurden, der gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.

34 Da sich das Gericht bei der Zurückweisung der Klage in der Rechtssache T-148/98 als unzulässig auf die oben in Randnummer 29 genannten Gesichtspunkte gestützt hat, hat es somit einen Verfahrensfehler begangen, durch den die Interessen der Rechtsmittelführer im Sinne von Artikel 51 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes beeinträchtigt worden sind.

Zur Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug

35 Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Unzulässigkeitseinrede der Kommission spruchreif. Insbesondere hatten die Parteien im Verfahren zur Rechtssache T-148/98 und im vorliegenden Verfahren Gelegenheit, die Gesichtspunkte zu erörtern, auf die die Kommission in diesen beiden Verfahren ihre Einrede gestützt hat. Damit kann unmittelbar in die erneute Prüfung der Zulässigkeit der Klage der Rechtsmittelführer vor dem Gericht eingetreten werden.

Vorbringen der Parteien

36 Die Kommission macht in ihrer Unzulässigkeitseinrede gegen die Klage in der Rechtssache T-148/98 geltend, die Rechtsmittelführer seien von der streitigen Entscheidung nicht betroffen und erfuellten folglich nicht die Voraussetzungen, um nach Artikel 33 EGKS-Vertrag Klage erheben zu können. Allein die SWSMA als Beschwerdeführerin sei betroffen, da die Rechtsmittelführer nur von einer Entscheidung betroffen sein könnten, die auf eine von ihnen selbst eingereichte Beschwerde ergangen wäre. Dass sie vielleicht durch die in der Beschwerde der SWSMA beanstandeten Verhaltensweisen beeinträchtigt sein könnten, bedeute nicht, dass sie von der Entscheidung, der Beschwerde nicht stattzugeben, betroffen seien, da sie selbst Beschwerde hätten einreichen können. Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-70/97 P (Kruidvat/Kommission, Slg. 1998, I-7183) entschieden, dass der Umstand, dass eine Vereinigung von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei, nicht bedeute, dass auch ihre Mitglieder es seien.

37 Ferner fordert die Kommission den Gerichtshof auf, zu prüfen, ob alle Rechtsmittelführer die Eigenschaft von Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag besäßen, ohne die ihre Klage auf jeden Fall unzulässig wäre. Die Rechtsmittelführer hätten nicht bewiesen, dass sie noch in der Kohleerzeugung tätig seien. Ein Kläger müsse diese Tätigkeit zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausüben, um die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der genannten Bestimmung zu besitzen.

38 Unter Berücksichtigung von Artikel 33 EGKS-Vertrag sei die Klage außerdem verspätet, da sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Aktes hätte erhoben werden müssen. Die Klage sei nach Ablauf der ab Zustellung der streitigen Entscheidung an die SWSMA berechneten Klagefrist erhoben worden; würde man die Klagefrist für jedes Mitglied eines Verbandes erst ab dem Zeitpunkt berechnen, zu dem es erwiesenermaßen persönlich von einer diesen Verband betreffenden Entscheidung Kenntnis erhalten habe, könnte die Klagefrist sehr leicht umgangen werden, und es entstuende eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit.

39 Die Rechtsmittelführer bringen zu ihrem Rechtsschutzinteresse vor, sie seien ursprünglich Mitglieder der SWSMA gewesen, einem Verband ohne Rechtspersönlichkeit, der einfach als Sammelname für kleine Kohleerzeuger genutzt worden sei, um bestimmte gemeinsame Aktionen zu erleichtern und insbesondere um die 1990 bei der Kommission eingereichte Beschwerde zu erheben und zu verfolgen. Sie hätten jedoch immer ein unmittelbares persönliches Interesse am Schicksal dieser Beschwerde gehabt. Die dort beanstandeten Praktiken beträfen jeden von ihnen unmittelbar. Dass die SWSMA ihre Tätigkeit eingestellt habe und sie aus dem Verband ausgetreten seien, habe ihr Rechtsschutzinteresse gegenüber der sie unmittelbar betreffenden Entscheidung nur verstärkt. Sie hätten über ihren Anwalt mehrfach versucht, am Beschwerdeprüfverfahren teilzunehmen, die Kommission habe es aber abgelehnt, sie als Verhandlungspartner zu betrachten. Das Klagerecht nach Artikel 33 EGKS-Vertrag sei in weiterem Umfang eröffnet als das nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG), da die Kläger nach der letztgenannten Vorschrift von den an eine andere Person gerichteten Entscheidungen, deren Nichtigerklärung sie beantragten, unmittelbar und individuell betroffen sein müssten, während Artikel 33 EGKS-Vertrag lediglich verlange, dass die individuellen Entscheidungen, deren Nichtigerklärung die Kläger beantragten, sie beträfen.

40 Hinsichtlich ihrer Eigenschaft als Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag räumen die Rechtsmittelführer ein, dass sie keine Kohlezechen mehr betreiben, weisen aber darauf hin, dass sie alle während des Zeitraums, in dem sich der in der Beschwerde beanstandete Sachverhalt zugetragen habe (1984-1990), Kohlezechen betrieben hätten. Die Stilllegung ihrer Betriebe sei gerade auf die beanstandeten Umstände zurückzuführen. Um die Unternehmenseigenschaft im Sinne der genannten Bestimmung zu beurteilen, sei in einem Fall wie dem vorliegenden auf den Zeitraum abzustellen, in dem sich der Sachverhalt zugetragen habe, der Gegenstand der Beschwerde sei, und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Klage gegen die Entscheidung über die Beschwerde erhoben worden sei. Würde nämlich auf den letztgenannten Zeitpunkt abgestellt, könnten die Opfer wettbewerbswidrigen Verhaltens im Kohle- und Stahlsektor, die aufgrund dieses Verhaltens ihre Tätigkeit hätten einstellen müssen, ihre Rechte niemals vor dem Gemeinschaftsrichter geltend machen.

41 Zur Einhaltung der Klagefrist bringen die Rechtsmittelführer vor, sie hätten die Kommission um Zustellung der streitigen Entscheidung ersucht, sobald sie von ihr erfahren hätten; die Kommission habe dies aber abgelehnt. Zumindest hätten sie die Klagefrist eingehalten, die ab dem Zeitpunkt berechnet sei, zu dem einer von ihnen von dieser Entscheidung Kenntnis erhalten habe, nämlich dem 10. August 1998. Die Kommission könne im Übrigen die Rechtsunsicherheit und die Gefahren von lange Zeit nach dem Erlass von Entscheidungen erhobenen Klagen dadurch verhindern, dass sie die Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentliche.

Würdigung durch den Gerichtshof

42 Die Rechtsmittelführer sind von der streitigen Entscheidung betroffen, wie es nach Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag erforderlich ist, damit sie eine zulässige Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erheben können, da die mit dieser Entscheidung zurückgewiesene Beschwerde Praktiken beanstandete, die die Lage der Rechtsmittelführer unmittelbar betrafen, und u. a. in ihrem Namen eingereicht wurde.

43 Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass eine Vereinigung von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist, nicht bedeutet, dass auch ihre Mitglieder es sind, ist hier nicht einschlägig. Denn im Rahmen des EGKS-Vertrags verlangt Artikel 33 Absatz 2 nicht, dass die Kläger individuell betroffen sind, sondern nur, dass sie von der von ihnen angegriffenen Entscheidung betroffen sind.

44 Die Rechtsmittelführer besaßen weiter unbestritten zur Zeit der Verhaltensweisen, die in der mit der streitigen Entscheidung zurückgewiesenen Beschwerde beanstandet wurden, die Eigenschaft von Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag. Dass sie danach diese Eigenschaft verloren, kann nicht ihr Interesse daran entfallen lassen, dass ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, dessen Folgen sie zu tragen hatten, als sie die Unternehmenseigenschaft noch besaßen, und gegen den sie Beschwerde einlegen konnten.

45 Schließlich ist zur Frage, ob die Klage fristgemäß erhoben wurde, darauf hinzuweisen, dass die streitige Entscheidung der SWSMA am 5. August 1998 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Wenn ein im Namen seiner Mitglieder handelnder Verband Beschwerde eingelegt hat, gilt die Zustellung der Ablehnung dieser Beschwerde an ihn als Zustellung an alle seine Mitglieder, da sonst die Vorschrift, dass gegen eine Entscheidung der Kommission im Rahmen des EGKS-Vertrags innerhalb eines Monats nach Zustellung bzw. Veröffentlichung dieser Entscheidung Klage erhoben werden muss, jede Bedeutung verlöre. Das hätte, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, größte Unsicherheit über die Endgültigkeit der Entscheidung zur Folge; der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung endgültig würde, hinge letztlich von der Sorgfalt des Verbandes bei der Weitergabe der betreffenden Entscheidung an seine Mitglieder ab.

46 Zudem wäre es unverhältnismäßig und nicht mit dem Grundsatz der guten Verwaltung vereinbar, von der Kommission zu fordern, dass sie entweder die Entscheidung allen Mitgliedern eines Verbandes, der eine Entscheidung beantragt hat, einzeln zustellt oder jede an einen Verband gerichtete Entscheidung veröffentlicht.

47 Dass ein solcher Verband nur einen Sammelnamen" darstellt, vermag daran nichts zu ändern. Wenn Beschwerdeführer, die sich zusammenschließen, aus praktischen Gründen, die ihnen auch von Nutzen sein können, einen Sammelnamen verwenden, müssen sie akzeptieren, dass dieser für den Schriftwechsel mit der Kommission maßgeblich ist.

48 Hier sind jedoch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen. Aus den Akten des ersten Rechtszugs geht hervor, dass die Rechtsmittelführer der Kommission offiziell anzeigten, dass sie nicht mehr von der SWSMA vertreten würden. Sie hätten gleichwohl ein Interesse am Schicksal der Beschwerde, die auch in ihrem Namen eingereicht worden sei. Sie wollten auch am Beschwerdeprüfverfahren teilnehmen, und benannten einen neuen gemeinsamen Vertreter, den Solicitor Thomas Graham. Unter diesen Umständen kann ihnen die Zustellung an die SWSMA nicht entgegen gehalten werden.

49 Außerdem hat die Kommission es abgelehnt, den Rechtsmittelführern die streitige Entscheidung zuzustellen, und sie hat sie nicht veröffentlicht. Da es bei dieser Fallgestaltung nicht möglich ist, den Zeitpunkt mit Sicherheit zu bestimmen, von dem an die Rechtsmittelführer genaue Kenntnis des Inhalts und der Gründe des von ihnen angefochtenen Aktes hatten, ist davon auszugehen, dass die Klagefrist mit dem Tag begann, an dem die Rechtsmittelführer diese Kenntnis erwiesenermaßen bereits besaßen (siehe in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18).

50 Hier haben die Rechtsmittelführer nach eigener Aussage von der streitigen Entscheidung am 10. August 1998, also nur fünf Tage nach deren Zustellung an die SWSMA, erfahren, und sie haben die Kommission bereits am 18. August darum ersucht, ihnen die Entscheidung förmlich zuzustellen, was ihre Sorgfalt belegt. Unter diesen Umständen erscheinen ihre Aussagen und ihr Verhalten nicht von vornherein als unglaubwürdig. Die Kommission, die sich auf die Verspätung der Klage beruft, hat keinen Beweis dafür erbracht, dass die Rechtsmittelführer vor dem 10. August 1998 von der streitigen Entscheidung Kenntnis erhalten hätten.

51 Daher ist davon auszugehen, dass die Klagefrist für die Rechtsmittelführer am 10. August 1998 zu laufen begann und dass die Klage daher unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen, die die Rechtsmittelführer, wie vom Gericht in Randnummer 40 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, in Anspruch nehmen konnten, fristgerecht erhoben worden ist.

52 Die Rechtsmittelführer sind folglich gemäß Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag zur Klage gegen die streitige Entscheidung befugt; ihre Klage ist auch rechtzeitig erhoben worden.

53 Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit zurückzuweisen und dem Rechtsmittel ist folglich stattzugeben, soweit die Klage in der Rechtssache T-148/98 mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig abgewiesen worden ist.

54 Der angefochtene Beschluss ist allerdings hinsichtlich der Klage in der Rechtssache T-162/98 rechtskräftig. Daher ist er auch insoweit aufzuheben, als damit die Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 verbunden worden sind.

55 Er ist ferner aufzuheben, soweit danach weder über den in der Rechtssache T-148/98 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe noch über die in derselben Rechtssache gestellten Streithilfeanträge der Power Gen UK plc, der National Power plc und der British Coal Corporation entschieden zu werden braucht.

56 Nach Artikel 54 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann dann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

57 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Die Rechtssache T-148/98 ist daher an das Gericht zurückzuverweisen; die Kostenentscheidung in dieser Rechtssache ist vorzubehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 1999 in den Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 (Evans u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit damit

- die Klage in der Rechtssache T-148/98 als unzulässig abgewiesen wird;

- die Rechtssachen T-148/98 und T-162/98 verbunden werden;

- entschieden wird, dass weder über den in der Rechtssache T-148/98 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe noch über die in derselben Rechtssache gestellten Streithilfeanträge der Power Gen UK plc, der National Power plc und der British Coal Corporation entschieden zu werden braucht;

- die Kläger in der Rechtssache T-148/98 verurteilt werden, ihre eigenen Kosten sowie als Gesamtschuldner die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-162/98 zu tragen;

- die Klägerin in der Rechtssache T-162/98 verurteilt wird, die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-148/98 als Gesamtschuldnerin zu tragen.

2. Die Rechtssache T-148/98 wird zur Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kosten in der Rechtssache T-148/98 werden vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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