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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: C-57/02 P
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 17, EGKS-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2
EGKS-Vertrag Art. 65 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Juli 2005. - Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle - Legierungszuschlag - Parallelverhalten - Herabsetzung der Geldbuße - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verteidigungsrechte. - Rechtssache C-57/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-57/02 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EGKSSatzung des Gerichtshofes, eingereicht am 22. Februar 2002,

Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele und D. Waelbroeck, avocats,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch A. Whelan als Bevollmächtigten im Beistand von J. Flynn, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) (im Folgenden: Acerinox) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T48/98 (Acerinox/Kommission, Slg. 2001, II3859, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihrer Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/247/EGKS der Kommission vom 21. Januar 1998 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKSVertrag (Sache IV/35.814 - Legierungszuschlag) (ABl. L 100, S. 55, im Folgenden: streitige Entscheidung) nur teilweise stattgegeben hatte.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2. Der der Klage vor dem Gericht zugrunde liegende Sachverhalt, wie er von diesem in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben worden ist, lässt sich für die Zwecke dieses Urteils wie folgt zusammenfassen.

3. Acerinox ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die im Bereich rostfreier Stahl und dort insbesondere im Sektor Flacherzeugnisse tätig ist.

4. Aufgrund von Informationen in der Fachpresse und von Klagen einiger Verbraucher ersuchte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 16. März 1995 gemäß Artikel 47 EGKSVertrag mehrere Hersteller von rostfreiem Stahl um Informationen über einen von ihnen angewandten gemeinsamen Aufpreis, der unter der Bezeichnung Legierungszuschlag bekannt ist.

5. Der Legierungszuschlag ist ein Aufpreis, der entsprechend den Kursen der Legierungselemente berechnet wird und um den sich der Grundpreis für rostfreien Stahl erhöht. Die Kosten der von den Herstellern rostfreien Stahls eingesetzten Legierungselemente (Nickel, Chrom und Molybdän) machen einen sehr hohen Anteil der gesamten Herstellungskosten aus. Die Kurse dieser Rohstoffe unterliegen außerordentlichen Schwankungen.

6. Aufgrund der eingegangenen Informationen richtete die Kommission am 19. Dezember 1995 an 19 Unternehmen, darunter Acerinox, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7. Nachdem die Kommission eine Reihe von Überprüfungen vor Ort durchgeführt hatte, teilten ihr im Dezember 1996 und Januar 1997 die Rechtsanwälte oder Vertreter einiger Unternehmen, darunter Acerinox, ihren Wunsch nach Zusammenarbeit mit. Dazu reichte Acerinox am 17. Dezember 1996 Erklärungen bei der Kommission ein.

8. Am 24. April 1997 übermittelte die Kommission diesen Unternehmen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte, die diejenige vom 19. Dezember 1995 ersetzte.

9. Am 21. Januar 1998 erließ die Kommission die streitige Entscheidung.

10. Der streitigen Entscheidung zufolge gingen die Preise für Legierungselemente und rostfreien Stahl 1993 erheblich zurück. Nachdem der Nickelkurs von September 1993 an gestiegen war, verringerten sich die Erzeugerspannen beträchtlich. Angesichts dieser Situation vereinbarten die meisten Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl bei einer Zusammenkunft in Madrid am 16. Dezember 1993 (im Folgenden: Madrider Zusammenkunft), ihre Preise in abgestimmter Weise durch eine Änderung der Berechnungsparameter für den Legierungszuschlag anzuheben. Zu diesem Zweck beschlossen sie, vom 1. Februar 1994 an einen Legierungszuschlag nach der letztmals 1991 benutzten Formel anzuwenden, und wählten für alle Hersteller als Referenzwerte für die Legierungen die vom September 1993, als der Nickelkurs auf einen historischen Tiefstand gefallen war.

11. Nach den Angaben in der streitigen Entscheidung wurde der auf der Grundlage der neu festgesetzten Referenzwerte berechnete Legierungszuschlag von allen Herstellern vom 1. Februar 1994 an für ihre Verkäufe in Europa mit Ausnahme von Spanien und Portugal angewandt.

12. In Artikel 1 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Acerinox, die ALZ NV, die Acciai Speciali Terni SpA (im Folgenden: AST), die Avesta Sheffield AB (im Folgenden: Avesta), die Krupp Hoesch Stahl AG und die Thyssen Stahl AG, die beide ab dem 1. Januar 1995 in der Krupp Thyssen Nirosta GmbH aufgegangen sind, sowie die Ugine SA, die spätere Usinor SA (im Folgenden: Usinor), ab Dezember 1993 bis November 1996 im Fall von Avesta und bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung im Fall aller anderen Unternehmen durch abgestimmte Änderung der Referenzwerte der Formel zur Berechnung des Legierungszuschlags und durch Anwendung dieser Änderung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag verstoßen haben. Diese Handlungsweise hatte nach Ansicht der Kommission die Beschränkung und Verfälschung des normalen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt sowohl bezweckt als auch bewirkt.

13. In Artikel 2 der streitigen Entscheidung wurden folgende Geldbußen festgelegt:

- Acerinox: 3 530 000 ECU,

- ALZ NV: 4 540 000 ECU,

- AST: 4 540 000 ECU,

- Avesta: 2 810 000 ECU,

- Krupp Thyssen Nirosta GmbH: 8 100 000 ECU sowie

- Usinor: 3 860 000 ECU.

Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

14. Mit Klageschrift, die am 13. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Acerinox Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie von ihr betroffen war, hilfsweise auf eine erhebliche Herabsetzung der in der Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße.

15. Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die streitige Entscheidung weitgehend bestätigt.

16. In Randnummer 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Acerinox an dem Kartell über die Anwendung eines Legierungszuschlags, berechnet auf der Grundlage der bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte (im Folgenden: Kartell), vom 16. Dezember 1993 an, soweit es die Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Spanien betroffen habe, und spätestens vom 14. Januar 1994 an, soweit es Spanien betroffen habe, beteiligt gewesen sei. In Randnummer 64 des Urteils kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass das Kartell kein punktueller Verstoß gewesen sei, sondern bis zum Erlass der streitigen Entscheidung angedauert habe.

17. Das Gericht stellt in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils ebenfalls fest, dass die Höhe der gegen Acerinox festgesetzten Geldbuße angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig gewesen sei. Acerinox habe sich nicht so verhalten, dass eine Herabsetzung der Geldbuße im gleichen Umfang wie bei Usinor und Avesta, die die Abstimmung eingeräumt hätten, möglich gewesen wäre.

18. Dagegen hat das Gericht in Randnummer 141 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, soweit sie die Ansicht vertreten habe, dass Acerinox sowie zwei andere Unternehmen nichts Neues im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit) vorgetragen hätten, obwohl sie eingeräumt hätten, dass die Madrider Zusammenkunft stattgefunden habe. In Randnummer 152 hielt das Gericht es für angemessen, im Falle dieser Unternehmen die gegen sie verhängte Geldbuße um 20 % statt um 10 % wie in der streitigen Entscheidung zu ermäßigen.

19. Das Gericht ermäßigte daher die gegen Acerinox verhängte Geldbuße auf 3 136 000 Euro und wies die Klage im Übrigen ab.

20. Das Gericht verurteilte Acerinox zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie von zwei Dritteln der Kosten der Kommission. Der Letzteren erlegte es ein Drittel ihrer eigenen Kosten auf.

Die Anträge der Parteien und die zur Stützung des Rechtsmittels angeführten Gründe

21. Acerinox beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben,

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, oder hilfsweise, die Höhe der Geldbuße wesentlich herabzusetzen, oder äußerst hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22. Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen,

- hilfsweise, falls das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben werden sollte, den Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zurückzuweisen, und

- Acerinox die Kosten aufzuerlegen.

23. Acerinox führt zur Stützung ihres Rechtsmittels sechs Gründe an:

- offensichtlicher Auslegungsfehler, der zu einer falschen Begründung bezüglich ihrer angeblichen Teilnahme am Kartell in Spanien geführt habe,

- unzutreffende Begründung für die Zurückweisung des Arguments, dass außerhalb von Spanien ein Parallelverhalten vorgelegen habe,

- rechtsfehlerhafte Beurteilung der Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung,

- keine Begründung für die Zurückweisung eines Arguments zur Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung,

- fehlerhafte Begründung in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße und

- Verstoß gegen grundlegende Verteidigungsrechte bei der Frage der Herabsetzung der Geldbuße.

Zum Antrag auf Einreichung einer Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts, hilfsweise, auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

24. Acerinox hat mit Schriftsatz, der am 2. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts zu gestatten, hilfsweise, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung anzuordnen.

25. Acerinox möchte zu den Stellen in den Schlussanträgen Stellung nehmen, die zum einen den Beweiswert des in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils erwähnten Fax von Avesta an ihre Tochtergesellschaften vom 14. Januar 1994 (im Folgenden: Fax vom Januar 1994) und zum anderen die Begründung der Randnummer 90 dieses Urteils betreffen.

26. Dazu ist festzustellen, dass die Satzung und die Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Einreichung einer Stellungnahme der Parteien zu den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht vorsehen (Beschluss vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I665, Randnr. 2). Daher ist der Antrag auf Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts zurückzuweisen.

27. Der Gerichtshof kann nach Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., Slg. 2004, I4167, Randnr. 33, und vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C210/03, Swedish Match, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25). Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts jedoch über alle Informationen, die für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel erforderlich sind. Daher ist der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

28. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft Acerinox dem Gericht vor, ihre Argumente bezüglich ihrer Beteiligung an einem angeblichen Kartell in Spanien offenkundig falsch verstanden und das angefochtene Urteil in diesem Punkt unzutreffend begründet zu haben.

29. Der Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Randnummern 37 und 38 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht folgendes festgestellt hat:

37 Nach den Akten und auch nach Randnummer 33 [der Begründung] der [streitigen] Entscheidung teilte Avesta mit Fax vom 14. Januar 1994 ihren Tochtergesellschaften, darunter der in Spanien, den Standpunkt einiger ihrer Wettbewerber zu der Frage mit, wann der Legierungszuschlag auf deren Heimatmärkten angewendet werden solle. Zu Acerinox führte sie aus:

Acerinox have announced that surcharges will be applied from 1st april 1994 (yes April !!!) (Acerinox hat erklärt, dass die Zuschläge ab 1. April 1994 [April, Sie haben richtig gelesen] angewendet würden).

38 Die Klägerin bestreitet nicht, die ihr zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich gemacht zu haben, weist aber darauf hin, dass eine solche Erklärung erst recht zeige, dass es zum Zeitpunkt der Madrider Zusammenkunft keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise über eine spätere Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien gegeben habe. Trotzdem beweist diese Erklärung, dass Acerinox am 14. Januar 1994 seine Absicht bekundet hat, in Spanien einen Legierungszuschlag nach den von den beteiligten Unternehmen bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Modalitäten anzuwenden, und sich damit dem Kartell angeschlossen hat.

30. Acerinox macht geltend, das Gericht habe in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise angenommen, dass sie die Richtigkeit der Behauptungen von Avesta im Fax vom Januar 1994 nicht bestritten habe. In ihrer Klageschrift vor dem Gericht habe sie diesem Fax jeden Beweiswert ausdrücklich abgesprochen; die Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt beruhe auf einer Verfälschung der Beweismittel.

31. Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund sowohl für unzulässig als auch für unbegründet. Er sei unzulässig, weil Acerinox etwas als unzulängliche Begründung hinzustellen versuche, was in Wirklichkeit eine Sachverhaltswürdigung sei.

32. Jedenfalls habe das Gericht aus diesem Fax zu Recht abgeleitet, dass Acerinox, wenn sie denn im Dezember 1993 einer Teilnahme an dem Kartell in Spanien noch unschlüssig gegenübergestanden habe, ihre Bedenken im Januar 1994 habe fallen lassen.

Würdigung durch den Gerichtshof

33. Zunächst ist festzustellen, dass Acerinox in ihrer Klageschrift, die sie gegen die streitige Entscheidung beim Gericht eingereicht hat, zum Inhalt des Fax vom Januar 1994 erklärt hat, dass diese Information über die Ankündigung der Klägerin, die im Widerspruch zu ihrer Haltung gegenüber der übrigen Industrie gewesen wäre, falsch war. Eine derartige Ankündigung ist nicht erfolgt.

34. Somit ergibt sich schon aus der Klageschrift selbst, dass Acerinox vor dem Gericht die Richtigkeit der Äußerung, die ihr in diesem Fax zugeschrieben worden ist, bestritten hat. Indem das Gericht das Gegenteil festgestellt hat, hat es den Standpunkt von Acerinox unzutreffend wiedergegeben.

35. Das Fax vom Januar 1994 ist ein entscheidendes Beweismittel für den Nachweis der Beteiligung von Acerinox an einem Kartell auf dem spanischen Markt.

36. Daher ist festzustellen, wie der Generalanwalt in Nummer 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass das Gericht das Fax vom Januar 1994 nicht als Beweis heranziehen konnte, ohne zu erklären, weshalb die Einwände von Acerinox gegen dieses Fax zurückzuweisen waren. Das Gericht hat dadurch, dass es auf das Vorbringen des Unternehmens zu diesem Punkt nicht eingegangen ist, gegen seine Begründungspflicht verstoßen, die ihm nach den Artikeln 30 und 46 Absatz 1 der EGKSSatzung des Gerichtshofes obliegt.

37. Der erste Rechtsmittelgrund von Acerinox greift daher durch, soweit er dem Nachweis einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Beteiligung des Unternehmens an einem Kartell in Spanien dient.

38. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dort die Teilnahme von Acerinox an einem Kartell auf dem spanischen Markt damit begründet worden ist, dass das Unternehmen die Richtigkeit der Äußerung, die ihm im Fax von Januar 1994 zugeschrieben worden ist, nicht bestritten habe.

39. Da das Urteil jedoch nur teilweise aufzuheben ist, sind auch die anderen Rechtsmittelgründe zu prüfen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

40. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft Acerinox dem Gericht vor, dass es ihr Argument, ihr Verhalten außerhalb von Spanien sei nur Ausdruck eines Parallelverhaltens und keine Umsetzung einer abgestimmten Verhaltensweise gewesen, mit einer unzureichenden Begründung zurückgewiesen habe.

41. Das Gericht habe in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass Acerinox einen Legierungszuschlag zu verschiedenen Zeiten in einzelnen Mitgliedstaaten angewandt habe. Wie an mehreren Stellen sowohl in der streitigen Entscheidung als auch im angefochtenen Urteil selbst jedoch betont worden sei, sei das Ziel der Madrider Zusammenkunft dagegen die gleichzeitige Anhebung der Preise für den Legierungszuschlag gewesen.

42. Nach Ansicht von Acerinox ist in diesem Zusammenhang ihr Argument zu würdigen, dass ihr Verhalten nur Ausdruck einer Anpassung an die Marktverhältnisse und nicht das Ergebnis einer Abstimmung zwischen den Unternehmen gewesen sei.

43. Das Gericht habe in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils den notwendigen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Madrider Zusammenkunft und dem Marktverhalten von Acerinox nicht nachgewiesen und daher seine Feststellung, dass Acerinox an der Zuwiderhandlung außerhalb von Spanien beteiligt gewesen sei, nicht ausreichend begründet. Diese Feststellung müsse daher vom Gerichtshof zurückgewiesen werden.

44. Die Kommission macht geltend, das Gericht habe das Vorbringen von Acerinox aufgrund von Tatsachen zurückgewiesen, die vor dem Gerichtshof nicht überprüft werden könnten, wie z. B. der Anwesenheit von Acerinox bei der Madrider Zusammenkunft, der Haltung des Unternehmens bei dieser Zusammenkunft, wo sie sich von den anderen Teilnehmern nicht distanziert habe, sowie der Anwendung des Legierungszuschlags in mehreren Mitgliedstaaten und der Zeitpunkte hierfür. Das Gericht habe auf diese Weise festgestellt, dass die von Acerinox in diesen Staaten angewandten Preise nicht aus einer Anpassung an die beobachteten Marktverhältnisse, sondern aus einer Abstimmung resultierten.

45. Jedenfalls zeigten die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 41 bis 43 des angefochtenen Urteils klar einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der auf die Madrider Zusammenkunft zurückgehenden Abstimmung und dem Marktverhalten von Acerinox. Dieser Zusammenhang könne nicht durch die Tatsache in Frage gestellt werden, dass Acerinox den Legierungszuschlag mit einer leichten Verzögerung gegenüber dem vorgesehenen Zeitpunkt angewandt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

46. Erstens hat das Gericht in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils die Beweislastregel richtig wiedergegeben, die gilt, wenn die Beteiligung von Unternehmen an offenkundig wettbewerbswidrigen Zusammenkünften bewiesen ist. Unter Hinweis auf die Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C199/92 P (Hüls/Kommission, Slg. 1999, I4287, Randnr. 155) und C235/92 P (Montecatini/Kommission, Slg. 1999, I4539, Randnr. 181) hat es daran erinnert, dass es dem beschuldigten Unternehmen obliegt, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, dass es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat.

47. Zweitens hat das Gericht diese Regel auf den vorliegenden Fall angewandt. In Randnummer 31 des angefochtenen Urteils hat es zunächst darauf hingewiesen, dass es unstreitig sei, dass Acerinox an der Madrider Zusammenkunft teilgenommen habe und dass dort bestimmte Hersteller von Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl unter Verstoß gegen Artikel 65 Absatz 1 EGKSVertrag über einen Bestandteil des Endpreises dieser Erzeugnisse abgestimmt hätten.

48. Das Gericht hat sodann geprüft, ob Acerinox sich bei dieser Zusammenkunft von den anderen Teilnehmern distanziert hat, indem sie ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, den Legierungszuschlag in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Spanien nicht anzuwenden.

49. Dazu hat das Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Acerinox diesen Beweis nicht erbracht habe. Aus einer Antwort von Acerinox auf die Fragen der Kommission ergebe sich vielmehr, dass das Unternehmen nicht behauptet habe, dass es bei der Madrider Zusammenkunft insoweit den gleichen Standpunkt wie gegenüber einer Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien vertreten habe, und eingeräumt habe, dass die Mehrheit der Anwesenden... sich für eine frühestmögliche Anwendung des Legierungszuschlags aussprach. Das Gericht hat in Randnummer 42 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass Acerinox in der Folgezeit einen Legierungszuschlag in verschiedenen europäischen Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen Februar und Mai 1994 angewandt habe.

50. Aufgrund dessen hat das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Acerinox nicht mit Erfolg geltend machen könne, dass die Angleichung ihrer Legierungszuschläge an die der anderen auf diesen Märkten vertretenen Hersteller durch ein bloßes Parallelverhalten bedingt gewesen sei, da dieser Anpassung eine Abstimmung zwischen den betreffenden Unternehmen vorangegangen sei, die die Benutzung und Anwendung gleicher Referenzwerte in der Berechnungsformel für den Legierungszuschlag zum Ziel gehabt habe.

51. Das Gericht hat daraus in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass Acerinox an dem Kartell beteiligt gewesen sei, soweit dieses die Anwendung des Legierungszuschlags in anderen Mitgliedstaaten als Spanien zum Ziel gehabt habe.

52. Wie die Prüfung des Gerichts zeigt, hat es die in Randnummer 46 dieses Urteils genannte Rechtsregel zutreffend angewandt. So hat es erstens nachgewiesen, dass Acerinox an einer offenkundig wettbewerbswidrigen Zusammenkunft teilgenommen hatte, zweitens, dass das Unternehmen keinen Beweis dafür vorgelegt hatte, dass es sich von den mit dieser Zusammenkunft verfolgten Zielen hinsichtlich der Berechnung und Anwendung des Legierungszuschlags distanziert hatte, und drittens, dass es die Legierungszuschläge nach der bei dieser Zusammenkunft festgelegten Formel angewandt hatte; erst danach schloss das Gericht die Möglichkeit aus, dass diese Anwendung Ausdruck eines Parallelverhaltens war.

53. Das Gericht hat somit einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Madrider Zusammenkunft und dem Verhalten von Acerinox in anderen Mitgliedstaaten als Spanien nachgewiesen und damit seine Feststellung, dass dieses Unternehmen an dem Kartell in diesen Staaten beteiligt war, vollauf begründet.

54. Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

55. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft Acerinox dem Gericht vor, bei der Beurteilung der Dauer der angeblichen Zuwiderhandlung ein falsches rechtliches Kriterium angewandt zu haben.

56. Indem das Gericht in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Kommission habe zu Recht davon ausgehen können, dass die Zuwiderhandlung bis zum Januar 1998 angedauert habe, aber nicht die geringste Abstimmung zwischen den Parteien über die ersten Monate des Jahres 1994 hinaus angeführt habe, obwohl das Kartell als beendet gegolten habe, habe es die in Randnummer 63 seines Urteils angeführte einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes unzutreffend angewandt. Die Zuwiderhandlung, soweit es denn eine gegeben habe, sei zeitlich auf das erste Halbjahr 1994 begrenzt gewesen.

57. Nach der angeführten Rechtsprechung dauere eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Artikels 85 EGVertrag (jetzt Artikel 81 EG) und entsprechend gegen Artikel 65 EGKSVertrag nur so lange an, als zwischen den betroffenen Unternehmen eine gewisse Abstimmung fortbestehe. Es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass der Legierungszuschlag von den Unternehmen regelmäßig und einvernehmlich überprüft worden wäre.

58. Die Kommission macht geltend, der dritte Rechtsmittelgrund gehe von einer falschen Voraussetzung aus, da sich aus dem angefochtenen Urteil nirgendwo die Feststellung herauslesen lasse, dass das Kartell einige Monate nach dem Beginn des Jahres 1994 außer Kraft getreten sei.

59. Das Gericht habe in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Tatsache, dass die bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte von Acerinox den gesamten in Betracht gezogenen Zeitraum über beibehalten worden seien, sich nicht anders als durch eine Abstimmung erklären lasse, die über die ersten Monate des Jahres 1994 hinaus fortgedauert habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

60. Hierzu genügt die Feststellung, dass das Gericht entgegen der Behauptung von Acerinox nicht davon ausgegangen ist, dass das Kartell vor dem Erlass der streitigen Entscheidung am 21. Januar 1998 beendet war. Aus den Randnummern 60, 61, 63 und 64 des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, dass das Kartell nach Ansicht des Gerichts bis zum Erlass dieser Entscheidung fortgedauert hat.

61. In Randnummer 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Acerinox und die anderen Unternehmen die bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin angewendet hätten. In Randnummer 61 des Urteils wird darauf verwiesen, dass der Acerinox zur Last gelegte Verstoß die Bestimmung der Höhe des Zuschlags auf der Grundlage einer Berechnungsformel sei, die die gleichen Referenzwerte wie die ihrer Wettbewerber enthalten habe, die gemeinsam mit den anderen Herstellern im Rahmen einer Abstimmung festgelegt worden seien. Für das Gericht lässt sich die Tatsache, dass Acerinox diese Referenzwerte in der Berechnungsformel für den von ihr erhobenen Legierungszuschlag beibehielt, daher nicht anders als durch eine Abstimmung erklären.

62. In Randnummer 63 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Wirkungen des Kartells bis zum Erlass der streitigen Entscheidung fortgedauert hätten, ohne dass das Kartell formell beendet worden wäre. Das Gericht ist daher in Randnummer 64 des Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission zu Recht davon habe ausgehen können, dass die Zuwiderhandlung bis zum Erlass der Entscheidung angedauert habe, da Acerinox vor diesem Zeitpunkt nicht auf die Anwendung der bei der Madrider Zusammenkunft vereinbarten Referenzwerte verzichtet habe.

63. Somit ist, wie der Generalanwalt in Nummer 107 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass das Argument von Acerinox, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf die Wirkungen eines förmlich beendeten Kartells falsch angewandt, jedenfalls nicht schlüssig ist, da es von der falschen Voraussetzung ausgeht, dass das Kartell 1994 endete.

64. Somit ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

65. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Randnummer 62 des angefochtenen Urteils bezieht, wirft Acerinox dem Gericht vor, ihr Argument, dass der Nickelpreis im Juli 1994 seinen ursprünglichen Wert erreicht habe, so dass die ihr angelastete abgestimmte Verhaltensweise von da an wirkungslos gewesen sei, ohne eine Begründung zurückgewiesen zu haben.

66. Es sei unstreitig, dass die Berechnungsformel für den Legierungszuschlag seit 25 Jahren benutzt werde. Da mit dem genannten Vorgehen lediglich bezweckt worden sei, den Auslösewert für einen früheren Legierungszuschlag durch seine Herabsetzung zu ändern, sei es durchaus von Bedeutung, dass der Nickelpreis im Juli 1994 das Niveau erreicht habe, auf dem dieser Wert früher festgesetzt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe das abgestimmte Vorgehen, d. h. die Herabsetzung des Auslösewertes, automatisch keine Auswirkungen mehr gehabt, da ein Legierungszuschlag jedenfalls nach der früheren Formel habe angewandt werden können.

67. Die Kommission macht geltend, Acerinox könne sich nicht mit der Behauptung begnügen, dass ein Legierungszuschlag in jedem Fall hätte gezahlt werden müssen, sei es aufgrund der vor dem oder der nach dem Inkrafttreten des Kartells angewandten Methode. Die Übereinstimmung des Nickelkurses im Juli 1994 mit der früheren Auslöseschwelle für einen Legierungszuschlag beruhe auf den Zufälligkeiten der Konjunktur und hänge von der Entwicklung des Nickelmarktes ab. Entscheidend sei, dass der Legierungszuschlag nach der neuen Methode zu seiner Berechnung unabhängig vom Nickelkurs stets höher gewesen sei als der Zuschlag, der nach der früheren Methode zu zahlen gewesen wäre.

Würdigung durch den Gerichtshof

68. Das Gericht hat in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass wegen der unverändert gebliebenen Referenzwerte der Legierungselemente, die Gegenstand der Zuwiderhandlung seien, die Tatsache, dass der Nickelpreis zu einem bestimmten Zeitpunkt seinen ursprünglichen Wert wieder erreicht habe, keineswegs bedeute, dass die Zuwiderhandlung keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen mehr gehabt hätte, sondern lediglich, dass der Legierungszuschlag unter Berücksichtigung dieser Entwicklung habe berechnet werden müssen. Das Gericht hat aus diesem Grund das Argument von Acerinox als nicht erheblich zurückgewiesen.

69. Dazu ist festzustellen, dass das Gericht das Argument von Acerinox mit einer entsprechenden Begründung zurückgewiesen hat. Aus Randnummer 62 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass die abgestimmte Herabsetzung des Referenzwerts für Nickel dazu führte, dass ein Legierungszuschlag anzuwenden war, wenn der Kurs dieses Rohstoffes über diesem Wert lag. Acerinox hat aber nicht erläutert, warum das Kartell durch den Rückgang des Nickelkurses vom Juli 1994 an keine Wirkungen mehr entfalten konnte.

70. Unter diesen Umständen hat das Gericht das Argument von Acerinox zu Recht als nicht erheblich zurückgewiesen.

71. Somit ist der vierte Rechtsmittelgrund als offenkundig unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

72. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft Acerinox dem Gericht vor, in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße nicht dem jeweiligen Gewicht der betroffenen Unternehmen Rechnung getragen zu haben. Insbesondere habe das Gericht nicht das Argument von Acerinox berücksichtigt, dass der Unterschied zwischen ihrem prozentualen Marktanteil und dem von Usinor, der sieben Punkte betrage, 65 % ihres prozentualen Marktanteils ausmache und daher als ganz erheblich hätte berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen sei dieser beträchtliche Unterschied nur eines der Kriterien, die nach der Mitteilung der Kommission über die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKSVertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), für eine Gewichtung in Betracht kämen. Das Gericht habe daher nicht ausreichend begründet, warum es die gegen Acerinox verhängte Geldbuße für verhältnismäßig halte.

73. Die Kommission macht geltend, der Prozentsatz von 65 % sei irreführend; das Gericht habe zu Recht entschieden, dass der Annahme der Kommission, der Unterschied zwischen den Marktanteilen der betreffenden Unternehmen sei nicht beträchtlich und rechtfertige keine Gewichtung des Betrags der Geldbußen, kein Beurteilungsfehler zugrunde gelegen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

74. Das Gericht hat unter Hinweis auf die Leitlinien in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils überprüft, ob die Methode, die die Kommission für die Bemessung der Geldbuße angewandt hatte, richtig war. Es hat in den Randnummern 78 und 81 des Urteils festgestellt, dass die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbuße gemäß den Leitlinien entsprechend der Schwere der Zuwiderhandlung festgesetzt hatte.

75. Zu der Entscheidung der Kommission, diesen Betrag nicht entsprechend den betroffenen Unternehmen zu gewichten, hat das Gericht in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission zu Recht namentlich auf die Größe und die Wirtschaftskraft der beteiligten Unternehmen abgestellt habe, da sie aufgrund der Feststellung, dass die sechs beteiligten Unternehmen mehr als 80 % der europäischen Produktion an Flacherzeugnissen aus rostfreiem Stahl repräsentierten, alle Unternehmen als Großunternehmen angesehen habe.

76. In der gleichen Randnummer 90 hat das Gericht festgestellt, dass sich aus dem Vergleich, den Acerinox zwischen ihrem Marktanteil, der bei 11 % gelegen habe, und den Anteilen von Usinor, der AST und Avesta, die etwa 18 %, 15 % und 14 % dieses Marktes repräsentierten, angestellt habe, keine sehr unterschiedliche Größe im Sinne von Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 der Leitlinien ergebe, die unbedingt eine Differenzierung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung erfordert hätte.

77. Dazu ist auf die Leitlinien Bezug zu nehmen. Nach Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 der Leitlinien sollen bei Verstößen, bei denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, nach der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße entsprechend der Schwere der Zuwiderhandlung in bestimmten Fällen die... Beträge gewichtet werden, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren.

78. Das Gericht hat mit seiner Feststellung, dass es zwischen dem Marktanteil von Acerinox, der bei etwa 11 % liegt, und den Anteilen von Usinor, der AST und von Avesta, die etwa 14 % und 18 % des Marktes ausmachen, keinen sehr großen Unterschied gibt, wobei es den von Acerinox geltend gemachten Prozentsatz von 65 % unberücksichtigt ließ, keinen Beurteilungsfehler begangen. Wie die Kommission nämlich zu Recht ausgeführt hat, ist dieser Prozentsatz insofern irreführend, als er dem Unterschied zwischen den jeweiligen Marktanteilen der betreffenden Unternehmen aufgrund eines nicht sachgerechten Vergleichs eine überzogene Bedeutung verleiht.

79. Außer dem angeblich erheblichen Unterschied zwischen den jeweiligen Marktanteilen von Usinor und Acerinox hat die Rechtsmittelführerin kein anderes Kriterium genannt, das eine Gewichtung des Betrages der Geldbußen gemäß Nummer 1 Abschnitt A Absatz 6 der Leitlinien rechtfertigen könnte.

80. Somit ist festzustellen, dass das Gericht die Feststellung, zu der es gelangt ist, zutreffend begründet hat, indem es darauf hingewiesen hat, dass der Unterschied zwischen den Marktanteilen der betreffenden Unternehmen eine Gewichtung der gegen Acerinox verhängten Geldbuße nicht rechtfertigen könne, und diese Geldbuße zu Recht als nicht unverhältnismäßig angesehen hat.

81. Somit ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

82. Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund macht Acerinox geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihr eine Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße in demselben Umfang, wie sie den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen gewährt worden sei, mit der Begründung, dass sie die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten habe, verweigert habe, obwohl sie in vergleichbarer Weise wie diese anderen Unternehmen mit der Kommission zusammengearbeitet habe. Diese Ablehnung sei diskriminierend und verletze die grundlegenden Rechte der Verteidigung.

83. Acerinox macht geltend, das Gericht habe in Randnummer 139 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die genannten Unternehmen jeweils in vergleichbarem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet hätten, was die Einräumung des Sachverhalts angehe, d. h. die Beteiligung der Unternehmen an der Madrider Zusammenkunft, die Art der Gespräche bei dieser Zusammenkunft und die Maßnahmen für die Anwendung eines Legierungszuschlags. Das Gericht habe jedoch die gegen Acerinox verhängte Geldbuße nur um 20 % ermäßigt, während die Ermäßigung im Fall von Usinor 40 % betragen habe. Die Vorgehensweise des Gerichts führe dazu, dass die betreffenden Unternehmen ungleich behandelt würden, je nachdem, wie sie ihre Verteidigungsrechte gegenüber der Mitteilung der Beschwerdepunkte wahrnehmen wollten.

84. Die Kommission trägt vor, dass im Gegensatz zu Usinor und Avesta, deren Mitwirkung in dem Eingeständnis ihrer Beteiligung an der Abstimmung bestanden habe, Acerinox eine Ermäßigung der Geldbuße nicht in dem gleichen Umfang erhalten könne, wie sie den beiden anderen Unternehmen gewährt worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

85. Um festzustellen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es Acerinox eine geringere Ermäßigung der gegen sie festgesetzten Geldbuße zugesprochen hat, als sie Usinor und Avesta gewährt worden war, ist im Hinblick auf das Erfordernis der Wahrung der Rechte der Verteidigung die Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Umfang der Befugnisse der Kommission in den Voruntersuchungs- und Verwaltungsverfahren heranzuziehen

86. Nach dem Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnrn. 34 f.) ist die Kommission berechtigt, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen, doch darf sie dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat.

87. Auch wenn die Kommission ein Unternehmen nicht zwingen kann, seine Beteiligung an einer Zuwiderhandlung einzugestehen, ist sie doch nicht daran gehindert, bei der Bemessung der Geldbuße den Beitrag zu berücksichtigen, den das Unternehmen freiwillig zum Nachweis der Zuwiderhandlung geleistet hat.

88. Wie sich aus dem Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C298/98 P (Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I10157), insbesondere aus dessen Randnummern 56, 59 und 60, ergibt, kann die Kommission für die Bemessung der Geldbuße den Beitrag, den das betreffende Unternehmen geleistet hat, um den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erleichtern, und insbesondere dessen Eingeständnis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigen. Sie kann dem Unternehmen, das sie auf diese Weise unterstützt hat, eine erhebliche Ermäßigung der Geldbuße gewähren und einem anderen Unternehmen, das sich damit begnügt hat, die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf die die Kommission ihre Vorwürfe gestützt hat, nicht zu bestreiten, einen deutlich geringeren Nachlass einräumen.

89. Das Eingeständnis der zur Last gelegten Zuwiderhandlung beruht nämlich, wie der Generalanwalt in Nummer 140 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, auf einer rein freiwilligen Entscheidung des betroffenen Unternehmens. Dieses ist keineswegs gezwungen, das Bestehen des Kartells einzuräumen.

90. Somit stellt es keine Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung dar, wenn die Kommission für eine Ermäßigung der Geldbuße den Umfang der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit ihr und auch das Eingeständnis der Zuwiderhandlung berücksichtigt.

91. In diesem Sinne ist die Mitteilung über die Zusammenarbeit, insbesondere deren Abschnitt D, zu verstehen, wonach die Kommission einem Unternehmen eine Ermäßigung von 10 % bis 50 % des Betrages der Geldbuße, der ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, gewähren kann, insbesondere wenn das Unternehmen der Kommission mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet. Die Art der Mitwirkung des betreffenden Unternehmens, die eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen kann, ist somit nicht auf die Einräumung der Tatsachen an sich beschränkt, sondern umfasst auch das Eingeständnis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung.

92. Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnummer 146 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass laut der streitigen Entscheidung nur Usinor und Avesta die Abstimmung eingeräumt hätten. Acerinox habe dieser Entscheidung zufolge die Abstimmung zwar eingeräumt, eine Beteiligung an ihr aber bestritten, so dass sie mit der Kommission in geringerem Umfang als Usinor und Avesta zusammengearbeitet habe.

93. In Randnummer 147 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Acerinox zwar den von der Kommission zugrunde gelegten Sachverhalt eingeräumt habe, was eine Ermäßigung der gegen diese Unternehmen verhängten Geldbuße um 10 % gerechtfertigt habe, aus den Akten sich aber nirgends ergebe, dass das Unternehmen auch seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung ausdrücklich eingestanden habe.

94. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hat das Gericht in Randnummer 148 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass eine Herabsetzung der Geldbuße nur dann gerechtfertigt sei, wenn das Verhalten des Unternehmens der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung erleichtert habe, was nicht der Fall sei, wenn das Unternehmen in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte jede Beteiligung an der Zuwiderhandlung bestritten habe.

95. Das Gericht hat aufgrund dessen in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die Kommission angesichts der Antwort von Acerinox auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Recht der Ansicht gewesen ist, dass das Unternehmen sich nicht so verhalten hat, dass eine weitere Herabsetzung der Geldbuße aufgrund seiner Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren gerechtfertigt gewesen wäre.

96. Somit ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

97. Nach alledem greift nur der erste von Acerinox zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemachte Grund durch.

Zu den Folgen der teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils

98. Nach Artikel 61 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

99. Im vorliegenden Fall ist die Sache bezüglich des Rechtsmittelgrundes, mit dem Acerinox sich auf das Fehlen von Beweisen für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf dem spanischen Markt und insbesondere auf die fehlende Beweiskraft des Fax vom Januar 1994 beruft, zur Entscheidung reif.

Vorbringen der Parteien

100. Vor dem Gericht hat Acerinox geltend gemacht, dass sie zwar an der Madrider Zusammenkunft teilgenommen habe, es dort aber abgelehnt habe, sich dem gemeinsamen System eines Legierungszuschlags anzuschließen und daher niemals an einer Vereinbarung zur Anwendung dieses Zuschlags beteiligt gewesen sei. Das Fax vom Januar 1994, das nach der Randnummer 33 der Begründung der streitigen Entscheidung den Hinweis enthalte Acerinox hat erklärt, dass die Zuschläge ab 1. April 1994 (April, Sie haben richtig gelesen) angewendet würden, sei kein Beweis für ihre Beteiligung an dem Kartell, insbesondere nicht auf dem spanischen Markt.

101. Zu diesem Fax hat Acerinox in ihrer Klageschrift vor dem Gericht Folgendes ausgeführt:

Diese Information über die Ankündigung [von Acerinox], die im Widerspruch zu ihrer Haltung gegenüber der übrigen Industrie gewesen wäre, war falsch. Eine derartige Ankündigung ist nicht erfolgt.... Das einzige Land, in dem Acerinox eine Liste der allgemeinen Preise veröffentlichte und in dem sie ihre Preise ankündigte, war Spanien. Es steht fest, dass diese Preisliste vor dem 20. Mai 1994 nicht geändert wurde, als die Klägerin der Kommission und ihren Kunden ihre Entscheidung bekannt gab, vom Juni 1994 an ihren Legierungszuschlag an dem auszurichten, der seit Februar von ihren Mitbewerbern in anderen Mitgliedstaaten angewandt wurde.

102. In ihrer Erwiderung vor dem Gericht hat Acerinox hinzugefügt, dass die ihr in diesem Fax zugeschriebene Äußerung eher für das Fehlen einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bezüglich einer Verschiebung des Zeitpunkts für die Anwendung des Legierungszuschlags der Klägerin spricht. Es ist offenkundig, dass die Information falsch war. Wenn es eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise gegeben hätte, hätte man eine genaue Erklärung erwarten dürfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

103. Wie der Generalanwalt in Nummer 200 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Kommission bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die die Tatsachen, die eine solche Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend beweisen.

104. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine Reihe von Punkten festgestellt hat, die von Acerinox nicht bestritten werden:

- Zunächst hat die Kommission in Nummer 21 der Begründung der streitigen Entscheidung ausgeführt, dass Acerinox die Madrider Zusammenkunft organisiert hat und zu deren Teilnehmern gehörte.

- Sodann hat Acerinox nach eigenen Angaben die Legierungszuschläge nach der gleichen Formel, wie sie bei dieser Zusammenkunft beschlossen worden war, von Februar 1994 an in Dänemark und später zwischen März und Juni des gleichen Jahres in anderen Mitgliedstaaten angewandt. Die Anwendung des Legierungszuschlags in Spanien war für Juni 1994 vorgesehen.

- Schließlich weist das Fax vom Januar 1994, das von einem bei der Madrider Zusammenkunft anwesende n Vertreter von Avesta verfasst und im Anschluss an diese Zusammenkunft verschickt worden war, Acerinox als einen der Teilnehmer an dieser Zusammenkunft aus, der bereits seine Absicht bekundet hatte, die Legierungszuschläge anzuwenden.

105. Auch wenn Acerinox die Art, in der dieses Fax ausgelegt worden ist, in Zweifel zieht, bestreitet sie jedenfalls weder dessen Existenz noch die Tatsache, dass es die ihr zugeschriebene Äußerung enthält. Da dieses Fax nach der Madrider Zusammenkunft verfasst worden war und den Hinweis enthielt, dass Acerinox schon im Januar 1994 seine Absicht bekundet hatte, die bei dieser Zusammenkunft beschlossenen Legierungszuschläge anzuwenden, durfte die Kommission es zu Recht als ein Dokument ansehen, das geeignet war, die Beteiligung dieses Unternehmens an der Zuwiderhandlung zu beweisen.

106. Auch wenn das in diesem Fax angegebene Datum nicht mit den Zeitpunkten übereinstimmt, zu denen Acerinox die Legierungszuschläge in den Mitgliedstaaten tatsächlich anwendete, genügt dies nicht, um das Dokument als Beweis für die von Acerinox geäußerte Absicht, die Legierungszuschläge anzuwenden, zu entkräften.

107. Angesichts der in Randnummer 104 dieses Urteils angeführten Tatsachen konnte die Kommission ermessensfehlerfrei feststellen, dass Acerinox an dem Kartell in sämtlichen betroffenen Mitgliedstaaten einschließlich Spaniens beteiligt gewesen war.

108. Nach alledem ist der von Acerinox zur Stützung ihrer Klage vor dem Gericht geltend gemachte Grund, das Fax vom Januar 1994 könne nicht als Beweismittel dienen, um ihre Beteiligung an diesem Kartell nachzuweisen, nicht stichhaltig und damit zurückzuweisen.

109. Infolgedessen ist die Klage von Acerinox, soweit sie auf diesen Grund gestützt wird, abzuweisen.

Kosten

110. Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet, über die Kosten. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, Acerinox die Kosten aufzuerlegen, und Letztere mit ihrem Vorbringen im Rahmen des Rechtsmittels im Wesentlichen und in Bezug auf den einzigen Klagegrund, den sie nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils vor dem Gerichtshof angeführt hat, ganz unterlegen ist, sind ihr die Kosten dieses Rechtszuges aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges, das zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, sind nach der in Nummer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils festgelegten Verteilung zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache T48/98 (Acerinox/Kommission) wird aufgehoben, soweit es den von der Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) geltend gemachten Klagegrund, dass die Begründung für ihre angebliche Beteiligung an einem Kartell auf dem spanischen Markt unzulänglich sei, zurückgewiesen hat.

2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3. Die Nichtigkeitsklage der Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) wird, soweit sie auf den Klagegrund gestützt ist, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Fax der Avesta Sheffield AB an ihre Tochtergesellschaften vom 14. Januar 1994 zu Unrecht als beweiskräftig angesehen habe, abgewiesen.

4. Die Compañía española para la fabricación de aceros inoxidables SA (Acerinox) wird zur Tragung der Kosten dieses Rechtszuges verurteilt. Die Kosten für das Verfahren des ersten Rechtszuges, das zu dem in Nummer 1 dieses Tenors genannten Urteil des Gerichts geführt hat, sind nach der in Nummer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils festgelegten Verteilung zu tragen.

Ende der Entscheidung

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