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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: C-61/96
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 170/83, Verordnung (EWG) Nr. 3760/92, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 1 (jetzt Art. 230 Abs. 1 EGV)
Verordnung (EWG) Nr. 170/83
Verordnung (EWG) Nr. 3760/92
Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge Art. 161 Abs. 1 f
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Grundsatz der relativen Stabilität wurde in der Verordnung Nr. 170/83 niedergelegt, nach deren Artikel 4 Absatz 1 der verfügbare Fanganteil zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt wurde, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wurde. Der Grundsatz wurde sodann fortgeschrieben durch die Verordnung Nr. 3760/92, nach deren Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Rat die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so aufteilt, dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Trotz ihrer unterschiedlichen redaktionellen Fassung können die beiden Bestimmungen nicht verschieden ausgelegt werden, so dass die Fangmöglichkeiten", die der Rat unter Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität aufteilen muss, die gesamte verfügbare Fangmenge umfassen. Für die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität sind die Fangmöglichkeiten für jeden Fischbestand, d. h. für die Fische einer bestimmten Art in einer bestimmten geografischen Zone, gesondert zu beurteilen. Denn nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 ist die relative Stabilität der Fischereitätigkeit für jeden Mitgliedstaat bei jedem der betreffenden Bestände" zu gewährleisten. Die Stabilität der Fischereitätigkeit ist in dem Sinne relativ, dass sie die Beibehaltung eines festgesetzten Prozentanteils an der verfügbaren Fangmenge für jeden fraglichen Bestand und nicht die Gewährleistung einer festen Fangmenge bedeutet. Der Grundsatz der relativen Stabilität könnte umgangen werden, wenn die tatsächlichen Fangmöglichkeiten in einem bestimmten geografischen Gebiet, für das eine zulässige Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) festgelegt wurde, über die Genehmigung, in diesem Gebiet teilweise auch eine für dieselbe Art, aber für ein anderes Gebiet festgelegte TAC zu fangen, erhöht werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass für das erste Gebiet die Aufteilung der Fangmöglichkeiten von der Aufteilung der für dieses Gebiet festgelegten TAC abwiche. Wird einem Mitgliedstaat, der eine Sardellenquote für das ICES-Gebiet IX besitzt, im Hinblick auf eine spätere Abtretung an einen anderen Mitgliedstaat erlaubt, einen Teil dieser Quote in den Gewässern des ICES-Gebiets VIII zu fangen, so wurden die Fangmöglichkeiten für Sardellen in dem ICES-Gebiet VIII zum Nachteil eines dritten Mitgliedstaats erhöht, dem zwar die für das ICES-Gebiet VIII festgelegte TAC für Sardellen zugeteilt wurden, der aber nicht die entsprechenden Prozentanteile der Fangmöglichkeiten für Sardellen in diesem Gebiet erhalten hat.

( vgl. Randnrn. 38-42 )


Urteil des Gerichtshofes vom 18. April 2002. - Königreich Spanien gegen Rat der Europäischen Union. - Fischerei - Regelung für die Begrenzung der Fangmöglichkeiten und ihre Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten - Grundsatz der relativen Stabilität - Austausch von Fangquoten - Fangquote für Sardellen - Nichtigerklärung. - Verbundene Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99, C-81/00 und C-22/01

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Carbery und G.-L. Ramos Ruano als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch T. van Rijn und J. Guerra Fernández als Bevollmächtigte, dann durch T. van Rijn im Beistand von J. Guerra Fernández, abogado, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

- in der Rechtssache C-61/96 wegen Nichtigerklärung der Regelung für Sardellen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (ABl. L 330, S. 1),

- in der Rechtssache C-132/97 wegen Nichtigerklärung der Regelung für Sardellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) (ABl. 1997, L 66, S. 1),

- in der Rechtssache C-45/98 wegen Nichtigerklärung der Regelung für Sardellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (ABl. 1998, L 12, S. 1),

- in der Rechtssache C-27/99 wegen Nichtigerklärung der Regelung für Sardellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) (ABl. 1999, L 13, S. 1),

- in der Rechtssache C-81/00 wegen Nichtigerklärung der Anmerkung 2 zu dem Bestand "Sardelle, Gebiete: IX, X, CECAF 34.1.1 (Gemeinschaftsgewässer)" in Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. L 341, S. 1),

- in der Rechtssache C-22/01 wegen Nichtigerklärung der Anmerkung 2 zu dem Bestand "Sardelle, Gebiete: IX, X, CECAF 34.1.1 (Gemeinschaftsgewässer)" in Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) (ABl. L 334, S. 1)

erlässt DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter D. A. O. Edward, M. Wathelet, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 25. September 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschriften, die am 6. März 1996 (Rechtssache C-61/96), 27. März 1997 (Rechtssache C-132/97), 24. Februar 1998 (Rechtssache C-45/98), 5. Februar 1999 (Rechtssache C-27/99), 7. März 2000 (Rechtssache C-81/00) und 18. Januar 2001 (Rechtssache C-22/01) in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat das Königreich Spanien gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klagen erhoben

- in der Rechtssache C-61/96 auf Nichtigerklärung der Regelung für Sardellen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) (ABl. L 330, S. 1),

- in der Rechtssache C-132/97 auf Nichtigerklärung der Regelung für Sardellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) (ABl. 1997, L 66, S. 1),

- in der Rechtssache C-45/98 auf Nichtigerklärung der Regelung für Sardellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (ABl. 1998, L 12, S. 1),

- in der Rechtssache C-27/99 auf Nichtigerklärung der Regelung für Sardellen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) (ABl. 1999, L 13, S. 1),

- in der Rechtssache C-81/00 auf Nichtigerklärung der Anmerkung 2 zu dem Bestand "Sardelle, Gebiete: IX, X, CECAF 34.1.1 (Gemeinschaftsgewässer)" in Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (ABl. L 341, S. 1) und

- in der Rechtssache C-22/01 auf Nichtigerklärung der Anmerkung 2 zu dem Bestand "Sardelle, Gebiete: IX, X, CECAF 34.1.1 (Gemeinschaftsgewässer)" in Anhang I D der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) (ABl. L 334, S. 1).

2 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschlüssen vom 12. September 1996, 15. September 1997, 13. Juli 1998, 10. Juni 1999 und 6. Juli 2000 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates der Europäischen Union in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98, C-27/99 und C-81/00 zugelassen.

3 Er hat ferner mit Beschlüssen vom 2. Mai 1996, 12. Mai 1997, 16. März 1998 und 8. März 1999 das Verfahren in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-179/95 ausgesetzt. Nach dem Erlass des Urteils in der letztgenannten Rechtssache am 5. Oktober 1999 (Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475) ist das Königreich Spanien mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 um Mitteilung gebeten worden, ob es seine Klagen angesichts dieses Urteils aufrechterhalte, was es mit am 21. Oktober 1999 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben bejaht hat.

4 Der Präsident des Gerichshofes hat sodann mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 die Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung und diese Rechtssachen mit Beschlüssen vom 26. Januar und 25. Juni 2001 weiterhin mit den Rechtssachen C-81/00 und C-22/01 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Rechtlicher Rahmen

Die zulässigen Gesamtfangmengen

5 In Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) wurden Spanien 90 % der zulässigen Gesamtfangmenge (im Folgenden: TAC) der Sardellen des Gebietes VIII des Internationalen Rates für Meeresforschung (im Folgenden: ICES) zugeteilt; die übrigen 10 % waren der Französischen Republik zugeteilt. Gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats bei jedem der betreffenden Bestände (im Folgenden: Grundsatz der relativen Stabilität), der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) niedergelegt war und in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) im Wesentlichen übernommen worden ist, wurde ferner die TAC für Sardellen der ICES-Gebiete IX und X und des Gebietes 34.1.1 der Fischereikommission für den mittleren Ostatlantik (im Folgenden: CECAF) zwischen dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik im Verhältnis von 48 % für Spanien und 52 % für Portugal aufgeteilt.

6 Die Verordnung Nr. 3760/92 wurde auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) erlassen. In ihrem Artikel 4 heißt es:

"(1) Zur rationellen, verantwortungsvollen und dauerhaften Nutzung der Ressourcen legt der Rat, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und für die Ausübung der Nutzungstätigkeit fest. Diese Maßnahmen werden anhand der verfügbaren biologischen, sozio-ökonomischen und technischen Gutachten und insbesondere der Berichte des in Artikel 16 genannten Ausschusses ausgearbeitet.

(2) Diese Bestimmungen können für jede Fischerei oder Fischereigruppe insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

...

b) Begrenzung des Grads der Befischung;

c) mengenmäßige Begrenzung der Fänge..."

7 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Grad der Befischung für den betreffenden Zeitraum durch eine Begrenzung der zulässigen Fangmengen und erforderlichenfalls des Fischereiaufwands gesteuert werden.

8 Gemäß Absatz 4 Ziffern i und ii dieses Artikels legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission - gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis - die TAC und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand für jede Fischerei oder Fischereigruppe von Fall zu Fall fest und teilt die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist; auf Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten kann jedoch der Entwicklung bei den Kleinstquoten und dem regelmäßigen Quotentausch seit 1983 unter Beachtung einer insgesamt ausgewogenen Aufteilung Rechnung getragen werden.

9 Auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 wurden mit den Verordnungen Nrn. 3074/95, 390/97, 45/98, 48/99, 2742/1999 und 2848/2000 für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999, 2000 und 2001 TAC für bestimmte Fischbestände festgesetzt.

10 Für Sardellen im ICES-Gebiet VIII legten alle diese Verordnungen jeweils eine TAC von 33 000 t fest, von der Spanien 29 700 t und Frankreich 3 300 t erhielt, und zwar ohne Differenzierung nach Fangorten. Die Verordnung Nr. 2742/1999 hatte zwar ursprünglich eine TAC von nur 16 000 t - davon 14 400 t für das Königreich Spanien und 1 600 t für Frankreich - vorgesehen, sie wurde aber mit der Verordnung (EG) Nr. 1446/2000 des Rates vom 16. Juni 2000 (ABl. L 163, S. 3) im Sinne der Festsetzung einer TAC von ebenfalls 33 000 t geändert.

11 Für die ICES-Gebiete IX und X und das CECAF-Gebiet 34.1.1 wurde für die Jahre 1996 bis 1998 im Anhang (13. Abschnitt) der Verordnung Nr. 3074/95, in Anhang I (14. Abschnitt) der Verordnung Nr. 390/97 und in Anhang I (15. Abschnitt) der Verordnung Nr. 45/98 jeweils eine TAC für Sardellen in Höhe von 12 000 t, davon 5 740 t für das Königreich Spanien und 6 260 t für die Portugiesische Republik, festgelegt. Für das Jahr 1999 legte Anhang I (15. Abschnitt) der Verordnung Nr. 48/99 eine TAC für Sardellen in Höhe von 13 000 t fest, davon 6 220 t für das Königreich Spanien und 6 780 t für die Portugiesische Republik. Für die Jahre 2000 und 2001 schließlich legten die Anhänge I D (neunter Abschnitt) der Verordnungen Nrn. 2742/1999 und 2848/2000 jeweils eine TAC für Sardellen in Höhe von 10 000 t fest, davon 4 780 t für das Königreich Spanien und 5 220 t für die Portugiesische Republik.

12 Dabei durften die dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik für die ICES-Gebiete IX und X und das CECAF-Gebiet 34.1.1 zugeteilten Sardellenquoten nur in den jeweils ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterliegenden oder internationalen Gewässern dieser Gebiete gefischt werden, was jedoch unter dem Vorbehalt eines Quotenaustauschs, d. h. der in Anmerkung 3 zu den vorgenannten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 3074/95, 390/97, 45/98 und 48/99 und in Anmerkung 2 zu den vorgenannten Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 2742/1999 und 2848/2000 genannten Ausnahme, stand.

Der Quotenaustausch

13 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 können die Mitgliedstaaten nach Mitteilung an die Kommission die ihnen zugeteilten Fangrechte ganz oder teilweise austauschen.

14 Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S.5), die auf der Grundlage von Artikel 43 EG-Vertrag erlassen wurde, tauschen die betroffenen Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten unter den in Anhang IV Nummer 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen aus.

15 In Nummer 1.1 dieses Anhangs heißt es:

"Der Austausch zwischen Frankreich und Portugal kann von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.

Der Austausch betrifft die folgenden TAC:

i) Sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist, tritt Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab, die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen..."

16 Was die TAC für Sardellen in den ICES-Gebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 anbelangt, so darf nach der jeweiligen Anmerkung 3 zum 13. Abschnitt des Anhangs der Verordnung Nr. 3074/95, zum 14. Abschnitt des Anhangs I der Verordnung Nr. 390/97 und zum 15. Abschnitt des Anhangs I der Verordnungen Nrn. 45/98 und 48/1999 abweichend von der Regel, wonach nur in der Hoheit oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegenden oder internationalen Gewässern der Gebiete gefischt werden darf, die Quote der Portugiesischen Republik "bis zu 5 008 t in Gewässern des ICES-Bereichs VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden".

17 Ebenso darf gemäß Anmerkung 2 zum neunten Abschnitt des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2742/1999 die Quote der Portugiesischen Republik "bis zu 3 000 t in Gewässern des ICES-Gebiets VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden".

18 Schließlich darf laut Anmerkung 2 zum neunten Abschnitt des Anhangs I D der Verordnung Nr. 2848/2000 die Quote der Portugiesischen Republik "bis zu 80 % in Gewässern des ICES-Gebiets VIII unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Frankreichs gefischt werden"; dies entspricht einer Fangmenge von 4 176 t.

19 Die Klageschriften des Königreichs Spanien in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 sind nach ihrer Begründung dahin aufzufassen, dass mit ihnen die Nichtigerklärung der jeweiligen Anmerkung 3 zum 13. Abschnitt des Anhangs der Verordnung Nr. 3074/95, zum 14. Abschnitt des Anhangs I der Verordnung Nr. 390/97 und zum 15. Abschnitt des Anhangs I der Verordnungen Nrn. 45/98 und 48/1999 begehrt wird. Die Klageschriften des Königreichs Spanien in den Rechtssachen C-81/00 und C-22/01 sind auf Nichtigerklärung der Anmerkung 2 zum neunten Abschnitt des Anhangs I D der Verordnungen Nrn. 2742/1999 und 2848/2000 gerichtet. Diese Anmerkungen werden im Folgenden unter den Oberbegriff "angefochtene Bestimmungen" gefasst.

Zur Zulässigkeit

20 Der Rat beantragt, die Klagen des Königreichs Spanien in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 für unzulässig zu erklären, da diese Klagen und die mit dem Urteil in der Rechtssache C-179/95 (Spanien/Rat) abgewiesene Klage zwischen denselben Parteien erhoben worden seien, dasselbe Ziel verfolgten und auf die gleichen Klagegründe gestützt seien. Dies werde bestätigt durch die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 82a § 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung, mit denen das Verfahren in den erstgenannten vier Rechtssachen bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-179/95 ausgesetzt wurde. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat weiterhin beantragt, aus dem gleichen Grund auch die Klagen des Königreichs Spanien in den Rechtssachen C-81/00 und C-22/01 für unzulässig zu erklären.

21 Die Kommission meint, der einzige Rechtsakt mit verbindlichen Rechtswirkungen für den Quotenaustausch zwischen der Französischen Republik und der Portugiesischen Republik sei die Verordnung Nr. 685/95, mit der eine gemeinsame Verwaltung der Sardellenbestände in den ICES-Gebieten VIII und IX und die Modalitäten, die Reichweite und die Geltungsdauer der Austauschvereinbarung zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten festgelegt worden seien. In den folgenden Verordnungen seien nur noch für jedes Jahr die TAC und die Quoten für die Durchführung der gemeinsamen Bestandsverwaltung und des jeweiligen Austauschs, die der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verordnung Nr. 685/95 festgelegt habe, geregelt worden. Es handele sich somit nur um bestätigende Rechtsakte, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht mehr anfechtbar seien, wenn die Frist für eine Klage gegen den ursprünglichen Rechtsakt abgelaufen oder dessen Rechtmäßigkeit festgestellt worden sei.

22 Der einzige mit einer Klage anfechtbare Rechtsakt sei daher in Wirklichkeit die Verordnung Nr. 685/95, und da der Gerichtshof die gegen deren Gültigkeit gerichteten Rügen in seinem Urteil Spanien/Rat zurückgewiesen habe, seien die Klagen des Königreichs Spanien unzulässig.

23 Was zunächst die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit angeht, so ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen (Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 50/84, Bensider u. a./Rat, Slg. 1984, 3991, Randnr. 8). Da die Klagen in den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 vor Verkündung des Urteils Spanien/Rat erhoben worden sind, können sie nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft dieses Urteils für unzulässig erklärt werden.

24 Was die Klagen in den Rechtssachen C-81/00 und C-22/01 betrifft, so kommt es für die Bestimmung des Gegenstands einer Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag wesentlich auf den Rechtsakt an, dessen Nichtigerklärung begehrt wird. Mit den Klagen in diesen beiden Rechtssachen wird aber die Nichtigerklärung anderer Verordnungen als derjenigen begehrt, deren Gültigkeit im Urteil Spanien/Rat geprüft worden ist. Dabei ist unerheblich, dass eine TAC Jahr für Jahr in gleicher Höhe festgesetzt wird, denn nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3760/92 werden die TAC jedes Jahr anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses neu festgesetzt. Das Argument, der Streitgegenstand sei derselbe, greift deshalb nicht durch.

25 Die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist somit nicht begründet.

26 Hinsichtlich der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede ist festzustellen, dass die angefochtenen Bestimmungen dazu dienen, die Nummer 1.1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 685/95 durchzuführen. Obgleich nach dieser Regelung der Austausch von 1995 bis 2002 verlängert werden konnte, legen die Verordnungen, die die angefochtenen Bestimmungen enthalten, die für die ICES-Gebiete VIII und IX geltenden TAC und Sardellenquoten für jedes Jahr neu fest. Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu bestätigenden Rechtsakten auch für Verordnungen gilt, lassen sich die Verordnungen Nr. 3074/95, 390/97, 45/98, 48/1999, 2742/1999 und 2848/2000 deshalb jedenfalls nicht als lediglich bestätigende Rechtsakte einstufen.

27 Demnach sind alle Klagen des Königreichs Spanien zulässig.

Zur Begründetheit

28 In den Rechtssachen C-61/96, C-132/97, C-45/98 und C-27/99 hat die spanische Regierung ihre Klagen auf verschiedene Gründe gestützt. Nach Erlass des Urteils Spanien/Rat hat sie alle Klagegründe mit Ausnahme des Klagegrundes einer Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität und damit der Verordnung Nr. 3760/92 ausdrücklich zurückgenommen. In den Rechtssachen C-81/00 und C-22/01 macht die spanische Regierung dagegen außer diesem Klagegrund noch einen weiteren geltend, nämlich den eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine rationelle und verantwortungsvolle Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, und damit auch insoweit gegen die Verordnung Nr. 3760/92.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

29 Die spanische Regierung führt aus, dass einer der in der Verordnung Nr. 3760/92 vorgesehenen Mechanismen zur Gewährleistung der Erhaltung der Fischereiressourcen in der Begrenzung der Fänge bedrohter Arten und in der Aufteilung der genehmigten Fangmengen zwischen den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität bestehe.

30 Die relative Stabilität sei für jeden Mitgliedstaat und jeden der betreffenden Bestände, d. h. die Fische einer bestimmten Art in einem bestimmten geografischen Gebiet, zu gewährleisten. Der Grundsatz der relativen Stabilität garantiere dem Königreich Spanien damit die Aufrechterhaltung seines Anteils von 90 % innerhalb des Sardellenbestands in dem ICES-Gebiet VIII.

31 Mit dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen habe der Rat aber die TAC erhöht und die Sardellenquote des ICES-Gebiets VIII neu aufgeteilt, ohne den Grundsatz der relativen Stabilität zu berücksichtigen. Denn für dieses Gebiet sei einem Mitgliedstaat - der Portugiesischen Republik -, der dort noch nie eine Sardellenquote gehabt habe, eine neue Sardellenquote in Höhe von 5 008 t für die Jahre 1996 bis 1998, von 3 000 t für das Jahr 2000 und von 4 176 t für 2001 zugeteilt worden, was aber gegen die Verpflichtung verstoße, für jeden der beiden Mitgliedstaaten - das Königreich Spanien und die Französische Republik -, zwischen denen dieser Bestand aufgeteilt worden sei, den einmal festgelegten Prozentanteil aufrechtzuerhalten.

32 Hätte der Rat die Sardellenquote für das ICES-Gebiet VIII auf normalem Wege, d. h. durch Festsetzung einer neuen TAC nach Maßgabe neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse, erhöht, so wäre die Aufteilung der neuen TAC unter Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität auf der Grundlage der jedem Mitgliedstaat garantierten Prozentsätze vorgenommen worden, so dass das Königreich Spanien von der neuen TAC die Quote erhalten hätte, auf die es bei seinem Prozentsatz Anspruch gehabt hätte.

33 Für die angefochtenen Bestimmungen gebe es keinerlei Rechtfertigung. Entgegen der Feststellung des Gerichtshofes in Randnummer 51 des Urteils Spanien/Rat gebe es für die ICES-Gebiete VIII und IX keine gemeinsame TAC, sondern zwei gesonderte TAC für jedes der beiden Gebiete. Um dies festzustellen, brauche man nur die Anhänge der streitigen Verordnungen zu prüfen.

34 Demgegenüber unterstreicht der Rat, dass der Gerichtshof den Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität in seinem Urteil Spanien/Rat bereits zurückgewiesen habe. Er habe in den Randnummern 53 und 54 dieses Urteils festgestellt, dass der Rat, indem er dem Königreich Spanien 90 % der TAC für Sardellen des ICES-Gebiets VIII zugeteilt habe, diesen Grundsatz eingehalten habe.

35 Artikel 9 der Verordnung Nr. 3760/92 ermächtige die Mitgliedstaaten zu einem Austausch ihrer Quoten. Die Portugiesische Republik und die Französische Republik hätten einen solchen Austausch vereinbart. Außerdem tauschten die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 685/95 die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten unter den Bedingungen gemäß Anhang IV Nummer 1 dieser Verordnung aus, nach denen der Austausch zwischen der Französischen Republik und der Portugiesischen Republik von 1995 bis 2002 stillschweigend verlängert werden könne. Die Verordnung Nr. 685/95 habe deshalb auch weiterhin rechtliche Wirkungen.

36 Der Rat habe eine gesonderte TAC für Sardellen des ICES-Gebiets VIII festsetzen müssen, um davon 90 % dem Königreich Spanien zuzuteilen, und eine weitere TAC für Sardellen der ICES-Gebiete IX und X, um diese gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität zwischen dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik aufzuteilen. Eine Addierung beider TAC hätte es nicht ermöglicht, die Rechte des Königreichs Spanien aus Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe f der Beitrittsakte zu wahren. Die in der Beitrittsakte getroffene Vereinbarung habe nicht geändert werden können, es sei denn, das Königreich Spanien sei dazu bereit, auf einen Teil seiner Rechte zu verzichten, damit der Französischen Republik eine höhere Quote zugeteilt werden könnte. Es handele sich mithin um zwei gesonderte TAC, die jedoch gemeinsam verwaltet würden.

37 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die gemeinsame Verwaltung der TAC für Sardellen der ICES-Gebiete VIII und IX keinerlei Änderung der Quotenaufteilung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten mit sich gebracht habe; jeder von ihnen verfüge weiterhin über genau die gleichen Fangmöglichkeiten. Zweitens sei der mögliche Abschluss von Vereinbarungen über einen Quotenaustausch in den Artikeln 8 Absatz 4 Ziffer ii und 9 der Verordnung Nr. 3760/92 vorgesehen. Drittens könne die Lockerung des Grundsatzes der relativen Stabilität nicht rechtswidrig sein, da sie sich aus der Verordnung Nr. 685/95 selbst ergebe. Diese Verordnung sei auf der Grundlage von Artikel 43 EG-Vertrag und damit auf derselben Rechtsgrundlage wie die den Grundsatz der relativen Stabilität statuierenden Verordnungen Nrn. 170/83 und 3760/92 erlassen worden. Der Verordnung Nr. 685/95 komme der Vorrang spezieller Vorschriften vor allgemeinen Vorschriften zu, und mir ihr habe sich der Rat in voller Sachkenntnis für eine gewisse Lockerung des Grundsatzes der relativen Stabilität entschieden.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Der Grundsatz der relativen Stabilität wurde in der Verordnung Nr. 170/83 niedergelegt und später durch die Verordnung Nr. 3760/92 fortgeschrieben. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 wurde der verfügbare "Fanganteil [in der französischen Fassung: "le volume des prises disponibles"]... zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt, dass für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet" wurde. Nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 "teilt [der Rat] die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so auf, dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist". Trotz ihrer unterschiedlichen redaktionellen Fassung können die beiden Bestimmungen nicht verschieden ausgelegt werden, so dass die "Fangmöglichkeiten", die der Rat unter Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität aufteilen muss, die gesamte verfügbare Fangmenge umfassen.

39 Für die Anwendung des Grundsatzes der relativen Stabilität sind die Fangmöglichkeiten für jeden Fischbestand, d. h. für die Fische einer bestimmten Art in einer bestimmten geografischen Zone (Urteil vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 28), gesondert zu beurteilen. Denn nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 ist die relative Stabilität der Fischereitätigkeit für jeden Mitgliedstaat "bei jedem der betreffenden Bestände" zu gewährleisten.

40 Die Stabilität der Fischereitätigkeit ist in dem Sinne relativ, dass sie die Beibehaltung eines festgesetzten Prozentanteils an der variablen verfügbaren Fangmenge für jeden fraglichen Bestand und nicht die Gewährleistung einer festen Fangmenge bedeutet (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache C-46/86, Romkes, Slg. 1987, 2671, Randnr. 17, und Portugal und Spanien/Rat, Randnr. 28).

41 Der Grundsatz der relativen Stabilität könnte umgangen werden, wenn die tatsächlichen Fangmöglichkeiten in einem bestimmten geografischen Gebiet, für das eine TAC festgelegt wurde, über die Genehmigung, in diesem Gebiet teilweise auch eine für dieselbe Art, aber für ein anderes Gebiet festgelegte TAC zu fangen, erhöht werden könnten. Dies hätte zur Folge, dass für das erste Gebiet die Aufteilung der Fangmöglichkeiten von der Aufteilung der für dieses Gebiet festgelegten TAC abwiche.

42 Im vorliegenden Fall wurde der Portugiesischen Republik, die eine Sardellenquote für das ICES-Gebiet IX besitzt, im Hinblick auf eine spätere Abtretung an die Französische Republik erlaubt, einen Teil dieser Quote in den französischer Hoheitsgewalt unterliegenden Gewässern des ICES-Gebiets VIII zu fangen, nämlich 5 008 t in den Jahren 1996 bis 1999, 3 000 t im Jahr 2000 und 4 176 t im Jahr 2001. Mit dieser Regelung wurden die Fangmöglichkeiten für Sardellen in dem ICES-Gebiet VIII erhöht. Folglich erhielt das Königreich Spanien in all diesen Jahren zwar 90 % der für Sardellen im ICES-Gebiet VIII festgelegten TAC, aber nicht 90 % der entsprechenden Fangmöglichkeiten.

43 Das Argument der Kommission, jeder Mitgliedstaat dürfe nach wie vor genau das Gleiche fangen, ist nicht stichhaltig, da die Aufteilung der tatsächlichen Fangmöglichkeiten in dem ICES-Gebiet VIII zum Nachteil des Königreichs Spanien geändert wurde.

44 Eine Rechtfertigung der angefochtenen Bestimmungen ergibt sich auch nicht aus Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1.1 zweiter Absatz Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95, wonach, sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine "gemeinsame TAC" für Sardellen festgelegt ist, "Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab[tritt], die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen".

45 Die in den Randnummern 51 und 52 des Urteils Spanien/Rat getroffene Feststellung, dass die Fangmöglichkeiten der Portugiesischen Republik an die Französische Republik im Rahmen einer gemeinsamen TAC für die ICES-Gebiete VIII und IX abgetreten worden seien, stellt sich als unrichtig heraus. Um eine gemeinsame TAC für Sardellen der ICES-Gebiete VIII und IX festzulegen und damit die Voraussetzung zu erfuellen, von der der Austausch von Fangmöglichkeiten zwischen der Portugiesischen Republik und der Französischen Republik gemäß Nummer 1.1 zweiter Absatz Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95 abhängt, hätte der Rat für Sardellen der ICES-Gebiete VIII, IX und X und des CEFAC-Gebiets 34.1.1 nur eine einzige TAC festlegen müssen, was er aber, wie er in seinem schriftlichen Vorbringen selbst eingeräumt hat, nicht getan hat. Die angebliche gemeinsame Verwaltung zweier gesonderter TAC, auf die sich der Rat beruft, kann diese Voraussetzung nicht erfuellen. Im Übrigen betrafen diese beiden TAC unstreitig zwei biologisch unterschiedliche Bestände.

46 Da die in Nummer 1.1 zweiter Absatz Ziffer i des Anhangs IV der Verordnung Nr. 685/95 vorgeschriebene Voraussetzung der Festsetzung einer gemeinsamen TAC nicht erfuellt ist, ist auch das Argument nicht stichhaltig, dass die Lockerung des Grundsatzes der relativen Stabilität deshalb nicht rechtswidrig sei, weil sie sich aus einer Verordnung - der Verordnung Nr. 685/95 - ergebe, die auf derselben Rechtsgrundlage wie die den Grundsatz statuierende Verordnung selbst - die Verordnung Nr. 3760/92 - erlassen worden sei.

47 Schließlich können auch die Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii und 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92, wonach Vereinbarungen über den Quotenaustausch geschlossen werden können, die angefochtenen Bestimmungen nicht rechtfertigen. So bestimmt Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii ausdrücklich, dass die Berücksichtigung eines solchen Austauschs durch den Rat einen Antrag der direkt betroffenen Mitgliedstaaten voraussetzt. Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien aber einen solchen Antrag nicht gestellt. Es ist jedoch direkt betroffen, da der Quotenaustausch eine Erhöhung der Fangmöglichkeiten für Sardellen in dem ICES-Gebiet VIII bewirkte. Was Artikel 9 Absatz 1 angeht, so setzt der darin vorgesehene Austausch von Fangrechten voraus, dass diese zuvor im Einklang mit dem Grundsatz der relativen Stabilität zugeteilt wurden. Wie oben in Randnummer 42 festgestellt, war dies jedoch für die Jahre 1996 bis 2001 nicht der Fall.

48 Nach alledem verletzen die angefochtenen Bestimmungen den Grundsatz der relativen Stabilität und sind deshalb für nichtig zu erklären.

Zum Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der lebenden marinen Ressourcen

49 Da der vom Kläger geltend gemachte Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der relativen Stabilität durchgreift, ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der rationellen und verantwortungsvollen Nutzung der lebenden marinen Ressourcen nicht zu prüfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Königreichs Spanien die Kosten aufzuerlegen. Nach § 4 Absatz 1 dieses Artikels trägt die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Anmerkung 3 zu dem Sardellen betreffenden 13. Abschnitt des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996) wird für nichtig erklärt.

2. Die Anmerkung 3 zu dem Sardellen betreffenden 14. Abschnitt des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 390/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) wird für nichtig erklärt.

3. Die Anmerkung 3 zu dem Sardellen betreffenden 15. Abschnitt des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 45/98 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) wird für nichtig erklärt.

4. Die Anmerkung 3 zu dem Sardellen betreffenden 15. Abschnitt des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 des Rates vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) wird für nichtig erklärt.

5. Die Anmerkung 2 zu dem Sardellen betreffenden neunten Abschnitt des Anhangs I D der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 wird für nichtig erklärt.

6. Die Anmerkung 2 zu dem Sardellen betreffenden neunten Abschnitt des Anhangs I D der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001) wird für nichtig erklärt.

7. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

8. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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