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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: C-65/97
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 181
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 25. Februar 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Cascina Laura Sas di arch. Aldo Delbò & C. und Gariboldi Engineering Company Srl. - Artikel 181 EG-Vertrag - Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages. - Rechtssache C-65/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer gemäß Artikel 181 EG-Vertrag geschlossenen Schiedsklausel gegen die Cascina Laura Sas di arch. Aldo Delbò e C. (im folgenden: Cascina Laura), Casaleggio Novara (Italien), und die Gariboldi Engineering Company Srl (im folgenden: Gariboldi), Mailand (Italien), Klage auf Rückzahlung der beiden von der Kommission an Cascina Laura gezahlten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 479 134 ECU für die Durchführung eines Vorhabens zur Erzeugung von Strom und Wärme aus Biomasse, die aus Abfällen der Reisproduktion besteht (Stroh und Spreu), zuzueglich Zinsen in Höhe von monatlich 1 742 ECU ab 31. Juli 1990 und in Höhe von monatlich 2 464 ECU ab 20. April 1991 jeweils bis zum tatsächlichen Ausgleich der Beträge, sowie auf Schadensersatz in Höhe von 100 000 ECU erhoben.

2 Mit Schriftsatz, der am 23. April 1998 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Kommission ihre Klage gegen Cascina Laura, über die mit Urteil vom 23. Juni 1997 der Konkurs eröffnet wurde, zurückgenommen, sämtliche gegen Gariboldi gerichteten Ansprüche jedoch aufrechterhalten und beantragt, Cascina Laura zur Zahlung der Kosten zu verurteilen, die ihr zuzurechnen sind.

3 Am 1. Juni 1990 schloß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit den Firmen Cascina Laura, Gariboldi und Servizi Agroalimentare ed Ambiente Srl (im folgenden: SAA), gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch handelnd (im folgenden: der Vertragspartner), aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung (ABl. L 350, S. 29) den Vertrag Nr. BM 5/89 IT (im folgenden: der Vertrag). Als Gegenleistung für die Zahlung einer finanziellen Beihilfe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verpflichtete sich der Vertragspartner in diesem Vertrag, von Dezember 1989 bis Juli 1991 eine Reihe von Arbeiten durchzuführen, die im Anhang des Vertrages beschrieben sind.

4 Nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages hatte der Vertragspartner binnen drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung und sodann halbjährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten zu erstellen, der eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen enthält.

5 Nach Artikel 8 des Vertrages ist "die Kommission von Rechts wegen zur Auflösung berechtigt, wenn der Vertragspartner eine der ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Pflichten nicht erfuellt, insbesondere, wenn er die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 nicht einhält. Diese Auflösung wird wirksam, wenn die Erfuellung nicht binnen eines Monats nach Zustellung einer Mahnung durch Einschreiben mit Rückschein erfolgt." Nach Artikel 8 sind in einem solchen Fall "die als finanzielle Beihilfe gezahlten Beträge vom Vertragspartner unverzueglich an die Kommission zurückzuzahlen, zuzueglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Empfangs dieser Beihilfe...". "Maßgeblich ist der Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in ECU, veröffentlicht am 1. Werktag eines jeden Monats."

6 In Artikel 13 des Vertrages haben die Parteien vereinbart, "alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und die Durchführung des Vertrages", der seinem Artikel 14 zufolge italienischem Recht unterliegt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

7 Am 5. Juli 1990 sowie am 20. Februar 1991 hat die Kommission Zahlungen in Höhe von 204 031 ECU und von 275 103 ECU auf ein bei der Banca Popolare di Intra (Sede di Novara) geführtes Konto der Cascina Laura geleistet. Diese Zahlungen stellten Vorschüsse auf den Gemeinschaftszuschuß zu dem Vorhaben dar.

8 Wie sich aus einer von der Kommission am 21. und 22. Juni 1993 an Ort und Stelle durchgeführten Besichtigung ergab, wurde das Vorhaben nicht erfolgreich abgeschlossen, obwohl Gariboldi einige technische Anlagen errichtet hatte, die jedoch nicht ausreichten, um ein Funktionieren der gesamten Anlage zu ermöglichen.

9 Am 26. November 1993 richtete die Kommission gemäß Artikel 8 des Vertrages ein Mahnschreiben an Cascina Laura und Gariboldi und leitete damit das Auflösungsverfahren ein.

10 Dieses Schreiben wurde lediglich von Gariboldi beantwortet, die geltend machte, sie habe sämtliche vertraglichen Verpflichtungen erfuellt.

11 Am 18. Januar 1994 wurde über SAA der Konkurs eröffnet.

12 Mit Schreiben vom 27. April 1994 an Cascina Laura und Gariboldi bestätigte die Kommission die Vertragsauflösung und verlangte die Rückzahlung der gezahlten Beträge zuzueglich Zinsen. Trotz mehrfacher Erinnerungen erfolgte keine Rückzahlung.

Zur Rückzahlung der gezahlten Beträge

13 Die Kommission beantragt nach dem letzten Stand ihrer Anträge, allein Gariboldi zur Rückzahlung des gezahlten Betrages zuzueglich der vertraglich vorgesehenen Zinsen zu verurteilen; sie ist der Auffassung, aufgrund der gemeinschaftlichen und gesamtschuldnerischen Haftung der drei Gesellschaften, die dem Vertrag zufolge einen einzigen Vertragspartner darstellten, könne sie unterschiedslos von einer der betroffenen Gesellschaften die Erfuellung des Vertrages und anderenfalls die Rückzahlung der gezahlten Vorschüsse verlangen. Gegenstand des zwischen den Gesellschaften bestehenden Gesamtschuldverhältnisses sei es nämlich, die Forderungen des Gläubigers gegen jegliche Einwendung zu schützen, die sich aus den internen Verhältnissen des schuldnerischen Vertragspartners ergäben.

14 Gariboldi stellt nicht in Abrede, daß der Vertrag nicht erfuellt worden ist, macht jedoch geltend, hierfür nicht verantwortlich zu sein, da sie die von ihr erwarteten Anlagen geliefert habe. Die Nichterfuellung sei allein auf das Verhalten des Vertreters von Cascina Laura zurückzuführen, das sie gegenüber der Kommission mehrfach ohne Wirkung gerügt habe; damit sei sie ihren Verpflichtungen mehr als nachgekommen.

15 Gariboldi sei auch nicht gesamtschuldnerisch zur Erstattung der an Cascina Laura gezahlten Beträge verpflichtet, da sie selbst nie eine Zahlung von seiten der Kommission erhalten habe und von dieser niemals darüber unterrichtet worden sei, daß eine solche Zahlung zugunsten von Cascina Laura erfolgt sei, die im übrigen weder aufgrund des Vertrages noch auf einer anderen Grundlage befugt gewesen sei, sie zu vertreten oder in ihrem Namen tätig zu werden.

16 Die Unterschrift von Gariboldi auf dem Vertrag könne daher nur die Bedeutung einer Bürgschaft zugunsten von Cascina Laura in ihren vertraglichen Beziehungen mit der Gemeinschaft haben. Was dies angehe, sei die Pflicht, für die durch die Bürgschaft begünstigte Gesellschaft einzustehen, jedoch durch das Verschulden des Gläubigers erloschen, der seiner Rechtspflicht, die Verwendung der gezahlten Gelder zu kontrollieren, nicht nachgekommen sei und damit eine Rückgriffsklage gegen den durch die Bürgschaft Begünstigten unmöglich gemacht habe.

17 Zunächst ist zum einen festzustellen, daß nach Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs II zum Vertrag binnen 60 Tagen nach Vertragsunterzeichnung ein Vorschuß in Höhe von 204 031 ECU auf ein vom Vertragspartner zu diesem Zweck eröffnetes Bankkonto zu überweisen ist.

18 Wie in Randnummer 7 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist diese Überweisung auf ein für Cascina Laura bei der Banca Popolare di Intra geführtes Bankkonto erfolgt.

19 Gariboldi hat, wie sie in ihrer Klagebeantwortung selbst einräumt, keinen Einspruch dagegen erhoben, daß Herr Delbò, der gesetzliche Vertreter von Cascina Laura und von SAA, in diesem Stadium als alleiniger Gesprächspartner der Kommission auftrat. Im übrigen hat Cascina Laura, nachdem sie von der Kommission den Vorschuß in Höhe von 204 031 ECU, entsprechend 309 012 068 LIT, erhalten hatte, 297 038 483 LIT an Gariboldi überwiesen, die damit ohne Vorbehalt einverstanden war. Schließlich hat letztere Anlagen geliefert und installiert, die für die Durchführung des Vorhabens, das Gegenstand des Vertrages ist, bestimmt waren.

20 Folglich ist davon auszugehen, daß Gariboldi jedenfalls de facto damit einverstanden war, daß die Zahlung der aufgrund des Vertrages geschuldeten Beträge durch die Kommission auf das für Cascina Laura geführte Bankkonto erfolgte.

21 Zum anderen ist festzustellen, daß die von mehreren Gesellschaften, die gemeinsam einen einzigen Vertragspartner in dem mit der Gemeinschaft geknüpften Vertragsverhältnis bilden, übernommene gemeinschaftliche und gesamtschuldnerische Haftung rechtlich etwas anderes ist als ein blosses Bürgschaftsverhältnis zwischen verschiedenen juristischen Personen.

22 Jede der Gesellschaften, aus denen dieser eine Vertragspartner besteht, ist aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses, das sie gemeinsam mit den anderen, in derselben Lage befindlichen Gesellschaften eingegangen ist, je für sich gehalten, sämtliche vertraglich vorgesehenen Pflichten zu erfuellen, wenn die anderen Gesellschaften in Verzug geraten. Die Aufteilung der Aufgaben, die ausserhalb der Vertragsurkunde von den Gesellschaften, aus denen der Vertragspartner besteht, gegebenenfalls vereinbart worden ist, kann nicht eine von ihnen mit Erfolg dem Gläubiger entgegenhalten, um sich ihrer Pflicht zur gesamtschuldnerischen Rückzahlung der gezahlten Beträge im Falle der Nichterfuellung des Vertrages zu entziehen. Aus denselben Gründen kann die Gesellschaft, deren vertragliche Haftung geltend gemacht wird, sich nicht darauf berufen, daß ihr selbst kein Vorwurf im Hinblick auf diese Nichterfuellung gemacht werden könne.

23 Aufgrund dessen begründet die Zahlung der Vorschüsse an eine der Gesellschaften, aus denen der Vertragspartner besteht, bei jeder von ihnen eine Pflicht zur Rückzahlung dieser Vorschüsse in dem Fall, daß die als Gegenleistung eingegangenen Verpflichtungen nicht erfuellt worden sind.

24 Ohne daß zu prüfen wäre, ob ein Verschulden des Gläubigers vorliegt, das die Beklagte im übrigen nicht von ihrer vertraglichen Haftung befreien würde, ist dem Antrag der Kommission auf Verurteilung von Gariboldi zur Erstattung der gezahlten Beträge zuzueglich der vertraglichen Zinsen somit stattzugeben.

25 Der Gesamtbetrag der Vorschüsse beläuft sich unstreitig auf 479 134 ECU.

Zu den Zinsen

26 Nach Artikel 8 des Vertrages sind die Zinsen ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Vorschüsse und in Höhe des Zinssatzes des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Transaktionen in ECU, veröffentlicht am 1. Werktag eines jeden Monats, fällig.

27 Nach Auffassung der Kommission sind die Zinsen daher ab 31. Juli 1990 in Höhe von jährlich 10,25 % auf den Betrag von 204 031 ECU und ab 20. April 1991 in Höhe von jährlich 10,75 % auf den Betrag von 275 103 ECU fällig. Der Betrag der Zinsen belaufe sich daher auf monatlich 1 742 ECU ab 31. Juli 1990 zuzueglich monatlich 2 464 ECU ab 20. April 1991 jeweils bis zum tatsächlichen Ausgleich der Beträge.

28 Da Gariboldi insoweit keine Einwendungen erhoben hat und sich aus den Akten nichts ergibt, was die Begründetheit des von der Kommission gestellten Zinsantrags in Frage stellen könnte, ist diesem Antrag stattzugeben.

Zum Ersatz des Schadens

29 Gestützt auf Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs beantragt die Kommission ferner, die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 100 000 ECU zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die Nichterfuellung des Vertrages entstanden sei und der in einer ungerechtfertigten Bindung von Gemeinschaftsmitteln, die anderen Vorhaben hätten zugute kommen können, einer Verschwendung personeller Mittel und einer Beeinträchtigung des guten Rufes des Organs bestehe.

30 Zur Prüfung der Begründetheit dieser Forderung ist zwischen dem Zeitraum vor und nach der Auflösung des Vertrages zu unterscheiden.

31 Was den Zeitraum vor der Auflösung angeht, gab Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 des Vertrages der Kommission die Möglichkeit, rechtzeitig die Konsequenzen daraus zu ziehen, daß der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfuellte, und das Vertragsverhältnis vorzeitig und einseitig zu beenden. Die Kommission weist selbst darauf hin, daß sie nicht zur Fristverlängerung verpflichtet war. Sie kann daher nicht von der Beklagten erwarten, daß diese die Haftung für einen Schaden übernimmt, der aus ihren eigenen Entscheidungen oder ihrer eigenen Untätigkeit herrührt.

32 Was den Zeitraum nach der Auflösung angeht, ist die Lage durch die rechtswidrige Weigerung des Vertragspartners, die Rückforderungen zu erfuellen, eine andere. Allerdings gleichen, was die ungerechtfertigte Bindung von Gemeinschaftsmitteln angeht, die der Beklagten auferlegten Verzugszinsen den finanziellen Schaden aus, der der Gemeinschaft durch die verspätete Zahlung entstanden sein mag. Was den Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten angeht, der für andere potentielle Vertragspartner entstanden ist, ist die Kommission nicht berechtigt, im eigenen Namen einen etwaigen Schaden Dritter geltend zu machen.

33 Was schließlich die angeblich unzweckmässige Verwendung personeller Mittel der Kommission in der Phase des gerichtlichen Verfahrens angeht, ist festzustellen, daß die den Parteien für die Zwecke des Verfahrens entstandenen Kosten als solche jedenfalls nicht als ein von der Pflicht zur Kostentragung zu unterscheidender Schaden anzusehen sind.

34 Was schließlich die anderen behaupteten Schäden angeht, hat die Kommission ihr Vorliegen nicht klar und überzeugend dargelegt.

35 Der Schadensersatzantrag der Kommission ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

37 Im Hinblick auf Cascina Laura ist festzustellen, daß nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt wird, wenn die Gegenpartei dies in ihren Erklärungen zur Rücknahme beantragt hat. Auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, werden die Kosten jedoch der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

38 Cascina Laura hat keine Erklärungen zur Klagerücknahme abgegeben; im übrigen waren die Klage und deren teilweise Rücknahme durch die Kommission eine Folge des Verhaltens von Cascina Laura. Diese hat daher die Kosten gesamtschuldnerisch mit Gariboldi zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Es wird festgestellt, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Klage gegen die Cascina Laura Sas di arch. Aldo Delbò e C. zurückgenommen hat.

2. Die Gariboldi Engineering Company Srl wird verurteilt, 479 134 ECU zuzueglich Zinsen in Höhe von monatlich 1 742 ECU ab 31. Juli 1990 und zusätzlich von monatlich 2 464 ECU ab 20. April 1991 jeweils bis zum tatsächlichen Ausgleich der Beträge an die Klägerin zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gariboldi Engineering Company Srl und die Cascina Laura Sas di arch. Aldo Delbò e C. tragen die Kosten als Gesamtschuldnerinnen.

Ende der Entscheidung

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