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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: C-73/97 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 3190/93


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 3190/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 3190/93 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge, die die Marktbeteiligten dieser Gruppen erhoben haben, ist unzulässig.

Diese Verordnung gibt nämlich nicht sofort und unmittelbar jedem Marktbeteiligten die Möglichkeit, zu ermitteln, welche individuelle Menge er letztlich erhält, da die von den Marktbeteiligten den zuständigen nationalen Stellen zu diesem Zweck übermittelten Daten von diesen oder der Kommission mehrfach geändert werden können, ohne daß diese Änderungen den betreffenden Marktbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden, so daß die Letztgenannten nicht in der Lage sind, unter Zugrundelegung entweder der mitgeteilten Zahlen oder der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3190/93 die Referenzmenge zu bestimmen, auf die der Verringerungskoeffizient angewandt wird.

Da es den Marktbeteiligten unmöglich ist, durch einfache Multiplikation einer ihnen bekannten Menge mit dem in der betreffenden Verordnung festgelegten Verringerungskoeffizienten die ihnen zustehende endgültige Menge zu ermitteln, ist diese Verordnung auch nicht als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen, die sich an jeden Marktbeteiligten richten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informieren, die er einführen darf.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. Januar 1999. - Französische Republik gegen Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. und Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bananensektor - Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3190/93 - Einrede der Unzulässigkeit. - Rechtssache C-73/97 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-73/97 P

Französische Republik, vertreten zunächst durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, sodann durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in derselben Direktion, und Frédéric Pascal, Attaché der Zentralverwaltung in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741) wegen Teilaufhebung dieses Urteils, soweit damit die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist,

andere Verfahrensbeteiligte:

Comafrica SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Genua (Italien),

Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co., Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Bernard O'Connor, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Arsène Kronshagen, 22, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,

Klägerinnen in der ersten Instanz,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Xavier Lewis, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte in der ersten Instanz,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Streithelfer in der ersten Instanz,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini, J. L. Murray, H. Ragnemalm und K. M. Ioannou,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Juni 1998,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Französische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 1996, II-1741; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.

2 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 3190/93 der Kommission vom 19. November 1993 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 285, S. 28) sowie den Schadensersatzantrag von Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. (im folgenden: Comafrica und Dole) als unbegründet abgewiesen.

3 Was den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt und die maßgebende Gemeinschaftsregelung angeht, wird auf die Randnummern 1 bis 21 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klage vor dem Gericht

4 Comafrica und Dole haben mit Klageschrift, die am 11. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Klage erhoben, mit der sie zum einen gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3190/93 und zum anderen gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag Ersatz des Schadens begehrten, den sie ihrer Ansicht nach durch angeblich rechtswidrige Entscheidungen der Kommission erlitten hatten, die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2920/93 der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Festsetzung des einheitlichen Verringerungskoeffizienten für die Bestimmung der den Marktbeteiligten der Gruppen A und B im Rahmen des Zollkontingents für das zweite Halbjahr 1993 zuzuteilenden Bananenmenge (ABl. L 264, S. 40) und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 3190/93 enthalten sein sollen.

5 Am 29. April 1994 hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage erhoben, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung Nr. 3190/93 gerichtet war. Das Gericht hat mit Beschluß vom 2. Mai 1995 entschieden, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

6 Hierzu hat das Gericht ausgeführt:

"38 Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages verleiht dem einzelnen das Recht, gegen jede Entscheidung vorzugehen, die ihn, obwohl sie als Verordnung ergangen ist, unmittelbar und individuell betrifft. Mit dieser Bestimmung soll nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts insbesondere verhindert werden, daß die Gemeinschaftsorgane allein dadurch, daß sie die Form einer Verordnung wählen, die Klage eines einzelnen gegen eine Entscheidung ausschließen können, die ihn unmittelbar und individuell betrifft. Es ist somit klar, daß die Wahl der Form für sich genommen die Rechtsnatur einer Handlung nicht ändern kann (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1980 in den Rechtssachen 789/79 und 790/79, Calpak und Società Emiliana Lavorazione Frutta/Kommission, Slg. 1980, 1949, Randnr. 7, und Beschluß des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-476/93, FRSEA und FNSEA/Rat, Slg. 1993, II-1187, Randnr. 19).

39 Der Gerichtshof und das Gericht haben außerdem entschieden, daß Wirtschaftsteilnehmer nur dann als von der Handlung, deren Nichtigerklärung sie begehren, individuell betroffen angesehen werden können, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund tatsächlicher Umstände berührt werden, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individualisieren (vgl. z. B. Beschluß des Gerichtshofes vom 24. Mai 1993 in der Rechtssache C-131/92, Arnaud u. a./Rat, Slg. 1993, I-2573).

40 Ferner hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Zollkontingents für Rindfleisch entschieden, daß eine Verordnung der Kommission, in der die Voraussetzungen festgelegt wurden, unter denen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten den Anträgen auf Einfuhrlizenzen entsprechen mußten, die Marktbeteiligten individuell betraf, die bei ihrem Erlaß bereits solche Lizenzen beantragt hatten (vgl. Urteil Weddel/Kommission, a. a. O., Randnrn. 19 bis 23). Bei der Entscheidung darüber, ob die fraglichen Marktbeteiligten individuell betroffen waren, hat der Gerichtshof der Tatsache Rechnung getragen, daß die Kommission, als sie auf der Grundlage der Gesamtmenge, für die Anträge - zu denen kein neuer Antrag mehr hinzukommen konnte - eingereicht worden waren, den Umfang festlegte, in dem diesen Anträgen stattgegeben werden konnte, in Wirklichkeit über die Behandlung jedes eingereichten Antrags entschieden hatte. Der Gerichtshof kam deshalb zu dem Schluß, daß die fragliche Verordnung als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen war und nicht als Maßnahme allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages.

41 Im vorliegenden Fall gilt die Verordnung Nr. 3190/93 nur für Marktbeteiligte, die für das Jahr 1994 Referenzmengen für die Einfuhr von Bananen der Gruppe A oder der Gruppe B beantragt und erhalten hatten. Sie zeigt jedem betroffenen Marktbeteiligten an, daß die Bananenmenge, die er im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 einführen darf, durch Anwendung eines einheitlichen Verringerungskoeffizienten auf seine Referenzmenge ermittelt werden kann. Da die einzige gesetzgeberische Funktion der Verordnung Nr. 3190/93 darin besteht, diesen Verringerungskoeffizienten festzusetzen und zu veröffentlichen, gibt sie jedem Marktbeteiligten sofort und unmittelbar die Möglichkeit, durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten auf die ihm bereits zugeteilte Referenzmenge zu ermitteln, welche individuelle Menge er letztlich erhält. Die Verordnung Nr. 3190/93 ist somit als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen, die sich an jeden Marktbeteiligten richten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informieren, die er 1994 einführen darf.

42 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission die Behauptung der Klägerinnen nicht in Zweifel gezogen hat, daß sie von der Verordnung Nr. 3190/93 auch unmittelbar betroffen seien, weil diese den Mitgliedstaaten kein Ermessen bei der Ausstellung der Einfuhrbescheinigungen einräume.

43 Unter diesen Umständen ist der gegen die Verordnung Nr. 3190/93 gerichtete Antrag auf Nichtigerklärung zulässig."

Das Rechtsmittel

7 Die Französische Republik beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit das Gericht die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat.

8 Comafrica und Dole beantragen,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der französischen Regierung und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9 Die Kommission beantragt,

- das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit damit die von ihr erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist;

- Comafrica und Dole die Kosten aufzuerlegen.

10 Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die französische Regierung vor, daß das Gericht die allgemeine Geltung und den Normcharakter der Verordnung Nr. 3190/93, die Rechtswirkungen gegenüber sämtlichen Marktbeteiligten der Gruppen A und B erzeuge, verkannt habe und daß Comafrica und Dole nicht dargetan hätten, daß besondere tatsächliche Umstände vorlägen, die sie speziell aus dem Kreis aller übrigen Marktbeteiligten, die im Rahmen des Zollkontingents Bananen vermarkteten, heraushöben.

11 Die Kommission, die das von der französischen Regierung eingelegte Rechtsmittel unterstützt, macht zunächst geltend, daß der einzige Zweck der Verordnung Nr. 3190/93 darin bestehe, die Summe der den Marktbeteiligten der Gruppen A und/oder B zugeteilten Referenzmengen durch Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten mit dem zur Verfügung stehenden Kontingent in Einklang zu bringen, ohne irgendwelchen besonderen Gegebenheiten bei bestimmten Marktbeteiligten Rechnung zu tragen. Außerdem müßten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) den Marktbeteiligten ihre jeweiligen Referenzmengen mitteilen, nachdem die Kommission eventuell einen Verringerungskoeffizienten festgesetzt habe. Erst wenn diese Mitteilung erfolgt sei, könnten die Marktbeteiligten als Inhaber eines Anspruchs auf eine bestimmte Referenzmenge betrachtet werden, der als endgültig qualifiziert werden könne. Schließlich führt die Kommission aus, daß sich das Gericht zu Unrecht auf das Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-354/87 (Weddel/Kommission, Slg. 1990, I-3847) gestützt habe, um über die Zulässigkeit der Klage gegen die Verordnung Nr. 3190/93 zu entscheiden.

12 Da sie mit den Schlußanträgen des Generalanwalts, insbesondere in bezug auf den Ablauf des Verfahrens zur Vergabe der Lizenzen nach der Verordnung Nr. 1442/93, nicht einverstanden waren, haben Comafrica und Dole mit Schriftsatz, der am 3. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, entweder gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes eine Beweisaufnahme zum tatsächlichen Ablauf dieses Verfahrens oder gemäß Artikel 61 dieser Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

13 Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß der Beweisaufnahmeantrag zurückzuweisen ist. Er ist nämlich zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die mündliche Verhandlung gemäß Artikel 59 § 2 der Verfahrensordnung bereits geschlossen war. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53) kann einem solchen Antrag aber nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen betrifft, die einen entscheidenden Einfluß ausüben können und die der Betroffene nicht schon vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

14 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, daß Comafrica und Dole ihren Antrag vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung hätten stellen können. Sie haben den Ablauf des Verfahrens zur Vergabe der Lizenzen nach der Verordnung Nr. 1442/93 in ihrer gemäß Artikel 117 der Verfahrensordnung eingereichten Gegenerwiderung geschildert. Außerdem haben sie mit Schriftsatz, der am 8. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, erklärt, daß sie im schriftlichen Verfahren Gelegenheit gehabt hätten, ihren Standpunkt umfassend zu vertreten, und daß sie einer Entscheidung des Gerichtshofes ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 120 der Verfahrensordnung nicht widersprächen.

15 Was den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeht, so ist der Gerichtshof gemäß Artikel 61 der Verfahrensordnung der Ansicht, daß eine Wiedereröffnung hier nicht erforderlich ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

16 In Randnummer 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß die Verordnung Nr. 3190/93, die jedem Marktbeteiligten sofort und unmittelbar die Möglichkeit gebe, durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten auf die ihm bereits zugeteilte Referenzmenge zu ermitteln, welche individuelle Menge er letztlich erhalte, als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei, die sich an jeden Marktbeteiligten richteten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informierten, die er 1994 einführen dürfe.

17 Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht zu Recht entschieden hat, daß den Marktbeteiligten vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 3190/93 eine Referenzmenge zugeteilt worden ist und jeder Marktbeteiligte daher nach dem Erlaß dieser Verordnung in der Lage gewesen ist, durch Multiplikation der Referenzmenge mit dem Verringerungskoeffizienten die endgültige Menge zu ermitteln, die er 1994 würde einführen dürfen.

18 Die Durchführungsbestimmungen zu Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurden durch die Verordnung Nr. 1442/93 festgelegt.

19 Für die Erteilung der Einfuhrlizenzen an die verschiedenen Gruppen von Marktbeteiligten sieht die Verordnung Nr. 1442/93 ein Verfahren in mehreren Schritten vor.

20 Zunächst erstellen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 getrennte Listen der Marktbeteiligten der Gruppen A und B und berechnen für jeden Marktbeteiligten die Mengen, die dieser in jedem der drei Jahre des Zeitraums vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, wobei die Mengen nach der Art der Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung aufzuschlüsseln sind.

21 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 sieht in diesem Zusammenhang vor, daß die betreffenden Marktbeteiligten den zuständigen Stellen bis spätestens 1. April und für 1994 bis spätestens 1. September 1993 die Menge, die sie in jedem der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Jahre vermarktet haben, mitteilen und sie klar nach dem Ursprung der Bananen und nach den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten aufschlüsseln.

22 Sodann berechnen die zuständigen Stellen gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1442/93 für 1994 bis zum 1. Oktober 1993 und für die folgenden Jahre bis zum 1. Juli für jeden bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B die durchschnittliche Menge, die dieser in dem Dreijahreszeitraum vermarktet hat, der ein Jahr vor dem Jahr endet, für das das Zollkontingent eröffnet wird, und schlüsseln sie nach der Art der von dem Marktbeteiligten ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung auf. Der so berechnete Durchschnitt wird als "Referenzmenge" bezeichnet.

23 Aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 ergibt sich, daß die zuständige Stelle die Referenzmenge dadurch ermittelt, daß sie auf die vermarkteten Mengen entsprechend den vorgenannten wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Gewichtungskoeffizienten anwendet.

24 Bezüglich der von den zuständigen Stellen zu errechnenden Zahlen sieht Artikel 8 der Verordnung Nr. 1442/93 vor, daß diese Stellen alle geeigneten Kontrollen vornehmen, um die Richtigkeit der von den Marktbeteiligten gemäß Artikel 7 der Verordnung eingereichten Anträge und Belege zu überprüfen. Hierbei können sie insbesondere die von Abschlußprüfern und Buchprüfern erstellten Gutachten und Berichte zugrunde legen.

25 Schließlich sieht Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 vor, daß die zuständigen Stellen der Kommission jährlich bis zum 15. Juli und für 1994 bis zum 15. Oktober 1993 für die bei ihnen eingetragenen Marktbeteiligten das Gesamtvolumen der gemäß Artikel 5 Absatz 2 gewichteten Referenzmengen und das Gesamtvolumen der im Rahmen jeder wirtschaftlichen Tätigkeit vermarkteten Bananen mitteilen.

26 Die Verordnung Nr. 1442/93 sieht keine Verpflichtung der zuständigen Stellen vor, von ihnen berechnete Referenzmengen oder gewichtete Referenzmengen den Marktbeteiligten mitzuteilen.

27 Beim letzten Schritt setzt die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/93 gegebenenfalls den einheitlichen Verringerungskoeffizienten für jede Gruppe von Marktbeteiligten fest, der auf die Referenzmenge jedes Marktbeteiligten zur Berechnung der ihm zuzuteilenden Menge anzuwenden ist. Nach Artikel 6 Absatz 2 berechnen die Mitgliedstaaten diese Menge für jeden eingetragenen Marktbeteiligten der Gruppen A und B und teilen sie ihnen bis zum 1. August eines Jahres und für 1994 bis zum 1. November 1993 mit.

28 Zu dem in der Verordnung Nr. 3190/93 festgelegten Verringerungskoeffizienten hat die Kommission vor dem Gericht erklärt, er sei auf Referenzmengen angewandt worden, die von ihren Dienststellen oder auf deren Betreiben korrigiert worden seien (Randnr. 64 des angefochtenen Urteils).

29 Nach der fünften und der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3190/93 zeigen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1442/93 vorgenommenen Mitteilungen, daß die auf die jeweilige Wirtschaftsfunktion entfallenden Mengen unter Einbeziehung mehrerer Marktbeteiligter in verschiedenen Mitgliedstaaten doppelt verbucht sind und daß der Verringerungskoeffizient unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten, um die von der Kommission festgestellten Doppelbuchungen verminderten Angaben berechnet worden ist.

30 Demnach können die im Laufe des Verfahrens von den Marktbeteiligten den zuständigen Stellen übermittelten Daten vor der Festsetzung des Verringerungskoeffizienten mehrfach geändert werden, ohne daß die von den zuständigen Stellen oder der Kommission vorgenommenen Änderungen den betreffenden Marktbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden.

31 Folglich sind die Marktbeteiligten nicht in der Lage, unter Zugrundelegung entweder der von ihnen der zuständigen nationalen Stelle mitgeteilten Zahlen oder der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3190/93 die Referenzmenge zu bestimmen, auf die der Verringerungskoeffizient angewandt wird.

32 Das Gericht hat daher in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, daß die Verordnung Nr. 3190/93 "jedem betroffenen Marktbeteiligten an[zeigt], daß die Bananenmenge, die er im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 1994 einführen darf, durch Anwendung eines einheitlichen Verringerungskoeffizienten auf seine Referenzmenge ermittelt werden kann" und daß die Verordnung sofort und unmittelbar "jedem Marktbeteiligten die Möglichkeit [gibt], durch Anwendung des Verringerungskoeffizienten auf die ihm bereits zugeteilte Referenzmenge zu ermitteln, welche individuelle Menge er letztlich erhält".

33 In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht eine Analogie zwischen der Situation von Comafrica und Dole und der des Klägers in dem erwähnten Urteil Weddel/Kommission hergestellt und daraus in Randnummer 41 gefolgert, daß die Verordnung Nr. 3190/93 als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei, die sich an jeden Marktbeteiligten richteten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informierten, die er 1994 einführen dürfe.

34 In Randnummer 20 des Urteils Weddel/Kommission hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2806/87 der Kommission vom 18. September 1987 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch (ABl. L 268, S. 59) angesichts der Rindfleischmengen erlassen wurde, für die in den ersten zehn Tagen des Monats September 1987 einzelne Einfuhrlizenzanträge eingereicht worden waren.

35 Mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 2806/87 hatte die Kommission von der Befugnis gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 vom 4. September 1980 über die besonderen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (ABl. L 241, S. 5), eingefügt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3578/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 (ABl. L 373, S. 59), Gebrauch gemacht, wonach die Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen stattgegeben wird, und, wenn die Mengen, für die Lizenzen beantragt worden sind, die verfügbaren Mengen überschreiten, einen einheitlichen Satz festsetzt, um den die beantragten Mengen verringert werden.

36 Folglich beschränkte sich, wie der Generalanwalt in Nummer 53 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, die Aufgabe der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darauf, durch Vornahme einer einfachen Multiplikation auf der Grundlage der Kommissionsverordnung, zu der jeder Marktbeteiligte selbst in der Lage war, den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stattzugeben.

37 Aus den Randnummern 20 bis 31 des vorliegenden Urteils ergibt sich hingegen, daß die Marktbeteiligten vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 3190/93 keine Referenzmenge erhalten hatten und daß sie auch nicht in der Lage waren, durch einfache Multiplikation einer ihnen bekannten Menge mit dem in dieser Verordnung festgelegten Verringerungskoeffizienten die endgültige Menge zu ermitteln, die sie 1994 würden einführen dürfen.

38 Das Gericht ist daher, gestützt auf das Urteil Weddel/Kommission, in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Unrecht zu dem Schluß gelangt, daß die Verordnung Nr. 3190/93 als Bündel von Einzelfallentscheidungen anzusehen sei, die sich an jeden Marktbeteiligten richteten und ihn in Wirklichkeit über die genauen Mengen informierten, die er 1994 einführen dürfe.

39 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die Comafrica und Dole ihre Argumentation stützen, wonach sie durch die Verordnung Nr. 3190/93 individuell betroffen sind, betraf, wie der Generalanwalt in den Nummern 67 bis 71 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, anders als der vorliegende Fall gelagerte Fälle.

40 Zum Vorbringen von Comafrica und Dole schließlich, daß sie über keinen effektiven Rechtsschutz gegen ihre Rechte verletzende Maßnahmen verfügten, wenn ihnen das Recht verweigert würde, die Verordnung Nr. 3190/93 vor dem Gericht anzufechten, genügt der auch vom Generalanwalt in Nummer 82 seiner Schlußanträge gegebene Hinweis, daß ein Marktbeteiligter, der meint, bei der Zuteilung seiner Referenzmenge in seinen Rechte verletzt worden zu sein, vor einem nationalen Gericht Klage gegen die Handlung erheben kann, mit der die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 die ihm zugeteilte Menge berechnet haben. Im Rahmen eines solchen Verfahrens hindert ihn nichts daran, die Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung in Frage zu stellen, auf die diese Handlung gestützt ist.

41 Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

42 Nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist dies der Fall.

43 Es ist lediglich festzustellen, daß die von Comafrica und Dole gegen die Verordnung Nr. 3190/93 erhobene Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Nach Artikel 122 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof, wenn das von einem Mitgliedstaat oder einem Organ, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet ist, die Kosten zwischen den Parteien teilen oder dem obsiegenden Rechtsmittelführer die Kosten auferlegen, die das Rechtsmittel einer unterliegenden Partei verursacht hat. Jeder Partei sind ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-70/94 (Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die von Comafrica SpA und Dole Fresh Fruit Europe Ltd & Co. erhobene Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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