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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: C-77/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

19. März 2009

"Ausfuhrerstattung - Differenzierte Erstattung - Zeitpunkt der Antragstellung - Ausfuhranmeldung - Fehlender Nachweis der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr im Bestimmungsland - Sanktion"

Parteien:

In der Rechtssache C-77/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Graz (Österreich), mit Entscheidung vom 4. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2008, in dem Verfahren

Dachsberger & Söhne GmbH

gegen

Zollamt Salzburg, Erstattungen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter T. von Danwitz, E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2009,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Dachsberger & Söhne GmbH, vertreten durch O. Wenzlaff, Rechtsanwalt,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Vollkommer und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dachsberger & Söhne GmbH, Gesellschaft nach österreichischem Recht, und dem Zollamt Salzburg, Erstattungen, über die Ausfuhr von Schweinefleisch aus der Europäischen Gemeinschaft.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Zunächst ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen nach der Verordnung Nr. 3665/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87) zu prüfen ist, da Gegenstand des Ausgangsverfahrens die Zahlung von Ausfuhrerstattung für eine im Januar 1999 angemeldete Ausfuhr von Schweinefleisch aus der Gemeinschaft ist.

4 Art. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht vor:

"(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für

a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,

b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.

(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,

b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,

...

(6) Im Zeitpunkt dieser Annahme oder der Vornahme dieser Handlung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt."

5 Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 betrifft die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungsbeträgen und die Sanktionen. Die Unterabs. 1 bis 3 und 7 dieses Art. 11 Abs. 1 lauten:

"(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe des Erstattungssatzes nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Sanktion entfällt:

a) im Falle höherer Gewalt,

b) für Ausnahmefälle, in denen der Ausführer die zuständige Behörde unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständige Behörde hat bereits festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft,

c) im Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung,

d) sofern die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission ..., insbesondere Artikel 3 Absatz 2, entspricht und unter Zugrundelegung des Durchschnitts, der in einem vorgegebenen Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde,

e) in Fällen der Korrektur des Gewichts insoweit, als die Abweichung des Gewichts auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.

...

Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 2a Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2 und/oder Artikel 48 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt."

6 Art. 16 der Verordnung Nr. 3665/87, der in Titel 2 Abschnitt 2 ("Differenzierte Erstattung") steht, sieht in Abs. 1 vor, dass, wenn die Erstattungssätze je nach Bestimmung unterschiedlich sind, die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig ist, die in den im selben Abschnitt enthaltenen Art. 17 und 18 festgelegt sind.

7 Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 muss das Erzeugnis grundsätzlich in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein. Nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 gilt das Erzeugnis als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.

8 Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 zählt die Dokumente auf, anhand deren der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in einem Drittland erbracht werden kann.

9 Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht eine Abweichung von deren Art. 16 vor, wonach ein Teil der Erstattung gezahlt wird, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

10 Nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 entspricht dieser Teil dem Erstattungsbetrag, den der Ausführer erhalten würde, wenn sein Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste Erstattungssatz festgesetzt wurde. Die Nichtfestsetzung einer Erstattung gilt als Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes.

11 Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmt:

"Wurde die Bestimmung in Feld 7 der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht eingehalten und

a) ist der der tatsächlichen Bestimmung entsprechende Erstattungssatz gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung, so ist der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung anwendbar;

b) ist der der tatsächlichen Bestimmung entsprechende Erstattungssatz niedriger als der Erstattungssatz für die in Feld 7 angegebene Bestimmung, so ist die Erstattung zu zahlen,

- die sich aus der Anwendung des der tatsächlichen Bestimmung entsprechenden Satzes ergibt,

- außer im Fall höherer Gewalt verringert um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung, die sich aus der in Feld 7 angegebenen tatsächlichen Bestimmung ergibt, und der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung.

Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes sind die Erstattungssätze zu berücksichtigen, die am Tag der Abgabe des Lizenzantrags anwendbar sind.

Gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Unterabsatzes und des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 für dieselbe Ausfuhr, so wird der sich aus dem ersten Unterabsatz ergebende Betrag um die Sanktion gemäß Artikel 11 verringert."

12 In Titel 4 ("Verfahren für die Zahlung der Erstattung") der Verordnung Nr. 3665/87 lautet Art. 47 wie folgt:

"(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich; die Mitgliedstaaten können hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen;

b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten und nach Zustimmung der Kommission.

...

(2) Die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die Freigabe der Sicherheit sind, außer bei höherer Gewalt, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.

..."

Nationales Recht

13 Das österreichische Recht sieht seit dem 1. April 1998 vor, dass die Angaben, die dem nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Zahlungsantrag entsprechen, unmittelbar in der Ausfuhranmeldung gemacht werden können.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

14 Am 18. Januar 1999 meldete die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens Fleisch von Hausschweinen, ganze oder halbe Tierkörper, gefroren, der Tarifstelle 0203 21 10 9000 unter Angabe des Bestimmungslands "Russland" zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung der Ausfuhrerstattung.

15 In der zur Ausfuhrabfertigung dieses Erzeugnisses vorgelegten Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung ist als Gültigkeitstag der im Voraus festgesetzten Erstattung der 14. Januar 1999 angegeben. Zu diesem Zeitpunkt galten nach der Verordnung (EG) Nr. 2634/98 der Kommission vom 8. Dezember 1998 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor (ABl. L 333, S. 24) für die im Ausgangsverfahren fragliche Tarifstelle - abhängig von der Bestimmung - folgende Erstattungssätze: 20,00 ECU/100 kg Nettogewicht für die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik, 70,00 ECU/100 kg Nettogewicht für die Russische Föderation und 40,00 ECU/100 kg Nettogewicht für andere Bestimmungen.

16 Am 18. Februar 1999 wurden der österreichischen Zahlstelle, dem Zollamt Salzburg, Erstattungen, ein von den russischen Behörden ausgestelltes Verzollungsdokument und eine Kopie eines Frachtbriefs vorgelegt. Sie gewährte mit Bescheid vom 15. März 1999 die beantragte Ausfuhrerstattung.

17 Nachdem das Zollamt Salzburg, Erstattungen, jedoch festgestellt hatte, dass das für den Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in Russland vorgelegte Verzollungsdokument nicht echt war, forderte es mit Bescheid vom 14. Februar 2002 den differenzierten Teil der gewährten Ausfuhrerstattung zurück und verhängte gegen die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87. Da nachgewiesen worden sei, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe, sei die Gewährung der Erstattung nur für den Betrag der Grunderstattung zu Recht erfolgt.

18 Nach erfolglosem Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung reichte die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens am 27. Februar 2006 eine Beschwerde ein, über die der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, zu entscheiden hat.

19 Vor dem vorlegenden Gericht stellt die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens die Verhältnismäßigkeit der ihr auferlegten Sanktion in Frage. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister (C-210/00, Slg. 2002, I-6453), die Vereinbarkeit des Sanktionssystems des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 3665/87 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestätigt habe. Es bestünden jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verhängten Sanktion, und es stelle sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt im Fall einer differenzierten Erstattung für die Ermittlung der beantragten Erstattung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 abzustellen sei.

20 Unter diesen Umständen hat der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Graz, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 3665/87, wonach für die Berechnung der beantragten Erstattung im Falle der differenzierten Erstattung "der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen" ist, so auszulegen, dass mit dem Ausdruck "Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47" auf die Angaben im spezifischen Antrag gemäß Art. 47 Abs. 1 verwiesen wird und somit der differenzierte Teil der Erstattung erst im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags im Sinne des Art. 47 Abs. 1 beantragt wird?

2. Falls die erste Frage mit "Ja" beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass in dem Falle, in dem der Zahlungsantrag gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bereits in dem "bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendeten Dokument" (hier Ausfuhranmeldung) zu stellen ist, die Berechnung der beantragten Erstattung hinsichtlich des differenzierten Teils anhand der Angaben in der Ausfuhranmeldung zu erfolgen hat und somit der differenzierte Teil der Erstattung auch mit der Ausfuhranmeldung beantragt wird?

3. Falls die erste Frage mit "Nein" beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass die Berechnung der beantragten Erstattung hinsichtlich des differenzierten Teils anhand der gemäß Art. 47 der Verordnung Nr. 3665/87 vorzulegenden Unterlagen zu erfolgen hat und der differenzierte Teil der Erstattung somit erst im Zeitpunkt der Vorlage der "Unterlagen für die Zahlung" im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 beantragt wird?

4. Falls die dritte Frage mit "Ja" beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass für die Beantragung des differenzierten Teils der Erstattung auch die Vorlage von solchen Unterlagen im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87, die mangelhaft sind, ausreicht, mit der Rechtsfolge, dass auch hinsichtlich des differenzierten Teils der Erstattung die Sanktionsregelung des Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 anzuwenden ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur dritten Frage

21 Mit der ersten und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verweisung in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 3665/87, wonach "der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen [ist]", so auszulegen ist, dass im Fall einer differenzierten Erstattung der differenzierte Teil der Erstattung in dem Zeitpunkt beantragt wird, in dem der in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Antrag gestellt wird, oder in dem Zeitpunkt, in dem die in Art. 47 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht werden.

22 Zunächst sind die Modalitäten für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung darzustellen, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 3665/87 ergeben.

23 Erstens muss der Ausführer das in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 genannte Dokument einreichen, mit dem er seine Absicht kundtut, landwirtschaftliche Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung auszuführen.

24 Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Angaben, auf die sich Art. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 bezieht, nicht nur der mathematischen Berechnung des genauen Erstattungsbetrags, sondern vor allem dazu dienen, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht, und das System der Überprüfung des Erstattungsantrags, die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 eine Sanktion nach sich ziehen kann, in Gang zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, C-385/03, Slg. 2005, I-2997, Randnrn. 22, 29 und 36, vom 1. Dezember 2005, Fleisch-Winter, C-309/04, Slg. 2005, I-10349, Randnr. 41, sowie entsprechend Urteil vom 27. April 2006, Elfering Export, C-27/05, Slg. 2006, I-3681, Randnrn. 25 und 27).

25 Zweitens muss der Ausführer nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 einen Zahlungsantrag stellen, mit dem er die Zollbehörden explizit davon in Kenntnis setzt, dass er die Zahlung der Erstattung begehrt.

26 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Zahlungsantrag ein technisches und das Verfahren betreffendes Dokument ist, das ein Ausführer vorzulegen hat, um die Erstattung zu erlangen. Dieser Antrag ist zwar Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung, stellt aber nicht die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine solche Zahlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn. 26 und 27, sowie Fleisch-Winter, Randnr. 40).

27 Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall nichtdifferenzierter Erstattung die Berechnung des Betrags der beantragten Erstattung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 allein auf der Grundlage des in deren Art. 3 Abs. 5 genannten Dokuments, nämlich der Ausfuhranmeldung oder jeglichen anderen bei der Ausfuhr verwendeten Dokuments, zu erfolgen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn. 22 und 23). Unrichtige Angaben in diesem Dokument, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, ziehen die Anwendung der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Sanktion nach sich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 36 und Tenor).

28 Für den Fall einer differenzierten Erstattung sieht Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 die Zahlung der aufgrund des niedrigsten Erstattungssatzes am Tag der Ausfuhr berechneten Grunderstattung vor, sobald der Ausführer nachgewiesen hat, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Die Zahlung des differenzierten Teils der Erstattung ist ihrerseits von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 3665/87 festgelegt sind. Der Ausführer muss nämlich innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung nachweisen, dass das Erzeugnis in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden ist, indem er die Nachweise dafür liefert, dass die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in diesem Land erfüllt sind.

29 Mithin ist zu prüfen, ob im Fall einer differenzierten Erstattung die Verweisung in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 auf die Angaben gemäß deren Art. 47 bedeutet, dass der differenzierte Teil der Erstattung nicht im Zeitpunkt der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Dokuments beantragt wird, sondern in dem Zeitpunkt, in dem nach Art. 47 der Verordnung Nr. 3665/87 der Antrag auf Zahlung gestellt wird oder die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht werden.

30 Es ist festzustellen, dass die in den Randnrn. 23 bis 27 des vorliegenden Urteils dargelegte funktionale Unterscheidung zwischen Art. 3 und Art. 47 der Verordnung Nr. 3665/87 nicht davon abhängt, ob eine differenzierte oder eine nichtdifferenzierte Erstattung vorliegt.

31 Aus Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 geht nämlich hervor, dass das dort genannte Dokument, gleich welche Überschrift es trägt, "alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten [muss]", darunter "insbesondere" jene, die sich beziehen auf erstens die Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur, zweitens die Eigenmasse oder die Menge dieser Erzeugnisse und drittens ihre Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die in diesem Abs. 5 erwähnten Angaben keine abschließende Liste bilden (Urteile Fleisch-Winter, Randnr. 29, und Elfering Export, Randnr. 25). Das Wort "insbesondere" weist nämlich darauf hin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich nur einige dieser Angaben aufführt. Die Bedeutung des Ausdrucks "alle ... Angaben" umfasst notwendig sämtliche Angaben, die sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen der Ausfuhrerstattung beziehen (vgl. zu Art. 5 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [ABl. L 102, S. 11], die an die Stelle der Verordnung Nr. 3665/87 getreten ist, Urteil Elfering Export, Randnr. 26).

32 Somit bezieht sich Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 auf sämtliche Angaben, die dazu dienen, festzustellen, ob überhaupt ein Anspruch auf Erstattung, einschließlich ihres differenzierten Teils, besteht. Im Fall einer differenzierten Erstattung umfassen diese Angaben die Angabe des Drittlands oder der Drittländer, für die die Erstattung vorgesehen ist.

33 Art. 47 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht dagegen lediglich die Verwaltungsformalitäten vor, die ein Ausführer zu erfüllen hat, um die Zahlung der Erstattung zu erlangen.

34 Mit der Verweisung in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 auf die Angaben gemäß Art. 47 dieser Verordnung wird eine Abänderung der beschränkten, allein das Verfahren betreffenden Funktion, die nach dieser Verordnung dem Zahlungsantrag im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und den Unterlagen für die Zahlung der Erstattung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Verordnung zukommt, weder bezweckt noch bewirkt.

35 Diese Verweisung erlaubt es lediglich, im Fall einer differenzierten Erstattung etwaige Abweichungen der Menge, des Gewichts und/oder der Bestimmung der Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich bei einer Ausfuhr nach der Annahme der Ausfuhranmeldung ergeben. Diese Abweichungen sind nämlich zu berücksichtigen, um festzustellen, ob gegen den Ausführer eine Sanktion zu verhängen ist, und gegebenenfalls deren Höhe zu ermitteln.

36 Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 sieht die Verhängung einer Sanktion gegen Wirtschaftsteilnehmer vor, die, ob vorsätzlich oder nicht, eine höhere als die für die tatsächliche Ausfuhr geltende Erstattung beantragen.

37 Richtet sich die Höhe des Erstattungssatzes nach der jeweiligen Bestimmung, müssen die zuständigen Behörden überprüfen, ob die betreffenden Erzeugnisse wirklich in das Drittland oder in eines der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen war, eingeführt worden sind. Sie können sich hierbei auf die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung und insbesondere die Nachweise der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr stützen. Anhand dieser Unterlagen können die zuständigen Behörden somit die Höhe der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung bestimmen.

38 Selbst wenn die Ausfuhranmeldung und der Zahlungsantrag aus praktischen Gründen, wie dies im Ausgangsverfahren geschehen ist, miteinander verbunden werden können, ist jedoch davon auszugehen, dass die differenzierte Erstattung einschließlich des differenzierten Teils im Zeitpunkt der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Dokuments im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung "beantragt" wird.

39 Diese Auslegung von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 3665/87 steht überdies mit dem durch diese Verordnung eingeführten System der Überprüfung der Erstattungsanträge und der Sanktionen im Einklang.

40 Eine gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass es möglich wäre, durch Stellung des Zahlungsantrags bzw. Einreichung der Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eine Erstattung für Erzeugnisse zu beantragen, die bereits ausgeführt und möglicherweise bereits kontrolliert wurden.

41 Durch eine solche Möglichkeit würde nicht nur Art. 3 der Verordnung Nr. 3665/87, sondern auch das Verfahren der Überprüfung der Erstattungsanträge jede praktische Wirksamkeit verlieren. Die materielle Kontrolle der Erzeugnisse, für die Erstattungen beantragt worden sind, ist jedoch ein wichtiges Mittel zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen im Bereich der Ausfuhrerstattungen. Um sicherzustellen, dass das Ziel dieser Überprüfungen in vollem Umfang erreicht wird, ist es daher unabdingbar, dass die Kontrollen erst erfolgen, nachdem der Ausführer einen bindenden Erstattungsantrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn. 27 und 28).

42 Zudem könnte der Ausführer, wenn die Erstattung einschließlich des differenzierten Teils innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung beantragt werden könnte, seinen Erstattungsantrag auch noch nach der Ausfuhr nach Belieben oder entsprechend dem Ergebnis einer etwaigen Kontrolle anpassen und so jeder Sanktion entgehen. Die abschreckende Wirkung der in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Sanktionen würde damit weitgehend zunichte gemacht.

43 Zwar werden nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 7 der Verordnung Nr. 3665/87 die in diesem Abs. 1 vorgesehenen Sanktionen nicht angewandt, wenn die beantragte Erstattung höher ist als die nach Art. 20 Abs. 3 dieser Verordnung geltende Erstattung. Diese letztgenannte Bestimmung sieht in Unterabs. 1 Buchst. b vor, dass dann, wenn die in der erteilten Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung angegebene Bestimmung nicht eingehalten wurde und der der tatsächlichen Bestimmung entsprechende Erstattungssatz niedriger als der Erstattungssatz für die in der Ausfuhrlizenz angegebene Bestimmung ist, die Erstattung zu zahlen ist, die sich aus der Anwendung des der tatsächlichen Bestimmung entsprechenden Satzes ergibt, außer im Fall höherer Gewalt verringert um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung, die sich aus der in der Ausfuhrlizenz angegebenen tatsächlichen Bestimmung ergibt, und der Erstattung für die tatsächliche Bestimmung.

44 Doch sieht die Verordnung Nr. 3665/87, wie die Kommission hervorgehoben hat, für einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, in dem der Ausführer den Nachweis für die Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erbracht hat, aber nicht den für ihre Überführung in den freien Verkehr in dem Drittland oder in einem der Drittländer, für welche die Erstattung vorgesehen ist, keine Sonderbestimmung vor. In einem solchen Fall kommt nämlich Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 in Ermangelung des Nachweises der "tatsächlichen Bestimmung" der in Frage stehenden Erzeugnisse nicht zur Anwendung. Da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, ist die Anwendung der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehenen Sanktion geboten, sofern nicht eine der in den Unterabs. 3 und 7 dieses Abs. 1 abschließend aufgeführten Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt ist.

45 Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer differenzierten Erstattung der differenzierte Teil der Erstattung weder in dem Zeitpunkt beantragt wird, in dem der in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Antrag gestellt wird, noch in dem Zeitpunkt, in dem die in Art. 47 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht werden, sondern im Zeitpunkt der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Dokuments. Enthält dieses Dokument Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, und erweisen sich diese Angaben als unzutreffend, zieht dies folglich vorbehaltlich der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 und 7 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Fälle die Anwendung der in diesem Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen Sanktion nach sich.

46 In Anbetracht der Antwort auf die erste und die dritte Frage sind die zweite und die vierte Frage des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Fall einer differenzierten Erstattung der differenzierte Teil der Erstattung weder in dem Zeitpunkt beantragt wird, in dem der in Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Antrag gestellt wird, noch in dem Zeitpunkt, in dem die in Art. 47 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Unterlagen für die Zahlung der Erstattung eingereicht werden, sondern im Zeitpunkt der Einreichung des in Art. 3 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Dokuments. Enthält dieses Dokument Angaben, die zu einer höheren Erstattung als der zustehenden führen können, und erweisen sich diese Angaben als unzutreffend, zieht dies folglich vorbehaltlich der in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 und 7 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Fälle die Anwendung der in diesem Art. 11 Abs. 1 vorgesehenen Sanktion nach sich.



Ende der Entscheidung

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