Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: T-2/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, Verordnung (EG) Nr. 2557/94, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2423/88
Verordnung (EG) Nr. 2557/94
EGV Art. 173 Abs. 2
EGV Art. 190
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Zwar haben die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 EG-Vertrag anlegt, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter, da sie auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung finden; jedoch ist nicht ausgeschlossen, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können.

Individüll betroffen ist ein Unternehmen, das der grösste Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme ist, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses ist und zudem nachweist, daß seine wirtschaftliche Tätigkeit sehr weitgehend von diesen Einfuhren abhängt und von der streitigen Verordnung erheblich betroffen ist, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellen und das Unternehmen Schwierigkeiten hat, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch sein Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis ist.

Alle diese Umstände begründen nämlich eine besondere, das Unternehmen im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation.

2 Nach Artikel 176 EG-Vertrag hat das betroffene Organ die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Eine volle Durchführung liegt nur vor, wenn das Organ nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn tragen.

Die Nichtigerklärung einer Handlung, mit der ein mehrphasiges Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde, hat nicht unabhängig davon, ob sich das Nichtigkeitsurteil auf sachliche oder Verfahrensgründe stützt, die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur notwendigen Folge.

Beruht die Nichtigerklärung einer Verordnung über die Festsetzung von Antidumpingzöllen auf der Feststellung, daß die Organe die Schädigung des Gemeinschaftserzeugers nicht korrekt festgestellt hätten, so sind im Rahmen des Antidumpingverfahrens die Maßnahmen zur Vorbereitung der Untersuchung, die zum Erlaß der Verordnung führten, insbesondere die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88, von der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit nicht berührt.

Daher kann die Kommission das Verfahren wiedereröffnen und sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen stützen, die durch das Nichtigkeitsurteil nicht berührt waren, und, wenn die Dumpingpraktiken andauern, zugleich eine neue Untersuchung über einen anderen Referenzzeitraum durchführen. Sie überschreitet damit nicht das weite Ermessen, das den Organen bei der Festsetzung des Zeitraums zukommt, der im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bei der Feststellung der Schädigung zu berücksichtigen ist.

3 Im Rahmen eines Antidumpingverfahrens sind Unregelmässigkeiten bei der Übermittlung nichtvertraulicher Zusammenfassungen im Sinne des Artikels 8 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 durch die Kommission keine Verletzung der Verfahrensrechte, die die Nichtigerklärung der Verordnung über die Festsetzung von Antidumpingzöllen rechtfertigen, wenn der Betroffene eine hinreichende Kenntnis des wesentlichen Inhalts des oder der fraglichen Papiere hatte und damit zum Vorliegen und zur Erheblichkeit dieser Papiere Stellung nehmen konnte.

4 Die Organe verfügen bei der Bestimmung der "gleichartigen Erzeugnisse" in Anwendung des Artikels 2 Absatz 12 der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 über einen weiten Beurteilungsspielraum. Sie können daher ein Gemeinschaftserzeugnis und ein gedumptes Erzeugnis als gleichartig betrachten, auch wenn physikalische oder technische sowie andere Unterschiede bestehen, die die Möglichkeiten der Verwendung durch den Endverbraucher beschränken.

Die Gleichartigkeit der Grunderzeugnisse, also ihre Austauschbarkeit, ist namentlich unter Berücksichtigung der Präferenzen der Endverbraucher zu messen.

Hingegen genügt es nicht, Präferenzen der Verarbeitungsunternehmen zu untersuchen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ein Grunderzeugnis einem anderen vorziehen mögen; vielmehr ist auch zu prüfen, ob die Erzeugnisse, die aus dem Grunderzeugnis gewonnen werden, untereinander in Wettbewerb stehen.

In einem solchen Fall kann eine Erhöhung der Nachfrage nach dem eingeführten Grunderzeugnis infolge einer Dumpingpraxis zu einem Rückgang des Preises des Verarbeitungserzeugnisses auf dem Gemeinsamen Markt führen. Das kann wiederum zu einem Rückgang der Nachfrage nach dem aus dem gemeinschaftlichen Grunderzeugnis hergestellten Verarbeitungserzeugnis führen, der seinerseits zu einem Rückgang der Nachfrage nach diesem Erzeugnis führen kann, so daß der Gemeinschaftserzeuger geschädigt wird.

5 Die Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft im Falle einer Schädigung infolge von Dumpingpraktiken ein Eingreifen erfordern, setzt die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist dabei auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offenkundig fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Diese Kontrolle kann sich nur auf die Gesichtspunkte beziehen, die den Organen beim Erlaß der streitigen Verordnung bekannt war.

Gehen die Organe im Angesicht von Dumpingpraktiken hinsichtlich eines in der Gemeinschaft verarbeiteten Grunderzeugnisses auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Gesichtspunkte davon aus, daß die Verhängung von Antidumpingzöllen für sich allein Einfuhren dieses Erzeugnisses nicht verhindert, so überschreiten sie den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn sie zu dem Ergebnis gelangen, daß die streitigen Antidumpingzölle nicht geeignet sind, im Gemeinsamen Markt eine wettbewerbswidrige Lage zu schaffen.

Im übrigen kann die Verhängung solcher Zölle nicht allein mit der Begründung angefochten werden, sie führe zur Verdrängung der mit dem Gemeinschaftserzeuger auf dem Markt der Verarbeitungserzeugnisse konkurrierenden Verarbeitungsunternehmen, wenn deren Wettbewerbsnachteil auf ihren höheren Produktionskosten beruht.

Einerseits hat die Einführung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt, wie es Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag vorsieht, gerade das Hauptziel, eine korrekte Zuteilung der wirtschaftlichen Ressourcen zu ermöglichen; daher lässt sich die Verdrängung rentabler Unternehmen zugunsten der Erhaltung von Unternehmen mit höheren Produktionskosten nicht rechtfertigen. Zum anderen ist es das Ziel der Antidumpingregelung, lautere Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Produktionssektoren zu erhalten, wenn sie aufgrund gedumpter Einfuhren eine Schädigung erleiden.

6 Die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann.

Es ist jedoch nicht erforderlich, daß in der Begründung von Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die deren Gegenstand sind, wenn diese Verordnungen sich im systematischen Rahmen des Maßnahmebündels halten, zu dem sie gehören.

Namentlich in der Begründung von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen sind die Organe grundsätzlich nicht gehalten, auf Beschwerden einzugehen, die Importeure des Erzeugnisses, auf das der Antidumpingzoll erhoben wird, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 auf einen Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags durch Gemeinschaftshersteller gestützt haben. Es genügt, wenn die Gedankenführung der Organe in den Verordnungen klar und eindeutig zum Ausdruck kommt.

7 Die Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 verbietet nicht ausdrücklich, einen bestimmten Importeur von der Zahlung der Antidumpingzölle auszunehmen. Sowohl Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens über die Durchführung des Artikels VI des GATT wie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verbieten es jedoch, Antidumpingzölle in diskriminierender Weise zu erheben. Der weite Beurteilungsspielraum der Organe befreit diese nicht von der Verpflichtung, diesen Grundsatz zu beachten.


Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 15. Oktober 1998. - Industrie des Poudres Sphériques gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping - Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 - Calciummetall - Wiederaufnahme einer Antidumpinguntersuchung - Verfahrensrechte - Gleichartiges Erzeugnis - Schädigung - Interesse der Gemeinschaft - Begründung - Ermessensmißbrauch - Antidumpingverordnung, die einem Importeur nicht entgegengehalten werden kann. - Rechtssache T-2/95.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

A - Die Rechtssache Extramet

1 Im Juli 1987 erhob die Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie (Berufskammer), eine Vereinigung französischen Rechts, im Namen der Firma Péchiney électrométallurgie (PEM), einer Gesellschaft französischen Rechts, bei der Kommission eine Beschwerde, in der sie den Erlaß von Antidumpingmaßnahmen gegen Einfuhren von Calziummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion begehrte.

2 Am 26. Januar 1988 eröffnete die Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) ein Antidumpingverfahren.

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 707/89 der Kommission vom 17. März 1989 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion (ABl. L 78, S. 10) setzte die Kommission für das streitige Erzeugnis einen vorläufigen Antidumpingzoll von 10,7 % fest.

4 Nach einer Verlängerung des vorläufigen Zolles führte der Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2808/89 des Rates vom 18. September 1989 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle auf diese Einfuhren (ABl. L 271, S. 1) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21,8 % bzw. 22 % ein.

5 Am 27. November 1989 erhob die Klägerin, die damals die Firma Extramet Industrie SA führte, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung.

6 Die Klage wurde mit Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie, Slg. 1991, I-2501; Urteil Extramet I) für zulässig erklärt. Mit Urteil vom 11. Juni 1992 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie, Slg. 1992, I-3813; Urteil Extramet II) hat der Gerichtshof die angefochtene Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller des von der Verordnung erfassten Erzeugnisses, nämlich die PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und festgestellt, daß die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe, so daß sie bei der Feststellung der Schädigung nicht ordnungsgemäß vorgegangen seien (Randnrn. 19 und 20 des Urteils Extramet II).

7 Mit Entscheidung vom 31. März 1992 verurteilte der französische Conseil de la concurrence die PEM, weil die Société électrométallurgique du Planet (SEMP), die die PEM im Dezember 1985 übernommen hatte, in der Zeit von Oktober 1982 bis Ende 1984 eine beherrschende Stellung mißbraucht hatte.

8 Mit Urteil vom 14. Januar 1993 hat die Cour d'appel Paris diese Entscheidung aufrechterhalten, dabei aber festgehalten, aus den Akten ergebe sich nicht, daß der PEM nach 1984 noch wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne.

B - Das Erzeugnis

9 Roh-Calciummetall ist ein chemisches Element, das in Form von Stücken und Spänen entweder aus Calciumoxid (Kalk) oder aus Calciumchlorid hergestellt wird.

10 Es wird in fünf Ländern hergestellt, in Frankreich (durch die PEM), China, Rußland, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Hersteller verwenden zwei unterschiedliche Herstellungsverfahren, das elektrolytische Verfahren und das aluminothermische Verfahren.

11 Das elektrolytische Verfahren wird in China und Rußland eingesetzt und besteht aus zwei Stufen: die Elektrolyse des Calciumchlorids, in deren Verlauf sich das Calcium an einer Kupferkathode absetzt, was zu einer Kupfer-Calciumlegierung führt, und die Destillation dieser Legierung, mit der die beiden Metalle getrennt werden.

12 Das aluminothermische Verfahren ist ein einstufiges Verfahren; hier wird Calciumoxid mit Aluminium reduziert; die Calciumdämpfe werden kondensiert. Dieses Verfahren, dessen Anwendung relativ tolerant ist, wird von allen westlichen Erzeugern eingesetzt, weil die Investitions- und Betriebskosten geringer sind.

13 In beiden Verfahren erhält man Roh-Calciummetall, das als solches in der Blei-, der Calciumblei- und der Eisenlegierungsindustrie eingesetzt wird (40 % des Gesamtverbrauchs von Calcium). Im übrigen wird es als Rohstoff für die Herstellung von Calcium, das granuliert von der eisenverarbeitenden Industrie verwendet wird (46 % des Gesamtverbrauchs), und für die Hochtemperaturbehandlung mit Calcium (ungefähr 11 % des Gesamtverbrauchs) verwendet.

14 Für die Granulierung des Roh-Calciummetalls gibt es zwei Verfahren:

- das mechanische Zerkleinern der Späne oder Stücke von Roh-Calciummetall, das die PEM und die anderen Gemeinschaftsverarbeiter einsetzen, um granuliertes Calciummetall zu erzeugen;

- die Granulierung durch Umschmelzen und Zerstäubung des Flüssigmetalls unter Druck eines Edelgases (Argon); dieses Verfahren setzt die Klägerin ein, um Calciummetall in Pulverform als reaktives Metallgranulat zu erzeugen.

C - Die klägerische Industrie des poudres sphériques

15 Die Klägerin, die früher die Firma Extramet Industrie führte, hat ihren Sitz in Annemasse (Frankreich); sie ist auf die Herstellung von Calciummetall in Form reaktiven Metallgranulats aus Calciummetall spezialisiert. Sie wurde 1982 in der Folge der Entdeckung eines Granulierungsverfahrens im Jahre 1980 gegründet.

16 Um Calciummetall zu beziehen, hat sie sich zunächst an den Gemeinschaftshersteller, nämlich die Société électrométallurgique du Planet, nach deren 1985 erfolgter Fusion mit der PEM an diese gewandt.

D - Verwaltungsverfahren

17 In Anschluß an das Urteil Extramet II hat die PEM am 1. Juli 1992 ein Schreiben, in dem sie um die Wiedereröffnung der Untersuchung ersuchte, und einen technischen Vermerk über die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie an die Kommission gesandt.

18 Die Kommission ging davon aus, daß die Untersuchung von selbst weitergehe; sie hat die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 1992 aufgefordert, zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie Stellung zu nehmen, und mitgeteilt, sie habe die PEM aufgefordert, zur selben Frage Stellung zu nehmen.

19 Mit Schreiben vom 14. August 1992 bestritt die Klägerin die Auffassung der Kommission über die rechtliche Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Untersuchung. Sie verlangte eine ordnungsgemässe, gerichtlich anfechtbare Entscheidung.

20 Mit Schreiben vom 21. August 1992 hat sie diesen Antrag wiederholt.

21 Am 14. Oktober 1992 übersandte ihr die Kommission den Vermerk der PEM vom 1. Juli 1992 über die Schädigung.

22 Am 14. November 1992 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Calcium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland (ABl. C 298, S. 3).

23 Mit Schreiben vom 18. November 1992 unterrichtete die Kommission die Klägerin von der Veröffentlichung dieser Mitteilung und forderte sie auf, ihr binnen 30 Tagen Fragebögen zurückzusenden. Die neue Untersuchungsperiode umfasse den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Oktober 1992.

24 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 nahm die Klägerin zum Vermerk der PEM vom 1. Juli 1992 über die Schädigung Stellung.

25 Mit Schreiben vom 29. Juli 1993 forderte die Kommission die Klägerin auf, ihr alle erheblichen Umstände insbesondere zur Schädigung mitzuteilen. Mit Schreiben vom 12. August 1993 antwortete die Klägerin, sie habe hierzu nichts Neues vorzutragen, da sich die Lage seit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1992 kaum verändert habe.

26 Am 21. April 1994 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 892/94 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland (ABl. L 104, S. 5; vorläufige Verordnung). Der Zoll wurde auf 2 074 ECU je Tonne Calciummetall mit Ursprung in China und auf 2 120 ECU je Tonne Calciummetall mit Ursprung in Rußland festgesetzt.

27 Am 31. Mai 1994 nahm die Klägerin zu der vorläufigen Verordnung Stellung, gegen die sie zahlreiche Vorbehalte anmeldete. Hierauf hat die Kommission mit Schreiben vom 14. Juni 1994 geantwortet.

28 Am 11. August 1994 teilte die Kommission der Klägerin die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Rußland vorzuschlagen beabsichtige.

29 Am 19. Oktober 1994 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2557/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in der Volksrepublik China und Rußland (ABl. L 270, S. 27; streitige Verordnung). Der in der vorläufigen Verordnung festgesetzte Zollsatz wurde darin beibehalten. Auch den in der vorläufigen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll hat der Rat bestätigt.

Verfahren vor dem Gericht

30 Mit Schriftsatz, der am 9. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

31 Am selben Tag hat sie einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Verordnung gestellt. Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichts mit Beschluß vom 24. Februar 1995 in der Rechtssache T-2/95 R (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1995, II-485) zurückgewiesen.

32 Mit Beschluß vom 28. April 1995 hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen.

33 Mit Beschluß vom 28. November 1995 hat der Präsident der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts die PEM und die Berufskammer als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen und einem Antrag auf vertrauliche Behandlung der in den Randnummern 9, 10, 14 und 15 des Beschlusses angegebenen Angaben stattgegeben.

34 Am 16. April 1996 haben die PEM und die Berufskammer ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 17. Juni 1996 hat die Klägerin Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz der PEM und der Berufskammer abgegeben.

35 Mit Beschluß vom 20. November 1996 hat der Präsident der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts einem zweiten Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber denselben Streithelferinnen entsprochen, was die Angaben in Randnummer 4 des Beschlusses betrifft.

36 Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet.

37 Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Dezember 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

38 Die Klägerin beantragt,

- die streitige Verordnung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise zu erklären, daß sie der Klägerin nicht entgegengehalten werden könne;

- den Rat in die Kosten zu verurteilen.

39 Der Rat beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.

40 Die Kommission beantragt als Streithelferin,

- die Klage abzuweisen; - die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.

41 Die PEM und die Berufskammer beantragen als Streithelferinnen,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin in die durch die Streithilfe verursachten Kosten zu verurteilen.

Zulässigkeit

Parteivorbringen

42 Der Rat erhebt in der Klagebeantwortung eine Einrede der Unzulässigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Importeur im allgemeinen nicht die Nichtigerklärung einer Verordnung beantragen, die Antidumpingzölle auferlege. Zwar habe der Gerichtshof in bestimmten Fällen entschieden, daß eine solche Verordnung bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffe; diese hätten daher eine Nichtigkeitsklage erheben können. Jedoch sei die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zweifelhaft, da die Klägerin hilfsweise beantrage, zu erklären, daß die angefochtene Verordnung ihr nicht entgegengehalten werden könne. Mit diesem Hilfsantrag gestehe die Klägerin ein, daß die Bürger sich nur dann auf Artikel 173 EG-Vertrag berufen könnten, wenn die angefochtene Handlung ihnen gegenüber eine Entscheidung sei.

43 Eine Verordnung über die Auferlegung von Antidumpingzöllen habe möglicherweise gegenüber einem Exporteur den Charakter einer Entscheidung, soweit sie die Einfuhr seines Erzeugnisses mit einem Antidumpingzoll belege, nicht aber gegenüber einem Importeur. In ihrem Hilfsantrag gehe die Klägerin davon aus, daß der Rat eine Entscheidung hätte erlassen können, die sie von der Anwendung der streitigen Verordnung ausgenommen hätte.

44 Da die Verordnung keine Ausnahmeregelung zugunsten der Klägerin hätte vorsehen können, sei sie ihr gegenüber keine Entscheidung. Ließe man den Hauptantrag zu, so würde man zu Unrecht zugestehen, daß eine generelle Norm auf Antrag eines Bürgers für nichtig erklärt werden könnte, der nur in seiner objektiven Eigenschaft als Importeur betroffen wäre. Damit würde der Gemeinschaftsindustrie die Wiederherstellung lauterer Wettbewerbsbedingungen gegenüber allen Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag eines einzigen Importeurs genommen.

45 Die Kommission macht geltend, die Merkmale einer besonderen Situation, die die Klägerin von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern unterschieden, wie sie im Urteil Extramet I dargelegt worden seien, lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Klägerin habe eine solche Sondersituation nicht belegt.

46 Die Klagebefugnis eines unabhängigen Importeurs sei kein Recht, dessen Inhaber eine Person oder eine Firma sei, sondern ein Recht, das sich aus einer Sondersituation ergebe, wie aus dem Urteil Extramet I folge. Die Klägerin dürfe sich daher nicht mit einem Verweis auf dieses Urteil begnügen. Daß die Klage der früheren Firma Extramet gegen die Verordnung Nr. 2808/89 in der Rechtssache C-358/89 für zulässig erklärt worden sei, habe nicht ohne weiteres zur Folge, daß die Klage der Klägerin, die der Extramet nachgefolgt sei, in der vorliegenden Rechtssache zulässig sei.

47 Die Lage der Extramet habe sich gegenüber derjenigen anderer unabhängiger Importeure in anderen Rechtssachen dadurch unterschieden, daß die Extramet in den Worten des fraglichen Urteils (Randnr. 17) "Schwierigkeiten hat, sich [das fragliche Erzeugnis] bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch ihr Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis ist". So verhalte es sich im vorliegenden Fall nicht. Nach der Entscheidung des französischen Conseil de la concurrence vom 31. März 1992 könne der PEM seit 1984 kein wettbewerbswidriges Verhalten mehr vorgeworfen werden. Die derzeitige Lage stelle sich weit mehr als eine Kaufverweigerung der Klägerin denn als eine Verkaufsverweigerung der PEM dar.

48 Die Klägerin meint, die Zulässigkeit der Klage könne nach dem Urteil Extramet I nicht mehr in Frage gestellt werden, das zudem mit Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 24. Februar 1995 bestätigt worden sei.

Rechtliche Würdigung

49 Nach dem Urteil Extramet I des Gerichtshofes hängt die Zulässigkeit nur von der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Klägers ab. In Randnummer 13 führt der Gerichtshof aus, zwar hätten die Verordnungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt würden, wenn man die Kriterien des Artikels 173 Absatz 2 EG-Vertrag anlege, aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite tatsächlich normativen Charakter, da sie auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung fänden, jedoch sei nicht ausgeschlossen, daß ihre Bestimmungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen könnten. Folglich könnten die Handlungen, durch die Antidumpingzölle eingeführt würden, unter bestimmten Umständen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren, so daß diese befugt seien, eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlungen zu erheben (Randnr. 14 des Urteils Extramet I). Der Gerichtshof stellte fest, die Klägerin habe das Vorliegen einer Reihe von Umständen nachgewiesen, die eine besondere, sie im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründeten.

50 Daher ist das Vorbringen des Rates zurückzuweisen, das auf den Verordnungscharakter der angefochtenen Handlung gegenüber Importeuren und darauf gestützt ist, daß keine Sonderregelung mit Entscheidungscharakter zugunsten eines Importeurs geschaffen werden könne.

51 Auch dem Vorbringen der Kommission zur Stützung ihrer Einrede der Unzulässigkeit ist nicht zu folgen.

52 Entgegen ihrem Vorbringen hat der Gerichtshof nämlich in der Rechtssache C-358/89 die Zulässigkeit der Klage nicht ausschließlich auf die Schwierigkeiten der Extramet gestützt, sich bei dem einzigen Gemeinschaftshersteller zu versorgen. Vielmehr hat er sich auf die folgenden Umstände gestützt, die eine besondere, Extramet im Hinblick auf die fragliche Maßnahme aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushebende Situation begründeten (Randnr. 17 des Urteils Extramet I): Sie sei der grösste Importeur des Erzeugnisses, das Gegenstand der Antidumpingmaßnahme sei, und zugleich Endverbraucher dieses Erzeugnisses; ausserdem hingen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten sehr weitgehend von diesen Einfuhren ab und seien von der streitigen Verordnung erheblich betroffen, da nur wenige Produzenten das fragliche Erzeugnis herstellten und die Klägerin Schwierigkeiten habe, es sich bei dem einzigen Hersteller der Gemeinschaft zu beschaffen, der zudem noch ihr Hauptmitbewerber für das Verarbeitungserzeugnis sei.

53 Im übrigen hat die Kommission nicht bestritten, daß die PEM nicht in der Lage ist, Roh-Calciummetall von Standardqualität zu liefern, das die von der Klägerin gewünschten Eigenschaften aufweist; das zeigt sehr gut, daß diese weiterhin tatsächliche Schwierigkeiten hat, sich das Material bei der PEM zu beschaffen.

54 Da die Umstände, die zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache C-358/89 führten (siehe oben, Randnr. 52), nach wie vor vorliegen, ist die Klage für zulässig zu erklären.

Begründetheit

I - Der Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung

55 Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe: Erstens: Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 (ABl. L 209, S. 1; Grundverordnung), Missachtung der Rechtskraft und Verkennung der Voraussetzungen der Behebung von Mängeln einer Verwaltungshandlung; zweitens: Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 der Grundverordnung sowie gegen die Verfahrensrechte; drittens: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler hinsichtlich der Gleichartigkeit der Erzeugnisse; viertens: Verstoß gegen Artikel 4 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler hinsichtlich der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie; fünftens: Verstoß gegen Artikel 12 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler; sechstens: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag; siebtens: Ermessensmißbrauch.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 Absatz 9 der Grundverordnung, Missachtung der Rechtskraft und Verkennung der Voraussetzungen der Behebung von Mängeln einer Verwaltungshandlung

Parteivorbringen

56 Die Klägerin bringt vor, das Urteil Extramet II stehe einer Wiederaufnahme des für rechtswidrig befundenen Verfahrens entgegen, zumal die Kommission eine Änderung des Untersuchungszeitraums beabsichtigt habe. Es wäre der Kommission nicht verboten gewesen, infolge einer neuen Beschwerde ein neues Untersuchungsverfahren über den Markt von Standard-Calciummetall zu eröffnen, das sich auf einen späteren Zeitraum bezogen hätte. Hingegen habe die Kommission nicht das Verfahren wieder aufgreifen dürfen, wie sie es in der vorliegenden Sache getan habe.

57 Der erste Klagegrund zerfällt in drei Teile. Zum einen beruhe die Wiederaufnahme der Untersuchung auf keiner Rechtsgrundlage, da sie in der Grundverordnung nicht vorgesehen sei. Zum anderen missachte sie die Rechtskraft, da sie entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit auf die Behebung von Mängeln eines vom Gerichtshof für nichtig erklärten Verfahrens abziele. Zum dritten lägen die Voraussetzungen der Wiederaufnahme einer Untersuchung, also einer Mängelbehebung, nicht vor, sollte eine solche gemeinschaftsrechtlich zulässig sein.

- Erster Teil: Verstoß gegen die Artikel 5 und 7 Absatz 9 der Grundverordnung

58 Die Klägerin macht zum einen geltend, die Kommission könne ihre Befugnisse im Antidumpingverfahren nur in dem von der Grundverordnung genau festgelegten rechtlichen Rahmen ausüben; zum anderen habe die Kommission die Untersuchung ohne jede Rechtsgrundlage wiederaufgenommen. Die Grundverordnung enthalte nur Bestimmungen über die Eröffnung und den Abschluß einer Untersuchung. Was die Eröffnung einer Untersuchung betreffe, habe die Kommission niemals behauptet, sie sei mit einer neuen Beschwerde befasst worden, die die Eröffnung eines neuen Verfahrens gerechtfertigt hätte. Ganz im Gegenteil beziehe sich die am 14. November 1992 veröffentlichte Mitteilung ausdrücklich auf das Urteil Extramet II. Das Schreiben, das die PEM am 1. Juli 1992 vorgelegt habe, sei keine Beschwerde, sondern ein Schriftsatz im Hinblick auf die Wiedereröffnung der Untersuchung.

59 Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung betreffe nur den Abschluß einer Untersuchung. Die ursprüngliche Untersuchung sei in Anwendung dieser Bestimmung durch den Erlaß der endgültigen Maßnahme, nämlich der Verordnung Nr. 2808/89, abgeschlossen worden, die dann durch das Urteil Extramet II für nichtig erklärt worden sei.

60 Die Kommission könne sich schließlich nicht auf Artikel 14 der Grundverordnung berufen, wonach eine Überprüfung der endgültigen Antidumpingzölle bei veränderten Umständen möglich sei. Dieses Überprüfungsverfahren komme nur im Rahmen ordnungsgemäß eingeführter endgültiger Antidumpingzölle in Betracht.

61 Unter Berufung auf Artikel 176 EG-Vertrag trägt der Rat vor, die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2808/89 habe nur die Verpflichtung zur Folge, die erhobenen Zölle zurückzuerstatten.

62 Die Untersuchung sei im Anschluß an das Urteil Extramet II und den Schriftsatz der PEM vom 1. Juli 1992 wiederaufgenommen worden. Mit der Durchführung der Untersuchung habe die Kommission die Rechte des Gemeinschaftsherstellers beachten wollen, der eine Beschwerde eingereicht habe, die hinreichende Belege enthalten habe, und der diese mit einem Schreiben zur Wiedereröffnung der Untersuchung sowie einem Vermerk über die Schädigung auf den neuesten Stand gebracht habe. Im übrigen habe die Kommission die Rechte der anderen Betroffenen beachten wollen, indem sie sie in die Lage versetzt habe, Daten zu den Einfuhren und zum Verkauf von Calciummetall in der Gemeinschaft vorzulegen und Erklärungen abzugeben.

63 Damit habe sie die Untersuchung von Anfang an wiederaufgenommen, da diese wegen der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2808/89 nicht abgeschlossen gewesen sei. Gegenüber den Betroffenen habe diese Wiederaufnahme die Wirkung einer neuen Untersuchung auf der Grundlage einer Beschwerde gehabt, die durch das Schreiben vom 1. Juli 1992 und den Vermerk im Anhang auf den neuesten Stand gebracht worden sei.

64 Unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung fügt der Rat an, eine Untersuchung werde entweder durch Einstellung oder durch endgültige Maßnahmen abgeschlossen. Eine ausdrückliche Einstellung liege nicht vor. Da die erste endgültige Maßnahme vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden sei, gelte sie als nicht geschehen. Daher habe die Untersuchung wiederaufgenommen werden dürfen.

- Zweiter Teil: Missachtung der Rechtskraft

65 Die Klägerin macht geltend, mit der Wiederaufnahme der Untersuchung habe die Kommission die Rechtskraft missachtet und die Bedeutung des Urteils Extramet II verfälscht.

66 Mit der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2808/89 habe der Gerichtshof nicht nur die Schlussphase des Antidumpingverfahrens, also die Verordnung über die endgültigen Zölle, rückwirkend vernichtet. Er habe vielmehr das gesamte Verfahren der Kommission über den Markt von Standard-Calciummetall für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 einschließlich der Phasen vernichtet, die dem Erlaß der endgültigen Verordnung vorausgegangen seien. Da die Nichtigerklärung normative Wirkung habe, sei die Untersuchung nicht ausgesetzt worden, sondern als nicht geschehen zu betrachten. Habe sich die Kommission also mit den Akten erneut befassen wollen, hätte sie ein neues, formgerechtes Verfahren eröffnen müssen. Sollten Dumpingpraktiken nach dem Erlaß der für nichtig erklärten Verordnung, mit der die erste Untersuchung abgeschlossen worden sei, fortgesetzt worden sein, so hätte die Eröffnung einer neuen Untersuchung auf der Grundlage einer neuen Beschwerde die einzig zulässige Verfahrenslösung dargestellt.

67 Könnte die Kommission ihre Verfahrensfehler nach Bedarf heilen, könnten die Verfahren jahrelang dauern, ohne daß die Unternehmen irgendeine Rechtssicherheit genössen.

68 Der Rat führt aus, die Kommission habe es allen Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte so auszuüben, als ob ein neues Verfahren eingeleitet worden wäre. Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sei eine Mitteilung veröffentlicht worden, an die Betroffenen seien Fragebögen versandt worden und ein neuer Referenzzeitraum sei verwendet worden. Die Kommission habe Überprüfungen bei den Parteien vorgenommen, die an der Untersuchung mitgewirkt hätten, die Betroffenen hätten die nicht vertraulichen Teile der Akten einsehen können und die Kommission habe die Parteien auf Antrag gehört.

69 Die neuen endgültigen Zölle, die ab 22. Oktober 1994, dem Tag nach der Veröffentlichung der streitigen Verordnung im Amtsblatt, erhoben worden seien, beruhten auf einer neuen Untersuchung hinsichtlich eines Zeitraums, der nach dem Datum der für nichtig erklärten Verordnung liege. Es handele sich nicht um eine Behebung von Mängeln, sondern um den Ausgleich von Dumpingpraktiken, die nach dem Erlaß der für nichtig erklärten Verordnung fortgesetzt worden seien.

70 Hilfsweise trägt der Rat vor, das gesamte Vorbringen der Klägerin beruhe darauf, daß sie von einer "Wiederaufnahme" der Untersuchung ausgehe, während es sich nach dem Vorbringen der Kommission um die "Einleitung" einer neuen Untersuchung handele. Die Klägerin habe nicht gezeigt, inwiefern eine Einstufung als "Einleitung" einer Untersuchung deren Ablauf ihr gegenüber beeinflusst hätte (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-49/88, Al-Jubail Fertilizer und Saudi Arabian Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3187, Randnrn. 23 und 24).

71 PEM und die Berufskammer bringen vor, die Mehrzahl der Handlungen, die in einem Antidumpingverfahren der Verwaltung einer Entscheidung vorhergingen, die den förmlichen Abschluß des Verfahrens darstelle, erzeugten keine Rechtswirkungen und könnten daher nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Das gelte namentlich für die Einleitung des Verfahrens. Da sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten, könnten sie auch nicht für nichtig erklärt werden.

72 Hilfsweise sei zu sagen, daß die Feststellung der Nichtigkeit kraft der Rückwirkung, die Nichtigkeitsurteile hätten, auf den Tag zurückwirke, an dem der für nichtig erklärte Text wirksam geworden sei. Die Verordnung Nr. 2808/89 sei am 22. März 1989 wirksam geworden, an dem die Verordnung Nr. 707/89 vom 17. März 1989 in Kraft getreten sei; Handlungen, die vor dem 22. März 1989 gelegen hätten, würden durch das Urteil Extramet II nicht berührt. Das gelte namentlich für die Mitteilung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung vom 26. Januar 1988. Der Gerichtshof habe daher das mit dieser Mitteilung eröffnete Verfahren nicht für nichtig erklärt. Daher habe die Kommission die Untersuchung im Rahmen dieses Verfahrens wiederaufnehmen dürfen (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris u. a./Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30).

73 Nach Auffassung der Klägerin verkennt die PEM die Wirkungen der Unzulässigkeit einer Klage gegen Vorbereitungshandlungen grundlegend. Die Rechtsprechung habe es einem Unternehmen niemals verwehrt, die Rechtswidrigkeit von Vorbereitungshandlungen im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die endgültigen Entscheidungen geltend zu machen (siehe Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, und des Gerichts vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission, Slg. 1994, II-49). Die Klägerin bestreitet im übrigen die Behauptung der PEM, das der für nichtig erklärten Handlung vorausgehende Verfahren erzeuge weiter Wirkungen, da die Nichtigerklärung nicht über den Tag des Erlasses der angefochtenen Handlung hinaus wirke. Diese Auffassung führte dazu, daß Mängel jederzeit behoben werden könnten und die Nichtigkeitsklage ihren Sinn verliere.

- Dritter Teil: Verkennung der Voraussetzungen der Behebung von Mängeln einer Verwaltungshandlung

74 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission die Voraussetzungen verkannt, unter denen die Mängel einer nichtigen Handlung behoben werden könnten. Unterstellt, die gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien verböten eine Mängelbehebung nicht, hätten doch deren Voraussetzungen erfuellt sein müssen. Das sei nicht der Fall gewesen. Zum einen sei auf dem fraglichen Gebiet eine Mängelbehebung nicht zulässig. Zum anderen seien die Modalitäten der Mängelbehebung missachtet worden.

75 Eine Mängelbehebung sei nicht zulässig gewesen, weil der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 nicht aus Formgründen für nichtig erklärt habe, sondern wegen Fehlern bei der Bestimmung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie. Es handele sich somit um eine Nichtigerklärung wegen materiell irriger Bewertung einer der Grundvoraussetzungen der Verhängung von Antidumpingzöllen.

76 Formfehler könnten sicherlich behoben werden. Hingegen sei eine Mängelbehebung nach einer Verletzung materiellen Rechts kaum zulässig. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil die übrigen Klagegründe der Klägerin nicht geprüft, obwohl diese sich auf die materiellen Voraussetzungen der Verordnung, namentlich eine mangelnde Gleichartigkeit der Erzeugnisse bezogen hätten. Unter diesen Umständen könne niemand, nicht einmal die Kommission, sagen, wie der Gerichtshof über die übrigen Klagegründe entschieden hätte.

77 Die Kommission habe auch die Modalitäten einer Mängelbehebung verkannt, da sie den Untersuchungszeitraum geändert habe: Nach der Wiederaufnahme der Untersuchung sei diese vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Oktober 1992 gelaufen, während sie ursprünglich den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 erfasst habe.

78 Sei aber beabsichtigt gewesen, neue Zölle für einen anderen Referenzzeitraum zu verhängen, so sei ein neues Verfahren erforderlich gewesen.

79 Das Vorbringen des Rates, der PEM und der Berufskammer, dieser Verfahrensfehler habe keine Folgen gehabt, so daß er eine Nichtigerklärung nicht rechtfertige, treffe nicht zu. Daß die Kommission die Untersuchung wiederaufgenommen, nicht aber eine neue eingeleitet habe, habe die Stellung der Klägerin berührt. Es lasse sich nicht sagen, daß die Kommission so gehandelt habe, wie wenn sie ein neues Verfahren eingeleitet hätte.

80 Deshalb lasse sich auch nicht sagen, daß das Verfahren der Wiederaufnahme der Untersuchung die Klägerin nicht beschwert habe. Die Einleitung eines neuen Verfahrens hätte die Einreichung einer Beschwerde zur Voraussetzung gehabt. Eine Beschwerde hätte nur von der PEM, dem einzigen Gemeinschaftshersteller, eingereicht werden können. Die PEM habe aber keine Beschwerde eingereicht. Zur fraglichen Zeit habe der französische Conseil de la concurrence die PEM gerade am 31. März 1992 wegen Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung verurteilt gehabt; Klagen gegen diese Entscheidung waren anhängig; in deren Rahmen habe die Klägerin vorgetragen, die PEM habe ihre beherrschende Stellung durch Einreichung einer Antidumpingbeschwerde mißbraucht.

81 Da das erste Antidumpingverfahren eben durch ein Urteil des Gerichtshofes abgeschlossen worden sei, das die endgültige Verordnung für nichtig erklärt habe, wäre es daher besonders unangebracht gewesen, wenn PEM sofort eine neue Beschwerde eingereicht hätte und damit der Cour d'appel Paris Gesichtspunkte geliefert hätte, die die Auffassung der Klägerin gestützt hätten.

82 Der Rat bringt vor, es habe sich nicht um eine Behebung der Mängel für nichtig erklärter Zölle gehandelt, sondern um die Verhängung neuer Zölle ab Inkrafttreten der streitigen Verordnung. Die Auffassung der Klägerin, der Gerichtshof habe die Verordnung Nr. 2808/89 nicht aus Formgründen für nichtig erklärt, werde nicht geteilt. Aus den Randnummern 20 und 21 des Urteils Extramet II gehe klar hervor, daß es sich um einen Form-, nicht um einen materiellen Fehler gehandelt habe. Selbst wenn es sich um einen materiellen Fehler gehandelt haben sollte, so habe die Kommission doch das Verfahren von Anfang an wiederaufgenommen und daher neue Antidumpingzölle verhängen können.

83 Der Gerichtshof habe weder die Einleitung des Verfahrens noch die Einleitung der Untersuchung für nichtig erklärt, sondern nur die Verordnung, die der Rat im Rahmen des Verfahrens erlassen habe.

84 Die PEM und die Berufskammer bringen vor, nach Artikel 176 EG-Vertrag müsse das betroffene Organ die Rechtsfolgen der für nichtig erklärten Handlung beseitigen. Diesem Erfordernis sei dadurch genügt worden, daß im Anschluß an das Urteil des Gerichshofes die erhobenen endgültigen und vorläufigen Antidumpingzölle gemäß Artikel 16 der Grundverordnung zurückerstattet worden seien.

85 Nach dem Urteil Asteris u. a./Kommission dürfe sich das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last falle, nicht darauf beschränken, die Folgen der rechtswidrigen Handlung für die Vergangenheit zu beseitigen. Es müsse das Nichtigkeitsurteil auch bei seinem künftigen Handeln berücksichtigen und darauf achten, daß die vom Gemeinschaftsrichter festgestellte Nichtigkeit sich nicht in der Handlung wiederfinde, die an die Stelle der für nichtig erklärten Handlung treten solle. Die zuständigen Stellen hätten die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Dumping und der Schädigung gründlich geprüft; sie hätten damit das Urteil des Gerichtshofes in vollem Umfang durchgeführt.

86 Ein Verfahrensmangel führe nur dann zur Nichtigerklärung, wenn die angefochtene Entscheidung ohne diesen Mangel anders hätte ausfallen können (Urteile des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 150/84, Bernardi/Parlament, Slg. 1986, 1375, Randnr. 28). Daß die Kommission die Untersuchung im Rahmen des am 26. Januar 1988 eingeleiteten Verfahrens fortgeführt und kein neues Verfahren eröffnet habe, habe sich auf den Inhalt der endgültigen Entscheidung der zuständigen Organe nicht ausgewirkt, da die Klägerin in derselben, wenn nicht in einer besseren Situation gewesen sei, als wenn die Kommission ein neues Verfahren eröffnet hätte.

Rechtliche Würdigung

87 Nach der Grundverordnung umfasst das Antidumpingverfahren mehrere Phasen, u. a. die Untersuchung. Im Rahmen eines Verfahrens können mehrere Untersuchungen stattfinden.

88 Nach Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe b der Grundverordnung wird ein Verfahren abgeschlossen, indem die Untersuchung ohne die Festsetzung von Zöllen und ohne die Annahme von Verpflichtungen nach Artikel 9 der Grundverordnung eingestellt wird oder indem solche Zölle auslaufen oder aufgehoben werden, oder in dem solche Verpflichtungen gemäß Artikel 14 oder 15 der Grundverordnung für erledigt erklärt werden.

89 Die eingeleitete Untersuchung wird gemäß Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung nur abgeschlossen, wenn endgültige Maßnahmen ergriffen oder die Untersuchung eingestellt wird, ohne daß deswegen das Verfahren entfiele.

90 Solange das Verfahren fortdauert, können Rückerstattungsanträge nach Artikel 16 der Grundverordnung gestellt werden; auch kann die Untersuchung wiedereröffnet werden, um die endgültigen Maßnahmen zu überprüfen.

91 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt aus dem Fehlen von besonderen Bestimmungen über die Rechtsfolgen eines Nichtigkeitsurteils in der Grundverordnung nicht, daß die Organe keine Möglichkeit hätten, Untersuchung wie Verfahren wiederaufzunehmen, in deren Rahmen die für nichtig erklärten endgültigen Maßnahmen ergriffen worden waren. Nach Artikel 176 EG-Vertrag hat das betroffene Organ die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Nichtigerklärung einer Handlung, die ein Verwaltungsverfahren abschließt, das mehrere Phasen umfasst, hat nicht notwendig und unabhängig von den materiellen oder formellen Gründen des Nichtigkeitsurteils die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge, auf dem die angefochtene Handlung beruht (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes Asteris u. a./Kommission, Randnr. 30, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 34; Urteile des Gerichts vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache T-38/89, Hochbaum/Kommission, Slg. 1990, II-43, Randnr. 13, und vom 15. Juli 1993 in den Rechtssachen T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Camara Alloisio u. a./Kommission, Slg. 1993, II-841, Randnr. 79).

92 Nach diesen Grundsätzen ist es rechtsirrig, aus der Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung von Antidumpingzöllen als notwendige Folge die Nichtigerklärung des gesamten Verwaltungsverfahrens abzuleiten, auf dem die Verordnung beruht, wie es die Klägerin tut.

93 Um die Begründetheit des Klagegrundes der Klägerin zu würdigen, sind die Folgen der vom Gerichtshof im Urteil Extramet II festgestellten Rechtswidrigkeit zu bestimmen. Hinzuweisen ist darauf, daß das Organ dem Nichtigkeitsurteil nur dann nachkommt und es nur dann voll durchführt, wenn es gemäß Artikel 176 EG-Vertrag nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn tragen (Urteil Asteris u. a./Kommission, Randnr. 27).

94 Im Urteil Extramet II hat der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2808/89 mit der Begründung für nichtig erklärt, die Gemeinschaftsorgane hätten die Frage, ob der Gemeinschaftshersteller, also die PEM, durch seine Verkaufsverweigerung nicht selbst zu der Schädigung beigetragen habe, nicht tatsächlich geprüft und festgestellt, daß die festgestellte Schädigung nicht auf die von der Klägerin angeführten Faktoren zurückgehe. Damit hätten die Organe das Vorliegen einer Schädigung nicht ordnungsgemäß festgestellt (Randnr. 19 des Urteils Extramet II). Vorbereitende Maßnahmen, die der Untersuchung vorhergingen, namentlich die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung, sind daher von der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit nicht betroffen.

95 Folglich hätte die Kommission, um eine Untersuchung über den Referenzzeitraum durchzuführen, den die (mit Urteil Extramet II für nichtig erklärte) Verordnung Nr. 2808/89 berücksichtigte, das Verfahren wiederaufnehmen und sich dabei auf alle Verfahrenshandlungen stützen können, die von der vom Gerichtshof festgestellten Nichtigkeit nicht betroffen waren, nämlich die Beschwerde der PEM vom Juli 1987, die Anhörung des Beratenden Ausschusses und die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens, wobei diese Untersuchung auf die Frage beschränkt gewesen wäre, ob die PEM durch ihre Verkaufsverweigerung nicht selbst zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie beigetragen habe. Die Kommission hat sich jedoch für eine neue Untersuchung entschieden, die sich auf einen anderen Referenzzeitraum bezog. Damit stellt sich die Frage, ob sie insoweit die Grundverordnung beachtet hat.

96 Zunächst verfügen die Organe im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bei der Bestimmung des Zeitraums, den sie für die Feststellung einer Schädigung berücksichtigen wollen, über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichshofes vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, Randnr. 20, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 86).

97 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung ist es erforderliche und hinreichende Voraussetzung eines Tätigwerdens der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Dumpings, insbesondere der Einleitung einer Untersuchung, daß Beweismittel für Dumpingpraktiken vorliegen, die die Gemeinschaftsindustrie schädigen.

98 Im vorliegenden Fall hatte die Kommission keinen Grund zu der Annahme, die Dumpingpraktiken hätten aufgehört oder die Gemeinschaftsindustrie werde nicht mehr geschädigt. Im Gegenteil hatte die Kommission das Schreiben der PEM, in dem sich diese für die Wiedereröffnung der Untersuchung aussprach, sowie einen Vermerk über die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie erhalten. In diesem Vermerk vom 1. Juli 1992 brachte die PEM die in ihrer Beschwerde vom Juli 1987 enthaltenen Daten auf den neuesten Stand und legte eine detaillierte Untersuchung der einzelnen Gesichtspunkte vor, die für die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sprächen, nämlich den Normalwert, den Exportpreis, den Preisvergleich, die Dumpingmarge und die Schädigung für die Zeit von 1987 bis zum Dezember 1991, also für den letzten Zeitraum, für den bezifferte Angaben zur Verfügung standen.

99 Da das ursprüngliche Verfahren durch das Urteil Extramet II nicht für nichtig erklärt worden war und die Dumpingpraktiken fortbestanden, hat die Kommission unter diesen Umständen ihr Ermessen nicht überschritten, als sie das bereits 1989 eingeleitete Verfahren fortsetzte und eine neue Untersuchung auf der Grundlage eines anderen Referenzzeitraums durchführte.

100 Daher ist der Klagegrund, die Kommission habe für die Wiederaufnahme der Untersuchung keine Rechtsgrundlage gehabt, die Rechtskraft missachtet, die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofes verfälscht und zumindest die Voraussetzungen der Behebung der Mängel von Verwaltungshandlungen verkannt, nicht begründet.

101 Zudem hat die Änderung des Untersuchungszeitraums die Rechte nicht verletzt, die die Klägerin aus der Einleitung des Verfahrens im Jahre 1989 zog. Die Kommission hat die Klägerin nämlich von ihrer Absicht unterrichtet, die Untersuchung wiederaufzunehmen, und sie am 17. Juli 1992 aufgefordert, zur Frage der Schädigung Stellung zu nehmen. Weiter hat die Kommission der Klägerin am 14. Oktober 1992 den Vermerk der PEM über die Schädigung mitgeteilt und nach Konsultation des Beratenden Ausschusses in der im Amtsblatt vom 14. November 1992 veröffentlichten Mitteilung, in der sie das Erzeugnis und die betroffenen Ländern angab, eine Zusammenfassung der erhaltenen Informationen gab und dazu aufforderte, ihr alle sachdienlichen Mitteilungen zu machen, die Fortsetzung des Verfahrens angekündigt. Sie hat die bekanntermassen betroffenen Exporteure und Importeure offiziell unterrichtet und auch eine Frist gesetzt, binnen derer die Betroffenen ihre Ansicht schriftlich geltend machen und eine mündliche Anhörung verlangen konnten. Schließlich ergibt sich aus der vierten bis siebten Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung klar, daß die Untersuchung sich sowohl auf das Dumping wie auch die Schädigung bezog und daß die Untersuchungsperiode den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Oktober 1992 erfasste.

102 Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 der Grundverordnung

103 Der zweite Klagegrund zerfällt in drei Teile. Erstens: Verletzung der Verfahrensrechte; der Vermerk über die Schädigung, den die PEM am 1. Juli 1992 eingereicht habe, sei der Klägerin erst am 14. Oktober 1992 mitgeteilt worden. Zweitens: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung und Missachtung von deren Artikel 8; die Kommission habe der Klägerin gewisse von der PEM vorgelegte Unterlagen nicht übermittelt. Drittens: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung und Verletzung der Verfahrensrechte; die Kommission habe sich geweigert, der Klägerin bestimmte Angaben zu machen, die für deren Stellungnahme wesentlich gewesen wären.

Erster Teil: Verletzung der Verfahrensrechte im Zusammenhang mit der verspäteten Mitteilung des von der PEM am 1. Juli 1992 eingereichten Vermerks

- Parteivorbringen

104 Die Klägerin führt aus, zwischen dem 10. Juli 1992, an dem sie von der Wiederaufnahme der Untersuchung verständigt worden sei, und dem 18. November 1992, als diese Information in der Folge der Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung im Amtsblatt bestätigt worden sei, seien drei Monate verstrichen, während derer die Kommission die Verfahrensrechte der Klägerin missachtet habe. Sie habe zwar am 10. Juli 1992 von dem Vermerk über die Schädigung erfahren, den die PEM am 1. Juli 1992 eingereicht habe. Sie sei jedoch aufgefordert worden, zur Frage der Schädigung bis zum 17. August 1992 Stellung zu nehmen, ohne daß dieser Vermerk ihr mitgeteilt worden wäre. Sie habe ihn schließlich - nach der Einreichung ihrer eigenen Erklärungen - am 14. Oktober 1992 erhalten.

105 Es stelle sich nicht die Frage, ob die "Wiederaufnahme" einer Untersuchung eine Anhörung voraussetze. Träfe die Auffassung von Rat, PEM und Berufskammer zu, die 1989 eingeleitete Untersuchung sei nicht abgeschlossen gewesen, so folgte daraus zwingend, daß es für eine Phase, die der Einleitung der Untersuchung vorausgehe, keinen Raum mehr gebe. Man habe sich also in der zweiten Phase befunden, die Artikel 7 der Grundverordnung betreffe. Daher sei seit der Wiederaufnahme der Untersuchung eine Anhörung erforderlich gewesen.

106 Der Rat führt aus, die Kommission habe die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 1992, also zwei Monate vor der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt, aufgefordert, zur Frage der Schädigung Stellung zu nehmen, die die Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses verursacht hätten; hierauf habe die Klägerin mit Schreiben vom 14. August 1992 geantwortet. Die Klägerin mache nicht geltend, sie habe zu dem Vermerk der PEM vom 1. Juli 1992 nicht Stellung nehmen können. Vielmehr habe sie mit Schreiben an die Kommission vom 23. Dezember 1992 Stellung genommen.

107 Zur Frage, ob die Kommission eine Untersuchung fortsetzen solle, bedürfe es keiner Anhörung, da es Ziel der Untersuchung sei, festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß von Antidumpingmaßnahmen gegeben seien. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639) sei die Wiederaufnahme einer Untersuchung keine mit der Klage anfechtbare Handlung, da sie die Stellung der Betroffenen nicht berühre.

108 Die PEM und die Berufskammer machen geltend, durch Darstellung ihrer eigenen Auffassung insbesondere zur Frage des Kausalzusammenhangs hätte die Klägerin möglicherweise hoffen können, eine Wiederaufnahme der Untersuchung zu vermeiden. Trotz ausdrücklicher Aufforderung in dem Schreiben der Kommission vom 17. Juli 1992 habe sich die Klägerin geweigert, vor der Veröffentlichung der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Untersuchung am 14. November 1992 zur Frage der Schädigung Stellung zu nehmen. Sie habe damit darauf verzichtet, sich gegen diese Wiederaufnahme zu wenden. Daher stelle es keine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin dar, daß ihr die Note der PEM vom 1. Juli 1992 nicht mitgeteilt worden sei.

- Rechtliche Würdigung

109 Das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 1992 verfolgte zwei Zwecke. Zum einen unterrichtete es die Klägerin davon, daß die Untersuchung nach dem Erlaß des Urteils Extramet II, mit dem die endgültige Verordnung Nr. 2808/89 für nichtig erklärt worden war, ohne weiteres wiederaufgenommen werde, zum anderen forderte es die Klägerin auf, zur Frage der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie Stellung zu nehmen.

110 Was den ersten Zweck betrifft, so konnte die Klägerin in ihren Schreiben vom 14. und vom 21. August 1992 die Auffassung der Kommission bestreiten. Wie die Klägerin in der Sitzung in Beantwortung einer Frage des Gerichts anerkannt hat, war die Kenntnis des Inhalts des Vermerks der PEM vom 1. Juli 1992, der wesentlich technischen Inhalts war, hierzu nicht erforderlich; ihr Fehlen hat sie nicht daran gehindert, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission die Untersuchung wiederaufnehmen durfte. Insoweit hat die Übermittlung des Vermerks der PEM am 14. Oktober 1992 ihre Verfahrensrechte nicht verletzt.

111 Was den zweiten Zweck des Schreibens vom 17. Juli 1992 betrifft, so konnte die Klägerin spätestens am 17. Juli 1992, allerspätestens aber am 14. Oktober 1992, als sie den Vermerk der PEM vom 1. Juli 1992 erhielt, und somit einen Monat vor der Veröffentlichung der Mitteilung über das Antidumpingverfahren am 14. November 1992, zu den materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Untersuchung Stellung nehmen, wie sie es zunächst am 23. Dezember 1992 und dann während des gesamten Verwaltungsverfahrens bis zur Konsultation des Beratenden Ausschusses getan hat.

112 Somit hat die Übermittlung des von der PEM am 1. Juli 1992 eingereichten Vermerks am 14. Oktober 1992 die Verfahrensrechte der Klägerin nicht verletzt.

113 Im übrigen lässt sich den Akten nicht entnehmen, daß die Klägerin die Kommission schriftlich um Kenntnis vom Schreiben der PEM vom 1. Juli 1992 ersucht hätte, obwohl sie von dessen Existenz seit dem 10. Juli 1992 Kenntnis hatte. In Ermangelung eines solchen Antrags, der nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung hätte gestellt werden können, war die Kommission nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, der Klägerin den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis zu geben.

114 Der erste Teil des Klagegrundes ist damit zurückzuweisen.

Zweiter Teil: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung, da die Kommission der Klägerin gewisse von der PEM eingereichte Papiere nicht übermittelt habe, und Missachtung von deren Artikel 8

- Parteivorbringen

115 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe die Vertraulichkeit bestimmter Papiere falsch eingeschätzt.

116 Deshalb habe sie die Mitteilung folgender Unterlagen zu Unrecht verweigert:

- eines Schreibens der PEM an die Kommission vom 19. August 1993, dem ein Schreiben der PEM vom 19. August 1993 an ihren Anwalt Rambaud, ein Protokoll der Besichtigung des Vertreters der PEM, Plasse, in der Fabrik der Klägerin vom 17. August 1993, das deren Präsident gegengezeichnet habe, und fünf zwischen der PEM und der Klägerin in der Zeit vom 10. bis zum 17. August 1993 ausgetauschte Schreiben beigelegen hätten;

- eines Schreiben der PEM an die Kommission vom 11. August 1993, dem ein Schreiben der Klägerin an die PEM vom 4. August 1993 beigelegen habe;

- eines Schreibens der PEM an die Kommission vom 5. August 1993, dem ein dreizehn Stücke umfassender Schriftwechsel zwischen der PEM und der Klägerin aus der Zeit vom 26. April bis zum 4. August 1993 beigelegen habe;

- des Vermerks über die technischen Arbeiten in der Fabrik der PEM in La Roche de Rame, der dem Schreiben der PEM an die Kommission vom 5. August 1993 beigelegen habe.

117 Alle diese Papiere seien von der PEM im Laufe der Untersuchung vorgelegt worden, ohne daß die Klägerin hierüber jemals unterrichtet worden wäre und ohne daß die Voraussetzung des Artikels 8 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung erfuellt gewesen wären. Erst am 29. September 1993 habe sie erfahren, daß eine Reihe vertraulicher Unterlagen zu den Akten gereicht worden seien. Daraufhin habe sie wiederholt die Übermittlung dieser Aktenstücke beantragt.

118 Entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung sei den genannten Stücken, insbesondere dem Schreiben der PEM an die Kommission vom 5. August 1993 über die technischen Arbeiten in ihrer Fabrik in La Roche de Rame, den Vermerken der PEM sowie dem Schreiben der PEM vom 19. August 1993 an Rechtsanwalt Rambaud keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen beigefügt worden.

119 Namentlich beim Schreiben vom 5. August 1993 lasse sich nicht sagen, daß die fünf einleitenden Zeilen eine nichtvertrauliche Zusammenfassung im Sinne der Grundverordnung darstellten, da dieses Papier ein technischer Vermerk von 18 Seiten sei.

120 Selbst wenn dieser technische Vermerk oder bestimmte Teile sich nicht in nichtvertraulicher Weise hätten zusammenfassen lassen sollen, hätte die Beachtung der Verfahrensrechte verlangt, daß dieses Schreiben in der Liste der von der PEM der Kommission vorgelegten Anlagen mit dem Zusatz "vertraulich, nicht übermittelt" genannt worden wäre.

121 Im übrigen sei die Übermittlung dieses technischen Vermerks an die Klägerin Ergebnis von deren Beharrlichkeit gewesen; sie entspreche keinem der Kriterien nach Datum, Verfasser oder Bedeutung.

122 Erst nach zahlreichen Beschwerden bei der Kommission wie bei der PEM und ihrem Anwalt habe die Klägerin schließlich am 21. Mai 1994 und damit am Tag, an dem die Frist für die Einreichung ihrer Bemerkungen zur vorläufigen Verordnung abgelaufen sei, den technischen Vermerk erhalten. Die Klägerin habe dann heftig protestieren müssen, damit die Kommission ihr eine Zusatzfrist von einigen Tagen eingeräumt habe, was erkläre, daß ihr Schriftsatz am 27. Mai 1994 eingereicht worden sei.

123 Obwohl die Kommission zur Mitteilung verpflichtet gewesen sei, habe sich schließlich die PEM trotz der Weigerung ihres Anwalts bereit gefunden, ihr das Papier zu übermitteln. Die Kommission habe somit ihre Aufgabe, die Vertraulichkeit der Unterlagen gänzlich objektiv zu beurteilen, nicht erfuellt.

124 Was den Inhalt der Übermittlung angehe, so seien ihr drei sehr vertrauliche Gesichtspunkte nicht übermittelt worden: der Plan für den Ofen der Fabrik, ein Schriftwechsel über Schweißdraht und die Rechnung eines örtlichen Handwerkers.

125 Die Übermittlung des technischen Vermerks sei unabdingbar gewesen, da er erlaube, zu beurteilen, ob sich PEM wirklich bemüht habe, die Klägerin zu beliefern.

126 Der Rat führt aus, die Klägerin habe von diesen Papieren gewusst, da sie in Anlage 53 ihrer Klageschrift eine Liste vorgelegt habe, die die Kommission ihr mitgeteilt habe.

127 Aufgrund der nichtvertraulichen Unterlagen habe die Klägerin vom Inhalt dieser Papiere genügend gewusst, um ihre Verfahrensrechte wahrzunehmen. Der technische Vermerk vom 5. August 1993 sei der Klägerin am 21. Mai 1994 mit Ausnahme dreier sehr vertraulicher Teile, nämlich des Planes der Ofenfabrik in La Roche de Rame, des Schriftwechsels über Schweißdraht und die Rechnung eines örtlichen Handwerkers, mitgeteilt worden; diese Teile hätten nicht in nichtvertraulicher Weise zusammengefasst werden können. Darüber hinaus habe die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 1994 anläßlich ihrer Erklärungen zur Verordnung über die vorläufigen Zölle auch Erklärungen zum technischen Vermerk abgegeben.

128 Im übrigen bestreite die Klägerin nicht, daß die Unterlagen gegenüber den Exporteuren und den anderen Importeuren vertraulich seien.

129 Die PEM und die Berufskammer schließen sich dem Vorbringen des Rates an.

- Rechtliche Würdigung

130 Die Klägerin wirft der Kommission zum einen vor, eine Reihe von Papieren zu Unrecht, zumindest ihr gegenüber, als vertraulich eingestuft zu haben, zum anderen ihr eine Reihe von Verfahrensstücken nicht mitgeteilt zu haben und ihr bestimmte vertrauliche Aktenstücke, was die Akteneinsicht betrifft, verspätet mitgeteilt zu haben, sowie ihr keine nichtvertrauliche Fassung oder Zusammenfassung einiger dieser Aktenstücke übermittelt zu haben.

131 Diese drei Rügen betreffen im wesentlichen die vier Papiere, die in der in Randnummer 116 erwähnten Liste der vertraulichen Papiere enthalten sind, die die Kommission der Klägerin übersandt hat.

132 Die Klägerin behauptet nicht, daß diese Papiere gegenüber Dritten nicht vertraulich gewesen seien. Sie behauptet nur, daß sie ihr gegenüber nicht vertraulich gewesen seien.

133 Hinsichtlich der unterbliebenen oder verspäteten Mitteilung bestimmter Papiere sowie des Fehlens einer nichtvertraulichen Fassung als vertraulich eingestufter Papiere ist zwischen den Papieren, die auf der von der Kommission der Klägerin übermittelten Liste angegeben und dieser bekannt waren, und denjenigen zu unterscheiden, die zwar auf den der Klägerin übermittelten Listen angegeben, dieser aber nicht bekannt waren.

134 Die folgenden Papiere waren der Klägerin bekannt: das Protokoll des Besuchs von Plasse bei der Klägerin am 17. August 1993, die fünf zwischen der PEM und der Klägerin in der Zeit vom 10. bis 17. August 1993 ausgetauschten Schreiben, die dem Schreiben der PEM an die Kommission vom 19. August 1993 beilagen, das Schreiben der Klägerin an die PEM vom 4. August 1993, das dem Schreiben der PEM an die Kommission vom 11. August 1993 beilag, die 13 Schreiben, die dem Schreiben der PEM an die Kommission vom 5. August 1993 beilagen, und das Schreiben der Klägerin an die PEM vom 19. November 1992.

135 Da die Kommission diese Papiere als vertraulich einstufte und der Klägerin eine Liste übermittelt hatte und da diese über die Originale oder eine Abschrift dieser Schreiben verfügte, war die Kommission - zumindest was die Klägerin angeht - weder verpflichtet, eine Abschrift dieser Papiere zu übermitteln, noch eine nichtvertrauliche Fassung zu erstellen. Mit der Übermittlung der Liste des Schriftwechsels zwischen der PEM und der Klägerin, die die PEM der Kommission vorgelegt hatte, hat diese die Klägerin in die Lage versetzt, ihre Auffassung darzulegen und ihre Verfahrensrechte in vollem Umfang auszuüben.

136 Hinsichtlich der der Klägerin nicht bekannten Papiere, also des Schreibens der PEM vom 19. August 1993 an ihren Anwalt Rambaud, der Übermittlungsschreiben der PEM an die Kommission vom 5., 11. und 19. August 1993 und des Schreibens der PEM vom 5. August 1993 über die in ihrer Fabrik in La Roche de Rame ausgeführten technischen Arbeiten war die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung gehalten, von der PEM eine nichtvertrauliche Fassung zu verlangen, soweit die Erstellung einer nichtvertraulichen Zusammenfassung nicht möglich war.

137 Die unterbliebene Übermittlung nichtvertraulicher Zusammenfassung könnte jedoch nur dann eine Verletzung der Verfahrensrechte darstellen, die die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung rechtfertigte, wenn die Klägerin keine hinreichende Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des oder der fraglichen Papiere hatte und deshalb sich zu deren Vorliegen oder Erheblichkeit nicht sinnvoll äussern konnte.

138 So verhält es sich aber nicht.

139 Namentlich für die Schreiben der PEM an die Kommission vom 5., 11. und 19. August 1993 hat die Klägerin keinen schriftlichen Übermittlungsantrag gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung gestellt. Die Kommission war somit nicht gehalten, sie zu übermitteln. In ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1993 hatte die Klägerin nämlich angegeben, daß sie von der Liste der Verfahrensstücke, die die PEM an die Kommission gerichtet hatte, Kenntnis genommen habe und daß eine Reihe dieser Stücke ihr bekannt gewesen seien, weil es sich um einen Schriftwechsel zwischen ihr und der PEM gehandelt habe. Damit beschränkte sie ihren Antrag auf Zugang zur vertraulichen Akte der Kommission auf die folgenden drei Stücke: das Schreiben der PEM an Rechtsanwalt Rambaud vom 19. August 1993, das Protokoll des Besuchs von Plasse bei der Klägerin am 17. August 1993 und das Schreiben der PEM an die Kommission über die technischen Arbeiten in ihrer Fabrik in La Roche de Rame vom 5. August 1993.

140 Im übrigen hat die Kommission in der Sitzung in Beantwortung von Fragen des Gerichts bestätigt, daß die Schreiben der PEM an die Kommission vom 5., 11. und 19. August 1993 nur schlichte Schreiben zur Übermittlung des Schriftwechsels zwischen der Klägerin und der PEM gewesen seien. Selbst wenn die Kommission also verpflichtet gewesen sein sollte, diese Verfahrensstücke auch ohne entsprechenden schriftlichen Antrag zu übermitteln, hat die unterbliebene Übermittlung doch keine Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin zur Folge.

141 Hinsichtlich des Schreibens der PEM an ihren Anwalt vom 19. August 1993 hat die Klägerin selbst in der Sitzung anerkannt, daß es angesichts des Urteils des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79 (AM & S Europe/Kommission, Slg. 1982, 1575, Randnrn. 21 bis 23, 25 und 28) über den Schutz der Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt offenkundig vertraulich sei.

142 Der Vermerk der PEM vom 5. August 1993 über die technischen Arbeiten in ihrer Fabrik in La Roche de Rame ist zu Recht als vertraulich im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung eingestuft worden, da er vertrauliche Informationen über das Herstellungsverfahren der PEM enthielt. Gleichwohl ist festzustellen, daß die Kommission ihren Verpflichtungen zur Gewährung von Akteneinsicht nicht nachgekommen ist. Zunächst hat sie nur mit erheblicher Verspätung auf die legitimen Anträge der Klägerin reagiert. Ausserdem hat sie keine wirkliche nichtvertrauliche Zusammenfassung des fraglichen Schreibens gegeben. Schließlich hat sie nicht alle erforderlichen Anstrengungen unternommen, um eine nichtvertrauliche Fassung dieses Vermerks zu erhalten. Letztlich hat die PEM auf Ersuchen der Klägerin, nicht der Kommission, der Klägerin am 21. Mai 1994 das streitige Papier übersandt.

143 Trotz all dieser Unregelmässigkeiten konnte die Klägerin ihre Bemerkungen zu diesem Papier am 27. Mai 1994 und damit rechtzeitig vor dem Erlaß der streitigen Verordnung abgegeben. Damit haben diese Unregelmässigkeiten die Klägerin nicht daran gehindert, zum Vorliegen oder zur Erheblichkeit dieses Papiers Stellung zu nehmen.

144 Was die drei vertraulichen Teile des technischen Vermerks der PEM vom 5. August 1993 angeht, die der Klägerin nicht mitgeteilt und auch nicht für sie zusammengefasst wurden, nämlich den Plan des Fabrikofens der PEM, den Schriftwechsel über Schweißdraht und eine Rechnung eines örtlichen Handwerkers, so bestreitet die Klägerin zum einen nicht ihre Vertraulichkeit und zum anderen nicht, daß die Erstellung einer nichtvertraulichen Zusammenfassung unmöglich gewesen sei, wie die Kommission geltend macht. Schließlich behauptet die Klägerin nicht, sie habe wegen der unterbliebenen Mitteilung dieser drei vertraulichen Teile zu dem technischen Vermerk nicht Stellung nehmen können.

145 Damit ist auch der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

Dritter Teil: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung und Verletzung der Verfahrensrechte insofern, als die Kommission sich geweigert habe, der Klägerin bestimmte Angaben zu machen, die für deren Stellungnahme wesentlich gewesen wären

- Parteivorbringen

146 Die Klägerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage gewesen, bestimmte Gesichtspunkte zu erörtern, mit denen die Einführung der streitigen Zölle gerechtfertigt worden sei. Während der gesamten Untersuchung habe sie eine Reihe von Gesichtspunkten bestritten, auf die die Kommission sich gestützt habe, um Antidumpingzölle zu verhängen, namentlich, daß die Vereinigten Staaten als Referenzland gewählt worden seien und daß die Produktionskapazitäten der PEM nicht ausgelastet worden seien, ohne daß sie jemals erfahren habe, worauf sich die Kommission gestützt habe. An dieser Verletzung ihrer Verfahrensrechte hätte es nichts geändert, wenn sie der Form nach ihre Ansicht zu den streitigen Punkten der Akten hätte geltend machen können.

147 Die Klägerin habe die Kommission wiederholt aufgefordert, zu erklären, aufgrund welcher Unterlagen sie die Vereinigten Staaten als Referenzland gewählt habe, da sich in den Akten kein Anhaltspunkt finde. Sie werfe der Kommission nicht vor, ihr die Akteneinsicht verwehrt zu haben, sondern ihr keine Angaben gemacht zu haben, die die Entscheidung für die Vereinigten Staaten als Referenzland rechtfertigten. Diese Anhaltspunkte wären besonders wichtig gewesen, da die Kommission auf der Grundlage der Berechnung amerikanischer Preise zu exorbitanten Margen und zu Antidumpingzöllen gelangt sei, die die Monopolposition des Gemeinschaftsherstellers hätten verstärken müssen. Bereits bei der ersten Untersuchung habe die Klägerin die Wahl dieses Landes angefochten und beantragt, daß der rechnerisch ermittelte Wert von Calciummetall als Grundlage gewählt werde.

148 Die Kommission hätte ihr entweder eine Liste der Kunden des amerikanischen Erzeugers mitteilen können, damit sie hätte überprüfen können, welche Art von Erzeugnis dieser verkaufe, oder ihr den Umfang seines Absatzes an Rohmaterial im Verhältnis zu seinem Absatz an Schweißdraht mitteilen können. Dieser letztere Gesichtspunkt allein hätte keine Vertraulichkeitsprobleme begründet und der Klägerin erlaubt zu prüfen, ob der amerikanische Markt, wie die Kommission behaupte, als Referenzmarkt habe gewählt werden dürfen.

149 Die Klägerin habe auch während der gesamten Untersuchung den Auslastungsgrad der PEM bestritten, der sich nach deren Aussagen auf etwas über 50 % stabilisiert habe. Sie habe während der Untersuchung erfahren, daß in Wirklichkeit einige Kunden von der PEM nicht hätten beliefert werden können.

150 Der Rat könne ihr nicht vorwerfen, keine Zahlen vorgelegt zu haben, um dem von der Kommission festgesetzten Satz von 50 % zu widersprechen. Vielmehr wäre es Sache der Kommission gewesen, ihr Unterlagen mitzuteilen, aufgrund deren sie hätte überprüfen können, ob die Kommission die festgestellten Tatsachen richtig gewürdigt habe.

151 Die Kommission habe ihr zu den angeblichen Bemühungen der PEM und zu den Investitionen, die diese mit dem Ziel vorgenommen haben wolle, die Klägerin beliefern zu können, keine Informationen zukommen lassen. Sie frage sich, wie die Kommission selbst habe überprüfen können, ob die PEM hinreichende Belege für die Ausrüstungsinvestitionen vorgelegt habe, da diese Daten technischen Charakters seien und ihr damit die Kompetenz fehle.

152 Der Rat macht geltend, der Schriftwechsel zwischen dem Anwalt der Klägerin und der Kommission vom 12. August 1993 bis 22. August 1994 zeige, daß die Klägerin die von ihr angeführten Gesichtspunkte tatsächlich erörtert habe.

153 Die Kommission brauche im übrigen nur diejenigen Gesichtspunkte mitzuteilen, die ein Betroffener beantrage, und diese nur dann, wenn der Betroffene sie für die Vertretung seiner Interessen benötige und dem Antrag entsprochen werden könne, ohne den Grundsatz der Vertraulichkeit zu verletzen. Zumindest habe die Klägerin tatsächlich die für ihre Rechtsvertretung erforderlichen Gesichtspunkte erörtert.

154 Zum Referenzland führen die PEM und die Berufskammer aus, Artikel 8 der Grundverordnung über die vertrauliche Behandlung von Informationen gelte auch für Informationen von Unternehmen des Referenzlandes. Da es sich um Auskünfte handele, die für die Bestimmung des Normalwerts verwendet würden, seien sie offenkundig im wesentlichen vertraulicher Art.

- Rechtliche Würdigung

155 Festzustellen ist, ob die Klägerin hinreichend genau über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet wurde, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Rußland vorgeschlagen werden sollte.

156 Die Klägerin hat die nichtvertraulichen Akten der Kommission bei fünf Gelegenheiten, nämlich am 27. April 1993, am 4. Oktober 1993, am 7. Mai 1994, am 8. Juli 1994 und am 26. Juli 1994 eingesehen.

157 Weiter hat die Kommission dem Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 11. August 1994 gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben b und c der Grundverordnung die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitgeteilt, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren mit Calciummetall mit Ursprung in China und Rußland vorzuschlagen.

158 Was die Wahl der Vereinigten Staaten als Referenzland betrifft, so hat die Kommission in der zwölften bis achtzehnten Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung detailliert die Gründe angegeben, aus denen sie die Vereinigten Staaten als angemessene und nicht unvertretbare Wahl im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung betrachtete.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 695A0002.1

159 Zudem geht aus der fünfzehnten Begründungserwägung der streitigen Verordnung hervor, daß die Organe die Kritik der Klägerin an der Wahl des Referenzlandes unter dem Gesichtspunkt des repräsentativen Charakters der Verkäufe des Herstellers der Vereinigten Staaten und der Gleichartigkeit der Erzeugnisse geprüft haben.

160 Damit hat die Klägerin von der Kommission hinsichtlich der Kriterien, die für die Wahl der Vereinigten Staaten als Referenzland entscheidend waren, hinreichende Angaben erhalten.

161 Der Kommission könnte nur vorgeworfen werden, der Klägerin keine Belege dafür vorgelegt zu haben, daß die Calciummetallverkäufe des Herstellers der Vereinigten Staaten für die Berechnung des Normalwerts in seinem Heimatmarkt repräsentativen Charakter hatten.

162 Der Umfang der Verkäufe dieses Herstellers auf seinem Heimatmarkt stellt jedoch eine vertrauliche Angabe dar, wie die Klägerin nicht bestreitet. Daher war die Kommission nicht verpflichtet, ihn mitzuteilen.

163 Auch konnte die Kommission nicht auf die beiden anderen Mitteilungsmöglichkeiten zurückgreifen, auf die sich die Klägerin beruft (vgl. oben, Randnr. 148), weil sie diese früher niemals vorgeschlagen hat.

164 Darüber hinaus hätte die Mitteilung der Kundenliste des Herstellers der Vereinigten Staaten, die es der Klägerin hätte ermöglichen sollen, zu prüfen, welche Art von Erzeugnis dieser verkauft, die Mitteilung vertraulicher Daten vorausgesetzt, was diese selbst anerkennt.

165 Zum anderen hat die Klägerin nicht dargetan, daß die Mitteilung des Umfangs des nicht verarbeiteten Absatzes des amerikanischen Herstellers im Verhältnis zum Absatz von Schweißdraht es ihr nicht mittelbar erlaubt hätte, den Umfang des Calciummetallabsatzes des fraglichen Herstellers auf seinem Heimatmarkt zu ermitteln.

166 Schließlich hat sie nicht gezeigt, inwiefern die Geheimhaltung dieser Daten die Vertretung ihrer Interessen oder den Ausgang des Verfahrens berührt haben könnte, zumal sie, wie der Rat zu Recht hervorhebt, niemals eine Alternative zur Wahl der Vereinigten Staaten als Referenzland vorgeschlagen hat.

167 Daher ist die Rüge betreffend die Wahl der Vereinigten Staaten als Referenzland zurückzuweisen.

168 Was die unterbliebene Mitteilung seitens der Kommission von Informationen betrifft, die der Klägerin erlaubt hätten, die Begründetheit der Bewertung des Auslastungsgrads der Produktionskapazitäten der PEM zu beurteilen, so enthält die vorläufige Verordnung folgende Hinweise (neunundzwanzigste bis einunddreissigste Begründungserwägung):

- Ab 1989 investierte der Gemeinschaftshersteller in neue Öfen und erweiterte seine Produktionskapazität geringfügig (Index 1990 gleich 103, 1991 gleich 107, 1992 gleich 111 gegenüber 1989 gleich 100);

- die Produktion blieb konstant: 1990 gleich 88; 1991 gleich 94; 1992 gleich 101 gegenüber 1989 gleich 100;

- die Kapazitätsauslastungsrate spiegelte die günstigen Auswirkungen der Antidumpingzölle im Jahr 1989 wider und stabilisierte sich dann auf einem etwas niedrigeren Niveau von etwas mehr als 50 %.

169 In der zwanzigsten Begründungserwägung der streitigen Verordnung hält der Rat fest, daß er die Einwände der Klägerin und die Prüfungen erwogen habe, aufgrund derer die Kommission zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die Kapazitätsauslastung der PEM niedrig geblieben sei und im Untersuchungszeitraum zwischen 50 % und 60 % gelegen habe.

170 Somit hat die Kommission die Kriterien angegeben, aufgrund derer sie zu dem Schluß kam, daß die Kapazitätsauslastung der PEM, also das Verhältnis zwischen tatsächlicher Produktion und Produktionskapazität der PEM, im Untersuchungszeitraum zwischen 50 % und 60 % gelegen habe. Ebenso zeigt es sich, daß sie die Frage erneut geprüft hat, als nach dem Erlaß der vorläufigen Verordnung ohne jeden Beleg behauptet worden war, bestimmte Kunden könnten von der PEM nicht beliefert werden.

171 Daher ist die Rüge der Klägerin, die Kommission habe ihr keine Informationen geliefert, die es ihr erlaubt hätten, die Würdigung des Auslastungsgrads der Kapazitäten der PEM zu beurteilen, zurückzuweisen.

172 Weiter war die Kommission gemäß Artikel 8 der Grundverordnung nicht gehalten, die Papiere, auf deren Grundlage die erwähnten Rechnungen durchgeführt wurden, der Klägerin zugänglich zu machen, da diese vertraulich waren, was die Klägerin nicht bestreitet, und eine nichtvertrauliche Zusammenfassung nicht möglich war.

173 Zudem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, inwiefern die Geheimhaltung dieser Papiere ihr die Vertretung ihrer Interessen erschwert oder den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben könnte, zumal sie niemals Belege dafür vorlegte, daß die Berechnungen der Kommission irrig gewesen seien.

174 Auch die Rüge, ihr seien keine Informationen über die Bemühungen der PEM und die Investitionen zugegangen, die diese mit dem Ziel vorgenommen haben wolle, die Klägerin beliefern zu können, ist aus den in Randnummern 142 bis 144 im Rahmen des zweiten Teils des Klagegrundes genannten Gründen zurückzuweisen.

175 Was die Frage betrifft, ob die Klägerin sich zu den Tatsachen und Erwägungen äussern konnte, auf deren Grundlage die Verhängung endgültiger Maßnahmen auf die Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Rußland vorgeschlagen werden sollte, hat die Klägerin gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung beantragt, gehört zu werden. Die Anhörung fand am 4. Mai 1993 statt.

176 Im übrigen hat die Klägerin die Kommission während der gesamten Untersuchung von ihrer Auffassung unterrichtet, wie sich aus dem Schriftwechsel zwischen dem Anwalt der Klägerin und der Kommission ergibt, den der Rat wie folgt zusammenfasst:

- Schreiben vom 31. Mai 1994 (Anhang 40 der Klageschrift): Die Klägerin gibt nichtvertrauliche Erklärungen zur vorläufigen Verordnung ab; darin wendet sie sich gegen die Wahl der Vereinigten Staaten als Referenzland, den Auslastungsgrad von 50 % der Kapazitäten des Gemeinschaftsherstellers, die Nützlichkeit der Investitionen der PEM und den Reinheitsgrad von 96 %, von dem die Kommission ausgeht; die Kommission hat hierauf mit Schreiben vom 14. Juni 1994 geantwortet;

- Schreiben vom 11. Juli 1994 (Anhang 42 der Klageschrift): Die Klägerin antwortet auf das Schreiben der Kommission vom 14. Juni 1994 und hält an den Einwänden fest, die sie in ihrem Schreiben vom 31. Mai 1994 dargelegt hatte;

- Schreiben vom 22. August 1994 (Anhang 62 der Klageschrift): Die Klägerin nimmt zu dem Schreiben vom 11. August 1994 Stellung, in dem die Kommission die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen dargelegt hat, auf deren Grundlage sie die Verhängung endgültiger Maßnahmen vorzuschlagen beabsichtigte; die Erklärungen der Klägerin beziehen sich namentlich auf die Wahl des Referenzlandes, den Auslastungsgrad der Kapazitäten der PEM, den Reinheitsgrad des Calciums und die Bemühungen der PEM, ein geeignetes Erzeugnis zu liefern zu versuchen.

177 Somit hatte die Klägerin reichlich Gelegenheit, sich zur Wahl des Referenzlandes, die Bestimmung des Auslastungsgrads der Kapazitäten der Fabrik der PEM sowie zu den Informationen über die Investitionen der PEM mit dem Ziel, die Klägerin beliefern zu können, zu äussern.

178 Daher ist der dritte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

179 Folglich ist der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler

Parteivorbringen

180 Die Klägerin bringt vor, Rat und Kommission seien zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, Calciummetall mit Ursprung in China und Rußland einerseits und von der PEM hergestelltes Calciummetall andererseits seien in ihrer Verwendung substituierbar und daher gleichartig im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Grundverordnung. Der Begriff der Gleichartigkeit entspreche demjenigen der Substituierbarkeit. Die Gleichartigkeit der fraglichen Erzeugnisse sei daher anhand ihrer physikalischen und technischen Merkmale und ihrer Verwendungen zu beurteilen.

181 Das Standardcalcium mit Ursprung in China oder Rußland und das von der PEM hergestellte Standardcalcium hätten nicht dieselben physikalischen Merkmale. Die Darstellungsform des ersteren seien glänzende, homogene Späne, während diejenige des letzteren ganz unterschiedliche Stücke faserigen und porösen Aussehens mit stets matter Oberfläche sei.

182 Auch die technischen Merkmale der Erzeugnisse unterschieden sich grundlegend. Chemische Analysen über den Gehalt an Aluminium und Magnesium zeigten, daß es sich nicht um dasselbe Erzeugnis handele. Gemeinschaftscalcium habe einen wesentlich höheren Sauerstoffgehalt als Calcium mit Ursprung in China oder Rußland. Als Ergebnis des unterschiedlichen Sauerstoffgehalts sei der Oxidationsgrad des Calciums der PEM vier- bis fünfmal höher.

183 Die Klägerin könne das Calcium der PEM wegen dessen im Vergleich zu dem Calcium anderer Hersteller der Welt starker Oxidation nicht verwenden. Der zu hohe Sauerstoffgehalt führe zu Kalkablagerungen in den Öfen, die die Einrichtungen der Klägerin störten. Im übrigen erkenne die PEM an, daß ihr Calcium sehr viel mehr Sauerstoff enthalte.

184 Dieses Merkmal des Calciums der PEM sei von grundlegender Bedeutung. Da es sich um ein Industrieerzeugnis handele, das zur Herstellung eines abgeleiteten Erzeugnisses bestimmt sei, nicht aber um ein Erzeugnis, das für den Endverbraucher bestimmt sei, bestimmten sich danach die Verwendungsmöglichkeiten des Erzeugnisses; das Merkmal habe erheblichen Einfluß auf das Herstellungsverfahren und die Herstellungskosten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Unterschiede im Sauerstoffgehalt seien erheblich.

185 Das Vorbringen der PEM, der Unterschied zwischen den beiden Erzeugnissen liege nicht im Calcium selbst, sondern in dem spezifischen, von der Klägerin angewandten Verfahren, sei aus Rechts- wie aus Sachgründen nicht zulässig.

186 Daß andere Verwender das Calciummetall der PEM verwenden könnten, beweise nur, daß ein und dasselbe Erzeugnis zu unterschiedlichen Zwecken und unter unterschiedlichen Bedingungen verwendet werden könne. Standard-Calciummetall könne verschiedenen Märkten angehören. Es könne von der Blei- und der Eisenlegierungsindustrie verwendet werden oder als Rohstoff für die Herstellung von Calciumgranulat. Im ersten Fall sei der Reinheitsgrad ebenso wie der Sauerstoffgehalt ohne Interesse. Hingegen sei der Sauerstoffgehalt im zweiten Fall, der einen erheblichen Anteil an der Verwendung von Calcium habe, von grundlegender Bedeutung.

187 Calciummetall sei ein Rohstoff, der für die Verwendung in den folgenden drei Sektoren verarbeitet werde: Bleiindustrie (340 Tonnen, 40 % der Verwendung des Calciums); Stahlbehandlung (570 Tonnen, 46 % der Verwendung des Calciums); Hochtemperaturbehandlung mit Calcium (100 Tonnen, 11 % der Verwendung des Calciums). Das Standardcalcium der PEM könne ohne weiteres für die Bleiindustrie verwendet werden, sei aber für die gesamte Hochtemperaturbehandlung mit Calcium und für nahezu die Hälfte der Erzeugnisse, die zur Stahlbehandlung dienten, unbrauchbar.

188 Das Vorbringen der PEM sei fehlerhaft. Man könne nicht vom Rohstoff Calciummetall zu den Endverwendungen des abgeleiteten Erzeugnisses dieses Rohstoffs gelangen, ohne die Zwischenverwendung für die Herstellung von granuliertem Calciummetall zu berücksichtigen. Nur im Verhältnis zu diesem Zwischenmarkt seien die Verwendungsmöglichkeiten zu beurteilen, da es nur um die Einfuhr von Standard-Calciummetall und nicht von Calciumgranulat gehe.

189 Angesichts all dessen und des erheblichen Anteils, den die Stahlbehandlung an der Verwendung des Calciums habe, könne man nicht sagen, daß die Verwendungsunterschiede von geringer Bedeutung oder gar marginal seien. Im Gegenteil sei das Standardcalcium der PEM und das Standardcalcium chinesischen oder russischen Ursprungs nur für eine der drei Verwendungen - die Bleiindustrie - gleichartig. Bei den beiden anderen Verwendungen müsse PEM auf destilliertes Calcium zurückgreifen. Daher könnten die beiden Erzeugnisse von den Gemeinschaftsbehörden nicht als gleichartig betrachtet werden.

190 Sie seien daher nicht austauschbar.

191 Nach Auffassung des Rates schafft ein Unternehmen, wie das der Klägerin, das ein neues Verfahren entwickele, um ein bestimmtes Erzeugnis zu granulieren, nicht zwei unterschiedliche Erzeugnisse im Sinne der Grundverordnung allein deswegen, weil sein Verfahren anders als bestehende Verfahren für bestimmte Unreinheiten besonders empfindlich ist. Qualitäts- oder Verwendungsunterschiede genügten nicht für sich allein, um zwei Erzeugnisse zu unterscheiden. Es müsse geprüft werden, ob die Qualitäts- oder Verwendungsunterschiede vom Markt im allgemeinen so aufgefasst würden, daß zwei unterschiedliche Erzeugnisse vorlägen.

192 Die Klägerin könne das Erzeugnis der PEM durchaus verwenden, was allerdings zu zusätzlichen Kosten führe.

193 Die Klägerin könne sich nicht auf die unterschiedlichen Kosten bei ihrer Verwendung berufen, ohne zu berücksichtigen, daß die chinesischen und russischen Erzeugnisse in einem Elektrolyseverfahren gewonnen würden, das in einer Marktwirtschaft höhere Produktionskosten hätte.

194 Die Frage der Identität des chemischen Elements oder der chemischen Verbindung dürfe nicht mit der Frage der Verunreinigungen vermengt werden. Ein unterschiedlicher Grad von Verunreinigungen berühre nicht unbedingt die Gleichartigkeit der Erzeugnisse. Das von der PEM erzeugte Calciummetall sei dasselbe chemische Element wie das von China und Rußland erzeugte Calciummetall. Der unterschiedliche Grad von Verunreinigungen habe nach Ansicht der Organe keinen Einfluß auf die Verwendung des Standarderzeugnisses der PEM für andere Verarbeiter als die Klägerin.

195 Das aus China oder Rußland eingeführte Calciummetall könne in allen Sektoren an die Stelle des von der PEM hergestellten Calciummetalls treten, weil für 86 % der industriellen Verwendung von Calciummetall (Blei-, Eisenlegierungs- und Stahlindustrie) das durch die Aluminothermie und erst recht durch die Elektrolyse erhaltene Calcium den technischen Anforderungen entspreche. 11 % der industriellen Verwender (Hochtemperaturbehandlung mit Calcium) zögen elektrolytisches Calcium vor, wie es die PEM liefern könnte, wenn sie ihr Standarderzeugnis destilliere. Für 3 % der industriellen Verwender (Nuklearindustrie) sei ein hochreines Erzeugnis erforderlich, das die PEM mit ihrem Calcium von Nuklearqualität ebenfalls liefern könne.

196 Unter Berufung auf die Entscheidungspraxis der Kommission machen die PEM und die Berufskammer geltend, daß gleichartige Erzeugnisse bereits dann vorlägen, wenn die Gemeinschaftserzeugnisse und die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern gemeinsame physikalische und technische Grundmerkmale sowie dieselben grundlegenden Verwendungsfunktionen und -möglichkeiten aufwiesen, so daß sie weithin austauschbar seien, selbst wenn Unterschiede in den Merkmalen, der Erscheinung oder der Qualität den Grad der Austauschbarkeit senken könnten.

197 Gemeinschaftliches Calciummetall und Calciummetall mit Ursprung in China oder Rußland seien gleichartige Erzeugnisse.

198 Trotz geringerer Unterschiede im Reinheitsgrad und dementsprechend im Sauerstoffgehalt nach Maßgabe des verwendeten Herstellungsverfahrens hätten gemeinschaftliches Calciummetall und chinesisches oder russisches Calciummetall physikalische und chemische Merkmale, die sich hinreichend nahe stuenden, um als gleichartige Erzeugnisse betrachtet zu werden.

199 Die beiden Erzeugnisse hätten auch dieselben Endverbraucher.

200 Schließlich erlaubten beide Herstellungsverfahren, ein Rohcalcium zu erlangen, das sogenannte Standardcalcium, das hauptsächlich entweder in der Blei- und Eisenlegierungsindustrie in massiver Form oder in Form von Granulat verwendet werde.

201 Für die Verwendung des Calciummetalls in massiver Form (das entspreche 40 % des Bedarfs) seien gemeinschaftliches Calciummetall und chinesisches oder russisches Calciummetall in vollem Umfang austauschbar. Für die Verwendung von Calciummetall in Form von Granulat in der Herstellung calciumthermischer Reaktionen werde Calcium von höherem Reinheitsgrad benötigt. Solches Calciummetall könne sowohl von den Herstellern in China und Rußland geliefert werden, die das elektrolytische Verfahren verwendeten, wie von denen, die, wie die PEM, das aluminothermische Verfahren verwendeten. Auch dieses Verfahren erlaube, hochreines Calcium zu erzeugen, wobei der einzige Unterschied im Preis liege: Chinesisches oder russisches Calcium sei hochrein und - wegen des Dumpings - billiger. Gemeinschaftliches Calciummetall und importiertes Calciummetall hätten schließlich dieselben grundlegenden Funktionen und Verwendungsmöglichkeiten für 86 % der Anwendungen, wobei die höhere Reinheit von Calciummetall, das zu 11 % des Bedarfs in der Hochtemperaturbehandlung mit Calcium verwendet werde, sowohl bei der PEM wie bei den Erzeugern in China und Rußland gefunden werden könne. Diese Erzeugnisse seien daher gleichartig im Sinne der Grundverordnung.

Rechtliche Würdigung

202 Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Grundverordnung lauten wie folgt:

"Das Vorliegen einer Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die gedumpten oder subventionierten Einfuhren wegen des Dumpings oder der Subventionierung eine Schädigung hervorrufen, d. h. eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern...

...

Die Auswirkungen der gedumpten oder subventionierten Einfuhren werden an der Erzeugung der gleichartigen Waren in der Gemeinschaft gemessen..."

203 In Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung heisst es:

""Gleichartige Ware" [bedeutet] eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleich ist, oder wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware stark ähneln".

204 Die Organe verfügen bei der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte über einen weiten Beurteilungsspielraum (vgl. etwa Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II-2681, Randnr. 66); die Bestimmung der "gleichartigen Waren" fällt in diesen Rahmen (Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-170/94, Shanghai Bicycle/Rat, Slg. 1997, II-1383, Randnr. 63).

205 Daher ist zu prüfen, ob die Organe einen Sachfehler oder Rechtsirrtum oder einen offenkundigen Fehler bei der Sachverhaltswürdigung begangen haben, der zu einer fehlerhaften Einschätzung der Gleichartigkeit der Waren führt (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 188/85, Fediol/Kommission, Slg. 1988, 4193, Randnr. 6).

206 Bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Waren hat der Rat die physikalischen wie technischen Unterschiede zwischen dem Erzeugnis der PEM und dem aus China oder Rußland eingeführten Erzeugnis sowie die Auswirkung dieser Unterschiede auf die Zwischenerzeuger wie die Klägerin berücksichtigt.

207 Die Gemeinschaftsorgane können ein Gemeinschaftserzeugnis und ein gedumptes Erzeugnis als gleichartig betrachten, auch wenn physikalische oder technische sowie andere Unterschiede bestehen, die die Möglichkeiten der Verwendung durch den Endverbraucher beschränken. So hat der Gerichtshof zu Antidumpingzöllen auf Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan entschieden (vgl. etwa Urteile des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-171/87, Canon/Rat, Slg. 1992, I-1237, Randnrn. 47, 48 und 52, in der Rechtssache C-174/87, Ricoh/Rat, Slg. 1992, I-1335, Randnrn. 35, 36 und 40, und in der Rechtssache C-179/87, Sharp Corporation/Rat, Slg. 1992, I-1635, Randnrn. 25, 26 und 30), daß die Gemeinschaftsorgane mit der Annahme, die Kopiererproduktion insgesamt mit Ausnahme derjenigen, bei der es keine Gemeinschaftserzeugung gebe, sei als die "Erzeugung der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft" zu betrachten, für die Beurteilung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie trotz technischer Unterschiede zwischen den einzelnen Kopierern keinen Beurteilungsfehler begangen hätten.

208 In der elften und zwölften Begründungserwägung der streitigen Verordnung hat der Rat festgehalten, ohne daß die Klägerin dem widersprochen hätte, daß von der PEM hergestelltes und aus China oder Rußland eingeführtes Standard-Calciummetall für die Verwendungen in der Metallurgie (der Blei- und der Eisenlegierungsindustrie) und der Stahlindustrie in vollem Umfang austauschbar und damit gleichartig im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Grundverordnung seien.

209 Diese Gleichartigkeit der betroffenen Waren betrifft 86 % des Gemeinschaftsmarktes an Calciummetall, da die Blei- und die Eisenlegierungsindustrie 40 % und die Stahlindustrie 46 % dieses Marktes darstellen.

210 Hinsichtlich der Stahlindustrie nimmt die Klägerin jedoch an, daß zur Beurteilung der Gleichartigkeit der Waren nicht die Endverbraucher, sondern die Zwischenkäufer zu betrachten seien, also die Unternehmen, die Calciummetall granulierten. Als solches Unternehmen könne die Klägerin das von der PEM hergestellte Calciummetall von Standardqualität nicht verwenden. Daher könnten dieses Erzeugnis und jenes mit Ursprung in China oder Rußland nicht als gleichartig betrachtet werden.

211 Dem ist nicht zu folgen.

212 Wenn die Gemeinschaftsorgane - Kommission und Rat - zu dem Ergebnis gelangen, daß die fraglichen Einfuhren gedumpt seien, müssen sie gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Grundverordnung die Auswirkungen dieser Einfuhren auf gleichartige Waren in der Gemeinschaft messen.

213 Die Gleichartigkeit der Grunderzeugnisse (Rohstoffe), also ihre Austauschbarkeit, ist namentlich unter Berücksichtigung der Präferenzen der Endverbraucher zu messen, da die Nachfrage der Verarbeitungsfirmen nach dem Grunderzeugnis eine Funktion der Nachfrage der Endverbraucher ist.

214 Hingegen genügt es nicht, die Präferenzen der Verarbeitungsunternehmen zu untersuchen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen ein Grunderzeugnis einem anderen vorziehen mögen.

215 Zu prüfen ist auch, ob die Waren, die aus dem Grunderzeugnis gewonnen werden, untereinander in Wettbewerb stehen, namentlich wenn der mit der Verarbeitung des Grunderzeugnisses gewonnene Mehrwert im Verhältnis zum Preis des Enderzeugnisses relativ niedrig ist.

216 In einem solchen Fall kann eine Erhöhung der Nachfrage nach dem Grunderzeugnis - Calciummetall chinesischen oder russischen Ursprungs - infolge einer Dumpingpraxis zu einem Rückgang des Preises des Verarbeitungserzeugnisses - des granulierten Calciums der Klägerin - führen. Das kann wiederum zu einem Rückgang der Nachfrage nach dem anderen Verarbeitungserzeugnis, dem granulierten Calcium der PEM, führen, der seinerseits zu einem Rückgang der Nachfrage nach dem anderen Grunderzeugnis, dem von der PEM erzeugten Calciummetall, führen kann.

217 Der Erzeuger dieses letzteren Grunderzeugnisses, dessen Verwendung für den Endverbraucher keine besonderen Probleme darstellt, ist also geschädigt.

218 Die Verarbeitungsunternehmen, die das Grunderzeugnis der PEM verwenden, können nämlich vom Kauf dieses Erzeugnisses abgehalten werden, das definitionsgemäß teurer als das Grunderzeugnis mit Ursprung in China oder Rußland ist. Sie können sich dann den Herstellern dieser Drittländer zuwenden, oder, wenn sie, wie die PEM, vertikal integriert sind, ihre Preise senken, damit ihre Rentabilität verringern und wahrscheinlich Verluste, also eine Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung, erleiden (siehe Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995 in der Rechtssache T-166/94, Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-2129, Randnrn. 2 bis 42 und insbesondere Randnrn. 35 und 36).

219 Damit haben die Organe weder einen Tatsachenfehler begangen noch gegen Artikel 4 Absätze 1 und 4 und Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung verstossen, noch sich eines offenkundigen Beurteilungsfehlers schuldig gemacht, als sie das von der PEM erzeugte Calciummetall und das chinesische und russische Calciummetall als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz 12 der Grundverordnung betrachteten.

220 Für die Hochtemperaturbehandlung mit Calcium wird Calciummetall von höherem Reinheitsgrad benötigt, als sie das granulierte Calciummetall von Standardqualität des Gemeinschaftsherstellers aufweist. Diese Verwendungen stellen jedoch nur einen kleineren Anteil (11 %) der Gesamtverwendungen dar, für die das fragliche Erzeugnis in der Gemeinschaft verwendet wird. Daß granuliertes Calciummetall von Standardqualität der PEM in diesem Gebiet nicht verwendet werden kann, ändert damit nichts daran, daß der Schluß der Organe auf die Gleichartigkeit des fraglichen Erzeugnisses zutrifft.

221 Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler

222 Die Klägerin trägt vor, die PEM habe keine Schädigung im Sinne des Artikels 4 der Grundverordnung geltend machen können, weil sie sich zum einen nicht bemüht habe, die Klägerin zu beliefern, weil sie zum anderen nicht behaupten könne, die gedumpten Einfuhren hätten sie zur Senkung ihrer Preise für granuliertes Calcium gezwungen und weil zum dritten der grösste Teil der Einfuhren erfolgt sei, weil die Klägerin sich nicht bei der PEM habe versorgen können.

223 Die Klägerin bestreitet die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie also nicht. Sie bestreitet zum einen den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und dieser Schädigung, zum anderen deren Grösse. Diese beiden Rügen sind zu prüfen.

1. Der Kausalzusammenhang

224 Die Klägerin bestreitet den Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie. Zum einen habe sich die PEM nicht bemüht, ihr Roh-Calciummetall von Standardqualität zu liefern, zum anderen sei die PEM für den Preisrückgang von Roh-Calciummetall verantwortlich, der zu der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie geführt habe.

a) Die PEM habe sich nicht bemüht, der Klägerin Calciummetall von Standardqualität zu liefern

Parteivorbringen

225 Die Klägerin führt aus, nach zweijährigen Bemühungen sei die PEM immer noch nicht in der Lage gewesen, ihr ein Erzeugnis zu liefern, das dem chinesischen oder russischen Calciummetall entsprochen hätte, obwohl sie

- von Beginn der Wiederaufnahme ihrer Beziehungen an den Grund der Schwierigkeiten der Klägerin bei der Verwendung des von ihr hergestellten Calciummetalls von Standardqualität gekannt habe;

- erklärt habe, ein zufriedenstellendes Erzeugnis liefern zu können;

- kanadische Erzeuger nur wenige Wochen gebraucht hätten, um ähnliche technische Schwierigkeiten zu beheben;

- die PEM behaupte, erhebliche Beträge in Forschung und Ausrüstung mit dem Ziel investiert zu haben, die Klägerin beliefern zu können;

- der Péchiney-Konzern ein grosser Konzern sei, der erhebliche Forschungsmittel habe.

226 Daß die PEM kein Standardcalcium habe liefern können, bestätige der Umstand, daß sie den Versuch endgültig aufgegeben habe, da sich die letzten Versuche auf Nuklearcalcium bezogen hätten.

227 In Wirklichkeit habe sich die PEM nicht bemüht, die Klägerin zu beliefern. Sie habe im Gegenteil mit voller Absicht nicht geliefert, was die Chronologie der Beziehungen zwischen der Klägerin und der PEM und die in der letzten Randnummer erwähnten Tatsachen, darüber hinaus aber auch die folgenden Punkte belegten:

- Obwohl die PEM seit Dezember 1992 gewusst habe, daß ihr Erzeugnis wegen seines hohen Sauerstoffgehalts für das Herstellungsverfahren der Klägerin nicht geeignet sei, habe sie im August 1993 geschrieben, daß sie ihre Calciumbarren in heissem Zustand aus dem Ofen nehme (was zur Oxidation des Calciums beitrage);

- der Vermerk der PEM vom 5. August 1993 über die in ihrer Fabrik in La Roche de Rame durchgeführten technischen Arbeiten, der die zur Verbesserung ihres Erzeugnisses vorgenommenen Investitionen beschreibe, sei lange Zeit vertraulich geblieben;

- die PEM habe während der gesamten Versuchsreihe von der Klägerin sensible Daten erhalten, die es ihr erlaubt hätten, eine Festsetzung der Antidumpingzölle in einer Höhe zu erreichen, die ihren Mitbewerber auf dem Markt ausschalten würde (das zeige das Vorgehen der PEM kurz vor der Verhängung der endgültigen Zölle ebenso wie der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch dieses Unternehmen, der in erster Linie in einem Verfahrensmißbrauch bestehe - siebter Klagegrund).

228 Die Klägerin habe im Laufe der Untersuchung wiederholt beantragt, daß ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werde, um zu beurteilen, welche Anpassungen die PEM vorgenommen habe und ob diese geeignet seien, ihr Erzeugnis zu verbessern. Dieses Gutachten sei immer abgelehnt worden. Die Klägerin habe daraufhin den unabhängigen Sachverständigen Laurent um Stellungnahme gebeten, der seinen Bericht am 19. Mai 1995 abgegeben habe. Nach diesem Bericht habe die PEM von Anfang an die nachteiligen Auswirkungen des Sauerstoffs in ihrem Calcium gekannt. Darüber hinaus habe sie in ihren eigenen Fabriken über alle geeigneten Abhilfemöglichkeiten verfügt, ohne vorhersehbar negative Versuche bei der Klägerin durchführen zu müssen. Schließlich habe sie die offenkundigsten Feststellungen kompliziert und verzögert, da ein streng methodisches Vorgehen, erforderlichenfalls unter Aufsicht unabhängiger Sachverständiger, es erlaubt hätte, kostspielige Versuche zu vermeiden und kurzfristig zu einem klaren Ergebnis zu gelangen.

229 Nach Ansicht des Rates enthält das Unvermögen der PEM, die Klägerin zu beliefern, einen Sach- und einen rechtlichen Gesichtspunkt. Sachlich gehe es um die Frage, ob die PEM nicht in der Lage gewesen sei, die Klägerin zu beliefern, woran sich die Rechtsfrage anschließe, ob gleichwohl eine Schädigung vorliegen könne. Der Rat gesteht zu, daß die PEM kein Erzeugnis von Standardqualität habe liefern können, das den Anforderungen der Klägerin entsprochen habe. Jedoch könne die Klägerin nicht behaupten, ihr Verhalten, wie es sich aus den Akten ergebe, sei nur konstruktiv gewesen.

230 Zur angeblichen Weigerung der PEM, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, um die Klägerin beliefern zu können, macht der Rat geltend, aus den Akten ergebe sich nicht, daß die PEM keine diesem Ziel angemessenen Schritte unternommen hätte.

Rechtliche Würdigung

231 Das Vorbringen der Klägerin geht dahin, die PEM habe nicht den Versuch unternommen, der Klägerin ein Calciummetall zu liefern, das deren Bedürfnissen entsprochen hätte. Ob dieses Vorbringen sachlich begründet ist, lässt sich nur aufgrund einer Untersuchung der Gesamtbeziehungen zwischen der Klägerin und der PEM beurteilen.

232 Die Beziehungen zwischen der Extramet, nunmehr der Klägerin, und der PEM waren jedenfalls für Calcium von 1985 bis 1991 unterbrochen.

233 Die Akten erlauben es, die Beziehungen zwischen der Klägerin und der PEM in den Jahren 1991 bis 1994 nachzuzeichnen.

234 Im Juli 1991 bestellte die Klägerin bei der PEM 500 kg Calcium. Diese Ware wurde im selben Monat zuzueglich einer Probe von 50 kg Calciummetall in Nadeln geliefert. Die Klägerin selbst erkennt an, daß sie damals die Handelsbeziehungen nicht fortsetzte, um das Verfahren vor dem Conseil de la concurrence nicht zu beeinflussen, da der Anwalt der PEM diesen Auftrag zur Stützung seiner Auffassung verwendet hatte. Am 19. November 1992, fünf Tage nach der Veröffentlichung der Mitteilung vom 14. November 1992 über das Antidumpingverfahren, kritisierte sie die Qualität des im Juli 1991 gelieferten Calciums in einem Schreiben an die PEM.

235 Es lässt sich daher nicht sagen, daß die PEM während der Untersuchungsperiode vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Oktober 1992 ihre Schädigung selbst verschuldet habe. Während dieses Zeitraums hat es die Klägerin nämlich einerseits nicht als opportun betrachtet, Handelsbeziehungen mit der PEM aufzunehmen, und sich andererseits trotz der Verhängung von Antidumpingzöllen mit Calciummetall aus China oder Rußland versorgt.

236 Gleichwohl ergibt sich aus der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695, Randnr. 88), daß die Prüfung von Daten für einen Zeitraum nach der Untersuchung erforderlich sein kann, wenn sich aus ihr neue Gesichtspunkte ergeben, die die beabsichtigte Verhängung eines Antidumpingzolls als offenkundig unangebracht erscheinen lassen.

237 Zu prüfen ist daher das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie zeigen möchte, daß die Entwicklungen nach Ende des Untersuchungszeitraums die Einführung der streitigen Zölle als offensichtlich unangebracht erscheinen lassen.

238 Hierbei dürfen nur die Tatsachen berücksichtigt werden, die vor dem Erlaß der streitigen Verordnung am 19. Oktober 1994 eintraten. Spätere Tatsachen, die die Analyse der Organe über den Kausalzusammenhang bestätigen oder entkräften könnten, sind hingegen ausser Betracht zu lassen.

239 Am 21. September 1992 traf sich der bei der PEM für Calcium Verantwortliche mit dem Präsidenten der Klägerin an deren Sitz.

240 Bei diesen Treffen kam es zu einer Verständigung über folgende Punkte:

- Es wurde zugestanden, daß der Sauerstoffgehalt Grund der Schwierigkeiten sein könne, auf die die Klägerin gestossen war;

- die PEM würde der Klägerin Posten von Calciummetall vorschlagen, um Versuche zu unternehmen, den Sauerstoffgehalt zu senken;

- es wurde auch zugestanden, daß die Messung des Sauerstoffs und die Stichprobenentnahme ungewöhnlich schwierig durchzuführen seien und daß die bisher erzielten Ergebnisse wenig verläßlich seien; daher müssten diese beiden Aspekte entwickelt werden, um die Fortschritte der PEM bei der Senkung des Sauerstoffgehalts im Calcium auf Dauer messen zu können.

241 Die beiden Unternehmen haben 1993 mehrere Versuche unternommen. Mit Schreiben vom 26. April 1993 schlug die PEM der Klägerin angesichts der Ergebnisse des ersten Versuchs einen ersten Entwurf über einen Liefervertrag vor.

242 Mit Fax vom 3. Mai 1993 (Anhang 15 zum Streithilfeschriftsatz der PEM) zeigte die Klägerin an, daß der höchste Sauerstoffgehalt, der sich aus den Stichproben der PEM ergebe, 0,36 % und nicht 0,4 % bzw. 0,5 % betrage, wie sich aus den ersten Analysen ergeben hatte. 0,36 % seien das äusserste, was sie akzeptieren könnte. Nach dem Vortrag der PEM war die Mindestreinheit, die die Klägerin damals akzeptieren konnte, 97 %; die Schwierigkeit habe ausschließlich darin bestanden, sehr genau und ohne Gefahr des Irrtums den Sauerstoffgehalt des Calciums bestimmen zu können.

243 Mit demselben Fax vom 3. Mai 1993 schlug die Klägerin vor, dem Centre européen de recherche en métallurgie des poudres (Cermep), Grenoble, einem Analyselaboratorium, mit dem sie regelmässig zusammenarbeitete, die Frage der Erarbeitung einer Analysemethode für den Sauerstoff im Calcium vorzulegen. Am 4. Juni 1993 trafen sich die PEM und die Klägerin in diesem Laboratorium. Die von der Klägerin vorgeschlagene Analysemethode wurde verworfen. Mehrere Analysemethoden wurden erörtert. Die PEM und die Klägerin verständigten sich schließlich auf eine Methode, nach der das gesamte Calcium der Metallstichprobe oxidiert wurde, um den ursprünglichen Kalk- und damit Sauerstoffgehalt feststellen zu können.

244 Am 6. Mai 1993 wurde ein Abkommen über die Lieferung von fünf Tonnen Calcium in Nadeln (nicht in Stücken wie bei dem Versuch vom April 1993) geschlossen. Ein zweiter Versuch mit den fünf Tonnen Nadeln lief im Juni 1993. Er schlug fehl; die eingetretene Verschmutzung war doppelt so stark wie beim ersten Versuch.

245 Mit Schreiben vom 2. Juli 1993 bestätigte die PEM der Klägerin ihren Willen, die Handelsgespräche weiterzuführen, um zu einem Liefervertrag zu kommen, wobei sie ihrer Beunruhigung über die Methode zur Kontrolle des Sauerstoffs im Calcium Ausdruck gab. Sie teilte auch mit, sie beabsichtige, in ihrer Fabrik technische Entwicklungen vorzunehmen, um den Kalkgehalt ihres Calciums spürbar zu senken. Diese technischen Entwicklungen bestanden darin, die Öfen der Fabrik der PEM mit einem Kühlsystem unter Argon auszurüsten.

246 Am 5. Juli 1993 teilte die Cermep ihre Analyseergebnisse der Klägerin mit. Danach hatte das Calcium der PEM einen Sauerstoffgehalt derselben Grössenordnung wie das chinesische oder russische Calcium. Die PEM äusserte Zweifel an der Verläßlichkeit der Methode der Cermep und schlug vor, eine Tonne unter Argon, nicht an der offenen Luft abgekühltes Calcium zu liefern, um einen neuen Versuch zu unternehmen. In einem Schreiben an die PEM vom 11. August 1993 teilte die Klägerin deren Skepsis bezueglich der Analysen der Cermep und erklärte sich damit einverstanden, diesem Laboratorium eine Probe zu Analysezwecken zu übersenden.

247 Vom 13. bis 16. September 1993 lief bei der Klägerin ein dritter Versuch mit einer Menge von zwei Tonnen unter Argon abgekühlten Calciums. Dieser Versuch scheiterte. Da jedoch das Personal der Klägerin bei der Leerung von deren Einrichtungen die Thermölemente zur Regulierung der oberen und niederen Zonen des Fusionsofens vertauscht hatte, nahm die PEM an, daß die Einstellung dieser Einrichtungen möglicherweise nicht dem entsprach, was für Calcium anderen als chinesischen oder russischen Ursprungs notwendig sei. Die Klägerin räumte den Irrtum ein, meinte aber, er habe sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt.

248 In der Zwischenzeit führte die Klägerin vergleichende Analysen von Standardcalcium der PEM und des kanadischen Herstellers durch, die darauf hindeuteten, daß das Problem der starken Oxidation des Calciums der Klägerin in seiner mangelnden Kompaktheit liege. Daraufhin führte die PEM Analysen an diesen beiden Arten von Calcium durch. Ihre Ergebnisse widersprachen denen der Klägerin. Gleichwohl bemühte sie sich, die Kompaktheit ihrer Calciumbarren zu erhöhen. Sie erzeugte sechs Tonnen kompakten Calciummetalls, die mittels einer Kondensierung im Doppelkegel hergestellt wurden. Dieses Erzeugnis wurde der Klägerin nicht angedient, weil die nachträgliche Bestimmung seines Sauerstoffgehaltes 0,4 % bis 0,5 % und damit einen Prozentsatz ergab, der die Toleranzgrenze des Ofens der Klägerin weit überstieg.

249 Ein vierter Versuch lief am 15. und 16. November 1993 mit Zustimmung der Klägerin ab; er bezog sich auf fünf Tonnen unter Argon abgekühlten Calciums. Auch dieser Versuch scheiterte. Die PEM gelangte daraufhin zu der Auffassung, daß nützlichere Versuche bei der Klägerin mit ihrem Nuklearcalcium (Calcium N) durchgeführt werden könnten (Protokoll der Besichtigung in der Fabrik der PEM vom 28. November 1993).

250 Sie stellte daher für die Klägerin eine Partie von fünf Tonnen Calcium N mit einem mittleren Gehalt von 0,22 % her, um bestätigt zu sehen, daß zwischen dem Sauerstoffgehalt und der Verschmutzung des Ofens der Klägerin ein linearer Zusammenhang bestehe. Diese Partie nahm die Klägerin erst im Februar 1995 anläßlich von Versuchen ab, die vom 28. Februar bis zum 3. März 1995 durchgeführt wurden, also nach Erlaß der streitigen Verordnung.

251 Parallel führte die PEM in der Zeit von Dezember 1993 bis zum April 1994 ihre theoretischen Überlegungen über alle möglichen Ursachen der Oxidation des Calciums fort (Dichte der Öfen, Restkarbonate im Kalk, Sauerstoffzufuhr durch chemische Sekundärreaktionen nach Maßgabe des Vakuums und der Temperatur; Wirkung des Aluminiumgehalts des Calciums auf den Sauerstoff). Die Klägerin bestritt nicht, daß diese Schritte durchgeführt wurden, beschwerte sich aber, über die Bedeutung und die Ergebnisse dieser Analysen und Versuche nicht hinreichend unterrichtet worden zu sein.

252 Mit Schreiben vom 21. Juli 1994 (Anhang 113 zur Klageschrift) machte die PEM der Klägerin einen neuen Vorschlag für einen Liefervertrag: Sie sei bereit, sich an den Kosten eines Versuchs über fünf Tonnen Calcium zu beteiligen, das seit Ende 1993 bereit liege, und verpflichte sich, im Erfolgsfalle der Klägerin während fünf Jahren jährlich 100 bis 150 Tonnen zu liefern. Angesichts dieses Umfangs räumte sie der Klägerin besonders günstige Preisbedingungen für Calcium N ein. Nach dem Vorbringen der Klägerin lagen diese Preisbedingungen jedoch immer noch weit über denen von Standardcalcium, so daß sie sich nicht auf dem Markt hätte halten können.

253 Bis Ende März 1994 setzte die PEM bei dem Versuch, den Bedürfnissen der Klägerin zu entsprechen, 1,5 Millionen FF in folgenden Gebieten ein: 0,5 Millionen FF Investitionen für Öfen; 0,1 Millionen FF Sauerstoffdosierungseinrichtungen; 0,9 Millionen FF fremde Forschungs- und Entwicklungskosten. Die Forschungs- und Entwicklungskosten hätten 1993 8 % des Jahresansatzes "Analysen" des zentralen Forschungslabors der PEM ausgemacht, während die übrigen Kosten 25 % der jährlichen Investitionen der PEM in ihrer Fabrik in La Roche de Rame ausgemacht hätten.

254 Die Klägerin bringt im übrigen vor, nach den mündlichen Erklärungen von Technikern der PEM könnten die Forschungs- und Entwicklungskosten den allgemeinen Kosten gleichgestellt werden, die pauschal auf die unterschiedlichen Tätigkeiten der Firma aufgeteilt würden. Sie bestreitet also nicht, daß diese Kosten angefallen sind, sondern ohne jeden Beweis nur ihre Verteilung auf die Haushaltsposten.

255 Damit steht fest, daß der Gemeinschaftshersteller PEM nicht unerhebliche Anpassungsbemühungen unternommen hat, um den technischen Bedürfnissen der Klägerin zu entsprechen.

256 Daher haben die Organe hinsichtlich der Bereitschaft der PEM, die Klägerin zu beliefern, weder einen Tatsachenirrtum noch eine offenkundig falsche Tatsachenwürdigung vorgenommen. Wollte man bestreiten, daß die Bemühungen der PEM ihren Willen belegen, die Klägerin zu beliefern, und wollte man demzufolge annehmen, daß der Kausalzusammenhang aufgrund des Verhaltens der Gemeinschaftsindustrie unterbrochen sei, so würde die Verhängung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhr von gedumpten Rohstoffen unmöglich, wenn die Gemeinschaftsindustrie wegen der Eigenart der Produktionsverfahren bestimmter Importeure nicht in der Lage wäre, diese zu beliefern. Das wäre mit dem Ziel der Grundverordnung unvereinbar, die Gemeinschaftsindustrie gegen unlautere Preispraktiken von Drittländern zu schützen.

257 Dem steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen.

258 Diese bringt zunächst vor, die in der Fabrik der PEM durchgeführten Investitionen entsprächen einem besonderen Bedürfnis der PEM. Jedoch sollten sie auch den Bedürfnissen der Klägerin genügen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin war die Entnahme der heissen Calciumbarren aus dem Ofen geeignet, zur Oxidation des Calciums beizutragen. Auch wenn die PEM dieses Problem eher hätte lösen können, so war doch die Kaltentnahme der Barren geeignet, wie die Klägerin selbst vorträgt, das Problem der Oxidation des Calciummetalls der PEM zu lösen.

259 Die Klägerin verweist auch auf den Bericht des von ihr beauftragten Sachverständigen Laurent vom 19. Mai 1995, der Inkonsistenzen und nutzlose Verzweigungen in der Methode, die zur Lösung des Problems eingeschlagen wurde, und einen klaren Willen der PEM aufgezeigt habe, offenkundige Feststellungen wie diejenige der Quelle des Problems zu komplizieren und zu verzögern. Dieser Bericht wurde jedoch nach dem Erlaß der streitigen Verordnung erstellt, so daß die Organe ihn nicht mehr berücksichtigen konnten. Im übrigen ist er nicht entscheidend, da der Bericht des von der PEM beauftragten Sachverständigen, Professor Winand, ihm widerspricht.

260 Die Klägerin bringt vor, die Stellungnahme des letztgenannten Sachverständigen vom 18. Dezember 1995 beruhe auf der Analyse eines einzigen Schreibens der PEM an die Klägerin vom 20. Mai 1994, während diejenige des Sachverständigen Laurent auf den gesamten Akten beruhe. Das von Professor Winand untersuchte Schreiben der PEM greift jedoch alle für die Beziehungen zwischen den beiden Firmen in der Zeit vom Dezember 1992 bis April 1994 wesentlichen Gesichtspunkte auf. Daher kann dem Bericht von Professor Winand kein geringeres Gewicht beigemessen werden als dem des Sachverständigen Laurent.

261 Die Klägerin kann der Kommission nicht vorwerfen, in diesem Zusammenhang nicht auf einen unabhängigen Sachverständigen zurückgegriffen zu haben, um beurteilen zu können, ob die PEM sich tatsächlich bemüht habe, der Klägerin ein passendes Erzeugnis zu liefern. Einerseits erlegt die Grundverordnung der Kommission keine entsprechende Verpflichtung auf, bevor sie endgültige Maßnahmen vorschlägt. Zum anderen waren die Daten in den Akten Gegenstand von Überprüfungen von Dienststellen der Kommission und einer streitigen Erörterung zwischen der PEM und der Klägerin. Schließlich müssen die Organe innerhalb bestimmter Fristen für den Erlaß endgültiger Maßnahmen handeln; es obliegt ihnen stets, in letzter Instanz die von den Betroffenen in einem Antidumpingverfahren angeführten Tatsachen zu beurteilen.

262 Daher hat die Kommission den ihr hier zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

263 Diese Rüge ist also zurückzuweisen.

b) Die PEM sei für den Preisrückgang bei granuliertem Calciummetall verantwortlich, der zu der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie geführt habe

Parteivorbringen

264 Die Klägerin macht geltend, nach den Erklärungen, die sie der Kommission mit Schreiben vom 25. August 1994 habe zukommen lassen, habe die PEM aus eigenem Antrieb die Preise gesenkt, ohne hierzu gezwungen gewesen zu sein, da die klägerischen Preise entgegen den Behauptungen der neunzehnten Begründungserwägung der streitigen Verordnung immer noch über denen der PEM gelegen hätten. Die Untersuchungen der Preise der PEM, die der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) mitgeteilt worden seien, zeigten im Gegenteil, daß diese versucht habe, die Klägerin vom Markt zu verdrängen, indem sie ihre Preise systematisch 10 % bis 15 % unter denen der Klägerin gehalten habe, ohne jeweils die realen Kosten zu berücksichtigen.

265 Der Rat macht geltend, die Preise der PEM seien nicht Preise, die die PEM einfach mitteile, wie es die Klägerin gegenüber der GD IV getan habe, sondern Buchhaltungsdaten, die die Kommission bei der PEM an Ort und Stelle überprüft habe. Hingegen habe es die Klägerin abgelehnt, Angaben über ihre Verkaufspreise zu machen; die Kommission habe daher die verfügbaren Daten verwenden müssen, also den Umstand, daß die PEM ihre Preise um 17 % gesenkt habe. Damit habe die Kommission auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung gehandelt.

266 Zu dem Vorbringen, sie habe ihre Verkaufspreise nicht mitgeteilt, macht die Klägerin geltend, daß ihre Zahlen zur Verfügung gestanden hätten, da die GD IV seit Einreichung der Beschwerden am 12. Juli 1994 darüber verfügt habe, und daß auch der Rat darüber verfügt habe, da sie der Nichtigkeitsklage beigefügt gewesen seien. Niemand habe ihr bisher nachgewiesen, daß diese Zahlen unrichtig seien.

267 Zum Schreiben der Klägerin an die GD IV vom 25. August 1994, auf das diese ihre Behauptung stützt, die PEM habe als erste die Preise gesenkt, bemerkt der Rat, dieses Schreiben sei an die GD IV der Kommission ohne Abschrift an die Generaldirektion Auswärtige Beziehungen (GD I) gerichtet worden.

Rechtliche Würdigung

268 Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung lautet:

"Verweigern eine betroffene Partei oder ein Drittland den Zugang zu Informationsquellen oder erteilen sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Auskünfte oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Entscheidungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Stellt die Kommission fest, daß eine betroffene Partei oder ein Drittland unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, kann sie diese Informationen unberücksichtigt lassen und damit zusammenhängende Anträge zurückweisen."

269 Die Klägerin stützt ihre Behauptung, die PEM habe als erste die Preise gesenkt und damit ihre eigene Schädigung ausgelöst, auf ihr Schreiben vom 25. August 1994 an die GD IV, in dessen Anhang sich eine Liste der Preise fand, die die Klägerin auf dem Markt von Calciumgranulat anwende.

270 Wie der Rat zu Recht bemerkt, hat sie diese Liste jedoch nicht der GD I übermittelt, die für die Untersuchung von Antidumpingverfahren allein zuständig war.

271 Damit war die Kommission nicht in der Lage, diese Auskünfte bei der Klägerin zu erlangen, da diese es stets abgelehnt hat, Angaben über ihre Verkäufe auf dem Markt von Calciumgranulat zu geben. Die Klägerin kann sich daher auf diese Angaben im Verfahren gegen die streitige Verordnung nicht berufen.

272 Im übrigen wurde die fragliche Tabelle der GD IV ohne Beleg übersandt. Die von der PEM auf dem Markt von Calciumgranulat angewandten Preise sind hingegen von der Kommission an Ort und Stelle überprüfte Buchhaltungsangaben. Angesichts der Weigerung der Klägerin, Angaben über ihre Verkaufspreise vorzulegen, konnte die Kommission angesichts der verfügbaren Daten in Anwendung des Artikels 7 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung zu Recht zu der Auffassung gelangen, daß die Preise der PEM aufgrund der Dumpingpraktiken der russischen und chinesischen Erzeuger um 17 % gesenkt worden seien.

273 Damit ist diese Rüge zurückzuweisen.

2. Der Umfang der Schädigung

Parteivorbringen

274 Die Klägerin bringt vor, der grösste Teil der fraglichen Einfuhren habe auf dem Umstand beruht, daß sie sich nicht bei der PEM habe versorgen können. Von 1989 bis 1993 habe sie 62 % bis 97 % der Einfuhren der Erzeugnisse aus China und Rußland in die Gemeinschaft durchgeführt, durchschnittlich also 70 %, während des Untersuchungszeitraums 65,7 %, nicht aber 50 %, wie der Rat in der streitigen Verordnung behaupte. Damit könne die PEM keine Schädigung aufgrund dieser Einfuhren geltend machen, da sie Calcium zum selben Verwendungszweck nicht habe herstellen können. Zumindest könne sich eine Schädigung der PEM nur auf die 30 % beziehen, die von anderen Verwendern in der Gemeinschaft eingeführt worden seien.

275 Der Rat bringt vor, die Schädigung könne nicht nur unter Berücksichtigung des Absatzes des eingeführten Calciummetalls bestimmt werden, sondern auch des Absatzes von Calciumgranulat. Andernfalls gelangte man zu der absurden Folgerung, daß lautere Wettbewerbsverhältnisse nicht wiederhergestellt werden könnten, wo ein gedumpt eingeführtes Erzeugnis vor dem Weiterverkauf stets verarbeitet werde.

276 Selbst wenn die PEM nicht in der Lage wäre, die Klägerin mit einem entsprechenden Erzeugnis zu versorgen, verursachten die Einfuhren der Klägerin der PEM dennoch einen Schaden, da das eingeführte Erzeugnis in Granulatform in Wettbewerb mit dem granulierten, von der PEM verkauften Calcium verkauft werde. Die Dumpingpreise bei der Einfuhr wirken sich auf die Verkaufspreise des (kugelförmigen) granulierten Calciums aus und verursachten der PEM damit einen Schaden, die auch (nicht kugelförmiges) Calciumgranulat auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufe. Zu Unrecht behaupte daher die Klägerin, daß die Schädigung sich nur auf die Einfuhren durch andere Verwender in der Gemeinschaft beziehen könne.

277 Zur Behauptung der Klägerin, sie habe 62 % bis 97 % der Erzeugnisse mit Ursprung in China und Rußland eingeführt, nicht aber 50 %, wie in der streitigen Verordnung angegeben, meint der Rat, wenn diese Zahlen - wie nicht - zuträfen, wäre die Schädigung noch grösser, da dann eine grössere Menge als (kugelförmiges) Calciumgranulat auf dem Markt verkauft worden wäre.

278 Was die Schädigung der PEM auf dem Markt für Calciumgranulat betreffe, so habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß der Rat die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie offenkundig fehlerhaft beurteilt habe.

Rechtliche Würdigung

279 Das Vorbringen der Klägerin betrifft eine Sachfrage, den exakten Umfang der Einfuhren der Klägerin, und eine Rechtsfrage, ob nämlich entsprechend der Auffassung der Klägerin für die Bestimmung der Schädigung ihre Einfuhren ausser Ansatz zu lassen seien, weil die PEM sie nicht mit Calciummetall von Standardqualität habe beliefern können. Da die Sachfrage für den Entscheidungsrechtsstreit nur von Belang ist, wenn die Rechtsauffassung der Klägerin zutrifft, ist diese zunächst zu prüfen.

280 Wie es in der neunzehnten Begründungserwägung der streitigen Verordnung heisst, darf eine korrekte Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nicht nur den Verkauf des unverarbeiteten eingeführten Calciummetalls berücksichtigen, sondern auch den Verkauf des zu Granulat verarbeiteten Calciummetalls. Andernfalls wäre es beispielsweise nicht möglich, den lauteren Wettbewerb in Fällen wiederherzustellen, in denen ein gedumpt eingeführtes Erzeugnis vor dem Weiterverkauf verarbeitet würde.

281 Die Einfuhren der Klägerin sind geeignet, die PEM zu schädigen, da das eingeführte Erzeugnis zu Pulver verarbeitet und weiterverkauft wird und damit im Wettbewerb zu dem von der PEM verkauften Calciumgranulat steht. Wie in den Randnummern 212 bis 219 ausgeführt, wirkten sich die gedumpten Einfuhrpreise auf den Weiterverkaufspreis des von der Klägerin hergestellten (kugelförmigen) Calciumpulvers aus und schädigten damit die PEM, die (nicht kugelförmiges) Calciumgranulat auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft, wobei sie Roh-Calciummetall mit Gemeinschaftsursprung verwendet. Zu Unrecht behauptet daher die Klägerin, daß im Zusammenhang mit ihren Einfuhren in die Gemeinschaft keine Schädigung vorliegen könne.

282 Damit ist die Frage, ob die Zahlen über die Einfuhr von Calciummetall aus China und Rußland zutreffen, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Wenn die Zahlen der Klägerin nämlich zuträfen, wäre die eingeführte Menge und damit die Schädigung grösser, da die eingeführte Menge in Form von (kugelförmigem) Calciumpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt weiterverkauft worden wäre.

283 Auch diese Rüge ist damit zurückzuweisen.

284 Damit ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen. Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 12 der Grundverordnung und offenkundiger Beurteilungsfehler

A - Einführung

Parteivorbringen

285 Die Klägerin macht geltend, der Rat sei zu Unrecht zu dem Schluß gelangt, im Interesse der Gemeinschaft müssten endgültige Maßnahmen eingeführt werden. In Wahrheit habe dieses Interesse die Einführung von Antidumpingzöllen nicht verlangt; diese seien vielmehr geeignet gewesen, eine beherrschende Stellung der PEM auf dem europäischen Markt für Roh-Calciummetall und Calciumgranulat zu schaffen oder zu stärken und die Klägerin vom europäischen Markt für granuliertes Calciummetall praktisch zu verdrängen.

286 Daß die beherrschende Stellung der PEM auf dem Markt für Calciummetall geschaffen oder verstärkt werde, beruhe auf folgenden Umständen:

- Einfuhren von chinesischem oder russischem Calciummetall würden angesichts der Höhe und der spezifischen Natur der eingeführten Zölle, die keine Wertzölle seien, unmöglich;

- die Versorgung bei nordamerikanischen Herstellern sei unmöglich;

- das von der PEM hergestellte Calciummetall von Nuklearqualität habe einen prohibitiven Preis.

287 Unter diesen Umständen hätte eine Abwägung der Interessen innerhalb der Gemeinschaft verlangt, daß der Rat prüft, ob die positiven Wirkungen der Maßnahmen die negativen Wirkungen überwögen. Gegenüber der tatsächlichen Stärkung der beherrschenden Stellung der PEM auf dem Markt von Calciummetall und der ebenso reellen Verdrängung ihres Hauptkonkurrenten, nämlich der Klägerin, von dem Markt für Calciumgranulat, seien die in der streitigen Verordnung erwähnten positiven Wirkungen sehr schwach.

288 Unter Berufung auf die in der streitigen Verordnung angegebenen Kriterien ist der Rat der Auffassung, daß im Interesse der Gemeinschaft die endgültigen Antidumpingmaßnahmen einzuführen waren.

289 Eine beherrschende Stellung des Gemeinschaftsherstellers sei nicht nachgewiesen; daher fehle dem klägerischen Vorbringen die sachliche Grundlage.

290 Die PEM und die Berufskammer treten dem Vorbringen des Rates bei. Sie machen geltend, das Unterbleiben von Maßnahmen wäre für die Gemeinschaft sehr schwerwiegend, da es den Fortbestand des einzigen Gemeinschaftsherstellers unmittelbar gefährdet hätte. Ein solches Unterbleiben hätte die PEM aller Wahrscheinlichkeit nach dazu veranlasst, Calciummetall in China und in Rußland zu kaufen und die Gemeinschaftserzeugung von Calciummetall einzustellen. Kurzfristig stellte dies ein erhebliches Problem des Industriegeländes für PEM dar, die ihre Fabrik in La Roche de Rame schließen müsste. Eine solche Schließung hätte negative Folgen für eine ganze französische Region. Langfristig gebe das Unterbleiben von Antidumpingzöllen den Herstellern in China und Rußland freie Hand, dem Gemeinschaftsmarkt ihren Preis für Calciummetall aufzuzwingen. Das beschwöre die Gefahr herauf, daß Calcium künstlich verknappt und es zu einer Preissteigerung kommen würde, wie es 1993/94 bei Molybdän, Wolfram und Antimon der Fall gewesen sei. Längerfristig würde damit den Herstellern in China und Rußland der Markt für granuliertes Calciummetall überlassen, auf dem sie bereits vertreten seien, was unvermeidlich eine Abhängigkeit derjenigen Firmen in der Gemeinschaft zur Folge haben würde, die dieses Erzeugnis verarbeiteten und verbrauchten.

Rechtliche Würdigung

291 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung kann ein endgültiger Antidumpingzoll nur festgesetzt werden, wenn "sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts [ergibt], daß Dumping... und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, und... die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen [erfordern]".

292 Nach der Rechtsprechung setzt die Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist dabei auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (Urteil Sharp Corporation/Rat, Randnr. 58).

293 Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Organe einen Tatsachenirrtum begangen oder den Sachverhalt offensichtlich fehlerhaft beurteilt haben, als sie zu dem Ergebnis gelangten, die Einführung von Antidumpingzöllen habe auf dem Markt für Calciummetall keine beherrschende Stellung der PEM geschaffen oder verstärkt.

B - Die Stellung der PEM auf dem Markt für Calciummetall vor der Einführung der streitigen Zölle

294 Zunächst stellt sich die Frage, ob die PEM vor der Einführung der streitigen Zölle eine beherrschende Stellung innehatte.

295 Wie die Kommission ohne Widerspruch der Klägerin ausführt, ergibt sich aus der vorläufigen Verordnung (sechsundzwanzigste und zweiunddreissigste Begründungserwägung), daß die Marktanteile der Unternehmen auf dem Markt für Roh-Calciummetall in der Gemeinschaft in den Jahren 1989 bis 1992 die folgenden waren:

Jahr China und Rußland PEM andere

1989 35,3 % 50,2 % 14,5 % 1990 40,7 % 44,0 % 15,3 % 1991 48,8 % 34,7 % 16,5 % 1992 52,8 % 31,7 % 15,5 %

296 In der Zeit von 1989 bis 1992 hat die PEM also 18,5 % des Gemeinschaftsmarktes verloren, die chinesischen und russischen Einfuhren haben 17,5 %, die übrigen Quellen 1 % gewonnen. Während dieses Zeitraums konnte die PEM somit nicht unabhängig von ihren Mitbewerbern handeln, da sie trotz der Einführung von Antidumpingzöllen auf die chinesischen und russischen Einfuhren im Jahr 1989 einen erheblichen Teil ihres Anteils am Gemeinschaftsmarkt verlor.

297 Mangels anderer Belege hat der Rat damit keinen Tatsachenirrtum oder Beurteilungsfehler begangen, als er annahm, daß die PEM vor der Einführung der streitigen Zölle keine beherrschende Stellung auf dem gemeinschaftlichen Markt für Calciummetall innehatte.

C - Die Stellung der PEM auf dem Markt für Roh-Calciummetall und granuliertes Calciummetall nach der Einführung der streitigen Zölle

298 Weiter stellt sich die Frage, ob die PEM in der Folge der Einführung der streitigen Antidumpingzölle in die Lage versetzt wurde, nicht nur auf dem Markt für Roh-Calciummetall, sondern auch auf den derivativen Märkten für Calciumgranulat eine beherrschende Stellung zu erlangen.

299 Die streitige Verordnung (dreissigste und einunddreissigste Begründungserwägung) schließt die Gefahr einer starken Verkürzung des tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt aus folgenden Gründen aus:

- Die Verarbeitungsunternehmen könnten weiterhin chinesisches oder russisches Calciummetall zu lauteren Preisen erwerben;

- sie könnten Calciummetall bei nordamerikanischen Herstellern erwerben;

- die Lage könne sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach der Einführung der streitigen Zölle überprüft werden.

1. Die Stellung der PEM auf dem Markt von Roh-Calciummetall

a) Die Verarbeitungsunternehmen könnten sich mit Calciummetall aus China oder Rußland versorgen

Parteivorbringen

300 Die Klägerin bringt vor, die Einfuhr eines spezifischen Antidumpingzolls, der kein Wertzoll sei, müsse die beherrschende Stellung der PEM verstärken, da künftig kein chinesisches oder russisches Calciummetall mehr in die Gemeinschaft eingeführt würde. In der Folge der Einführung der streitigen Zölle seien die Einfuhren von russischem Calcium im übrigen um 84 % (von 56,5 Tonnen/Monat in den vier ersten Monaten 1994 auf 8,9 Tonnen/Monat in den acht folgenden Monaten) zurückgegangen. Für China seien die Einfuhren um 98 % zurückgegangen (von 29 Tonnen/Monat auf 0,6 Tonnen/Monat).

301 Der Rat führt aus, die Zölle seien als spezifische Zölle festgesetzt worden, um die Gefahr einer Umgehung durch Preismanipulationen zu minimieren. Nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 2808/89 hätten die Erzeuger in China und Rußland nämlich ihre Ausfuhrpreise gesenkt, um die mit dieser Verordnung eingeführten Zölle zu absorbieren. Bei spezifischen Zöllen sinke der Betrag des erhobenen Zolles nicht, wenn der Exporteur die Preise senke. Die Zölle seien nicht nach Maßgabe des Schwellenpreises bei der Einfuhr festgesetzt worden, was die Garantie eines Mindestpreises für Calcium in der Gemeinschaft zur Folge gehabt habe.

302 Die Behauptung, die Einfuhren von Calciummetall aus China oder Rußland würden unterbrochen, sei reine Spekulation, zumal nach den Einfuhrstatistiken in der Zeit von Mai bis Dezember 1994 71 Tonnen russischen Calciums in den freien Verkehr überführt worden seien. Im übrigen würden vorübergehende Einfuhren durch die Zölle nicht berührt. Unter Berücksichtigung dieser vorübergehenden Einfuhren seien in der Zeit von Mai bis Dezember 1994 298 Tonnen aus Rußland und 209 Tonnen aus China eingeführt worden, von denen 427 Tonnen (219 Tonnen + 208 Tonnen) nach Frankreich eingeführt worden seien.

303 Trotz der Einführung der Antidumpingzölle habe sich die Klägerin weiterhin in China und Rußland versorgen können. Durch die Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der heimischen Preise, die der amerikanische Hersteller anwende, seien die alternativen Bezugsquellen in China und Rußland sozusagen durch die Erhebung der Zölle in Bezugsquellen in einem Land mit Marktordnung überführt worden.

Rechtliche Würdigung

304 Dem Vorbringen der Klägerin zu den Folgen der Einführung der spezifischen Zölle ist nicht zu folgen. Wie der Rat zu Recht ausführt, erlaubt die Einführung eines spezifischen Zolles im Gegensatz zur Festsetzung von Zöllen nach Maßgabe eines Schwellenpreises bei der Einfuhr, die Gefahr einer Umgehung der Zölle durch Preismanipulationen zu minimieren, da der Betrag der erhobenen Zölle nicht zurückgeht, wenn die Exporteure ihre Preise senken. Dieses Vorgehen erlaubt es, für das Calcium in der Gemeinschaft einen Mindestpreis zu gewährleisten, gleichzeitig aber Einfuhren zu lauteren Preisen zu ermöglichen, also zu Preisen, die dem Gemeinschaftshersteller eine angemessene Gewinnspanne ermöglichen.

305 Damit durfte der Rat annehmen, daß die Verhängung eines spezifischen Zolles als solche die Einfuhren mit Ursprung in China und Rußland nicht verhindern würde.

306 Bei der Prüfung der Frage, ob die Organe einen Tatsachenirrtum begangen oder den Sachverhalt offenkundig fehlerhaft beurteilt haben, als sie davon ausgingen, ein Bezug aus China und Rußland sei weiterhin möglich, können die tatsächlichen Ereignisse nach der Einführung der Antidumpingzölle nicht berücksichtigt werden. Es ist nur die Frage zu erörtern, ob die Organe angesichts der ihnen bei Erlaß der streitigen Verordnung vorliegenden Anhaltspunkte annehmen konnten, daß China und Rußland nach der Einführung der Antidumpingzölle weiterhin eine Bezugsquelle für europäische Verwender sein würden.

307 Das einzige, was gegen eine solche Annahme vorgebracht wurde, beruht auf der Erhöhung der Einfuhrpreise nach der Einführung der streitigen Zölle. Dieses Vorbringen kann jedoch die ursprüngliche Vorausschau des Rates nicht entkräften. Schließlich steht fest, daß die Höhe der Zölle auf der Grundlage des mittleren Produktionspreises des Gemeinschaftsherstellers, erhöht um eine Gewinnspanne von 5 %, berechnet worden ist, was bedeutet, daß die Verarbeitungsunternehmen als Konkurrenten der PEM einschließlich der Klägerin weiterhin in China und Rußland mussten beziehen können, ohne damit einen Wettbewerbsnachteil auf den Märkten der Verarbeitungsprodukte zu erleiden, soweit ihre Produktionskosten nicht erheblich über denen der PEM lagen. Da die Klägerin der Kommission im Verwaltungsverfahren vor der Einführung der streitigen Zölle ihre Produktionskosten nicht mitgeteilt hat, kann den Gemeinschaftsorganen nicht vorgeworfen werden, diesen Gesichtspunkt bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses ausser acht gelassen zu haben.

308 Im übrigen wäre es mit der Erhaltung eines lauteren Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, Antidumpingzölle nur deshalb nicht zu verhängen, weil ihre Verhängung zur Verdrängung der konkurrierenden Unternehmen mit den höchsten Produktionskosten führen würde. Die Einführung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt, wie es Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag vorsieht, hat gerade das Hauptziel, eine korrekte Zuteilung der wirtschaftlichen Ressourcen zu ermöglichen. Daher lässt sich die Verdrängung rentabler Unternehmen zugunsten der Erhaltung von Unternehmen mit höheren Produktionskosten nicht rechtfertigen.

309 Somit haben die Organe keinen Tatsachenirrtum und keinen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als sie annahmen, daß die gemeinschaftlichen Verarbeitungsunternehmen weiterhin Calciummetall aus China und Rußland beziehen könnten.

310 Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

b) Bezugsmöglichkeiten der Klägerin bei nordamerikanischen Lieferanten

Parteivorbringen

311 Die Klägerin macht geltend, nordamerikanische Lieferanten stellten keine alternativen Bezugsquellen dar; das belegten die Schwierigkeiten, die ihr das Bemühen bereitet habe, von ihnen zu beziehen,

312 Der amerikanische Hersteller stelle nämlich in erster Linie für seinen eigenen Bedarf her und führe selbst beachtliche Mengen chinesischen oder russischen Calciums ein. Er stelle auch Schweißdraht her - dieses Erzeugnis enthalte Calcium ohne Zusatz - und führe einen Teil dieser Produktion nach Europa aus. Schweißdraht und Calcium in Stücken fielen aber unter denselben Zollposten, was die Statistiken hinsichtlich dieses letzteren Erzeugnisses regelwidrig erhöhe. Zudem gebe es in den Vereinigten Staaten drei weitere Erzeuger von Schweißdraht, die Calciumpulver verwendeten und nach Europa Endprodukte unter demselben Zollposten wie Calciummetall wieder ausführten. Daher ließen sich die Statistiken der nach Europa aus den Vereinigten Staaten eingeführten Erzeugnisse nicht konkret aufschlüsseln. Im übrigen sei die Verfügbarkeit von Calcium in Stücken aus den Vereinigten Staaten nicht bewertet. Die im Dezember 1994 aufgegebene Bestellung der Klägerin sei erst im Dezember 1995 erfuellt worden.

313 Der kanadische Hersteller bemühe sich, sich auf sein Leiterzeugnis, Magnesium, zu konzentrieren. Entgegen dem Vorbringen des Rates habe man im übrigen keine Erhöhung gegenüber den Jahren vor der Einführung des Antidumpingzolls festgestellt. Die Klägerin habe 47 Tonnen von den 1994 aus Kanada eingeführten 126 Tonnen eingeführt, um einen Bedarf von 700 Tonnen zu decken. Der Rest der Einfuhren aus Kanada, nämlich 79 Tonnen, entspräche in etwa den 61 Tonnen, die der Rat für 1992 angegeben habe. Anschließend habe dieser Hersteller seine Lieferungen eingestellt. 1995 habe er trotz mehrerer Anfragen der Klägerin kein Angebot gemacht. 1996 habe er 100 Tonnen angeboten, ohne einen Preis zu nennen. Er bemühe sich damit konsequent, nur zu liefern, wenn ihm das nützlich sei, und Magnesium gegenüber Calcium zu fördern. All das habe sie wiederholt der GD IV vorgetragen.

314 Damit seien die Verwender und die Verarbeitungsunternehmen von Roh-Calciummetall vom europäischen Hersteller vollständig abhängig.

315 Der Rat führt aus, die Statistiken von Eurostat zeigen eine deutliche Erhöhung der Einfuhren aus den Vereinigten Staaten. 1994 seien 76 Tonnen in den freien Verkehr überführt worden, 1993 18 Tonnen, 1992 49 Tonnen und 1991 60 Tonnen. Dieselben Statistiken wiesen auch eine deutliche Erhöhung der Einfuhren aus Kanada aus. 1994 seien 126 Tonnen Calciummetall in den freien Verkehr überführt worden, 1992 61 Tonnen, 1991 30 Tonnen und 1988 49 Tonnen. Diese Zahlen ließen die Behauptungen der Klägerin zweifelhaft erscheinen, daß zum einen der amerikanische Erzeuger im wesentlichen für seinen eigenen Bedarf erzeuge und zum anderen der kanadische Erzeuger sich auf Magnesium konzentrieren wolle. Die Vereinigten Staaten und Kanada stellten damit zwei weitere Bezugsquellen dar.

Rechtliche Würdigung

316 Der Rat hat in der dreissigsten Begründungserwägung der streitigen Verordnung ausgeführt, daß die gemeinschaftlichen Verarbeitungsunternehmen einschließlich der Klägerin weiterhin aus den Vereinigten Staaten und Kanada beziehen könnten.

317 Wie in Randnummer 306 entschieden, darf nicht berücksichtigt werden, was nach der Einführung der Antidumpingzölle geschah, um zu prüfen, ob die Organe einen Tatsachenirrtum oder eine offenkundig fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts begangen haben. Berücksichtigt werden dürfen allein die Gesichtspunkte, über die die Organe beim Erlaß der streitigen Verordnung verfügten.

318 Die Klägerin trägt zur Stützung ihrer Rüge nur einen Gesichtspunkt vor: Nach der Einführung der Antidumpingzölle habe sie Schwierigkeiten gehabt, bei den nordamerikanischen Herstellern zu beziehen. Zum einen hat die Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens vor Erlaß der streitigen Verordnung weder auf Schwierigkeiten hinsichtlich der Qualität der nordamerikanischen Erzeugnisse noch auf Schwierigkeiten hinsichtlich der von den nordamerikanischen Herstellern angewandten Preise, noch auf Schwierigkeiten hinsichtlich von deren Produktionskapazitäten hingewiesen. Zum anderen zeigen die Zahlen über die Einfuhren von Calciummetall aus den Vereinigten Staaten und aus Kanada nach der Einführung der ersten Antidumpingzölle im Jahre 1989, aber vor Erlaß der streitigen Verordnung, daß etwa, wie die Klägerin selbst im Anhang 18 zu ihren Erklärungen zum Interventionsschriftsatz der PEM anerkennt, die eingeführten Mengen von 1990 (78 Tonnen) auf 90 Tonnen im Jahr 1991 und auf 110 Tonnen im Jahr 1992 gestiegen, anschließend aber im Jahr 1993 auf 67 Tonnen gefallen seien - als Folge der gedumpten Ausfuhren der russischen und chinesischen Erzeuger, die 1993 keinen Antidumpingzöllen unterlagen.

319 Damit durften die Organe davon ausgehen, daß die Einfuhren ebenso steigen würden, sobald durch die Einführung der spezifischen Antidumpingzölle wieder lautere Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft hergestellt sein würden.

320 Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

c) Die Marktsituation könne sechs Monate, spätestens aber ein Jahr nach der Einführung der streitigen Zölle überprüft werden

Vorbringen der Klägerin

321 Die Klägerin bezweifelt den Wert der in der einunddreissigsten Begründungserwägung der streitigen Verordnung angesprochenen Möglichkeit, die Lage, wenn die Wettbewerbslage es erfordere, sechs Monate, andernfalls ein Jahr nach deren Inkrafttreten zu überprüfen. wenn die Wettbewerbslage es erforderte. Die Marktverhältnisse hätten sich seit Einführung der vorläufigen Zölle vollständig verändert; sie sehe daher nicht, wann es zu einer Überprüfung kommen könne.

Rechtliche Würdigung

322 Durch die Begründungserwägung, die die fragliche Überprüfung vorsah, hat der Rat ein Instrument geschaffen, das es erlaubt, die streitigen Zölle zu ändern oder aufzuheben, wenn ihre Beibehaltung zu einer wesentlichen Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft führen sollte. Eine solche Überprüfung vorzusehen, ist keinesfalls sachwidrig, bestätigt vielmehr, daß die Gemeinschaftsorgane die Befürchtungen betreffend eine mögliche Verschlechterung der Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft nach der Einführung der streitigen Zölle ernst genommen und bei der Interessenabwägung die Ziele der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik gebührend berücksichtigt haben.

323 Auch diese Rüge ist damit zurückzuweisen.

d) Schluß

324 Damit haben die Organe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, als sie davon ausgingen, daß die Einführung der angefochtenen Antidumpingzölle nicht geeignet war, eine beherrschende Stellung der PEM auf dem gemeinschaftlichen Markt für Roh-Calciummetall zu schaffen oder zu verstärken.

2. Die Stellung der PEM auf dem Markt für zerkleinertes Calciummetall

Parteivorbringen

325 Die Klägerin macht geltend, die PEM sei ihr bedeutendster Konkurrent auf dem Markt für granuliertes Calciummetall. Seit der Einführung der streitigen Zölle habe die Klägerin 76 % ihres Marktanteils in der Gemeinschaft verloren. Die Einführung dieser Zölle habe daher der PEM erlaubt, sich hier dieselbe beherrschende Stellung zu erobern wie auf dem Markt für Rohcalcium, wobei der europäische Markt angesichts der Zugangshindernisse, die mit der Einführung der Zölle geschaffen worden seien, als geographischer Referenzmarkt betrachtet werden müsse.

326 Der Rat führt aus, es sei nicht ungewöhnlich, daß ein Importeur aufgrund der Verhängung von Antidumpingzöllen Marktanteile verliere. Was die Behauptung, die Klägerin sei praktisch vom Markt verschwunden, sowie diejenige betreffe, die PEM habe eine beherrschende Stellung, verweist der Rat auf seine früheren Äusserungen und ergänzt, daß ein erheblicher Teil der Geschäftstätigkeit der Klägerin in der Granulierung von vorübergehend (ohne Zahlung von Zöllen) eingeführtem Calcium bestehe; dieser Tätigkeit könne die PEM mit ihrem eigenen Calcium nicht nachgehen. Nach den Eurostat-Statistiken sei dieser Teil der Geschäftstätigkeit der Klägerin durch die Einführung der Zölle nicht berührt worden, habe vielmehr zugenommen.

Rechtliche Würdigung

327 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß der Rat angesichts der Bezugsmöglichkeiten ausserhalb der Gemeinschaft, die in der streitigen Verordnung hervorgehoben werden, bei den seinerzeit verfügbaren Informationen hätte vorhersehen können, daß die Einführung der Antidumpingzölle zu einer beherrschenden Stellung der PEM auf dem Markt für Calciumgranulat führen könne.

328 Sie behauptet nur, ohne dies zu belegen, daß sie seit Erlaß der streitigen Verordnung 76 % ihres Marktanteils auf dem Markt für Calciumgranulat verloren habe. Sie belegt auch nicht, daß dieser angebliche Verlust von Marktanteilen durch die Einführung der streitigen Antidumpingzölle und nicht durch ihre Unfähigkeit verursacht worden sei, zu wettbewerbsfähigen Preisen zu produzieren.

329 Damit haben die Organe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, als sie davon ausgingen, daß die Einführung der angefochtenen Antidumpingzölle nicht geeignet sei, eine beherrschende Stellung der PEM auf dem Markt für granuliertes Calciummetall in der Gemeinschaft zu schaffen oder zu verstärken.

330 Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

D - Die Berücksichtigung der Interessen der Verarbeiter einschließlich der Klägerin, der Endverbraucher und des Verhaltens der PEM bei der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft an der Einführung der streitigen Zölle

331 Die Klägerin bringt vor, die Organe hätten eine Interessenabwägung durchführen müssen. Sie hätten also prüfen müssen, ob die positiven Wirkungen der Antidumpingmaßnahmen deren negative Wirkungen, nämlich die angeblich beherrschende Stellung der PEM, überwögen. Was der Rat in der angefochtenen Verordnung zur Begründung des Interesses der Gemeinschaft an der Einführung der Antidumpingzölle ausgeführt habe - a) die Klägerin könne im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs im Ausland verkaufen, b) die Wirkungen der gedumpten Einfuhren auf die PEM, c) die Wirkungen des Antidumpingzolls auf die Endverbraucher und die Verarbeitungsunternehmen, und d) die Auswirkungen der mit der streitigen Verordnung eingeführten Zölle auf den Umsatz der PEM gegenüber demjenigen der Klägerin seien zu berücksichtigen, nicht aber e) die geringe Kapazitätsauslastung der PEM und der Umstand, daß dieser die Preisrückgänge anzulasten seien -, sei zu beanstanden.

332 Auch wenn bereits festgestellt wurde, daß die Einführung der Antidumpingzölle nicht geeignet war, eine beherrschende Stellung der PEM auf den Märkten für Roh-Calciummetall und granuliertes Calciummetall in der Gemeinschaft zu schaffen oder zu verstärken (siehe oben, Randnrn. 324 und 329), ist auf diese Beanstandungen der Klägerin doch noch einzugehen.

1. Die Klägerin könne im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Verkäufe in Drittländern vornehmen

333 In der dreissigsten Begründungserwägung der streitigen Verordnung wird angesprochen, daß die Klägerin im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Verkäufe im Ausland vornehmen könne. Die Klägerin macht hierzu geltend, daß sie ebenso wie die PEM stets auf ausländischen Märkten vertreten gewesen sei. Dieses Vorbringen könne daher nicht zugunsten nur einer der Parteien verwendet werden.

334 Der aktive Veredelungsverkehr ist definitionsgemäß nur auf Einfuhren von Calciummetall, nicht aber auf die Gemeinschaftserzeugung anwendbar. Daß die PEM auf den Ausfuhrmärkten vertreten sei, ändert daher nichts an dem vom Rat in der streitigen Verordnung hervorgehobenen Umstand, daß die Verarbeitungsunternehmen der Gemeinschaft weiterhin nicht nur chinesisches oder russisches Calciummetall zu lauteren Preisen kaufen können, um es zu verarbeiten und in der Gemeinschaft zu verkaufen, sondern solches Calcium auch zu Dumpingpreisen ohne Auferlegung von Antidumpingzöllen kaufen können, um es unter Zollverschluß zu verarbeiten und auf ausländischen Märkten zu verkaufen. Dieser nicht unerhebliche Teil der Geschäftstätigkeit der Klägerin würde daher von der Einführung der streitigen Zölle nicht berührt. Die Lage der Klägerin als Importeur chinesischen oder russischen Calciummetalls und diejenige der PEM als Gemeinschaftshersteller von Calciummetall unterschieden sich daher unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, auf den aktiven Veredelungsverkehr zurückzugreifen. Diesen Unterschied durften die Organe bei der Würdigung des Interesses der Gemeinschaft an der Einführung der streitigen Zölle berücksichtigen.

335 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

2. Die Berücksichtigung der Wirkungen der gedumpten Einfuhren auf die PEM

336 In der achtundzwanzigsten Begründungserwägung der streitigen Verordnung führt der Rat aus, die Antidumpingzölle könnten die Schließung der Fabrik der PEM verhindern. Die Klägerin macht geltend, sie selbst habe ihren Sitz in derselben französischen Region, die Anzahl ihrer Beschäftigten entspreche derjenigen der Einheit der PEM, die sich mit Calcium beschäftige, sie sei niemals Teil eines Staatskonzerns gewesen und sie kämpfe mit allen Kräften um die Entwicklung neuer Erzeugnisse, um nicht schließen zu müssen.

337 Die Klägerin hebt nur eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen zwischen ihrer Fabrik und derjenigen der PEM sowie den Umstand hervor, daß sie niemals Teil eines Staatskonzerns war, zeigt aber nicht, daß diese Umstände von den Organen nicht berücksichtigt worden wären. In der dreissigsten Begründungserwägung der streitigen Verordnung weist der Rat jedoch auf die Einwirkungen der streitigen Zölle auf mehrere Kategorien von Verwendern einschließlich der Klägerin hin.

338 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

3. Die Wirkungen des Antidumpingzolls auf die Endverbraucher und die Verarbeitungsunternehmen

339 Was die Wirkungen des Antidumpingzolls auf die Endverbraucher und die Verarbeitungsunternehmen angeht (dreissigste Begründungserwägung der streitigen Verordnung), wirft die Klägerin dem Rat nur vor, die Verarbeitungsunternehmen völlig ausser acht gelassen zu haben, von denen einer praktisch vom europäischen Markt verschwunden sei und der andere sich derartig verstärkt habe, daß er nunmehr den Calciumpreis auf dem europäischen Markt sowohl für Calciummetall wie für Calciumgranulat bestimme.

340 Auch könne sich der Rat nicht ohne weitere Erklärung auf die Aussage beschränken, die Einführung der Zölle habe nur minimalen Einfluß auf die Endverbraucher, weil die Kosten einer Tonne Blei nur um 0,3 % und die Kosten einer Tonne Stahl vor dem Walzen um weniger als 0,2 % stiegen. Der Nettörtrag der PEM 1993 habe 0,31 % ihres Umsatzes betragen. Hätte man sämtliche Verkaufspreise für die Erzeugnisse der PEM um 0,3 % gesenkt, so hätte diese sich 1993 in den "roten Zahlen" befunden.

341 Die Interessen der Verarbeitungsunternehmen hat der Rat berücksichtigt, wie in den Randnummern 304 bis 310, 316 bis 320 und 333 bis 335 dargelegt, da sie Calciummetall ausserhalb der Gemeinschaft beziehen und im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs tätig werden können.

342 Was den Rückgang der Verkaufspreise für die Erzeugnisse der PEM um 0,3 % betrifft, so hat die Klägerin nicht dargetan, inwiefern sie die Beurteilung des Rates angreife, daß die Einführung der streitigen Zölle nur mininale Auswirkungen auf die Endverbraucher habe, da die Kosten einer Tonne Blei nur 0,3 % und die Kosten einer Tonne Stahl vor dem Walzen um weniger als 0,2 % stiegen.

343 Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

4. Die Auswirkungen der mit der streitigen Verordnung eingeführten Zölle auf den Umsatz der PEM gegenüber demjenigen der Klägerin

344 Die Klägerin fragt sich, auf welche Kriterien der Rat seine Entscheidung gestützt habe, es liege im Gemeinschaftsinteresse, einen Gemeinschaftshersteller zu Lasten eines anderen zu schützen. Calciummetall mache 0,05 % des Umsatzes der PEM aus, während Calciumgranulat 85 % des Umsatzes der Klägerin ausmache.

345 Jedoch lassen sich Dumpingpraktiken nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß nur der Gemeinschaftshersteller seine Erzeugung durch Gewinne aus der Herstellung anderer Erzeugnisse subventionieren könne; zudem ist es der Zweck der Antidumpingregelung, lautere Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Produktionssektoren aufrechtzuerhalten, wenn sie durch gedumpte Einfuhren geschädigt werden.

346 Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

5. Die mangelnde Berücksichtigung der geringen Kapazitätsauslastung der PEM und des Umstands, daß der Preisrückgang dieser anzulasten sei

347 Nach Auffassung der Klägerin rechtfertigt die achtundzwangzigste Begründungserwägung der streitigen Verordnung, die die "ohnehin schwierige Situation des Gemeinschaftsherstellers" und die "nachteiligen Auswirkungen" einer möglichen Produktionseinstellung auf den Wettbewerb anführten, die Einführung der streitigen Zölle nicht, berücksichtige man den geringen Eifer und die mangelnde Konsequenz der PEM bei ihrem angeblichen Bemühen, die Klägerin zu beliefern, obwohl die von der Klägerin gewünschten Mengen die angebliche Unterauslastung der Produktionskapazitäten der PEM bei weitem abgedeckt hätten.

348 Ausserdem habe die PEM einen Preiskrieg angezettelt, indem sie in den achtziger Jahren die Preise gegenüber den Preisen für Erzeugnisse aus China und Rußland systematisch gesenkt habe.

349 Mit solchen Argumenten zu behaupten, daß die Interessenabwägung zugunsten des Erlasses von Antidumpingzöllen ausfalle, sei daher zumindest mißbräuchlich.

350 Diese Rügen sind aus den Gründen zurückzuweisen, die im Rahmen des vierten Klagegrundes betreffend die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie dargelegt wurden (Randnrn. 231 bis 263 und 268 bis 273).

351 Nach alledem ist auch der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag

Parteivorbringen

352 Die Klägerin bringt vor, der Rat habe seiner Begründungspflicht im Hinblick auf die Beschwerde nicht entsprochen, die sie am 12. Juli 1994 bei der Kommission wegen des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung durch die PEM eingereicht habe. In der streitigen Verordnung finde sich kein Hinweis auf diese Beschwerde. Angesichts der Vorgeschichte dieser Rechtssache genüge diese Unterlassung, um die Verordnung wegen der in einem wesentlichen Punkt fehlenden Begründung für nichtig zu erklären. Es wäre schließlich Sache des Rates gewesen, sich zu dieser Beschwerde zu erklären.

353 Die Beschwerde der Klägerin sei in hohem Masse belegt gewesen; zudem habe sie einen Sachverständigenbericht über die Beziehungen zwischen der PEM und der Klägerin in den Jahren 1992 bis 1995 beigelegt. In diesem Bericht würden die Umstellungen der PEM, das Fehlen einer strengen Methode, die systematisch vorzeitige Ankündigung falscher Hoffnungen durch die PEM, die voreilige Abgabe einer Reihe von Vorschlägen für Lieferverträge ohne Garantie, daß diese konform seien oder daß die Lieferkapazität genüge - damit sei ohne Zweifel das Ziel verfolgt worden, gegenüber einem Dritten die Fähigkeit zu begründen, den klägerischen Ansprüchen zu genügen - hervorgehoben.

354 Schließlich habe die GD IV der GD I ihre Vorbehalte gegen den Erlaß der Antidumpingmaßnahmen wegen der in dieser Rechtssache aufgeworfenen Wettbewerbsfragen mitgeteilt.

355 Der Rat bringt vor, er habe die Ziele der Wettbewerbspolitik berücksichtigt und sei daher nicht gehalten gewesen, in der Begründung der streitigen Verordnung auf die Beschwerde vom 12. Juli 1994 einzugehen, zumal er eine Überprüfung vorgesehen habe.

356 Zudem habe die Klägerin in der Beschwerde nichts vorgebracht, was sie nicht bereits im Rahmen der Antidumpinguntersuchung vorgebracht habe.

Rechtliche Würdigung

357 Nach ständiger Rechtsprechung muß die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß in der Begründung von Verordnungen die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die deren Gegenstand sind, wenn diese Verordnungen sich im systematischen Rahmen des Maßnahmebündels halten, zu dem sie gehören (Urteile des Gerichtshofes vom 26. Juni 1986 in der Rechtssache 203/85, Nicolet Instrument, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 31, und in der Rechtssache 255/84, Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 39, vom 13. Oktober 1992 in den Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnr. 16, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92, Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 19, sowie Urteil des Gerichts vom 13. Juli 1995 in den Rechtssachen T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/94 und T-477/93, O'Dwyer u. a./Rat, Slg. 1995, II-2071, Randnr. 67).

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 695A0002.2

358 Namentlich in der Begründung von Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen sind die Organe grundsätzlich nicht gehalten, auf Beschwerden einzugehen, die Importeure des Erzeugnisses, auf das der Antidumpingzoll erhoben wird, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), auf einen Verstoß gegen die Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags durch Gemeinschaftshersteller gestützt haben. Es genügt, wenn die Gedankenführung der Organe in den Verordnungen klar und eindeutig zum Ausdruck kommt.

359 Die wesentlichen Aussagen der Beschwerde vom 12. Juli 1994 waren dem Gemeinschaftsorgan im übrigen bekannt, da sie bereits im Rahmen der Antidumpinguntersuchung vorgebracht und in der streitigen Verordnung behandelt worden waren.

360 In der Beschwerde macht die Klägerin im wesentlichen nur mißbräuchliche Praktiken der PEM geltend, die es einerseits abgelehnt habe, sie mit Calciummetall von Standardqualität zu beliefern und die andererseits durch die Einreichung der Antidumpingbeschwerde das Antidumpingverfahren mißbraucht habe.

361 Die angeblich mißbräuchlichen Praktiken der PEM - die technischen Bemühungen, die Suche nach einer Lösung der technischen Probleme der Klägerin überfluessig zu erschweren und damit deren Belieferung mit Calciummetall von Standardqualität zu verzögern - hat der Rat in der dreiundzwanzigsten bis fünfundzwanzigsten Begründungserwägung der streitigen Verordnung erörtert.

362 Hinsichtlich dieses Teils der Beschwerde liegt daher kein Begründungsmangel der streitigen Verordnung vor.

363 Der Mißbrauch des Antidumpingverfahrens durch die PEM soll darin bestehen, daß die Kommission während des Antidumpingverfahrens absichtlich getäuscht worden sei, indem die PEM sie habe glauben machen, daß sie geschädigt worden sei, und daß die PEM sich des Antidumpingverfahrens bedient habe, um Stellung und Kosten ihrer Konkurrenten auf den fraglichen Märkten zu erfahren. Aus der Beschreibung des Verfahrens in der ersten bis siebten Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung und der zweiten bis fünften Begründungserwägung der streitigen Verordnung sowie deren Gesamtaufbau geht jedoch hervor, daß der Rat weder in der Einreichung der Antidumpingbeschwerde noch im Verfahrensablauf vor den Organen die Absicht gesehen hat, eine beherrschende Stellung auf dem Calciummarkt zu schaffen oder zu verstärken.

364 In der ersten bis siebten Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung hat die Kommission festgehalten, daß sie die von der PEM und, soweit möglich, die von der Klägerin gelieferten Daten überprüft und während des gesamten Verfahrens bis zur Konsultation des Beratenden Ausschusses alle Betroffenen einschließlich der Klägerin gehört habe.

365 Da die Klägerin schließlich weder einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Grundverordnung über die Vertraulichkeit der von ihr im Laufe des Verwaltungsverfahrens gelieferten Daten noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Höhe der streitigen Zölle gerügt hatte, brauchte der Rat auf diesen Teil der Beschwerde nicht ausdrücklich einzugehen.

366 Hinsichtlich des zweiten Teils der Beschwerde liegt daher keine mangelhafte Begründung der streitigen Verordnung vor.

367 Daher ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

Siebter Klagegrund: Ermessensmißbrauch

Parteivorbringen

368 Die Klägerin bringt vor, die Kommission habe an der Verwendung eines Antidumpingverfahrens zu wettbewerbsfeindlichen Zwecken mitgewirkt.

369 Auf dem Rohstoffmarkt sei die PEM der einzige Gemeinschaftshersteller und stelle damit die Gemeinschaftsindustrie dar. Sie sei auch auf sämtlichen abgeleiteten Märkten, insbesondere auf dem Markt für Calciumgranulat tätig, wo die Klägerin ihr bedeutendster Konkurrent sei. Seitdem die Klägerin auf den Markt getreten sei, habe die PEM mit allen Mitteln versucht, sie auszuschalten.

370 In ihrer Beschwerde vom 12. Juli 1994 ebenso wie in ihren Erwiderungserklärungen habe sie gezeigt, daß die PEM das Antidumpingverfahren zu dem einzigen Zweck verwendet habe, ihre beherrschende Stellung zu verstärken und einen Konkurrenten auszuschalten.

371 Aufgrund des Präzedenzfalls des Urteils Extramet II, in dem der Gerichtshof den Organen vorgeworfen habe, bei der Beurteilung der Schädigung das wettbewerbsfeindliche Verhalten der PEM nicht berücksichtigt zu haben, habe die Klägerin gehofft, daß die Kommission in diesen neuen Antidumpingverfahren mit grösserer Umsicht vorgehen werde und ihr Vorbringen vollkommen objektiv erörtern werde. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Die Art und Weise, wie dieses Verfahren seit Juli 1992 abgelaufen sei, beweise ein kollusives Zusammenwirken zwischen PEM und Kommission und deren Mitwirkung an dem Verfahrensmißbrauch zur Genüge.

372 Die Klägerin beruft sich auf die Verfahrensunregelmässigkeiten, die sie in ihrem ersten und zweiten Klagegrund angeführt habe, namentlich die rechtswidrige Wiederaufnahme der Untersuchung, die Schwierigkeiten, auf die die Erstattung der für nichtig erklärten Zölle gestossen sei, und die Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht. Ausserdem habe die Kommission bei der Würdigung der sachlichen Voraussetzungen Fehler begangen, die im dritten und im vierten Klagegrund angeführt seien, was insbesondere die Möglichkeit betreffe, daß die Klägerin von der PEM hergestelltes Calciummetall von Nuklearqualität verwende, weiter die Bemühungen der PEM, ihre Einrichtungen anzupassen, die Wiedergabe ausschließlich des technischen Vorbringens der PEM und die Weigerung, ein Sachverständigengutachten über die Bemühungen anzufordern, die die PEM im Hinblick auf die Belieferung der Klägerin unternommen habe. Schließlich seien die mangelnde Berücksichtigung der Beschwerde, die sie am 12. Juli 1994 nach Artikel 86 EG-Vertrag eingereicht habe - dies werde im sechsten Klagegrund gerügt - sowie das persönliche Vorstelligwerden einiger Beamter der GD I zu nennen, die gleichzeitig mit der PEM bei einflußreichen Mitgliedern des Antidumpingausschusses vorgesprochen hätten.

373 Der Rat bringt vor, im siebten Klagegrund fasse die Klägerin ihre übrigen Klagegründe zusammen und schließe daraus, daß die Kommission an einem Verfahrensmißbrauch mitgewirkt habe, den die PEM mit dem alleinigen Ziel der Stützung ihrer angeblich beherrschenden Stellung vorgenommen habe. Darin liege eine unbelegte erhebliche Beschuldigung der Organe.

374 Die Kommission hebt hervor, die Unterstellungen der Klägerin genügten nicht, um dem Klagegrund Substanz zu geben.

375 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung müsse sie "nach Konsultationen" des Beratenden Ausschusses dem Rat die Einführung endgültiger Zölle vorschlagen; nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung führe sie im Beratenden Ausschuß den Vorsitz. Im übrigen habe die Klägerin beim Ausschuß Erklärungen eingereicht. Was das "persönliche Vorstelligwerden" angehe, mit dem die Klägerin möglicherweise unterstelle, daß das Verhalten von Beamten der Kommission über die normale Ausübung ihrer Aufgaben hinausgegangen sei, so könne man auf vage Unterstellungen ohne Hinweise auf den Zeitpunkt des angeblichen Vorstelligwerdens, die betroffenen Personen oder die Art der Vorwürfe nicht eingehen.

Rechtliche Würdigung

376 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung oder eine Handlung der Gemeinschaft nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 66).

377 Der Rat hebt zu Recht hervor, daß die Klägerin in ihrem siebten Klagegrund nur eine Zusammenfassung der übrigen Nichtigkeitsgründe anführt, ohne neue Gesichtspunkte anzusprechen. Die in diesen Klagegründen enthaltenen Rügen wurden bereits im Rahmen der Prüfung dieser Klagegründe zurückgewiesen; sie sind auch im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen.

378 Die Behauptung der Klägerin, Beamte der GD I seien gleichzeitig mit der PEM bei bestimmten einflußreichen Mitgliedern des Antidumping-Ausschusses persönlich vorstellig geworden, enthält keinen Hinweis auf den Zeitpunkt des angeblichen Vorstelligwerdens, die betroffenen Personen oder die Art der Vorwürfe. Sie belegt nicht, daß die Kommission an der Verwendung eines Antidumpingverfahrens zu wettbewerbsfeindlichen Zielen mitgewirkt und damit einen Ermessensmißbrauch begangen hätte.

379 Daher ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

II - Der Hilfsantrag auf Erklärung, daß die streitige Verordnung auf die Klägerin nicht anwendbar sei

Parteivorbringen

380 Die Klägerin beantragt hilfsweise, zu erklären, daß die streitige Verordnung wegen eines offenkundigen Beurteilungsfehlers nicht auf sie anwendbar sei. Dieser soll darin liegen, daß der Rat Antidumpingzölle allgemein auf alle Einfuhren von Calciummetall mit Ursprung in China und Rußland eingeführt habe.

381 Sie könne das Standardcalcium der PEM nicht verwenden, ohne ihre Herstellungskosten um mehr als 70 % zu erhöhen, was belege, daß das Calciummetall des Gemeinschaftsherstellers und das Calcium mit Ursprung in China oder Rußland nicht gleichartig seien. Ausserdem könne sich der Gemeinschaftshersteller nicht auf eine Schädigung durch die klägerischen Einfuhren berufen, die in den Jahren 1989 bis 1993 62 % bis 97 % der chinesischen und russischen Einfuhren ausgemacht hätten. Selbst wenn die PEM sich auf eine Schädigung berufen könnte, könnte diese nicht von den Einfuhren der Klägerin herrühren.

382 Als Verarbeitungsunternehmen werde die Klägerin nur auf dem Markt von fein granuliertem Calcium tätig. Die PEM habe einen Anteil von 48 % an diesem Markt. Die Verarbeiter von aus China und Rußland eingeführtem Calciummetall hätten nur einen Marktanteil von weniger als 13 %. Ausserdem könnten diese Verarbeiter ihren Lieferanten wählen. Es sei ihnen möglich, von der PEM zu beziehen, um die Zahlung der Zölle zu vermeiden, was die Lieferantenstellung der PEM weiter verstärke. Es lasse sich daher nicht sagen, daß die Klägerin einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber diesen Verarbeitungsunternehmen habe. Hingegen benachteiligten sie die Zölle im Wettbewerb gegen die PEM, was das von dieser angestrebte Ziel sei.

383 Die Grundverordnung verbiete nicht ausdrücklich, einen bestimmten Importeur von der Zahlung der Antidumpingzölle auszunehmen.

384 Angesichts des weiten Beurteilungsspielraums, den die Rechtsprechung den Gemeinschaftsorganen bei der Durchführung der Antidumpingregelung eingeräumt habe, spreche im übrigen nichts dagegen, daß die Klägerin eine Sonderbehandlung erfahre.

385 Der Rat führt aus, wäre der Hilfsantrag - wie nicht - begründet, so hätte die Klägerin selbst einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber den anderen Verarbeitungsunternehmen von aus China und Rußland eingeführtem Calciummetall; diese müssten die Zölle zahlen.

386 Der Antrag sei nicht begründet, weil die Grundverordnung dem Rat nicht erlaube, einen bestimmten Importeur vom Anwendungsbereich einer Verordnung auszunehmen, mit der Antidumpingzölle eingeführt würden. Die einzig mögliche Ausnahme sei die, daß ein Lieferant, also ein Exporteur, eine Verpflichtung nach Artikel 10 der Grundverordnung eingehe.

387 Zwar verbiete die Grundverordnung nicht ausdrücklich, einen bestimmten Importeur von der Zahlung der Antidumpingzölle auszunehmen. Hingegen sehe Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens über die Durchführung des Artikels VI des allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vor, daß Antidumpingzölle ohne Diskriminierung erhoben werden müssten. Der weite Beurteilungsspielraum, über den die Organe verfügten, entbinde sie nicht von der Verpflichtung, diesen Grundsatz zu beachten.

Rechtliche Würdigung

388 Die Grundverordnung verbietet nicht ausdrücklich, einen bestimmten Importeur von der Zahlung von Antidumpingzöllen auszunehmen. Sowohl Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens über die Durchführung des Artikels VI des GATT (ABl. 1980, L 71, S. 90) wie die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verbieten es jedoch, Antidumpingzölle in diskriminierender Weise zu erheben. Der weite Beurteilungsspielraum der Organe befreit diese nicht von der Verpflichtung, diesen Grundsatz zu beachten.

389 Dem Vorbringen der Klägerin ist somit nicht zu folgen. Die Befreiung der Klägerin von Antidumpingzöllen würde die PEM und die anderen Verarbeitungsunternehmen diskriminieren. Könnte die Klägerin gedumpte Einfuhren vornehmen, ohne Antidumpingzölle zahlen zu müssen, könnte die Fabrik der PEM früher oder später zur Einstellung der Produktion gezwungen sein, wie die streitige Verordnung hervorhebt, ohne daß die Klägerin dies ernstlich bestritte. Das widerspräche den Zielen der Antidumpingregelung und der streitigen Antidumpingzölle und würde zugleich die PEM und die anderen Verarbeitungsunternehmen im Wettbewerb benachteiligen, da diese anders als die Klägerin chinesisches oder russisches Calciummetall nicht zu Dumpingpreisen kaufen könnten, um der Klägerin auf dem Markt granulierten Calciummetalls Konkurrenz zu machen.

390 Den beiden anderen Argumenten der Klägerin - sie könne das Standardcalcium der PEM nicht verwenden; diese sei nicht geschädigt worden (vgl. oben, Randnr. 381) - ist aus den Gründen nicht zu folgen, die bei der Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes dargelegt wurden, in deren Rahmen das Gericht entschieden hat, die Organe hätten weder einen Tatsachenirrtum noch einen Rechtsfehler noch einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, als sie das gleichartige Erzeugnis und die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie feststellten (Randnrn. 202 bis 221, 231 bis 263, 268 bis 273 und 279 bis 283).

391 Daher ist der Hilfsantrag zurückzuweisen.

392 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

393 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag in die Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie gemäß dem Antrag des Rates in dessen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu verurteilen.

394 Die PEM und die Berufskammer als Streithelferinnen haben beantragt, die Klägerin in die mit der Streithilfe verbundenen Kosten zu verurteilen.

395 Unter den gegebenen Umständen ist die Klägerin in die Kosten der PEM zu verurteilen.

396 Die Berufskammer ist dem vorliegenden Verfahren nur als Vereinigung beigetreten, die die allgemeinen Interessen der Gemeinschaftsindustrie vertritt, nicht als Gemeinschaftshersteller, der von den Dumpingpraktiken der russischen und chinesischen Hersteller direkt betroffen wäre. Damit ist es nicht gerechtfertigt, die Klägerin die Kosten ihres Streitbeitritts tragen zu lassen. Die Berufskammer trägt daher ihre eigenen Kosten.

397 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, wenn sie einem Rechtsstreit beitreten, ihre eigenen Kosten. Daher trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten, die Kosten des Rates einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie die Kosten der Streithelferin Péchiney électrométallurgie.

3. Die Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück